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Zeitung für internationale Solidarität für die Freiheit der politischen Gefangenen!
So oder So - Die Libertad!-Zeitung - Nr. 2 / Januar 1999 - Seite 4

Im Hintergrund: Genfer Konventionen
Zur geschichtlichen Entwicklung des Kriegsvölkerrechts

[ Inhalt Nr. 2.]

 

Kurdische FahneIm Hintergrund: Genfer Konventionen

Zur geschichtlichen Entwicklung des Kriegsvölkerrechts

Der Krieg rechtfertigt nicht alles - und im Krieg ist auch nicht alles erlaubt. Das Morden und Vernichten in den modernen Kriegen ist grausam genug - und es wird auch nie durch Regeln und Vorschriften humanisiert werden können. Die Erschießung von Gefangenen ist immer Mord. Folter und unmenschliche Behandlung von Gefangenen ist immer ein Verbrechen. Allerdings sind im Kriege - und das zeigt der Krieg in Kurdistan sehr deutlich - garantierte Menschenrechte ein seltener Luxus, der innerstaatlich nicht einklagbar ist. Allein schon deshalb ist es notwendig auf die Einhaltung bestehender völkerrechtlicher Vereinbarungen zu bestehen.

Die Genfer Konventionen (G.K.) regeln die Behandlung von Verwundeten, Kranken, Gefangenen und der Zivilbevölkerung im Kriege. Was die meisten Staaten gerade noch im Konflikt mit anderen Staaten akzeptieren - und sei es auch nur, damit die Soldaten der eigenen Armee bei Gefangenschaft anständig behandelt werden, wird immer dann abgelehnt, wenn der Gegner eine Widerstandsbewegung ist. Die Türkei macht da keine Ausnahme. Im bewaffneten Konflikt mit einer nationalen Befreiungsbewegung innerhalb des beanspruchten Territoriums, haben die Kriegsziele keine Begrenzung: Es geht um die physische Auslöschung der Befreiungsbewegung. Der einzig mögliche Schutz kann nur über eine Internationalisierung des Konflikts erreicht werden. Gerade in diesen Kriegen ist die Durchsetzung und Anwendung der G.K. von grundsätzlicher Bedeutung.

Deswegen wird von den betroffenen Staaten - so auch von der Türkei - die Anwendung der Genfer Konventionen abgelehnt. Der bewaffnete Konflikt wird als „innere Angelegenheit“, die Widerstands- oder Befreiungsbewegung dagegen als „terroristisch“ bezeichnet und bestritten, daß sie ein Subjekt im Sinne des Völkerrechts wäre. Da handelt die Türkei nicht anders als die USA, Israel, Großbritanien oder Deutschland, die es jeweils ablehnten die Genfer Konventionen auf ihre angeblich „innerstaatlichen“ Konflikte anzuwenden.

Die Forderung nach Anwendung der Genfer Konventionen auf Befreiungsbewegungen und Guerillakämpfe ist durch die Entwicklung des humanitären Kriegsvölkerrechts gegeben. Im Rahmen der für April geplanten internationale Arbeitskonferenz in Berlin wird das ein Punkt möglicher (und notwendiger) gemeinsamer Forderungen sein.

Das moderne Völkerrecht entstand mit der politischen Konstituierung des Bürgertums im Nationalstaat. Aber anders als das nationale, innerstaatliche Recht ist das Völkerrecht nicht in einem „Grundgesetz“ oder einer Verfassung niedergelegt. Zu großen Teilen bestand es jahrhundertelang als Gewohnheitsrecht. Insbesondere seit dem 2. Weltkrieg und durch die UNO wurden viele internationale Vereinbarungen und Pakte beschlossen, die das Völkerrecht weiterentwickelten.

