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Wer nicht will,
kommt nicht mit
Die Pilotenvereinigung Cockpit hat überraschend ihre Verbandspolitik
zum Thema Abschiebungen verändert. Hatte Cockpit bisher jede Verantwortung
der Piloten von sich gewiesen, so revidierte der Verband auf anhaltenden
Druck nun seine Position.
[Artikel aus "deportation.class",
gemeinsame Zeitung von 'kein mensch ist illegal' und 'Libertad!' - Juni
2001, Seite 3]
Verbandsjurist Klaus G. Meyer begründet die Abkehr von der bisherigen
Linie mit drohenden rechtlichen Konsequenzen für Flugkapitäne
im Falle der Verletzung oder gar Tötung eines Zwangspassagiers.
Der Pilot habe keine Befugnis, Abschiebungen durchzusetzen, sondern
müsse für die Sicherheit des Fluges und aller Passagiere sorgen.
Sei schon vor dem Flug erkennbar, dass Sicherheitsprobleme auftreten
könnten, müsse der Kapitän das »mildeste Mittel«
wählen und den Transport ablehnen. Meyer weist ausdrücklich
darauf hin, daß der Kapitän auch dann, wenn er die ihm zustehenden
Befugnisse an die Begleitbeamten delegiere, rechtlich verantwortlich
sei, wenn jemand zu Schaden komme. Im Prinzip gilt dies natürlich
auch für Charterflüge. Die Piloten von Chartermaschinen unterliegen
den gleichen rechtlichen Bedingungen wie Linienpiloten. Und da sich
die maßgeblichen Bestimmungen aus internationalem Recht und multilateralen
Abkommen ableiten, die nicht so einfach geändert werden können,
sollten gewaltsame Flugabschiebungen eigentlich bald der Vergangenheit
angehören.
Wie Abschiebung verhindern?
Für Menschen, die ihre Abschiebung verhindern wollen, eröffnen
sich damit neue Möglichkeiten. War es bisher notwendig, handfesten
Widerstand gegen eine Abschiebung zu leisten, mit dem Risiko, dabei
erheblich verletzt oder gar getötet zu werden, so genügt es
nach jüngsten Erfahrungen nunmehr zumeist, durch lautes Rufen oder
Fallenlassen die Aufmerksamkeit der Crew zu erreichen und dieser zu
signalisieren, dass der Flug zwangsweise erfolgt und die Abschiebung
Sicherheitsprobleme bereiten könnte. In vielen - aber nicht allen
- Fällen wurde die Abschiebung dann abgebrochen. Dem Kongolesen
Kadiata B. beispielsweise gelang dies fünfmal, er gilt seither
als »nichtabschiebbar« und wird geduldet. Vielen Menschen
gelang es, die Abschiebungen bei Zwischenlandungen zum Scheitern zu
bringen: sie stellten im Transitland Asylantrag oder weigerten sich,
den Anschlußflug anzutreten. Manchen gelang es sogar, nach einem
innereuropäischen Zubringerflug den Flughafen im Transitland unkontrolliert
zu verlassen. »kein mensch ist illegal« versucht nun, Menschen,
die von Abschiebung bedroht sind, über die Chance, eine Abschiebung
noch in letzter Sekunde zu verhindern, zu informieren. Informationsblätter
in mehreren Sprachen gibt es zum Ausdruck unter <htpp://ww.deportation-class.com/shop/shop.html>
Zivilklage gegen Lufthansa
Garantien gibt es dabei jedoch nicht. Die Piloten sind nicht an die
Empfehlungen ihres Pilotenverbandes gebunden und gerade bei kleineren
Charterfluggesellschaften mag oft ein ganz erhebliches finanzielles
Interesse im Spiel sein, welches Sicherheitsfragen in den Hintergrund
treten läßt. Aus diesem Grund macht die deportation.class-Kampagne
jetzt ernst und bereitet eine Klage gegen die Lufthansa AG auf Zahlung
von Schadensersatz an die Hinterbliebenen des auf einem Lufthansa-Flug
getöteten Aamir Ageeb vor. Auch in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
welches seit zwei Jahren bei der Frankfurter Staatsanwaltschaft anhängig
ist, soll das schuldhafte Unterlassen des Flugkapitäns zur Sprache
gebracht werden.
Kasten:
Die Vereinigung Cockpit rät ihren Mitgliedern, sich nur noch an
Abschiebungen zu beteiligen, bei denen der Abschübling freiwillig
fliegt. Dies entspricht der Policy des Weltpilotenverbandes IFALPA,
der die Begriffe »willing to travel« bzw. »not willing
to travel« eingeführt hat. Die Freiwilligkeit kann schon
dann verneint werden, wenn der Abzuschiebende unter Zwangsanwendung
an Bord gebracht wird, also etwa gefesselt oder sediert (unter dem Einfluss
von Beruhigungsmitteln). Auch die Begleitung durch übermäßig
viele Polizeibeamte impliziert die Unfreiwilligkeit. Am sichersten lässt
sich die Freiwilligkeit dadurch ermitteln, dass man die Person befragt.
Fällt der Abschübling in die Kategorie »not willing
to travel«, sollte die Beförderung unter Hinweis auf das
rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsprinzip verweigert
werden.
http://www.vcockpit.de
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