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So
oder So - Die Libertad!-Zeitung
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14- Herbst 2004 - Seite 2
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Das
Strafprozessrecht wird nach unten harmonisiert
Europäischer Haftbefehl
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Am 12. März dieses Jahres fasste der Rechtsausschuss des Bundestages
einen merkwürdigen Beschluss. Er empfahl dem Plenum des Parlaments
einstimmig die Annahme des Gesetzes über den Europäischen
Haftbefehl. Gleichzeitig machten die Vertreter aller Fraktionen
deutlich, dass sie mit dem Inhalt dieses Gesetzes nicht einverstanden
waren. Es soll einen Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen
Union umsetzen einen Beschluss, den die SPD für nicht
sehr glücklich hielt, der nach Ansicht der Grünen
die deutschen Strafgerichte vor grosse Probleme
stellt, hinter den die CDU grosse Fragezeichen
setzte und gegen den auch die FDP Bedenken anmeldete. Selten sah
man so viel Einstimmigkeit von Regierung und (parlamentarischer)
Opposition. Die richtigen Bedenken kamen den im Ausschuss präsenten
Juristen allerdings zwei Jahre zu spät in den Sinn. Die Regierungen
der EU-Mitgliedstaaten hatten längst vollendete Tatsachen geschaffen.
Der Bundestag hat das Gesetz inzwischen angenommen, am 23. August
trat es in Kraft.
Rahmenbeschlüsse sind Rechtsakte der EU, die die Mitgliedstaaten
verbindlich in ihr nationales Recht überführen müssen.
Die nationalen Parlamente können allenfalls mitentscheiden,
wie sie den Beschluss umsetzen, an seinem Inhalt ist nicht zu rütteln.
Den Inhalt bestimmt der Rat die Minister für Inneres
und Justiz der EU-Staaten das Europäische Parlament
wird zwar konsultiert, hat aber nichts zu sagen. Die Vertreter der
Exekutive sind unter sich. Den Rahmenbeschluss über den Haftbefehl
nahmen sie im Juni 2002 an, den Entwurf dazu hatte die EU-Kommission
bereits wenige Tage nach dem 11. September 2001 vorgelegt und als
eine Anti-Terror-Massnahme verkauft. Tatsächlich ist der EU-Haftbefehl
viel mehr als das. Er ist der erste und verheerende Schritt zur
Harmonisierung des Strafprozessrechts in der EU. Planungen
dafür gab es schon am EU-Gipfel in Tampere im Oktober 1999,
was auch erklärt, wieso die EU-Kommission ihren Vorschlag nach
dem 11. September so schnell aus dem Hut zaubern konnte.
Das Leitmotiv für diese Harmonisierung lautet: Die Justizbehörden
und Gerichte der Mitgliedstaaten sollen ihre Entscheidungen jeweils
gegenseitig anerkennen. Im Falle des Haftbefehls heißt das:
Wenn etwa ein spanischer Untersuchungsrichter einen Haftbefehl gegen
eine Person ausspricht, die sich in Deutschland aufhält, dann
müssen die deutschen Behörden und Gerichte dem nahezu
automatisch Folge leisten. Das bisherige Auslieferungsverfahren
entfällt für den Raum der EU vollständig und wird
ersetzt durch ein Übergabeverfahren, bei dem der Richter des
ersuchten Staates nur noch eine Art erweiterte Haftprüfung
durchführen kann. Er hat zu prüfen, ob der Haftbefehl
nicht inzwischen außer Kraft gesetzt, und ob die Person nicht
wegen derselben Straftat bereits anderweitig verurteilt wurde. Ist
beides nicht der Fall, muss die verfolgte Person übergeben
werden und das möglichst schnell. Tatsächlich wird
mit dem EU-Haftbefehl nicht nur die jeweils einzelne Entscheidung
eines Gerichts akzeptiert, sondern das gesamte Straf- und Strafprozessrecht
und die entsprechende Praxis des um Übergabe ersuchenden Staates.
Dass Abwesenheitsurteile typisch etwa für Italien
in Deutschland nicht möglich sind, spielt keine Rolle. Dass
nach spanischem Prozessrecht eine beschuldigte Person in Terrorismusverfahren
zwei Jahre in Untersuchungshaft braten kann, ohne dass eine neue
Haftprüfung angesetzt wird, kümmert die Befürworter
dieser Harmonisierung genauso wenig wie die unterschiedlichen
Haftbedingungen, die verschiedenen Straf-Tarife für
dasselbe Delikt oder die unterschiedlichen Verteidigungsmöglichkeiten.
Alle bisherigen Grundsätze des Auslieferungsrechts gehen verloren:
Eine Auslieferung aus Deutschland kam bisher nicht in Frage, wenn
das Delikt nicht auch im Inland strafbar war, und auch nicht aufgrund
von Abwesenheitsurteilen. Der Schutz von deutschen Staatsangehörigen
vor einer Auslieferung aus Deutschland stand bis vor wenigen Jahren
noch in Art. 16 des Grundgesetzes, mit dem EU-Haftbefehl ist er
endgültig beseitigt. Aufgrund der bisher geltenden Auslieferungskonvention
des Europarats konnten die für die Bewilligung zuständigen
Oberlandesgerichte die Auslieferung nur unter bestimmten Einschränkungen
zulassen. Sie konnten ferner ergänzende Ausführungen fordern,
wenn sich Widersprüche im Auslieferungsersuchen zeigten, oder
wenn die Befürchtung bestand, dass die angeführten Beweismittel
aufgrund von Folter oder anderen illegalen Ermittlungsmethoden zustande
gekommen waren.
Folter kein Auslieferungshindernis
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in den Fällen von Benjamin
Ramos Vega (1996) und Pablo Elkoro (2003) gezeigt, dass ihm die
Folter von Drittpersonen im selben Verfahren wurscht, und die Verpflichtung
zur Rechtshilfe an den EU-Staat Spanien wichtiger ist, als die Rechte
der Betroffenen auf ein faires Verfahren. Unter den Bedingungen
des Europäischen Haftbefehls können sich die Verteidiger/innen
die Mühen langer Schriftsätze jedoch gleich ganz ersparen.
Ihre Arbeit wird sich in Zukunft vollkommen ändern müssen.
Im ersuchten Staat ist die Auslieferung/Übergabe kaum mehr
zu verhindern. Sie kann nur gestoppt werden, wenn es gelingt, den
Haftbefehl dort auszusetzen, wo er erlassen wurde. Dies geht allenfalls
dann, wenn unmittelbar nach der Verhaftung auch dort ein/e Verteidiger/in
aktiv wird. Dazu bräuchte es effiziente Netze von Anwält/innen
quer durch die EU ein Ziel, dem sich die Strafverteidigervereinigungen
mit ihrer Initiative EU-Defense verschrieben haben.
Heiner Busch ist Redakteur von Bürgerrechte & Polizei/CILIP
und Vorstandsmitglied des Komitees für Grundrechte und Demokratie
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