Folter und Wolfgang Daschner
"Folter ist bei Bedarf möglich"
steht im Aufruf unserer Initiative. Der Satz bezieht sich
auf die Folterdrohung des Frankfurter Polizei-Vizepräsidenten
Wolfgang Daschner. Hintergründe dazu in den nachfolgenden
Presseberichten.
Frankfurter Rundschau, 18.02.2003, Ausgabe:
S, Seite 23
Polizei drohte Jakobs mutmaßlichem
Entführer Gewalt an
Magnus G. sollte zu Aussage über den Verbleib des
Jungen gezwungen werden / Ermittlungen gegen Polizei-Vizepräsident
Der
Fall Jakob von Metzler hat für Polizei-Vizepräsident
Wolfgang Daschner juristische Folgen. Gegen den 59-jährigen
Beamten wird wegen Verdachts der Aussageerpressung ermittelt.
Er soll Magnus G., den mutmaßlichen Mörder
des Bankierssohnes, unter Drohungen zu einer Aussage veranlasst
haben.
Magnus G., gegen den die Staatsanwaltschaft
noch in dieser Woche Anklage erheben wird, hatte die Polizei
nach seiner Festnahme Anfang Oktober lange Zeit über
das Schicksal des Metzler-Sohnes im Unklaren gelassen.
Zu diesem Zeitpunkt bestand noch Hoffnung, das Leben des
Jungen zu retten. Deshalb wies Daschner den vernehmenden
Beamten an, er solle Magnus G. klar machen, dass man eine
Aussage mit Gewalt erzwingen werde, falls Magnus G. die
Polizei weiter nasführe.
Daraufhin gab der Beschuldigte preis,
dass die Leiche des Jungen in einem See im Main-Kinzig-Kreis
liege. "Es wurde nur gedroht, es ist aber nichts
passiert", erklärte Hubert Harth, Leiter der
Staatsanwaltschaft, zum Ermittlungsstand. Der Ausgang
des Verfahrens gegen Daschner und den Kriminalbeamten
sei "völlig offen". Man stehe noch am Anfang
der Ermittlungen und müsse "juristisch schwierige
Fragen klären", wie den "übergesetzlichen
Notstand".
Man habe die Ermittlungen erst "nach
einer längeren Überlegungsphase" eingeleitet,
nachdem die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt durch einen
Aktenvermerk Daschners erfahren hatte. "Da wurde
nichts unter den Teppich gekehrt", so Harth. Daschner
war am Montag wegen einer Beerdigung nicht in Frankfurt.
Polizeisprecher Peter Liebeck erklärte, der stellvertretende
Behördenleiter habe seinerzeit eine "Rechtsgüterabwägung"
vorgenommen. "Das Leben des Jungen stand gegen die
körperliche Unversehrtheit des Magnus G." Er
ziehe "den Hut" vor Daschner. Polizeipräsident
Harald Weiss-Bollandt: "Ich billige das Verhalten
meines Stellvertreters in vollem Umfang." habe.
Frankfurter Rundschau, 19.02.2003, Ausgabe: S, Seite 23
Verteidiger verlangt die Suspendierung des Polizei-Vizepräsidenten
Mordfall Jakob von Metzler:
Anwalt sieht in Gewaltandrohung "Verbrechen" /
Daschner: "Ich würde wieder so handeln"
Rechtsanwalt Ulrich Endres, Verteidiger des mutmaßlichen
Mörders des elfjährigen Jakob von Metzler, verlangt
die Suspendierung des Polizei-Vizepräsidenten. Hintergrund
ist ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen
Wolfgang Daschner wegen Verdachts der Aussageerpressung.
Das Innenministerium hält an dem stellvertretenden
Behördenleiter fest.
