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Zeitung für internationale Solidarität für die Freiheit der politischen Gefangenen!
So oder So - Die Libertad!-Zeitung - Nr. 14- Herbst 2004 - Seite 2
Das Strafprozessrecht wird nach unten „harmonisiert“
Europäischer Haftbefehl
[ Inhalt Nr.14.]
 

Am 12. März dieses Jahres fasste der Rechtsausschuss des Bundestages einen merkwürdigen Beschluss. Er empfahl dem Plenum des Parlaments einstimmig die Annahme des Gesetzes über den Europäischen Haftbefehl. Gleichzeitig machten die Vertreter aller Fraktionen deutlich, dass sie mit dem Inhalt dieses Gesetzes nicht einverstanden waren. Es soll einen Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union umsetzen – einen Beschluss, den die SPD für „nicht sehr glücklich“ hielt, der nach Ansicht der Grünen die deutschen Strafgerichte „vor grosse Probleme“ stellt, hinter den die CDU „grosse Fragezeichen“ setzte und gegen den auch die FDP Bedenken anmeldete. Selten sah man so viel Einstimmigkeit von Regierung und (parlamentarischer) Opposition. Die richtigen Bedenken kamen den im Ausschuss präsenten Juristen allerdings zwei Jahre zu spät in den Sinn. Die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten hatten längst vollendete Tatsachen geschaffen. Der Bundestag hat das Gesetz inzwischen angenommen, am 23. August trat es in Kraft.

Rahmenbeschlüsse sind Rechtsakte der EU, die die Mitgliedstaaten verbindlich in ihr nationales Recht überführen müssen. Die nationalen Parlamente können allenfalls mitentscheiden, wie sie den Beschluss umsetzen, an seinem Inhalt ist nicht zu rütteln. Den Inhalt bestimmt der Rat – die Minister für Inneres und Justiz der EU-Staaten – das Europäische Parlament wird zwar konsultiert, hat aber nichts zu sagen. Die Vertreter der Exekutive sind unter sich. Den Rahmenbeschluss über den Haftbefehl nahmen sie im Juni 2002 an, den Entwurf dazu hatte die EU-Kommission bereits wenige Tage nach dem 11. September 2001 vorgelegt und als eine Anti-Terror-Massnahme verkauft. Tatsächlich ist der EU-Haftbefehl viel mehr als das. Er ist der erste und verheerende Schritt zur „Harmonisierung“ des Strafprozessrechts in der EU. Planungen dafür gab es schon am EU-Gipfel in Tampere im Oktober 1999, was auch erklärt, wieso die EU-Kommission ihren Vorschlag nach dem 11. September so schnell aus dem Hut zaubern konnte.

Das Leitmotiv für diese Harmonisierung lautet: Die Justizbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten sollen ihre Entscheidungen jeweils gegenseitig anerkennen. Im Falle des Haftbefehls heißt das: Wenn etwa ein spanischer Untersuchungsrichter einen Haftbefehl gegen eine Person ausspricht, die sich in Deutschland aufhält, dann müssen die deutschen Behörden und Gerichte dem nahezu automatisch Folge leisten. Das bisherige Auslieferungsverfahren entfällt für den Raum der EU vollständig und wird ersetzt durch ein Übergabeverfahren, bei dem der Richter des ersuchten Staates nur noch eine Art erweiterte Haftprüfung durchführen kann. Er hat zu prüfen, ob der Haftbefehl nicht inzwischen außer Kraft gesetzt, und ob die Person nicht wegen derselben Straftat bereits anderweitig verurteilt wurde. Ist beides nicht der Fall, muss die verfolgte Person „übergeben“ werden – und das möglichst schnell. Tatsächlich wird mit dem EU-Haftbefehl nicht nur die jeweils einzelne Entscheidung eines Gerichts akzeptiert, sondern das gesamte Straf- und Strafprozessrecht und die entsprechende Praxis des um Übergabe ersuchenden Staates. Dass Abwesenheitsurteile – typisch etwa für Italien – in Deutschland nicht möglich sind, spielt keine Rolle. Dass nach spanischem Prozessrecht eine beschuldigte Person in „Terrorismusverfahren“ zwei Jahre in Untersuchungshaft braten kann, ohne dass eine neue Haftprüfung angesetzt wird, kümmert die Befürworter dieser „Harmonisierung“ genauso wenig wie die unterschiedlichen Haftbedingungen, die verschiedenen Straf-„Tarife“ für dasselbe Delikt oder die unterschiedlichen Verteidigungsmöglichkeiten.

Alle bisherigen Grundsätze des Auslieferungsrechts gehen verloren: Eine Auslieferung aus Deutschland kam bisher nicht in Frage, wenn das Delikt nicht auch im Inland strafbar war, und auch nicht aufgrund von Abwesenheitsurteilen. Der Schutz von deutschen Staatsangehörigen vor einer Auslieferung aus Deutschland stand bis vor wenigen Jahren noch in Art. 16 des Grundgesetzes, mit dem EU-Haftbefehl ist er endgültig beseitigt. Aufgrund der bisher geltenden Auslieferungskonvention des Europarats konnten die für die Bewilligung zuständigen Oberlandesgerichte die Auslieferung nur unter bestimmten Einschränkungen zulassen. Sie konnten ferner ergänzende Ausführungen fordern, wenn sich Widersprüche im Auslieferungsersuchen zeigten, oder wenn die Befürchtung bestand, dass die angeführten Beweismittel aufgrund von Folter oder anderen illegalen Ermittlungsmethoden zustande gekommen waren.

Folter kein Auslieferungshindernis

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in den Fällen von Benjamin Ramos Vega (1996) und Pablo Elkoro (2003) gezeigt, dass ihm die Folter von Drittpersonen im selben Verfahren wurscht, und die Verpflichtung zur Rechtshilfe an den EU-Staat Spanien wichtiger ist, als die Rechte der Betroffenen auf ein faires Verfahren. Unter den Bedingungen des Europäischen Haftbefehls können sich die Verteidiger/innen die Mühen langer Schriftsätze jedoch gleich ganz ersparen.

Ihre Arbeit wird sich in Zukunft vollkommen ändern müssen. Im ersuchten Staat ist die Auslieferung/Übergabe kaum mehr zu verhindern. Sie kann nur gestoppt werden, wenn es gelingt, den Haftbefehl dort auszusetzen, wo er erlassen wurde. Dies geht allenfalls dann, wenn unmittelbar nach der Verhaftung auch dort ein/e Verteidiger/in aktiv wird. Dazu bräuchte es effiziente Netze von Anwält/innen quer durch die EU – ein Ziel, dem sich die Strafverteidigervereinigungen mit ihrer Initiative „EU-Defense“ verschrieben haben.

Heiner Busch ist Redakteur von Bürgerrechte & Polizei/CILIP und Vorstandsmitglied des Komitees für Grundrechte und Demokratie


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CopyLeft © Libertad! / Dokument zuletzt geändert am 11.03.2006 - 18:18
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