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Zeitung für internationale Solidarität für die Freiheit der politischen Gefangenen!
So oder So - Die Libertad!-Zeitung - Nr. 10 - Winter 2001 - Seite 9
Der unsichtbare Wille zur Tat
[ Inhalt Nr. 10.]
Der unsichtbare Wille zur Tat
Der Koran als Schlüssel: Die neuen Sicherheitsgesetze konstruieren eine neue migrantische Tätergruppe.

[ aus: So oder So - Die Libertad!-Zeitung Nr. 10 /Winter 2001, Seite 9 ]

Die wohl eigentümlichste Reaktion in Deutschland auf die Anschläge des 11. Septembers bestand in einem bemerkenswerten Verzicht auf Straffantasien. Als wären sie sich selbst nicht ganz geheuer, benahmen sich Medien und Öffentlichkeit vielmehr so, als säßen sie selbst bereits auf der Anklagebank und müssten daher einer Welt, die es gar nicht wissen möchte, das Gegenteil beweisen. Die verbissene Jagd der Denunzianten auf die „Islamisten“, die seitdem die eigens eingerichteten Telefonleitungen der Landeskriminalämter mit über zweitausend nutzlosen Anrufen pro Tag verstopfen, genauso wie die große Bereitschaft, mit der selbst in liberalen Kreisen Gesetzentwürfe angenommen werden, die auch zu den Hochzeiten der Verfolgung der radikalen Linken nicht durchgesetzt werden konnten, zielen dabei nicht auf die Gefahr einer Wiederholung der Tat. Sie sprechen vielmehr dafür, dass die tatsächliche Gewalt der Al Qaida auf eine innere Resonanz traf, die an einem äußeren Feind sichtbar gemacht, kontrolliert und eingedämmt werden muss. Im Begriff des „Schläfers“ findet dieser Prozess einen fast bildlichen Ausdruck: Als veräußerlichte Gestalt eines inneren Feindes, der sich nicht durch seine Taten, sondern durch seine Disposition zur Tat schuldig macht. „Wer schläft der sündigt nicht“, erkannte auch der FDP-Rechtspolitiker Burkhard Hirsch. Dies mag auch die eigentliche Besonderheit erklären, in der sich die aktuelle Repressionswelle von einer konventionellen Verschärfung des Strafrechts unterscheidet. Nicht härtere Strafen, Isolationshaft und lebenslanges Wegschließen verurteilter Einzelner, sondern die Sichtbarmachung und Markierung des unsichtbaren Willens zur Tat in potentiellen „Täter-Gruppen“, deren Kontrolle, Eindämmung und Bestrafung stehen im Zentrum der sogenannten Sicherheitspakete.
So kommt es, dass ein simpler Koranvers, den der Attentäter Mohammed Atta seiner Diplomarbeit voranstellte, lange bevor er eine Verkehrsmaschine in das World Trade Center lenkte, in der öffentlichen Wahrnehmung zum Indiz für die spätere Tat geworden ist: „Mein Geben und meine Opferung und mein Leben und mein Tod gehören Allah, dem Herrn der Welten.“ Die Aufmerksamkeit, die diesem Satz, der in etwa dem christlichen Glaubensbekenntnis entspricht, geschenkt wird, trifft heute auf ein Sicherheitskonzept, in dem nicht mehr die Tat als Ausnahme, sondern die alltägliche Normalität suspekt ist: Religionszugehörigkeit, ethnische und nationale Abstammung, Reise-, Einkaufs- und Lebensgewohnheiten, Ausbildung und persönliche Vorlieben, die zusammengefasst einen Hinweis auf den unsichtbaren Willen zur Tat liefern könnten.

