Presseerklärung der Roten Hilfe zur Demo am 25.10.2003
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27.09.2003
Göttingen
Die Freiheit der politischen Gefangenen Carsten, Daniel
und Marco erkämpfen!
Das laufende § 129a-Verfahren gegen
drei Magdeburger Aktivisten ist ein besonderes Beispiel
staatlicher Repression gegen linken Widerstand. Mit dem
aktuellen Beschluss, die Haftbefehle nicht bis zum Verhandlungsbeginn
gegen Auflagen außer Vollzug zu setzen, illustriert
der Bundesgerichtshof erneut den grenzenlosen Verfolgungswillen
des Staates.
Seit Ende vergangenen Jahres sieht sich
die Magdeburger Linke Angriffen der staatlichen Repressionsbehörden
ausgesetzt. Drei Aktivisten sitzen seit dem 27. November
2002 bzw. seit dem 16. April 2003 wegen "Mitgliedschaft
in einer terroristischen Vereinigung" (§ 129a
StGB) in Untersuchungshaft, fünf weitere Personen
sind beschuldigt.
Vorgeworfen werden ihnen Brandanschläge auf Fahrzeuge
von Großkonzernen, des Landeskriminalamtes (LKA)
und des Bundesgrenzschutzes (BGS), die unter verschiedenen
Gruppennamen verübt wurden. Ihren Ursprung soll die
"terroristische Vereinigung" angeblich in der
Magdeburger Gruppe "Autonomer Zusammenschlusz"
(AZ) gehabt haben, die seit dem Jahr 2000 öffentlich
arbeitete. Dieses Konstrukt öffnete einer Kriminalisierung
der linken Strukturen in Magdeburg durch Staatsschutz
und Bundeskriminalamt (BKA) Tür und Tor. Hausdurchsuchungen
sowie eine Razzia im Autonomen Jugendzentrum Dessau wurden
durchgeführt, Kameras vor linken WGs installiert,
Telefone abgehört und zahlreiche AktivistInnen persönlich
bespitzelt.
Mitte August 2003 erhob die Bundesanwaltschaft
(BAW) dann Anklage wegen des Verdachts auf "Mitgliedschaft
in einer terroristischen Vereinigung" und anderer
Straftaten. Nach den "Erkenntnissen" der Bundesanwaltschaft
(BAW) soll sich die Vereinigung dann Ende Mai 2002 aufgelöst
haben.
Nun führte aber die angebliche Auflösung der
konstruierten "Terrorgruppe" dazu, dass das
Oberlandesgericht (OLG) Naumburg zwar den "dringenden
Tatverdacht" der "Gründung einer terroristischen
Vereinigung" bestätigte; allerdings erkannte
es mit der gleichen Wahrscheinlichkeit einen "Strafaufhebungsgrund"
nach § 129a, Abs. 5 in Verbindung mit § 129,
Abs. 6 an. Dieser besagt, dass die Mitglieder einer "terroristischen
Vereinigung" dann Straffreiheit genießen können,
wenn sie sich bemühen, deren Weiterbestehen zu verhindern.
Auf Grund dieser Einschätzung fasste das OLG den
Beschluss, die Haftbefehle gegen scharfe Auflagen außer
Vollzug zu setzen. Die BAW legte jedoch gegen diese Entscheidung
sofort beim Bundesgerichtshof (BGH) Beschwerde ein, weshalb
die drei Aktivisten weiterhin in Haft blieben.
Nach Angaben eines Verteidigers der Inhaftierten
hat sich der BGH entschlossen, dieser Beschwerde stattzugeben
und somit die Untersuchungshaft gegen die drei Angeklagten
bis Verhandlungsbeginn aufrechtzuerhalten. Eine schriftliche
Bestätigung dessen sowie die mit Spannung erwartete
Begründung der Entscheidung sind jedoch noch nicht
präsentiert worden.
Nach uns vorliegenden Informationen erscheint ein baldiger
Prozessauftakt immer wahrscheinlicher. Während von
offizieller Seite bisher kein genauer Termin zu erfahren
ist, ist nach unbestätigten Angaben von Ende Oktober
2003 die Rede.
Die Kriminalisierung linken Widerstandes
anhand der Gesinnungsparagraphen 129 und 129a, die eine
Verurteilung auch ohne konkreten Tatnachweis ermöglichen,
ist nicht neu. Von bewaffnet kämpfenden Gruppen bis
hin zu Widerstandsbewegungen aus anderen Ländern
wurden in der Geschichte der BRD politische AktivistInnen
nach den §§ 129 und 129a angeklagt. Letztere
sehen sich nach dem 11.09.2001 noch umfangreicheren Repressionsmöglichkeiten
ausgesetzt, nachdem mit dem neu eingeführten §
129b auch die Verfolgung ausschließlich im Ausland
aktiver Vereinigungen möglich ist. Auch gegen autonome
AntifaschistInnen wurde der 129er-Komplex schon mehrfach
in Stellung gebracht, wobei die bisherigen Höhepunkte
die Verfahren gegen AktivistInnen in Göttingen und
in Passau in den 1990er Jahren bildeten.
Die Anklage der Magdeburger Aktivisten
und die damit zusammenhängenden Ermittlungen gegen
den "Autonomen Zusammenschlusz" und sein Umfeld
zeigen beispielhaft, wie militante Aktionen als Vorwand
benutzt werden, um legal arbeitende politische Strukturen
zu durchleuchten, in ihrer Arbeit zu behindern und letztlich
ihre Zerschlagung zu ermöglichen. Zugleich fügt
sich dieser Fall nahtlos ein in die Repressionsstrategie,
militanten Widerstand als terroristisch zu diffamieren
und zu entpolitisieren, eine Taktik, die in den vergangenen
Jahren insbesondere bei Gipfelprotesten angewandt wurde.
Damit einher geht eine zunehmende Internationalisierung
des Verfolgungsapparats, indem der grenzüberschreitende
Austausch von Daten politischer AktivistInnen erleichtert,
Repressionsmöglichkeiten vereinheitlicht und Auslieferungen
erleichtert werden.
Die staatlichen Angriffe auf die organisierten
Strukturen in Magdeburg stellen einen weiteren Höhepunkt
der Repression gegen linken Widerstand dar. Indem an den
drei Aktivisten ein Exempel statuiert werden soll, muss
dieses Verfahren als Angriff auf die gesamte Linke betrachtet
werden. Als Antwort auf diesen Kriminalisierungsversuch
muss der antirepressive Kampf auf die Straße getragen
werden, um Stärke zu zeigen und die weitere Einschränkung
der Möglichkeiten politischer Arbeit nicht einfach
hinzunehmen.
Solidarität mit den drei Gefangenen
sowie der Magdeburger Linken ist eine Notwendigkeit!
Deshalb rufen wir mit dazu auf, am 25.
Oktober 2003 unter dem Motto "Linke Politik verteidigen!
-
Freiheit für Carsten, Daniel und Marco und alle politischen
Gefangenen!" in Magdeburg auf die Straße
gehen!
- Weg mit den §§ 129, 129a und
129b!
- Freiheit für Marco, Daniel und Carsten!
- Freiheit für alle politischen Gefangenen!
ROTE HILFE e. V.
E. E r l e für den Bundesvorstand