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So
oder So - Die Libertad!-Zeitung
- Nr. 2 / Januar 1999 - Seite
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Im Hintergrund:
Genfer Konventionen
Zur geschichtlichen
Entwicklung des Kriegsvölkerrechts
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Im Hintergrund: Genfer Konventionen
Zur geschichtlichen
Entwicklung des Kriegsvölkerrechts
Der Krieg
rechtfertigt nicht alles - und im Krieg ist auch nicht alles erlaubt. Das
Morden und Vernichten in den modernen Kriegen ist grausam genug - und es wird
auch nie durch Regeln und Vorschriften humanisiert werden können. Die
Erschießung von Gefangenen ist immer Mord. Folter und unmenschliche
Behandlung von Gefangenen ist immer ein Verbrechen. Allerdings sind im Kriege
- und das zeigt der Krieg in Kurdistan sehr deutlich - garantierte Menschenrechte
ein seltener Luxus, der innerstaatlich nicht einklagbar ist. Allein schon
deshalb ist es notwendig auf die Einhaltung bestehender völkerrechtlicher
Vereinbarungen zu bestehen.
Die Genfer
Konventionen (G.K.) regeln die Behandlung von Verwundeten, Kranken, Gefangenen
und der Zivilbevölkerung im Kriege. Was die meisten Staaten gerade noch
im Konflikt mit anderen Staaten akzeptieren - und sei es auch nur, damit die
Soldaten der eigenen Armee bei Gefangenschaft anständig behandelt werden,
wird immer dann abgelehnt, wenn der Gegner eine Widerstandsbewegung ist. Die
Türkei macht da keine Ausnahme. Im bewaffneten Konflikt mit einer nationalen
Befreiungsbewegung innerhalb des beanspruchten Territoriums, haben die Kriegsziele
keine Begrenzung: Es geht um die physische Auslöschung der Befreiungsbewegung.
Der einzig mögliche Schutz kann nur über eine Internationalisierung
des Konflikts erreicht werden. Gerade in diesen Kriegen ist die Durchsetzung
und Anwendung der G.K. von grundsätzlicher Bedeutung.
Deswegen
wird von den betroffenen Staaten - so auch von der Türkei - die Anwendung
der Genfer Konventionen abgelehnt. Der bewaffnete Konflikt wird als innere
Angelegenheit, die Widerstands- oder Befreiungsbewegung dagegen als
terroristisch bezeichnet und bestritten, daß sie ein Subjekt
im Sinne des Völkerrechts wäre. Da handelt die Türkei nicht
anders als die USA, Israel, Großbritanien oder Deutschland, die es jeweils
ablehnten die Genfer Konventionen auf ihre angeblich innerstaatlichen
Konflikte anzuwenden.
Die Forderung
nach Anwendung der Genfer Konventionen auf Befreiungsbewegungen und Guerillakämpfe
ist durch die Entwicklung des humanitären Kriegsvölkerrechts gegeben.
Im Rahmen der für April geplanten internationale Arbeitskonferenz in
Berlin wird das ein Punkt möglicher (und notwendiger) gemeinsamer Forderungen
sein.
Das moderne
Völkerrecht entstand mit der politischen Konstituierung des Bürgertums
im Nationalstaat. Aber anders als das nationale, innerstaatliche Recht ist
das Völkerrecht nicht in einem Grundgesetz oder einer Verfassung
niedergelegt. Zu großen Teilen bestand es jahrhundertelang als Gewohnheitsrecht.
Insbesondere seit dem 2. Weltkrieg und durch die UNO wurden viele internationale
Vereinbarungen und Pakte beschlossen, die das Völkerrecht weiterentwickelten.
Wie dort,
drückt sich auch im Kriegsvölkerrecht, das Teil des Völkerrechts
ist, die Machtverhältnisse zwischen den Staaten und Blöcken aus.