Sammler und Jäger

Ein großer Teil der Maßnahmen, die das rot-grüne Kabinett bereits beschlossen hat, konzentrieren sich auf die Sammlung solcher Informationen. So sollen künftig nicht nur der simple Fingerabdruck, sondern in Einzelfällen auch Iris- und Gesichtsmerkmale, sowie die Handgeometrie vermessen und erfasst werden [Weniger aber der bloße Abdruck, als die zugrundeliegende Speicherung persönlicher Daten in sogenannten Referenzdateien birgt dabei die eigentliche Gefahr]. Regelanfragen der Verfassungsschutzämter bei Ausländerbehörden, die Erfassung der Religionszugehörigkeit bei Asylsuchenden, die Ausweitung der Überwachung von Mobiltelefonen, mittels derer Personen geortet werden können, und die Abschöpfung des in Sozialämtern gesammelten Datenbestands sollen einen breiten Bestand an Informationen schaffen, der zur reinen Personenidentifizierung untauglich ist. Die Verknüpfung des gesammelten Materials in Referenzdateien ermöglicht vielmehr, das jeweilige Setting der verschiedenen Merkmale herauszufiltern, das einem Täterprofil entspricht.
Im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen dabei jene, die der systematischen Datenerfassung der Behörden ohnehin unterliegen. Flüchtlinge, Migrant/innen sind von der Einreise bis zur Arbeitserlaubnis einer außerordentlichen behördlichen Kontrolle und Erfassung ausgesetzt. Bereits jetzt dient die Abnahme des Fingerabdrucks dazu, abgelehnte oder ausgewiesene Flüchtlinge an einer Wiedereinreise unter anderem Namen zu hindern. Dementsprechend stellt der Datenabgleich zwischen Polizeibehörden, dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BaFl) und dem Ausländerzentralregister (AZR) den bislang kaum hinterfragten Kernbestand der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen dar.
Auch Angaben von Asylsuchenden über politische Aktivitäten im Herkunftsland, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erhoben wurden, sollen den Verfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt werden. Daten, die bereits erfasst wurden, sollen durch die Einführung einer elektronischen Spracherfassung bei Visumsbeantragung und Asylantragstellung, sowie die Speicherung der Religionszugehörigkeit erweitert werden. Personen aus sogenannten High-Risk Countries, die ein Visum beantragen, müssen künftig damit rechnen, dass nicht nur ihre eigenen Daten, sondern auch die der „Kontaktpersonen“ innerhalb Deutschlands erfasst werden. Exilantenvereinigungen aus dem islamischen Raum und andere sogenannte „Ausländervereine“, haben mit einer verschärften Kontrolle durch die Polizeibehörden zu rechnen. „Es ist die Ausländereigenschaft alleine“, konstatiert der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein, „die Ansatz und auslösendes Moment für weitreichende Maßnahmen ist.“
Das dieser Sammelwut zugrundeliegende Prinzip ist die Suche nach Gemeinsamkeiten, ihr Ergebnis die Erfindung einer homogenen Tätergruppe, unabhängig davon, ob eine Straftat begangen wurde oder nicht. Die nun einsetzenden niedrig schwelligen Sanktionsmaßnahmen, beispielsweise durch verschärfte behördliche Kontrollen, dienen dazu, das derart konstruierte Kollektiv zu markieren und es von der gesellschaftlichen Masse zu isolieren.