Von Hans-Jürgen Biedermann
Endres hatte die Medien am gestrigen Dienstag
in den Anwaltstrakt des Gerichtsgebäudes B eingeladen,
um starkes Geschütz aufzufahren. Damals, am 1. Oktober,
habe Daschner bei der Vernehmung seines Mandanten Magnus
G. "Folter angeordnet". Tatsächlich ließ
der Polizei-Vize dem festgenommenen Jura-Studenten klarmachen,
falls er den Aufenthaltsort Jakobs nicht nenne, werde
man ihm "Schmerzen zu fügen". So weit ist
es nicht gekommen, denn Magnus G. gab den Ort preis, an
dem er die Leiche abgelegt hatte. Aber schon die Androhung
von Gewalt erfülle den Tatbestand der Aussageerpressung
und die sei im Strafgesetzbuch "die Umschreibung
für Folter", sagte der Anwalt.
Daschner bestreitet nicht, Druck ausgeübt
zu haben. "Der Tatverdächtige hat erklärt,
das Kind lebe noch. Wir wollten wissen, wo es ist",
sagte er auf FR-Anfrage. "Sollten wir die Hände
in den Schoß legen?" Der Polizei-Vize begründet
sein Verhalten mit "rechtfertigendem Notstand",
der im Paragrafen 34 des Strafgesetzbuches erläutert
wird. Er sei bereit gewesen, Magnus G. Schmerzen zuzufügen,
um das Leben des Jungen zu retten. "Ich stehe dazu
und würde wieder so handeln."
Rechtsanwalt Endres lässt solche
Argumente nicht gelten. "Dieses Verbrechen ist auch
nicht durch einen irgendwie gearteten Notstand zu rechtfertigen."
Es gelte "supranationales Recht", wonach die
Bundesrepublik Deutschland sowohl die europäische
Menschenrechts- als auch die UN-Folterkonvention unterzeichnet
habe. "Danach darf niemand erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden", stellt der Rechtsanwalt
fest. Daschners schriftlichen Vermerk über die Vernehmungsmethode
bezeichnete er "als peinlichen Rechtfertigungsversuch,
ein Verbrechen in günstigem Licht darzustellen".
Endres stellt aber klar, dass damit "nicht
sämtliche Vernehmungen seines Mandanten null und
nichtig sind". Magnus G. habe seine Aussage im Beisein
eines Richters bestätigt, und damit könne das
Ermittlungsverfahren weitergeführt werden. Am heutigen
Mittwoch wird die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Magnus
G. im Fall Metzler erheben.
Wolfgang Daschner hatte den zuständigen
Dezernenten der Staatsanwaltschaft, Rainer Schilling,
zeitnah über die Umstände informiert, unter
denen Magnus G. im Polizeipräsidium ausgesagt hat.
Schilling fertigte daraufhin eine Aktennotiz, für
den ermittelnden Staatsanwalt.
Ermittlungen gegen Daschner wegen Verdachts
der Aussageerpressung sind jedoch erst im Januar eingeleitet
worden. Schilling sagt, man bewege sich auf unsicherem
Eis. Es handele sich um "hochgradig umstrittenen
Rechtsraum". Deshalb habe man ein Gespräch mit
der Polizeiführung abgewartet und danach erst die
Ermittlungen eingeleitet.
Das Polizeipräsidium hat sich am
Dienstagnachmittag in einer Erklärung mit seinem
"Vize" soldidarisiert. Der Verfassungsrechtler
Erhart Denninger erklärte gegenüber der FR,
Daschner habe wohl "im guten Glauben gehandelt",
objektiv aber "gegen das verfassungsmäßige
Folterverbot" verstoßen.
Frankfurter Rundschau,
19.02.2003, Ausgabe: S, Seite 24
IM HINTERGRUND
Aussageerpressung: kein Präzedenzfall
Verfahren wegen Aussageerpressung sind überaus selten.
Was dem Polizei-Vizepräsidenten Wolfgang Daschner
angelastet wird, dafür gibt es Frankfurt keinen Präzedenzfall.