Noch vor dem 1. Weltkrieg, wurde 1907 die Haager Landkriegsordnung
als völkerrechtliche Vereinbarung beschlossen. Nach den Erfahrungen der
Grausamkeiten des deutsch-französischen Krieges 1871 und des Krimkrieges,
sollte die Haager Landkriegsordnung der räumlichen, persönlichen
und sachlichen Begrenzung des Krieges dienen. Zum ersten Mal wurde der Schutz
von Kriegsopfern (Verwundeten, Kriegsgefangene, Zivilbevölkerung) rechtlich
geregelt.
Nun ist
der Krieg aber keine absolute, d.h. von gesellschaftlichen Verhältnissen
unabhängige Kategorie. Die Haager Landkriegsordnung spiegelt deutlich
die Interessen des Bürgertums wider: der Krieg ist die Fortsetzung und
Ergänzung der Diplomatie mit anderen Mitteln. So wie das Völkerrecht
dieser Zeit überhaupt, verknüpft die Haager Landkriegsordnung die
Kategorie des Krieges mit der Kategorie der Nation - die als einzige legi-timerweise
kriegsführende Partei sein kann. Klassenkampf, sogenannte Bürgerkriege
kamen in dieser Definition genausowenig vor, wie antikoloniale Befreiungskämpfe
- deswegen galt für die Opfer aus diesen Kriegen auch keinerlei rechtlich
garantierter Schutz. Antikolo-niale Aufstandsbewegungen wurden rechtlich gefaßt
als Konflikte Mutterland - Kolonie und damit als innerstaatliches Verhältnis,
für das kein Völkerrecht gilt. Koloniale Eroberungen galten nicht
als Krieg, weil sie nicht gegen Völkerrechtssubjekte (Nationen, Staaten)
sondern wilde Völkerschaften geführt wurden - außer
es wurden die Interessen anderer Kolonialmächte verletzt.
Völkerrecht
war eindeutig ein Instrument der Herrschaft der kapitalistischen Staaten gegen
den Rest der Welt. Es legitimierte die 500jährige koloniale Eroberung
und den Genozid an Völkern der beiden Amerikas, Afrikas und Asiens.
Die Widersprüche
zwischen den führenden kapitalistischen Staaten Europas und die Entwicklung
der Kriegstechnologie machten die mit der Haager Landkriegsordnung angestrebte
Begrenzung von Kriegen aber bald wirkungslos. Schon im 1. Weltkrieg wurden
Massenvernichtungsmittel eingesetzt, die sich nicht nur gegen die jeweils
gegnerische Armee, sondern auch gegen die Zivilbevölkerung richteten.
Nach der erfolgreichen Oktoberrevolution 1917 in Rußland und der Gründung
der Sowjetunion veränderte sich die Definition von Kriegszielen ebenso
wie die militärische Strategie der kapitalistischen Staaten. Krieg war
nun nicht mehr nur die militärisch ausgetragene Konkurrenz, die dann
einsetzt wenn die Mittel der Diplomatie und der Ökonomie nicht mehr ausreichen.
Die physische Vernichtung und Auslöschung des Gegners rückte in
den Vordergrund. Der deutsche Faschismus wandte diese Doktrin des totalen
Krieges aber nicht nur gegen die Sowjetunion, sondern auch gegen andere kapitalistische
Staaten. Im 2. Weltkrieg wurde die in der Haager Landkriegsordnung
kodifizierte begrenzte Kriegführung völlig ausgehebelt.
Aus dieser
Erfahrung heraus wurde nach dem 2. Weltkrieg erneut versucht ein allgemein
verbindliches Kriegsvölkerrecht zu etablieren. Das führte nach 1945
zu verschiedenen Abkommen. Zu den wichtigsten gehören die Genfer Konventionen
von 1949. Die erste und zweite Konvention regelt den Schutz von Verwundeten
und Kranken. Die dritte legt die Behandlung von Kriegsgefangenen fest, während
die vierte Konvention den Schutz der Zivilbevölkerung zum Gegenstand
hat.
