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(1.3.95 )Anklage gegen die Antifa (M) in Göttingen erhoben Kommt zur Demonstration Solidarität mit der Autonomen Antifa (M) Samstag, 11. März '95, 11h, Göttingen, Gänseliesel/Markt In dem seit 1991 laufenden Ermittlungsverfahren gegen die göttinger Gruppe Autonome Antifa (M), wurde am 19.2.95 Anklage beim Oberlandesgericht Celle erhoben. Neben den 17 AntifaschistInnen, die jetzt ihre Anklage erhalten haben, werden noch weitere 11 Personen beschuldigt, Mitglied der Gruppe zu sein. Diese werden gesondert verfolgt. In den Augen der Staatsschutzbehörden ist die Antifa (M) eine "kriminelle Vereinigung" (§129 StGB). Begründet wird dies mit Verstößen gegen das "Versammlungsgesetz" und angeblicher äWerbungô für die RAF (§129a). Von den 52 Anschlägen im göttinger Raum, die 1991 der Anlaß zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens waren und "Kontakte zur RAF", ist keine Rede mehr. Es ist seit einigen Jahren der erste größere Vorstoß eine politische Gruppe mittels des §129 StGB zu kriminalisieren. Dementsprechend kommt dieser Anklage eine Pilotfunktion zu, die bei einer erfolgreichen Kriminalisierung der Antifa (M) weitere ähnliche Angriffe gegen Gruppen der revolutionären Linken zur Folge haben könnten. "In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist kein Verfahren dieser Größenordnung gegen den Antifaschistischen Widerstand bekannt. Spätestens seit dem 9. Oktober 1991 werden vermeintliche Mitglieder der Autonomen Antifa (M) bis zu 24 Stunden täglich observiert. Laut Schlußbericht des LKA Hannover wurden allein in dem Zeitraum vom 29.10.1993 bis zum 15.8.1994 13.929 Telefonate abgehört, protokolliert und ausgewertet. Zum 50.Jahrestag der Zerschlagung des Hitlerfaschismus ist der deutschen Justiz kein Aufwand zu groß, erfolgreiche antifaschistische Politik zu kriminalisieren und zu behindern! Doch nicht nur der Antifaschistische Widerstand wurde ausgehorcht und überwacht. Aus der teilweise gewährten Akteneinsicht ist zu entnehmen, daß sämtliche Göttinger Institutionen, Gruppierungen, Parteien und Einzelpersonen in die Ermittlungen mit einbezogen wurden, wenn sie auch nur vage im Verdacht standen, Kontakt zu AntifaschistInnen zu pflegen. Städtische Angestellte blieben genauso wenig davon verschont wie universitäre Behörden oder die Grünen Göttingen." (Presseerklärung der Autonome Antifa (M) vom 19. Februar 1995)
Revolutionäre Politik ist notwendigerweise kriminell! Die Funktion und Anwendung der §§129/129a durch die Politische Justiz sind eindeutig: Je nach politischer Zweckmäßigkeit und Beweisnot werden die §§129/129a zum Richtbeil, das über antistaatlichen Protest und Widerstand schwebt. Als das zentrale Ermittlungsinstrument, unterliegt es wie kein anderes der politischen Konjunktur, dem Auf und Ab von Kämpfen gegen die staatliche Ordnung und Herrschaft. Es ist kein Wunder, daß exemplarisch die Antifa (M) getroffen wird. Sie vertritt in ihrer Praxis einen Begriff eines revolutionären Antifaschismus, der sich nicht selbst auf einen Anti-Nazi-Kampf reduziert. Dieser Staat muß nicht, wie 1933, durch eine faschistische Machtübernahme für imperialistische Politik fitgemacht werden. Der Straßenfaschismus beschleunigt eine innenpolitische Apartheid, deren rassistische Mentalität einzig und allein die Sicherung einstmals eroberter Reichtümer und Privilegien ist. Die Genossinnen und Genossen der Antifa (M) haben es geschafft über ihre Gruppe hinaus in ihrem Kampf Verbindungen und Solidarität herzustellen. Das und ihr Versuch im Rahmen des Aufbaus einer bundesweiten antifaschistischen Organisation sind einer der Hauptgründe für die staatliche Reaktion gegen sie. Deshalb wird versucht diese Entwicklung, ihre politischen Ziele, Aktionen und Initiativen zum kriminellen Delikt zu erklären: Kriminelle Vereinigung, Landfriedensbruch, passive Bewaffnung, Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, Werbung für eine "terroristische Vereinigung"... Aber: das Ziel, den Straßenfaschismus und sein technokratisches Paßstück in den Behörden und staatlichen Organen zu bekämpfen und mit ihm seine Voraussetzungen in der kapitalistischen Aus-beuterordnung zu beseitigen, muß in diesem Staat zwangsläufig kriminell sein. Das, was heute der Antifa (M) als äkriminelle Delikteô vorgeworfen wird, läßt sich von keiner Antifaschistin, keinem Antifaschisten und keiner ernsthaften Gruppe der revolutionären Linken umgehen. Immer sind wir mit Gesetzen konfrontiert, die zur Aufrechterhaltung bürgerlicher Ordnung dienen: vom wilden Plakatieren ("Sachbeschädigung"), über die Durchführung einer Demonstration ("Verstoß gegen das Versammlungsgesetz", "passive Bewaffnung"), von der Aufklärungsarbeit über die Folterpraxis in Gefängnissen oder Polizeiwachen ("Verunglimpfung der Bundesrepublik") bis zu einer militanten Aktion ("Brandstiftung" etc) oder der Propagierung der eigenen Ziele ("Werbung", "Befürwortung von Gewalt"). Soll antifaschistische und revoluti onäre Politik überhaupt irgendeine Bedeutung und Wirkung entfalten, ist es unmöglich sich an diese Gesetze zu halten. Deswegen: Revolutionäre Politik ist notwendigerweise kriminell! Für einen organisierten revolutionären Antifaschismus! Die Anklage gegen die Autonome Antifa (M) reiht sich ein in die lange Liste der Kriminalisierung von Fundamentalopposition und der Zerschlagung emanzipatorischer Ansätze. Innerhalb der Antifa-Bewegung, aber auch im Verhältnis zu anderen radikalen und demokratischen Kräften soll er abschrecken und spalten, auf unserer Seite der Barrikade das Ohnmachtsgefühl tiefer in die Herzen und Köpfe bohren, daß es in diesem Land eh nicht möglich sei, sich zu organisieren. Schlagen wir die Angriffe auf den organisierten Antifaschismus zurück! Der beste Schutz ist, den Aufbau einer revolutionären antifaschistischen Linken zu stärken und die politische Organisierung zu verteidigen, den Rassisten auf den Straßen und in den Behörden keine Ruhe zu lassen. Kein Friede mit dem Imperialismus! No Justice - No Peace Frankfurt, 1.3.95 [HOCH] [Kontakt: Über Literaturversand,
Falkstr. 74, 60487 Frankfurt]
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