Mit dem "rechtfertigenden Notstand", wie es
im Paragraphen 34 des Strafgesetzbuches heißt, musste
sich die Justiz hierzulande bislang nicht beschäftigen.
Wolfgang Daschner ist überzeugt davon,
dass er im Sinne dieses Paragraphen gehandelt hat, als
er Magnus G. damit drohte, er werde schlimme Schmerzen
erleiden, wenn er keine Aussage zu Jakob von Metzler mache.
Der "34er" schützt Personen, die eine Tat
begehen, um Leben zu retten. Voraussetzung: "Das
geschützte Interesse" muss "das beeinträchtigte
wesentlich überwiegen". Für Daschner war
der Fall klar: Jakobs Leben zählt mehr als die Gesundheit
des Magnus G..
Doch damit beginnt das juristische Minenfeld.
Den Notstand, der im "34" beschrieben werde,
könnten nur Privatpersonen in Anspruch nehmen, sagt
Rechtsanwalt Ulrich Endres. Der Paragraph habe für
Personen, wie den Polizeivize Daschner, der im staatlichen
Auftrag handele, keine Relevanz. Auch der emeritierte
Verfassungsrechtler Erhart Denninger, vormals Leiter des
Instituts für öffentliches Recht an der Frankfurter
Uni, sieht in diesem Sinne "eine eindeutige Rechtslage".
Er verweist auf "das geltende, verfassungskräftige
Folterverbot".
Damit solle verhindert werden, "dass
jeder Polizeibeamte abwägen kann, was zu tun ist".
Wenn Daschner sein Verhalten "auf die private Kappe"
nehme, dann könne man das noch akzeptieren. "Er
hat im guten Glauben gehandelt" und die Staatsanwaltschaft
werde das möglicherweise auch so sehen.
Denninger kann die Verhörmethoden
der Frankfurter Polizei nicht billigen. Die Drohung "mit
Schmerzen, die du nicht vergessen wirst", sei auch
unter Gesichtspunkten der europäischen Rechtssprechung
nicht akzeptabel. Im Falle von Magnus G., so Denninger,
"hätte ich vernommen und vernommen - irgendwann
wäre er schon weich geworden".
Juristische Überlegungen stellte
auch das Landespolizeipräsidium in Wiesbaden an.
Dort ist ein disziplinarisches Vorermittlungsverfahren
gegen Daschner angelaufen, nachdem der Polizeipräsident
Ende Januar annonciert hatte, gegen den "Vize"
werde von den Staatsanwaltschaft ermittelt. Ministeriumssprecher
Michael Bußer teilt mit, Daschner bleibe im Amt.
Man warte das Ermittlungsergebnis ab.
Für 700 Kripobeamte des Präsidiums
und den Polizeipräsidenten Harald Weiss- Bollandt
ist jetzt schon klar: WolfgangDaschner sei kein Vorwurf
zu machen. Er habe die "Rechtsgüter" richtig
abgewogen. - Die im Präsidium sind schon viel weiter
als die Staatsanwaltschaft. habe
Focus 19.02.2003
Richter für Polizeifolter
Im Streit um die Frage, ob die Polizei
zur Rettung Jakob von Metzlers dem Tatverdächtigen
mit Gewalt drohen durfte, gibt es eine Wendung. Der Vorsitzende
des Deutschen Richterbunds, Geert Mackenroth, verteidigte
das Vorgehen der Polizei.
Mackenroth sagte dem Berliner Tagesspiegel
am Mittwoch: Es sind Fälle vorstellbar, in
denen auch Folter oder ihre Androhung erlaubt sein können,
nämlich dann, wenn dadurch ein Rechtsgut verletzt
wird, um ein höherwertiges Rechtsgut zu retten.
Als Beispiel nannte er die Möglichkeit, dadurch Terroranschläge
wie in New York zu verhindern. Wenn es bei einer
Folterdrohung bleibt und tatsächlich nicht gefoltert
wird, kann man es sich umso eher vorstellen, dass dies
in besonderen Situationen zulässig ist.