Wie dort, drückt sich auch im Kriegsvölkerrecht, das Teil des Völkerrechts ist, die Machtverhältnisse zwischen den Staaten und Blöcken aus. Noch vor dem 1. Weltkrieg, wurde 1907 die „Haager Landkriegsordnung“ als völkerrechtliche Vereinbarung beschlossen. Nach den Erfahrungen der Grausamkeiten des deutsch-französischen Krieges 1871 und des Krimkrieges, sollte die Haager Landkriegsordnung der räumlichen, persönlichen und sachlichen Begrenzung des Krieges dienen. Zum ersten Mal wurde der Schutz von Kriegsopfern (Verwundeten, Kriegsgefangene, Zivilbevölkerung) rechtlich geregelt.

Nun ist der Krieg aber keine absolute, d.h. von gesellschaftlichen Verhältnissen unabhängige Kategorie. Die Haager Landkriegsordnung spiegelt deutlich die Interessen des Bürgertums wider: der Krieg ist die Fortsetzung und Ergänzung der Diplomatie mit anderen Mitteln. So wie das Völkerrecht dieser Zeit überhaupt, verknüpft die Haager Landkriegsordnung die Kategorie des Krieges mit der Kategorie der Nation - die als einzige legi-timerweise kriegsführende Partei sein kann. Klassenkampf, sogenannte Bürgerkriege kamen in dieser Definition genausowenig vor, wie antikoloniale Befreiungskämpfe - deswegen galt für die Opfer aus diesen Kriegen auch keinerlei rechtlich garantierter Schutz. Antikolo-niale Aufstandsbewegungen wurden rechtlich gefaßt als Konflikte Mutterland - Kolonie und damit als innerstaatliches Verhältnis, für das kein Völkerrecht gilt. Koloniale Eroberungen galten nicht als Krieg, weil sie nicht gegen Völkerrechtssubjekte (Nationen, Staaten) sondern „wilde Völkerschaften“ geführt wurden - außer es wurden die Interessen anderer Kolonialmächte verletzt.

Völkerrecht war eindeutig ein Instrument der Herrschaft der kapitalistischen Staaten gegen den Rest der Welt. Es legitimierte die 500jährige koloniale Eroberung und den Genozid an Völkern der beiden Amerikas, Afrikas und Asiens.

Die Widersprüche zwischen den führenden kapitalistischen Staaten Europas und die Entwicklung der Kriegstechnologie machten die mit der Haager Landkriegsordnung angestrebte Begrenzung von Kriegen aber bald wirkungslos. Schon im 1. Weltkrieg wurden Massenvernichtungsmittel eingesetzt, die sich nicht nur gegen die jeweils gegnerische Armee, sondern auch gegen die Zivilbevölkerung richteten. Nach der erfolgreichen Oktoberrevolution 1917 in Rußland und der Gründung der Sowjetunion veränderte sich die Definition von Kriegszielen ebenso wie die militärische Strategie der kapitalistischen Staaten. Krieg war nun nicht mehr nur die militärisch ausgetragene Konkurrenz, die dann einsetzt wenn die Mittel der Diplomatie und der Ökonomie nicht mehr ausreichen. Die physische Vernichtung und Auslöschung des Gegners rückte in den Vordergrund. Der deutsche Faschismus wandte diese Doktrin des totalen Krieges aber nicht nur gegen die Sowjetunion, sondern auch gegen andere kapitalistische Staaten. Im 2. Weltkrieg wurde die in der „Haager Landkriegsordnung“ kodifizierte begrenzte Kriegführung völlig ausgehebelt.

Aus dieser Erfahrung heraus wurde nach dem 2. Weltkrieg erneut versucht ein allgemein verbindliches Kriegsvölkerrecht zu etablieren. Das führte nach 1945 zu verschiedenen Abkommen. Zu den wichtigsten gehören die Genfer Konventionen von 1949. Die erste und zweite Konvention regelt den Schutz von Verwundeten und Kranken. Die dritte legt die Behandlung von Kriegsgefangenen fest, während die vierte Konvention den Schutz der Zivilbevölkerung zum Gegenstand hat.

