Presseerklärung
129a-Prozess gegen 3 Magdeburger
Linke startet am 21.10. in Halle
Presseerklärung zum BGH-Beschluss
im Magdeburger 129a-Verfahren
Zweifelhafte Entscheidung des BGH.
Drei der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
verdächtigte Männer aus Magdeburg, bleiben weiter
in Untersuchungshaft.
Seit dem 2. Oktober 2003 ist nun klar,
unsere Genossen Daniel, Carsten und Marco bleiben vorerst
in Untersuchungshaft. Ihnen wird vorgeworfen Mitglieder
in einer terroristischen Ver-einigung zu sein und aus
dieser heraus unter anderem Anschläge gegen das Gebäude
des Landeskriminalamt und einen Bus des Bundesgrenzschutz
in Magdeburg durchgeführt zu haben. Das Oberlandesgericht
hatte, nach der Anklageerhebung durch die Bundesanwaltschaft,
am 22.August 2003 die Untersuchungshaft außer Vollzug
gesetzt und die Vollziehung des Beschlusses bis zu einer
Entscheidung durch den Bundesgerichtshof ausgesetzt, da
nicht ganz auszuschließen sei, das der Bundesgerichtshof
nach einer angekündigten Beschwerde der Bundesanwaltschaft
anderer Auffassung ist.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes
(BGH) hat der Beschwerde der Bundesanwalt-schaft (BAW)
stattgegeben und den Beschluß des Oberlandesgerichts
Naumburg vom 22. August 2003, den Haftbefehl gegen die
drei Magdeburger Genossen außer Vollzug zu setzen,
aufgehoben. Der BGH hat den Haftbefehl entsprechend den
Anklagevorwürfen und dem Be-gehren der BAW neu gefaßt,
demnach sind die drei weiterhin dringend verdächtig
Mitglieder in einer terroristische Vereinigung zu sein
und aus dieser heraus die ihnen vorgeworfenen Brandanschläge
begangen zu haben.
Das OLG Naumburg hatte in einem Schreiben
vom Mai 2002, indem sich die fragliche mili-tante Gruppe
selbst auflöste, einen Strafaufhebungsgrund gemäß
§ 129 a Abs. 5 in Verbin-dung mit § 129 Abs.
6 StGB gesehen, mit der Folge das der dringende Tatverdacht
der Mit-gliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
gemäß § 129 a StGB und damit der Haftgrund
des § 112 Abs. 3 StPO entfällt.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
bezweifelt, entgegen dem OLG Naumburg, daß das aufgefundene
Auflösungsschreiben einen realen Hintergrund hat
und begründet diese Zweifel mit der Tatsache das
noch im Mai 2002 ein Bekennerschreiben zu den Anschlägen
auf einen Bus des Bundesgrenzschutz und das Landeskriminalamt
in Magdeburg veröffentlicht wurde, aber im Gegenzug
nicht die Auflösung der Gruppe öffentlich
gemacht wurde.
Dabei verkennt der BGH aber, daß
selbst die BAW von einer Auflösung der sog. terroristi-schen
Vereinigung ausgeht und das diese auch seit den Anschlägen
vom März 2002 nicht mehr in Erscheinung getreten
ist. Auch kommt es bei einem Strafaufhebungsgrund gemäß
§ 129 a Abs. 5 in Verbindung mit § 129 Abs.
6 StGB auf eine Verhinderung des Fortbestehens der Vereinigung
an und nicht auf die öffentliche Kundgabe der Auflösungserklärung.
Der BGH überläßt die Klärung
der Zweifel an dem realen Hintergrund des Auflösungsschrei-bens
der Hauptverhandlung und sieht bis zu dieser Klärung
weiterhin den dringenden Tatver-dacht nach § 129a
Abs. 1StGB
gegeben. Sollte sich in der Verhandlung jedoch herausstellen,
daß das Auflösungsschreiben einen rea-len Hintergrund
hat, kann im Umkehrschluß davon ausgegangen werden,
daß der Vorwurf des § 129a StGB wegfällt
und das somit nur noch eine Verurteilung wegen
Brandstiftung in Betracht käme.
Fraglich ist, ob diese Entscheidung des
BGH eine reine juristische ist oder ob der BGH sich aus
politischen Gründen vor einer klaren Wertung des
Auflösungsschreiben nur drücken wollte. Denn
immerhin würde eine klarere Entscheidung weitreichendere
Folgen für noch offene Verfahren, wie zum Beispiel
gegen ehemalige Mitglieder der RAF oder des Komitee, oder
gerade laufenden Prozessen, wie dem seit zwei Jahren laufenden
RZ
Prozeß in Berlin, haben. Bei einer klareren Entscheidung
des BGH wären nämlich plötzlich einige
noch ausstehende Verfahren vom Tisch und dies liegt durchaus
nicht im Interesse der BAW, die nach wie vor eine juristische
Aufarbeitung des linken militanten Widerstandes der siebziger
und achtziger Jahre anstrebt. Insofern bleibt zu hoffen,
daß das OLG auch weiterhin mit soviel Augenmaß
entscheiden wird und sich nicht durch die politisch motivierten
Vorgaben seitens der BAW und des BGH beeinflussen läßt.
Weg mit § 129 a Verfahren in
Magdeburg!
Freiheit für Daniel, Carsten und Marco!