junge Welt, 06.10.2003

Antifaschisten weiterhin in U-Haft
von Beat Makila

Bundesgerichtshof bezweifelt Auflösungserklärung des »Autonomen Zusammenschlusses Magdeburg«

Die drei Magdeburger, denen die Bundesanwaltschaft (BAW) die Bildung einer »terroristischen Vereinigung« vorwirft, müssen weiter in U-Haft bleiben. So die Entscheidung des 3.Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH), der damit einer Beschwerde der BAW gegen einen anderslautenden Beschluß des zuständigen Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg stattgab.

Seit November 2002 sitzen Marco H. (24) und Daniel W. (22) sowie nach seiner Festnahme im April 2003 Carsten S. (23) in Haft. Dem Trio und fünf weiteren Aktivisten des »Autonomen Zusammenschlusses Magdeburg« wirft die BAW vor, in Magdeburg zwischen August 2001 und März 2002 vier Brandanschläge auf Firmeneinrichtungen von DaimlerChrysler und der Telekom sowie auf je ein Einsatzfahrzeug des Bundesgrenzschutzes und das Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt begangen zu haben. Die unter verschiedenen Kommandonamen begangenen Anschläge sollen Sachschäden in Höhe von rund 200000 Euro verursacht haben, laut BAW mit dem Ziel, »militante Politik in den Köpfen der Bevölkerung« zu verankern. Die Gruppe soll sich im Mai 2002 nach Angaben der BAW aufgelöst haben, also sechs Monate bevor es zu den ersten Festnahmen kam.

Das OLG Naumburg hatte im August entschieden, daß die Angeklagten unter Auflagen aus der U-Haft zu entlassen seien (jW berichtete). Da die Vereinigung sich aufgelöst und nach März 2002 keine Anschläge mehr begangen habe, so die Naumburger Richter unter Bezug auf eine entsprechende Regelung nach Paragraph 129a StGB, könnten die drei nicht mehr wegen »Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung« belangt werden.

Dieser Rechtsauslegung widersprach der BGH in seiner Entscheidung vom 23. September nicht. Entgegen vorheriger Beschlüsse in dieser Sache bezweifeln die BGH-Richter aber, daß das »Auflösungsschreiben einen realen Hintergrund hat«. Anders als die Bekennerschreiben sei es nie veröffentlicht worden. Im schriftlichen Beschluß, der seit Donnerstag vorliegt, werfen sie ihren Naumburger Kollegen vor, sie hätten »wesentliche Umstände außer acht gelassen«. Damit schloß sich der BGH im wesentlichen der Argumentation der BAW an. Hieß es in deren Anklage noch unumwunden, »die Vereinigung löste sich Ende Mai 2002 auf«, so behauptete die BAW jetzt in ihrer Beschwerde zum OLG-Beschluß, bei der Erklärung handele es sich »nur um ein vorübergehendes Stillhalten der terroristischen Vereinigung«.

Ob sich die Gruppe aufgelöst hat, wird nun Gegenstand der Beweisaufnahme vor dem OLG Naumburg werden. Der Prozeß soll ab 21. Oktober in Halle stattfinden, da in Naumburg keine entsprechenden Örtlichkeiten zur Verfügung stünden. Auch wenn der BGH in seiner Entscheidung erneut bekräftigte, eine Verurteilung der Angeklagten sei »weiterhin wahrscheinlich«, rechnet der Verteidiger eines der Angeklagten, Ulrich von Klinggräff, fest damit, daß das Paragraph-129a-Konstrukt zu Fall gebracht wird. Sein Mandant sei Monate nach der letzten Tat festgenommen worden, ohne daß in der Zwischenzeit wesentliche neue Beweismittel vorgelegt worden wären. »Daß wir es hier überhaupt mit einer terroristischen Vereinigung zu tun haben, läßt sich meiner Ansicht nach mit dem, was von den Ermittlungsbehörden bisher vorgelegt wurde, nicht halten«, so der Anwalt.