In diesen
Konventionen drückte sich auch aus, daß im 2. Weltkrieg nicht nur
reguläre Armeen kämpften, sondern in vielen von Deutschland besetzten
Ländern gerade die Partisanen eine wesentliche militärische Rolle
spielten. Im Art. 4 der 3. Konvention werden als Kriegsgefangene ausdrücklich
auch Mitglieder von Milizen und organisierter Widerstandsbewegungen gegen
Besatzung genannt.
Eine Weiterentwicklung
des Kriegsvölkerrechts blieb in den 50er und 60er Jahren in der Ost-West-Konfrontation
stecken. Erst als der antikoloniale Befreiungskampf in den trikontinentalen
Ländern politisch und militärisch zu einer allgemeinen Bewegung
und zur bestimmenden Kraft wurde, kam wieder Bewegung in das Kriegsvölkerrecht.
Insbesondere als deutlich wurde, daß der us-amerikanische Krieg gegen
Vietnam nicht zu gewinnen war. Seit dem ersten Internationalen Jahr
der Menschenrechte 1968 liefen, ausgehend von den unabhängig gewordenen
Staaten der Dritten Welt und unterstützt von der Sowjetunion,
in der UNO verschiedene Initiativen zur Änderung des Kriegsvölkerrechts.
80% der seit dem 2. Weltkrieg stattgefundenen kriegerischen Auseinandersetzungen
waren nach dem herkömmlichen Kriegsvölker-recht innerstaatliche
Konflikte, meistens Unabhängigkeitskriege, die von kriegsvölkerrechtlicher
Regelung ausgeschlossen waren. Den Höhepunkt dieser Entwicklung war die
1974 begonnene Diplomatische Konferenz über die Neubestätigung
und Weiterentwicklung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären
Völkerrechts. An dieser Konferenz, die unter der Schirmherrschaft
des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes stand, nahmen Delegierte
aus über 120 Staaten sowie aus nationalen Befreiungsbewegungen teil.
Konkret wurde über Zusatzprotokolle zu den Genfer Konventionen von 1949
verhandelt. Das Ziel war, diese Konventionen über die Behandlung von
Verwundeten, Kranken und Kriegsgefangenen der veränderten politischen
Situation anzupassen. Insbesondere wurden dann in den 1977 als Ergebnis dieser
Konferenz verabschiedeten Zusatzprotokollen, die neuen Formen und Methoden
bewaffneter Konflikte (z.B. Guerillakrieg) in das Kriegsvölkerrecht aufgenommen.
Die beiden Zusatzpro-tokolle behandeln den Schutz der Verwundeten, Kranken
und Gefangenen und der Zivilbevölkerung bei 1. zwischenstaatlichen, und
2. nicht-zwischenstaatlichen Konflikten.
Aus Sicht
der führenden kapitalistischen Staaten, insbesondere der USA, stellen
die Zusatzprotokolle eine Niederlage dar, weil sich die westlichen Positionen
nicht durchsetzen konnten. Schon die Beteiligung von Befreiungsbewegungen
an der Konferenz wurde so aufgefaßt. Gegen Formulierungen, daß
Kombattanten aus antikolonialen, antihegemonialen und antiimperialistischen
Befreiungsbewegungen unter den Schutz der Genfer Konvention fallen, wurde
Sturm gelaufen und eine Ratifizierung verzögert. 10 Jahre nach der Verabschiedung
der Zusatzprotokolle von 1977 organisierte das Internationale Komitee
des Roten Kreuzes erneut eine Konferenz, da insbesondere die NATO-Staaten
die Zusatzprotokolle noch nicht unterzeichnet hatten. Der Versuch, über
diese Konferenz die Definition der Zusatzprotokolle aufzuweichen und eine
Anwendung der Genfer Konventionen auf innerstaatliche Konflikte
auszuschließen, scheiterte allerdings.
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