Soziale Gemeinschaften als Risikogruppe

So trifft die Jagd auf den „islamischen Terrorismus“ in Deutschland nicht zufällig auf die Konstruktion einer migrantischen Tätergruppe. Die behördliche Überkontrolle von Ausländern und „nichtdeutschen“ Deutschen ist selbst Ergebnis einer Verdinglichung abstrakter Bedrohungsszenarien in vermeintlich ethnisch oder kulturell homogenen Gruppen. Von der albanischen Hütchenspielermafia bis zum afrikanischen Dealer funktioniert die Definition sozialer Gemeinschaften als Risikogruppen durch die Ineinssetzung sozialer mit vermeintlich ethnisch/kulturellen und biologischen Merkmalen. Seit dem 11. September nur scheint diese Konstruktion von Risikogruppen, die im Kern auf die Mobilisierung neorassistischer Vorstellungen baut, vollständig autonom von ihrer Einbindung in soziale Konflikte zu funktionieren. Wurden zuvor soziale und politische Phänomene lediglich umetikettiert, und standen in deren Zentrum erkennbar noch Marginalisierte, deren Handeln in einem (konstruierten) ethnischen oder kulturellen Kontext gedeutet wurde, so ist dieser Kontext nun selbst zur erklärungsbedürftigen Tat geworden. Als stünde im Koran bereits die Anleitung zur Flugzeugentführung geschrieben, schnüffeln verdeckte Ermittler und Fernsehteams mit versteckter Kamera in Moscheen herum und machen das langweiligste der Welt, nämlich Gläubige, zur Sensation. Damit ist der Islam zur universellen Chiffre für alles negative der „Ausländereigenschaft“ geworden; universell, weil sie scheinbar losgelöst von den sozialen Konflikten ihrer Träger funktioniert und die Ursache auf das religiöse Jenseits oder das globale Weltgeschick verlagert. So kommt es, dass in jeder Talkshow darüber diskutiert wird, dass das Attentat zu nicht unerheblichem Teil in Deutschland geplant wurde, aber niemand auf die naheliegende Idee kommt, die Frage zu stellen, mit der jeder Neonazi einen Anspruch auf verstehende Sozialarbeit erwirbt: Welchen Anteil hatten die Erfahrungen Mohammed Attas und seiner Komplizen mit der deutschen Gesellschaft an der Tat. Im selben Brustton moralischer Empörung, in dem Erhard Eppler mit der Frustration der Muslime in der Welt für die Tobin-Steuer wirbt, kann sich daher die FAZ darüber mokieren, dass einer der Attentäter nur wenige Monate vor dem Anschlag einen Mercedes von den Eltern geschenkt bekommen hat.
Die Chiffre Islam ist zugleich nur scheinbar losgelöst von den sozialen Erfahrungen ihrer Träger in Deutschland. So wenig, wie Al Qaida aus dem Schicksal der Deklassierten in der islamischen Welt zu erklären ist, erfolgt andererseits die Repression innerhalb Deutschlands außerhalb des Kontextes sozialer Marginalisierung. Denn zugleich mit der bereits spürbaren staatlichen Repression gegen ausländische und vor allem islamische Vereine findet eine Rückbindung der migrantischen Erfahrung von Rassismus, Kontrolle und Ausbeutung an den Islam statt. Die geplante Aufhebung des sogenannten Religionsprivilegs im Vereinsgesetz, das den nicht staatlich anerkannten Glaubensgemeinschaften innerhalb Deutschlands einen gewissen Schutz vor willkürlichen Verboten gewährte, wird eben diese Verbindung absehbar bewirken.

Vereinsgesetz als Waffe

Wie schon beim Verbot kurdischer Vereine 1993 wird nicht die nachweisbare Straftat oder deren konkrete Vorbereitung, sondern die Assoziation zu einer als Tätergruppe ausgemachten Gemeinschaft sanktioniert. Zwar sind die Repressionsmöglichkeiten, die das Vereinsgesetz dem Staat bietet, wesentlich niedrig schwelliger als die im Strafgesetz vorgesehen Sanktionen, sie sind zugleich aber auch an keinen strafprozessualen Standard gebunden. Vereine können per Beschluss des Bundesinnenministers verboten werden. Bis die mögliche Klage gegen das Verbot erfolgreich sein kann, sind die mit dem Verbot verbundenen Repressionen längst wirksam geworden. Diese sind zwar relativ gering, nichtsdestotrotz aber wirksam. Neben der Schließung der Vereinsräume und der Beschlagnahmung des Vermögens sind die Mitglieder langwierigen und kostenintensiven Verfahren ausgesetzt. Bestraft wird damit nicht, wie Bundesinnenminister Otto Schily stets beteuert, der Imam des islamischen Vereins für seine antisemitischen Hetztiraden, sondern sein Auditorium. Hier gilt, dass das Sanktionsinstrument des Vereinsrechts in doppeltem Sinne niedrig schwellig ist: Nicht nur der Strafrahmen, auch die Eingriffsschwelle der Verfolgungsbehörden liegt denkbar tief. Bei kurdischen Vereinen reichte bereits das Tragen von Kleidung in bestimmten Farben oder das Absingen von Liedern in kurdischer Sprache aus, einen Polizeieinsatz auszulösen.
So muss in Deutschland auch der „islamische Terrorismus“ erst einmal erfunden werden, um ihn dann an der zugewiesenen Feindgruppe fertig zu machen.

Thomas Uwer

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CopyLeft © Libertad! / Dokument zuletzt geändert am 11.03.2006 - 18:18
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