Mackenroth lobte ausdrücklich, dass
die Polizei den Vorgang in den Akten festgehalten hat.
Ich habe Hochachtung vor dem Mut des Polizeibeamten,
seinen Gewissenskonflikt durch einen Vermerk öffentlich
zu machen. Abwägungen in solchen Extremfällen
müssten der Kontrolle der Justiz unterworfen werden.
Der stellvertretende Frankfurter Polizeipräsident
Wolfgang Daschner hatte in seinem Aktenvermerk geschrieben,
der mutmaßliche Entführer Magnus G. habe durch
Zufügung von Schmerzen vernommen werden sollen,
damit er endlich sage, wo sich elfjährige Bankierssohn
Jakob befand.
Der stellvertretende Vorsitzende des Bundes
Deutscher Kriminalbeamter, Holger Bernsee, forderte den
Gesetzgeber zur Konkretisierung des Strafgesetzbuch-Paragrafen
34 über den Rechtfertigenden Notstand
auf. Es sei unter Juristen umstritten, ob sich Amtspersonen
auf einen übergesetzlichen Notstand berufen können.
Es kann nicht sein, dass Polizeibeamte hier ellenlangen
juristischen Diskussionen ausgesetzt sind, sagte
Bernsee. Er nahm die Frankfurter Kollegen in Schutz: Wenn
es darum geht, das Leben eines Kindes zu retten, dann
handelt es sich um das höhere Rechtsgut im Vergleich
zur körperlichen Unversehrtheit des Täters.
Bernsee fügte hinzu: Ich hätte auch so
gehandelt.
Dagegen betonte der Frankfurter Strafrechtler
Erhard Denninger, die Polizei dürfe unter keinen
Umständen Tatverdächtige mit Folter bedrohen.
Das Folterverbot hat einen fundamentalen Rang in
unserem Rechtsstaat, sagte der Strafrechtsexperte.
Es gibt keine Ausnahme, die von diesem Verbot dispensieren
würde. Es ist im Grunde traurig, dass so etwas wie
das jetzt in Frankfurt passiert. Ein Polizist hat laut
dem Vermerk ja moralische Bedenken formuliert. Das beweist,
dass die Sache auch polizeiintern umstritten war.
Denninger meinte: Wenn man einmal mit Foltern anfinge,
gäbe es kein Halten mehr.
Otto Köhler, Freitag 10/2003
vom 28.02.2003
Menschlich verständlich
POLIZEIMETHODEN - Folter findet
schnell Zustimmung
Vor einem Vierteljahrhundert schrieb ein
niedersächsischer Ministerpräsident namens Ernst
Albrecht ein programmatisches Buch mit dem Titel Der Staat.
Darin kam er zu der Erkenntnis, es könne "sittlich
geboten" sein, Informationen "durch Folter zu
erzwingen", dann nämlich "wenn z. B. etabliert
wäre, dass ein bestimmter Kreis von Personen über
moderne Massenvernichtungsmittel verfügt" und
gewillt ist, sie "innerhalb kürzester Frist
zu verbrecherischen Zwecken einzusetzen". Es gab
heftigen Widerspruch unter den Juristen der Bonner Republik
und Albrecht widerrief schließlich wegen der Gefahr
von "Missdeutung" und "Missbrauch".
Nach dem Geständnis des Frankfurter
Polizeivizepräsidenten Wolfgang Daschner, er habe
einem Entführer mit Gewalt gedroht, falls er den
Aufenthaltsort seines Opfers nicht preisgebe, hat sich
das deutsche Verhältnis zur Folter schlagartig entspannt.