In diesen Konventionen drückte sich auch aus, daß im 2. Weltkrieg nicht nur reguläre Armeen kämpften, sondern in vielen von Deutschland besetzten Ländern gerade die Partisanen eine wesentliche militärische Rolle spielten. Im Art. 4 der 3. Konvention werden als Kriegsgefangene ausdrücklich auch Mitglieder von Milizen und organisierter Widerstandsbewegungen gegen Besatzung genannt.

Eine Weiterentwicklung des Kriegsvölkerrechts blieb in den 50er und 60er Jahren in der Ost-West-Konfrontation stecken. Erst als der antikoloniale Befreiungskampf in den trikontinentalen Ländern politisch und militärisch zu einer allgemeinen Bewegung und zur bestimmenden Kraft wurde, kam wieder Bewegung in das Kriegsvölkerrecht. Insbesondere als deutlich wurde, daß der us-amerikanische Krieg gegen Vietnam nicht zu gewinnen war. Seit dem ersten „Internationalen Jahr der Menschenrechte“ 1968 liefen, ausgehend von den unabhängig gewordenen Staaten der „Dritten Welt“ und unterstützt von der Sowjetunion, in der UNO verschiedene Initiativen zur Änderung des Kriegsvölkerrechts. 80% der seit dem 2. Weltkrieg stattgefundenen kriegerischen Auseinandersetzungen waren nach dem herkömmlichen Kriegsvölker-recht „innerstaatliche Konflikte“, meistens Unabhängigkeitskriege, die von kriegsvölkerrechtlicher Regelung ausgeschlossen waren. Den Höhepunkt dieser Entwicklung war die 1974 begonnene „Diplomatische Konferenz über die Neubestätigung und Weiterentwicklung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts“. An dieser Konferenz, die unter der Schirmherrschaft des „Internationalen Komitees des Roten Kreuzes“ stand, nahmen Delegierte aus über 120 Staaten sowie aus nationalen Befreiungsbewegungen teil. Konkret wurde über Zusatzprotokolle zu den Genfer Konventionen von 1949 verhandelt. Das Ziel war, diese Konventionen über die Behandlung von Verwundeten, Kranken und Kriegsgefangenen der veränderten politischen Situation anzupassen. Insbesondere wurden dann in den 1977 als Ergebnis dieser Konferenz verabschiedeten Zusatzprotokollen, die neuen Formen und Methoden bewaffneter Konflikte (z.B. Guerillakrieg) in das Kriegsvölkerrecht aufgenommen. Die beiden Zusatzpro-tokolle behandeln den Schutz der Verwundeten, Kranken und Gefangenen und der Zivilbevölkerung bei 1. zwischenstaatlichen, und 2. nicht-zwischenstaatlichen Konflikten.

Aus Sicht der führenden kapitalistischen Staaten, insbesondere der USA, stellen die Zusatzprotokolle eine Niederlage dar, weil sich die westlichen Positionen nicht durchsetzen konnten. Schon die Beteiligung von Befreiungsbewegungen an der Konferenz wurde so aufgefaßt. Gegen Formulierungen, daß Kombattanten aus antikolonialen, antihegemonialen und antiimperialistischen Befreiungsbewegungen unter den Schutz der Genfer Konvention fallen, wurde Sturm gelaufen und eine Ratifizierung verzögert. 10 Jahre nach der Verabschiedung der Zusatzprotokolle von 1977 organisierte das „Internationale Komitee des Roten Kreuzes“ erneut eine Konferenz, da insbesondere die NATO-Staaten die Zusatzprotokolle noch nicht unterzeichnet hatten. Der Versuch, über diese Konferenz die Definition der Zusatzprotokolle aufzuweichen und eine Anwendung der Genfer Konventionen auf „innerstaatliche Konflikte“ auszuschließen, scheiterte allerdings.


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CopyLeft © Libertad! / Dokument zuletzt geändert am 11.03.2006 - 18:19
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