Massenzeitung
Paragraph 129
Ein alter Knüppel gegen Revolutionäre
Repression
Die herrschende Ordnung ist die Ordnung
der Herrschenden, die dem Selbsterhaltungsprinzip unterliegt.
Das Ziel von Repression ist die eigene Machterhaltung
und der Schutz vor tiefgreifenden strukturellen Veränderungen.
Die Mittel zur Erhaltung der staatlichen Macht sind sehr
vielfältig, sie reichen von Abschreckung, Ausgrenzung
und Aussonderung bis hin zur Entpolitisierung von politischen
Zusammenhängen.
Repression trifft nicht nur diejenigen, die sich aktiv
gegen die bestehende Gesellschaftsordnung auflehnen; Repression
hat viele Gesichter und tritt auch in Form von Rassismus,
Kapitalismus und Sexismus auf. Damit zielt sie auf alle
ab, die aufgrund bestimmter gesellschaftlicher Zugehörigkeit
oder äußerlicher Merkmale Gesetze übertreten
oder übertreten könnten (*).
Geschichte der
§§129, 129a, 129b
Dort, wo sich Widerstand regt, muss
mensch mit Repression rechnen. So ist der Ursprung des
Paragraphen 129 bereits in der Arbeiterbewegung zu finden.
Der Paragraph wurde erstmals im Reichsstrafgesetzbuch
von 1871 und seinen Staatsschutzartikeln erwähnt.
Wer durch den Paragraphen 129 getroffen werden sollte,
war die Arbeiterbewegung, die mit dem Kommunismus sympathisierte.
Durch die Sozialistengesetze von 1878 hatte die herrschende
Klasse die Grundlage dafür geschaffen, jedes Eintreten
für sozialistische Ziele als Tätigwerden für
eine verbotene Vereinigung nach Paragraphen 129 zu verfolgen.
1890 mussten die Sozialistengesetze unter dem Druck der
wachsenden Arbeiterbewegung aufgehoben werden. §129
blieb in Kraft, wenn auch seines politischen Anwendungsgebietes
beraubt.
In der Weimarer Zeit diente der §129 vor allem der
Verfolgung der KPD, die damals von November 1923 bis März
1924 im gesamten Reichsgebiet verboten war. In dieser
Zeit hatte sich die Arbeiterschaft eine überparteiliche
Hilfsorganisation geschaffen, die "Rote Hilfe",
die politischen Gefangenen und ihren Verwandten Unterstützung
gewähren sollten. Diese Tätigkeit war für
die Staatsschutzrechtssprechung Grund genug , die "Rote
Hilfe", als eine staatsfeindliche Verbindung zu betrachten
und ihre AktivistInnen wegen "Vorbereitung zum Hochverrat
zu verfolgen". Die Kommunistenprozesse der Weimarer
Republik haben gemeinsam, dass die angeklagten Handlungen
selbst völlig legale Tätigkeiten einschlossen.
Diese dienten jedoch als Vorwand, um über Motivation
und Ziele der Angeklagten die Gesinnung bestrafen zu können.
Diesen zeitraubenden und lästigen
Umweg konnte sich der Nazifaschismus ersparen. Schutzhaftbefehle
wegen kommunistischer oder anarchistischer Umtriebe und
die Verbringung der Internierten in Konzentrationslager
führten zu physischen Vernichtung der Kader und AktivistInnen
der revolutionären Arbeiterbewegung. Der Paragraph
blieb zwar bestehen, war aber entbehrlich geworden.
Der Paragraph blieb auch nach Ende des Zweiten Weltkrieges
in Kraft. Unter dem Einfluss des Kalten Krieges und dem
vom Nationalsozialismus übernommenen Antikommunismus
wurden die Staatsschutzbedingungen und der §129 im
Jahre 1951 verschärft. Seitdem existiert auch die
"Unterstützung einer kriminellen Vereinigung"
als Straftatbestand.