Es ging tatsächlich um Folter - ein Kampfsportlehrer
war angewiesen zur gezielten Ausübung körperlicher
Gewalt. Die Reaktion der Öffentlichkeit ist so, dass
der Polizeivizepräsident sich bestärkt fühlen
darf: "Täglich melden sich Hunderte, um mir
Mut zu machen, Polizeibeamte und Bürger. Der Bund
Deutscher Kriminalbeamter wie der Deutsche Richterbund
haben mein Vorgehen verteidigt." - So der Polizeichef,
der mit Folter drohte, in Focus. Überschrift: "Ich
würde es wieder so machen." Dazu ermuntert ihn
eine Pressemitteilung des Bundes Deutscher Kriminalbeamter:
"700 Kriminalbeamte/innen stehen hinter ihrem Polizeivizepräsidenten."
Am schnellsten aber stand hinter ihm der
Vorsitzende des Deutschen Richterbundes Geert Mackenroth,
den sich die schleswig-holsteinische CDU schon einmal
als Justizminister ausgeguckt hatte. Eiligst erklärte
er die Frankfurter Folterandrohung für zulässig,
denn die strafrechtlichen Regeln über den "rechtfertigenden
Notstand" erlaubten es, das Folterverbot in einer
"gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr"
zu überschreiten. Nun ist Daschner ein Held. Aus
der Gewissensnot, mit er zunächst vor der Öffentlichkeit
auftrat, ist längst das Fanal geworden: Folter frei!
Jetzt im Interview mit Focus sagt er ungeheuer offen:
"Die Anwendung von Gewalt als letztes Mittel, um
Menschenleben zu retten, müsste auch im Verhör
erlaubt sein. Seit längerem fordern viele Kriminalbeamte
eine entsprechende Gesetzesänderung."
Am Sonntag aber gab Mackenroth, nunmehr
zusammen mit den Landesverbänden seines Deutschen
Richterbundes eine ganz andere Erklärung über
die Rechtslage ab. Überschrift: "Folterverbot
gilt ausnahmslos." Und dann zählte er mit Hilfe
seiner Landesverbände einige der Vorschriften auf,
die Folter ausnahmslos verbieten: Artikel 1 Grundgesetz,
Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention,
die UN-Konvention gegen Folter. Im Chor rufen jetzt der
Vorsitzende und sein Richterbund: "Gerade wir Richter
und Staatsanwälte tragen aufgrund unseres Amtes eine
besondere Verantwortung für die Einhaltung der Menschenrechte
... Wer hieran rührt und diese Prinzipien verwässert,
zerstört den Rechtsstaat."
Mackenroth, der noch drei Tage zuvor fleißig
gerührt und verwässert hatte, fügte in
einer persönlichen Erklärung hinzu: "Ich
bedauere sehr, dass durch Äußerungen von mir
ein anderer Eindruck entstanden ist." Doch die Folgen
der leichtfertigen Äußerungen des obersten
Richterfunktionärs sind nicht mehr zurückzuholen.
Wer gegen die Folter ist, schützt Kindermörder.
Mit dieser Parole kann ein Kanzlerkandidat Koch erfolgreich
in den nächsten Bundestagswahlkampf ziehen.
Ob der ministeriable Mackenroth noch an
der Spitze des Deutschen Richterbundes bleibt, hängt
von dessen Selbstachtung ab, die man bis jetzt allerdings
nur als ein Desiderat betrachten kann. Wie aber will er
künftig Recht sprechen? Was will er sagen, wenn ein
Ganove sein Geständnis widerruft mit der Begründung,
es sei durch Anwendung von Gewalt zustande gekommen. Kann
ein Richter Mackenroth dann noch widersprechen: Folter?
Unmöglich, in diesem Lande gibt es sie nicht.
Frankfurter Rundschau
24.02.2003
FOLTERANDROHUNG
Koch äußert Verständnis
für Polizeivize Daschner
FRANKFURT A. M., 23. Februar (dpa/ap).
