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Zeitung für internationale Solidarität für die Freiheit der politischen Gefangenen!
So oder So - Die Libertad!-Zeitung - Nr. 15 - Mai/Juni 2005 - Seite 7
Amtsrichterin Wild
[ Inhalt Nr. 15.]


SO ODER SO - EXTRA ZUM PROZESS GEGEN LIBERTAD! WEGEN DER ONLINE-DEMONSTRATION GEGEN LUFTHANSA 2001

[ aus: So oder So - Die Libertad!-Zeitung Nr. 15 - Mai/Juni 2005 ]

Zur Richterin im Prozess wegen der Onlineblockade der Lufthansa-Webseite ist Amtsrichterin Bettina Wild auserkoren worden. Dass sie Erfahrungen mit Online-Aktivismus hätte, ist uns nicht bekannt. Politischen Verfahren stand sie dagegen schon vor; hat auch schon Demonstranten verurteilt - ist also einschlägig erfahren. Und so äußerte sie sich auch schon vor Prozessbeginn zur Sache. "Proteste an sich seien natürlich auch online nicht strafbar", sagt sie politisch korrekt auf Nachfrage von heise online ( http://www.heise.de/newsticker/meldung/58057). Die Anklage stütze sich vor allem darauf, dass nicht zu individuellen Protesten aufgerufen wurde, sondern zu einer konzertierten Aktion zu einem fest verabredeten Zeitpunkt mit einer klaren Behinderungsabsicht. Die Tatsache, dass auf den genannten Domains eine Software zur Verfügung gestellt wurde, die den massenhaften Aufruf der Lufthansa-Website automatisch erledigte, wird als deutliches Indiz hierfür gewertet. "Im Prinzip handele es sich hierbei um Gewalt gegen Sachen", sagte die Richterin. Auch wenn ihr speziell für diesen Fall kein Präzedenzfall bekannt sei, so gebe es doch eine Vielzahl an Fällen, bei denen Gewalt nicht zwingend als körperliche Gewalt verstanden wird, die die vorläufige Einschätzung stützen, dass der Aufruf eine Straftat gewesen sein könnte.
Da stellt sich die Frage, ab wie vielen Mausklicks Gewalt anfängt. In Analogie zur offline-Demonstration kann man auch sagen: technische Hilfsmittel wie Lautsprecherwägen oder Seitentransparente gehören zu jeder guten Demo. Softwaregesteuerte Mausklicks oder animierte Banner zu jeder guten online-Demo. Und wie bei Demos üblich um den Verkehr zu regeln, wurde die Anmeldung beim Ordnungsamt Köln nicht mit Auflagen beantwortet, sondern mit der Erklärung der Unzuständigkeit.


Amtsrichterin Wild ist in Frankfurt/Main dafür bekannt, dass sie es mit der Gewalt hat und sich auskennt in Verurteilungen wegen Nötigung.
Am 27. Oktober 2003 verurteilte sie einen an der Sitzblockade vor der US-Airbase Beteiligten zu 20 Tagessätzen auf Bewährung sowie einer Geldbuße von 100 Euro. Ein Student aus Heidelberg hatte sich im Rahmen der "resist-the-war"-Kampagne mit mehreren tausend Personen während des Irak-Krieges an den Sitzblockaden beteiligt. Amtsrichterin Wild sah den Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) als verwirklicht an. Dieser Tatbestand erfordert die Ausübung von Gewalt. Außerdem muss die Ausübung der Gewalt in Relation zum angestrebten Zweck als "verwerflich" eingestuft werden können. Der 23-Jährige erklärte, er sei von der Rechtmäßigkeit ihrer Aktion ausgegangen. Die Richterin sah dies anders. Die Handlungsweise sei verwerflich gewesen, weil die Verkehrsteilnehmer eingeschränkt worden seien. Amtsrichterin Wild holte damit im ersten Prozess gegen einen Teilnehmer an der US-Airbase-Blockade den Nötigungsparagraphen erneut aus der juristischen Mottenkiste. Beim Gewaltbegriff berief sie sich auf einen verfassungsrechtlich untergeordneten BGH-Beschluss. Eine Prüfung des Verwerflichkeitstatbestandes hinsichtlich der Völkerrechts- und Grundgesetzwidrigkeit des Irak-Krieges ließ die Richterin völlig außer Acht.

Passend dazu heißt es in einem Weblog: "Wenn im Netz das Versammlungs/Demonstrationsrecht nicht gelten sollte, dann ist das Netz etwas rein virtuelles, ohne jeden materiellen Bezug zur realen Welt. Dann sollte die Lufthansa auch keine Schadensersatzansprüche geltend machen können, da der Schaden ja ebenfalls nur virtuell war. Wenn das Netz jedoch ein realer, öffentlicher Raum ist, in dem man seine Grundrechte wahrnehmen darf (und soll), so muss dort auch das Demonstrationsrecht gelten." ( http://drupal.koepf.de/node/view/296)

[ © So oder So / Libertad! Falkstr. 74, 60487 Frankfurt ]


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