In den 50er Jahren diente die Verschärfung
des §129 in erster Linie der Kriminalisierung der
AnhängerInnen der KPD, die 1956 durch das Bundesverfassungsgericht
verboten wurde. Damit genügte für die Unterstützungshandlung
die bloße Bereitschaft, für eine verbotene
Vereinigung werbend tätig zu werden.
Anfang der 70er Jahre erschloss sich dem §129 ein
neuer Anwendungsbereich: RAF und Bewegung 2. Juni.
Hier genügte der BRD das Unterdrückungsinstrument
§129 nicht mehr aus. Sondergesetze und Sonderechtssprechung
mussten her. Durch das Sondergesetzgebungspaket Nr. 2
von 1976 wurde der §129a geschaffen, die "terroristische
Vereinigung". Für das, was Regierung und Medien
als Terrorismus bezeichnen, wurde Ausnahmerecht geschaffen.
Ausgehend vom Begriff der terroristischen Vereinigung
wurde das Haftrecht verschärft.
Nach den Anschlägen vom 11.September
2001 wurde der §129 um einen weiteren Sonderparagraphen,
den §129b, erweitert. (Siehe dazu den nachfolgenden
Artikel.) Am 1. April 2003 wurde der §129a weiter
verschärft. So hat die Rot-Grüne Koalition eine
höhere Bestrafung für "Terrorismushelfer"
beschlossen. Aus Anlass einer EU-Vorgabe wird nun künftig
die "Unterstützung" einer "terroristischen
Vereinigung" mit einer Höchststrafe von 10 Jahren
bedroht. Für Mitglieder und Anführer bleiben
die bisherigen Haftstrafen von 10 bzw. 15 Jahren bestehen.
Außerdem wird die Liste die aus einer Clique eine
"terroristische Vereinigung" macht, erweitert.
Bisher musste der Gruppenzweck in der Begehung von Straftaten
wie Mord, Geiselnahme oder dem Angriff auf Infrastruktureinrichtungen
liegen. Künftig kommen unter anderem schwere Körperverletzung,
Verwendung von Gift oder Kriegswaffenschieberei hinzu.
Als Ausgleich für diese Verschärfungen haben
die Grünen mehrere einschränkende Kriterien
durchgesetzt. So muss bei allen Taten außer Mord,
Völkermord und Geiselnahme eine terroristische Motivation
gegeben sein. Das heißt, die Tat muss darauf abzielen,
die Bevölkerung "auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern",
eine Behörde rechtswidrig zu einer Handlung zu zwingen
oder die Grundstruktur des Staates "ernsthaft zu
destabilisieren oder zu zerstören". Die Tat
muss also geeignet sein den Staat "ernsthaft zu schädigen".
Erfahrungen mit §129a in
Magdeburg
Wie schon aus der Geschichte des
Paragraphen deutlich wird, ist der §129a ein Ermittlungsparagraph,
der weitreichende staatliche Repression legitimiert. Er
ermöglicht den Behörden einen weitreichenden
Einblick in linke Strukturen und zielt auf deren Kriminalisierung
ab. Frei nach dem Motto "Je größer der
Hammer mit dem ich schlage, um so breiter die Kreise,
die ich treffe". Hier geht es nicht um die Aufdeckung
von Straftaten, sondern um die Zerstörung politisch
linker Strukturen.
Bereits am 27. November 2002 wurden Marco und Daniel in
Magdeburg bzw. Quedlinburg festgenommen. Der Vorwurf und
Grund für die Verhaftungen der beiden lautete Mitgliedschaft
bzw. Rädelsführerschaft in der terroristischen
Vereinigung mit dem Namen "Freilassung aller politischer
Gefangenen".