In der Debatte um die Folterandrohung der Frankfurter
Polizei hat Polizei-Vizepräsident Wolfgang Daschner
Rückendeckung vom hessischen Ministerpräsidenten
Roland Koch (CDU) erhalten. "Ich persönlich
halte Daschners Verhalten in dieser schlimmen Konfliktsituation,
in der er Leben retten wollte, für menschlich sehr
verständlich", sagte Koch Bild am Sonntag. Eine
juristische Überprüfung sei in einem Rechtsstaat
selbstverständlich.
Koch sagte, Daschner habe in einer schlimmen
Situation für sich eine Entscheidung getroffen, in
der er die letzte Chance sah, den entführten Jungen
zu finden. Der Polizei-Vize hatte, wie berichtet, dem
mutmaßlichen Mörder und Entführer des
Bankierssohns Jakob von Metzler im Polizei-Verhör
Gewalt androhen lassen.
Daschner forderte im Gespräch mit
dem Magazin Focus eine Gesetzesänderung. "Die
Anwendung von Gewalt als letztes Mittel, um Menschenleben
zu retten, müsste auch im Verhör erlaubt sein."
Der hessische Landesvorsitzende der Gewerkschaft
der Polizei, Jörg Stein, äußerte sich
im Hessischen Rundfunk überrascht und entsetzt über
Daschners Haltung. Ein solches Verhalten gegenüber
Verdächtigen sei bei der Polizei nicht üblich.
Der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes,
Geert Mackenroth, hat in einem Brief an die 14 000 Richter
und Staatsanwälte seines Verbandes seine Äußerungen
zu Befugnissen der Polizei in Extremsituationen bedauert.
Dem Flensburger Tageblatt zufolge betont der Jurist darin,
dass er das Folterverbot "selbstverständlich"
nicht zur Disposition stellen wollte.

Indymedia
28.02.2003
Folter in Deutschland auch bald für
Linke?
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden", so steht es in der am 07.08.1952 von Deutschland
ratifizierten Europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte.
Zur Zeit macht in der BRD der Fall des
Vize-Polizeipräsidenten DASCHNER aus Frankfurt a.
Main Schlagzeilen, ordnete dieser doch im Oktober 2002
in einem Fall von Kindesentführung an, daß
dem in Polizeigewahrsam befindlichen Verdächtigen
Folter anzudrohen sei. In einem Interview mit der "Frankfurter
Rundschau" (22. Feb. 2003, Seite 2) protzte er sodann
damit, daß er auch angeordnet hatte, einen Polizeikampfsporttrainer
extra aus dem Urlaub einzufliegen, um den Verdächtigen
auch durch Taten zu foltern, nämlich - Zitat- "durch
Überdehnen des Handgelenks, oder durch das Drücken
auf Schmerzpunkte am Ohr, wo es sehr weh tut, ohne dass
irgendeine Verletzung entsteht". Blut wollte man
wohl (noch?) nicht sehen in Frankfurt am Main.
Der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes
MACKENROTH sprang DASCHNER bei und sprach davon, daß
in gewissen Fällen die Androhung von Folter und deren
Anwendung durchaus - Zitat - "erlaubt" sei.
Nun ist ein Fall von Kindesentführung
abscheulich, viele besorgte Eltern würden zu gerne
selbst einem Verdächtigen vielleicht Schmerzen zufügen,
um so ihr Kind zu retten. Aber wer in den letzten 5,10,20
Jahren verfolgt hat, wie Kriminalpolitik in Deutschland
funktioniert, der muß zugestehen, daß künftig
auch in Deutschland (den "Vorbildern" USA, Israel
u.a. Staaten folgend) mit Folter zu rechnen ist, und zwar
staatlich gedeckt. Wurde beispielsweise die Einführung
einer DNA-Gen-Datei unter Hinweis auf leichtere Identifizierung
von Sexualtätern forciert, zielte diese DNA-Datei
viel mehr darauf ab, politisch mißliebige Menschen
leichter verfolgen zu können.
