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SO ODER SO - EXTRA ZUM PROZESS GEGEN LIBERTAD! WEGEN
DER ONLINE-DEMONSTRATION GEGEN LUFTHANSA 2001
[ aus: So oder So - Die Libertad!-Zeitung
Nr. 15 - Mai/Juni 2005 ]
Zur Richterin im Prozess wegen der Onlineblockade der Lufthansa-Webseite
ist Amtsrichterin Bettina Wild auserkoren worden. Dass sie
Erfahrungen mit Online-Aktivismus hätte, ist uns nicht
bekannt. Politischen Verfahren stand sie dagegen schon vor;
hat auch schon Demonstranten verurteilt - ist also einschlägig
erfahren. Und so äußerte sie sich auch schon vor
Prozessbeginn zur Sache. "Proteste an sich seien natürlich
auch online nicht strafbar", sagt sie politisch korrekt
auf Nachfrage von heise online ( http://www.heise.de/newsticker/meldung/58057).
Die Anklage stütze sich vor allem darauf, dass nicht
zu individuellen Protesten aufgerufen wurde, sondern zu einer
konzertierten Aktion zu einem fest verabredeten Zeitpunkt
mit einer klaren Behinderungsabsicht. Die Tatsache, dass auf
den genannten Domains eine Software zur Verfügung gestellt
wurde, die den massenhaften Aufruf der Lufthansa-Website automatisch
erledigte, wird als deutliches Indiz hierfür gewertet.
"Im Prinzip handele es sich hierbei um Gewalt gegen Sachen",
sagte die Richterin. Auch wenn ihr speziell für diesen
Fall kein Präzedenzfall bekannt sei, so gebe es doch
eine Vielzahl an Fällen, bei denen Gewalt nicht zwingend
als körperliche Gewalt verstanden wird, die die vorläufige
Einschätzung stützen, dass der Aufruf eine Straftat
gewesen sein könnte.
Da stellt sich die Frage, ab wie vielen Mausklicks Gewalt
anfängt. In Analogie zur offline-Demonstration kann man
auch sagen: technische Hilfsmittel wie Lautsprecherwägen
oder Seitentransparente gehören zu jeder guten Demo.
Softwaregesteuerte Mausklicks oder animierte Banner zu jeder
guten online-Demo. Und wie bei Demos üblich um den Verkehr
zu regeln, wurde die Anmeldung beim Ordnungsamt Köln
nicht mit Auflagen beantwortet, sondern mit der Erklärung
der Unzuständigkeit.

Amtsrichterin Wild ist in Frankfurt/Main dafür bekannt,
dass sie es mit der Gewalt hat und sich auskennt in Verurteilungen
wegen Nötigung.
Am 27. Oktober 2003 verurteilte sie einen an der Sitzblockade
vor der US-Airbase Beteiligten zu 20 Tagessätzen auf
Bewährung sowie einer Geldbuße von 100 Euro. Ein
Student aus Heidelberg hatte sich im Rahmen der "resist-the-war"-Kampagne
mit mehreren tausend Personen während des Irak-Krieges
an den Sitzblockaden beteiligt. Amtsrichterin Wild sah den
Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) als verwirklicht
an. Dieser Tatbestand erfordert die Ausübung von Gewalt.
Außerdem muss die Ausübung der Gewalt in Relation
zum angestrebten Zweck als "verwerflich" eingestuft
werden können. Der 23-Jährige erklärte, er
sei von der Rechtmäßigkeit ihrer Aktion ausgegangen.
Die Richterin sah dies anders. Die Handlungsweise sei verwerflich
gewesen, weil die Verkehrsteilnehmer eingeschränkt worden
seien. Amtsrichterin Wild holte damit im ersten Prozess gegen
einen Teilnehmer an der US-Airbase-Blockade den Nötigungsparagraphen
erneut aus der juristischen Mottenkiste. Beim Gewaltbegriff
berief sie sich auf einen verfassungsrechtlich untergeordneten
BGH-Beschluss. Eine Prüfung des Verwerflichkeitstatbestandes
hinsichtlich der Völkerrechts- und Grundgesetzwidrigkeit
des Irak-Krieges ließ die Richterin völlig außer
Acht.
Passend dazu heißt es in einem Weblog: "Wenn im
Netz das Versammlungs/Demonstrationsrecht nicht gelten sollte,
dann ist das Netz etwas rein virtuelles, ohne jeden materiellen
Bezug zur realen Welt. Dann sollte die Lufthansa auch keine
Schadensersatzansprüche geltend machen können, da
der Schaden ja ebenfalls nur virtuell war. Wenn das Netz jedoch
ein realer, öffentlicher Raum ist, in dem man seine Grundrechte
wahrnehmen darf (und soll), so muss dort auch das Demonstrationsrecht
gelten." ( http://drupal.koepf.de/node/view/296)
[ © So oder So / Libertad! Falkstr.
74, 60487 Frankfurt ]
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