Dazu haben wir uns gefragt, warum wird die Repressionskeule
nun gerade in Magdeburg geschwungen? Wir wissen, dass
die Regionen Magdeburg/Quedlinburg keine bedeutende Rolle
in der Gesamt-Linken der BRD spielen. Ein vermeintliches
Indiz, in Form eines gefundenen Fingerabdrucks nach den
Brandanschlägen vom 18. März 2002, wurde von
den ermittelnden Behörden zum Anlass genommen den
Repressionshebel hier in Magdeburg anzusetzen. So sehen
wir die Räumung des "Ulrike Meinhof Hauses"
ganz klar als ein Mittel staatlicher Repression, welches
darauf abzielte die bestehende Linke Magdeburgs zu zerstreuen,
um die Ermittlungen gezielter und einfacher werden zu
lassen. Nach massiven Observationen und diversen ausufernden
Ermittlungshypothesen geht es, unserer Meinung nach, mittlerweile
darum hier eine bestimmte legal arbeitende linke Gruppe
- den Autonomen Zusammenschlusz - als terroristische Guppierung
zu kriminalisieren und damit gleichzeitig im Rahmen des
§129 a in dieser Hinsicht einen Präzedenzfall
zu schaffen. Im Vorfeld ist dies schon mehrfach gescheitert,
wie z.B. in Göttingen und Passau, dort mussten die
Konstrukte wieder fallengelassen werden. Insofern ist
das 129a-Verfahren in Magdeburg als ein erneuter Versuch
anzusehen eine legale Linke zu kriminalisieren. Insbesondere
spielt im Rahmen des Verfahrens auch die Militanzdebatte,
die vor einiger Zeit in der Interim geführt wurde,
eine tragende Rolle. Das "Kommando Freilassung aller
politischen Gefangenen" wird durch den Bundesgeneralanwalt
ebenfalls mit dieser Debatte in Verbindung gebracht. Wir
denken, dass das Verfahren hier in Magdeburg in erster
Linie natürlich darauf abzielen soll, abschreckend
und lähmend auf die Gruppen, die sich an dieser Debatte
öffentlich beteiligt haben, zu wirken, aber auch
andere links-politische Strukturen einzuschüchtern
und ihre Aktivitäten zu beschränken.
Zu dem Vorwurf der Beteiligung an den Anschlägen
des 18. März 2002 kamen, seit den Hausdurchsuchungen
am 1. April 2003, noch die Beschuldigungen an zwei weiteren
Anschlägen in Magdeburg hinzu. Diese soll das "Kommando
Freilassung aller politischen Gefangen" unter dem
Namen "Kommando globaler Widerstand" bzw. "Revolutionäre
Aktion Carlo Giullani" begannen haben. Am 16. April
2003 kam es zu einer erneuten Verhaftung im Zuge des 129a-Verfahrens.
Aufgrund des "dringenden Verdachts ebenfalls Mitglied
dieser terroristischen Vereinigung zu sein", wurde
Carsten festgenommen.
Durch die Zuordnung dieser Anschläge und die erneute
Festnahme versuchen die Ermittlungsbehörden eindeutig
das 129a-Verfahren krampfhaft aufrechtzuerhalten und die
andauernden Ermittlungen zu rechtfertigen. Jedoch rechnen
mittlerweile die Anwälte der Beschuldigten mit dem
baldigen Prozessbeginn.
Im Laufe des Verfahrens kam es zu Verhören durch
die ermittelnden Behören, bei denen sie persönliche
Angelegenheiten, von denen sie im Laufe ihrer Ermittlungen
erfahren haben, als psychische Druckmittel nutzten, um
Aussagen zu erpressen.
Es ist nicht auszuschließen, dass es zu weiteren
Verhören, Vorladungen oder Anquatschversuchen seitens
der dieser Behörden kommen kann. Solltet ihr von
derartigen Maßnahmen betroffen sein, oder anderweitige
Fragen haben, meldet euch bei uns:
Soligruppe Magdeburg/Quedlinburg
soligruppe@web.de
www.soligruppe.de
(*) Buch-Tipp "Durch die Wüste", Handbuch
gegen Repression, Unrast Verlag
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