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Zeitung für internationale Solidarität für die Freiheit der politischen Gefangenen!
So oder So - Die Libertad!-Zeitung - EXTRA Juni 2001
 
Deportation.Class
[ Inhalt EXTRA Juni 2001.]

Wer nicht will, kommt nicht mit
Die Pilotenvereinigung Cockpit hat überraschend ihre Verbandspolitik zum Thema Abschiebungen verändert. Hatte Cockpit bisher jede Verantwortung der Piloten von sich gewiesen, so revidierte der Verband auf anhaltenden Druck nun seine Position.

[Artikel aus "deportation.class", gemeinsame Zeitung von 'kein mensch ist illegal' und 'Libertad!' - Juni 2001, Seite 3]


Verbandsjurist Klaus G. Meyer begründet die Abkehr von der bisherigen Linie mit drohenden rechtlichen Konsequenzen für Flugkapitäne im Falle der Verletzung oder gar Tötung eines Zwangspassagiers. Der Pilot habe keine Befugnis, Abschiebungen durchzusetzen, sondern müsse für die Sicherheit des Fluges und aller Passagiere sorgen. Sei schon vor dem Flug erkennbar, dass Sicherheitsprobleme auftreten könnten, müsse der Kapitän das »mildeste Mittel« wählen und den Transport ablehnen. Meyer weist ausdrücklich darauf hin, daß der Kapitän auch dann, wenn er die ihm zustehenden Befugnisse an die Begleitbeamten delegiere, rechtlich verantwortlich sei, wenn jemand zu Schaden komme. Im Prinzip gilt dies natürlich auch für Charterflüge. Die Piloten von Chartermaschinen unterliegen den gleichen rechtlichen Bedingungen wie Linienpiloten. Und da sich die maßgeblichen Bestimmungen aus internationalem Recht und multilateralen Abkommen ableiten, die nicht so einfach geändert werden können, sollten gewaltsame Flugabschiebungen eigentlich bald der Vergangenheit angehören.
Wie Abschiebung verhindern?
Für Menschen, die ihre Abschiebung verhindern wollen, eröffnen sich damit neue Möglichkeiten. War es bisher notwendig, handfesten Widerstand gegen eine Abschiebung zu leisten, mit dem Risiko, dabei erheblich verletzt oder gar getötet zu werden, so genügt es nach jüngsten Erfahrungen nunmehr zumeist, durch lautes Rufen oder Fallenlassen die Aufmerksamkeit der Crew zu erreichen und dieser zu signalisieren, dass der Flug zwangsweise erfolgt und die Abschiebung Sicherheitsprobleme bereiten könnte. In vielen - aber nicht allen - Fällen wurde die Abschiebung dann abgebrochen. Dem Kongolesen Kadiata B. beispielsweise gelang dies fünfmal, er gilt seither als »nichtabschiebbar« und wird geduldet. Vielen Menschen gelang es, die Abschiebungen bei Zwischenlandungen zum Scheitern zu bringen: sie stellten im Transitland Asylantrag oder weigerten sich, den Anschlußflug anzutreten. Manchen gelang es sogar, nach einem innereuropäischen Zubringerflug den Flughafen im Transitland unkontrolliert zu verlassen. »kein mensch ist illegal« versucht nun, Menschen, die von Abschiebung bedroht sind, über die Chance, eine Abschiebung noch in letzter Sekunde zu verhindern, zu informieren. Informationsblätter in mehreren Sprachen gibt es zum Ausdruck unter <htpp://ww.deportation-class.com/shop/shop.html>
Zivilklage gegen Lufthansa
Garantien gibt es dabei jedoch nicht. Die Piloten sind nicht an die Empfehlungen ihres Pilotenverbandes gebunden und gerade bei kleineren Charterfluggesellschaften mag oft ein ganz erhebliches finanzielles Interesse im Spiel sein, welches Sicherheitsfragen in den Hintergrund treten läßt. Aus diesem Grund macht die deportation.class-Kampagne jetzt ernst und bereitet eine Klage gegen die Lufthansa AG auf Zahlung von Schadensersatz an die Hinterbliebenen des auf einem Lufthansa-Flug getöteten Aamir Ageeb vor. Auch in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welches seit zwei Jahren bei der Frankfurter Staatsanwaltschaft anhängig ist, soll das schuldhafte Unterlassen des Flugkapitäns zur Sprache gebracht werden.

Kasten:
Die Vereinigung Cockpit rät ihren Mitgliedern, sich nur noch an Abschiebungen zu beteiligen, bei denen der Abschübling freiwillig fliegt. Dies entspricht der Policy des Weltpilotenverbandes IFALPA, der die Begriffe »willing to travel« bzw. »not willing to travel« eingeführt hat. Die Freiwilligkeit kann schon dann verneint werden, wenn der Abzuschiebende unter Zwangsanwendung an Bord gebracht wird, also etwa gefesselt oder sediert (unter dem Einfluss von Beruhigungsmitteln). Auch die Begleitung durch übermäßig viele Polizeibeamte impliziert die Unfreiwilligkeit. Am sichersten lässt sich die Freiwilligkeit dadurch ermitteln, dass man die Person befragt. Fällt der Abschübling in die Kategorie »not willing to travel«, sollte die Beförderung unter Hinweis auf das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsprinzip verweigert werden.
http://www.vcockpit.de


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CopyLeft © Libertad! / Dokument zuletzt geändert am 11.03.2006 - 18:16
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