junge Welt, 06.10.2003
Antifaschisten weiterhin in U-Haft
von Beat Makila
Bundesgerichtshof bezweifelt Auflösungserklärung
des »Autonomen Zusammenschlusses Magdeburg«
Die drei Magdeburger, denen die Bundesanwaltschaft (BAW)
die Bildung einer »terroristischen Vereinigung«
vorwirft, müssen weiter in U-Haft bleiben. So die
Entscheidung des 3.Strafsenats des Bundesgerichtshofs
(BGH), der damit einer Beschwerde der BAW gegen einen
anderslautenden Beschluß des zuständigen Oberlandesgerichts
(OLG) Naumburg stattgab.
Seit November 2002 sitzen Marco H. (24)
und Daniel W. (22) sowie nach seiner Festnahme im April
2003 Carsten S. (23) in Haft. Dem Trio und fünf weiteren
Aktivisten des »Autonomen Zusammenschlusses Magdeburg«
wirft die BAW vor, in Magdeburg zwischen August 2001 und
März 2002 vier Brandanschläge auf Firmeneinrichtungen
von DaimlerChrysler und der Telekom sowie auf je ein Einsatzfahrzeug
des Bundesgrenzschutzes und das Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt
begangen zu haben. Die unter verschiedenen Kommandonamen
begangenen Anschläge sollen Sachschäden in Höhe
von rund 200000 Euro verursacht haben, laut BAW mit dem
Ziel, »militante Politik in den Köpfen der
Bevölkerung« zu verankern. Die Gruppe soll
sich im Mai 2002 nach Angaben der BAW aufgelöst haben,
also sechs Monate bevor es zu den ersten Festnahmen kam.
Das OLG Naumburg hatte im August entschieden,
daß die Angeklagten unter Auflagen aus der U-Haft
zu entlassen seien (jW berichtete). Da die Vereinigung
sich aufgelöst und nach März 2002 keine Anschläge
mehr begangen habe, so die Naumburger Richter unter Bezug
auf eine entsprechende Regelung nach Paragraph 129a StGB,
könnten die drei nicht mehr wegen »Mitgliedschaft
in einer terroristischen Vereinigung« belangt werden.
Dieser Rechtsauslegung widersprach der
BGH in seiner Entscheidung vom 23. September nicht. Entgegen
vorheriger Beschlüsse in dieser Sache bezweifeln
die BGH-Richter aber, daß das »Auflösungsschreiben
einen realen Hintergrund hat«. Anders als die Bekennerschreiben
sei es nie veröffentlicht worden. Im schriftlichen
Beschluß, der seit Donnerstag vorliegt, werfen sie
ihren Naumburger Kollegen vor, sie hätten »wesentliche
Umstände außer acht gelassen«. Damit
schloß sich der BGH im wesentlichen der Argumentation
der BAW an. Hieß es in deren Anklage noch unumwunden,
»die Vereinigung löste sich Ende Mai 2002 auf«,
so behauptete die BAW jetzt in ihrer Beschwerde zum OLG-Beschluß,
bei der Erklärung handele es sich »nur um ein
vorübergehendes Stillhalten der terroristischen Vereinigung«.
Ob sich die Gruppe aufgelöst
hat, wird nun Gegenstand der Beweisaufnahme vor dem OLG
Naumburg werden. Der Prozeß soll ab 21. Oktober
in Halle stattfinden, da in Naumburg keine entsprechenden
Örtlichkeiten zur Verfügung stünden. Auch
wenn der BGH in seiner Entscheidung erneut bekräftigte,
eine Verurteilung der Angeklagten sei »weiterhin
wahrscheinlich«, rechnet der Verteidiger eines der
Angeklagten, Ulrich von Klinggräff, fest damit, daß
das Paragraph-129a-Konstrukt zu Fall gebracht wird. Sein
Mandant sei Monate nach der letzten Tat festgenommen worden,
ohne daß in der Zwischenzeit wesentliche neue Beweismittel
vorgelegt worden wären. »Daß wir es hier
überhaupt mit einer terroristischen Vereinigung zu
tun haben, läßt sich meiner Ansicht nach mit
dem, was von den Ermittlungsbehörden bisher vorgelegt
wurde, nicht halten«, so der Anwalt.