Das heißt, die Justizpolitik sucht
sich Verbrechen aus, die für gewöhnlich Abscheu
erregen (z.B. Sexualmord, Kindesentführung), um in
deren Windschatten jene repressiven Praktiken einzuführen,
für deren Einsatz unter anderen Umständen ansonsten
kaum eine Mehrheit bestünde
1977 wurde, nach der Entführung des
Arbeitgeberpräsidenten Schleyer durch die RAF, durchaus
seitens der deutschen Regierung, erwogen, die inhaftierten
RAF-Gefangenen standrechtlich zu erschiessen, um so die
Freilassung Schleyers zu erzwingen. Damals waren jedoch
die linken politischen Strukturen (noch) zu stark, als
daß so ein Vorgehen tatsächlich hätte
durchgeführt werden können.
Nach dem 11. September 2001 (Angriff auf das Herz des
Kapitalismus und Imperialismus in New York City und Washington
D.C.) erscheint aber vieles möglich. Menschen werden
- auch in Deutschland - wieder wegen ihrer Religionszugehörigkeit
verfolgt, früher waren es "die Juden",
heute sind es "die Moslems", Gerichte verurteilen
trotz dürftigster Beweislage Menschen, die angeblich
an den Vorbereitungen des "11. September" beteiligt
gewesen sein sollen, zu langen Haftstrafen. Deutschland
beteiligt sich durch vielfältigste Aktivitäten
an dem geplanten Überfall auf den Irak...
Da liegt es auf der Hand, daß künftig
in Deutschland die Polizei nicht mehr im verborgenen Verdächtige
zu Aussagen zwingt (denn welcher Verdächtige konnte
bislang derartiges beweisen, wo er/sie doch mit den Beamten
alleine in einem Raum war?), sondern mit offiziellem Aktenvermerk
- preußisch korrekt (man erinnere sich an die penible
Aktenführung in den Konzentrations- und Vernichtungslagern
des 3. Reiches) - Folter androht und durchführt.
Und wen wird es mit als erste treffen? Wohl die linken
AktivistInnen.
Alleine die Vermutung, eine angebliche linke "terroristische"
Vereinigung könnte Anschläge mit Personenschaden
planen, dürfte dann ausreichen, um Folter zu "legitimieren",
denn bei der "Rechtsgüterabwägung"
dürften Polizisten wohl stets zu dem Ergebnis gelangen,
daß die Körperverletzung des/der Verdächtigen
im Vergleich zu dem potentiellen Tod von Menschen erheblich
geringwertiger ist. Wo endet diese Spirale?
Wird dann künftig auch der Junkie
oder Drogendealer gefoltert, im Namen der "deutschen
Volksgesundheit"!?. Oder der Bankräuber - im
Namen der Bank, die ihr Geld wiedererhalten möchte?!
Denn was ist schon ein bißchen Schmerz durch Hand
umbiegen und am Ohr herumdrücken?!
Anstatt langer, ermüdender, personal- und damit kostenintensiver
Vernehmungen von Beschuldigten, wird einfach ein wenig
gefoltert und schon ist binnen 5 Minuten das Geständnis
fix und fertig. Was ist schon 5 Minuten Schmerz im Vergleich
zur "Effizienzsteigerungbsquote" !?
Die Büchse der Pandora ist geöffnet,
sie lässt sich nach dem Fall es Polizei-Vizepräsidenten
DASCHNER nicht (mehr) schließen. Im Oktober 2002,
wo wird es künftig heißen, begann die Bundesrepublik
Deutschland offiziell mit Folterungen.
Frankfurter Rundschau,
23.07.2003
DAS PORTRÄT
Unbeirrbar
Wolfgang Daschner
Vor wenigen Monaten ist Wolfgang Daschner 60 Jahre alt
geworden. Es war kein guter Zeitpunkt für eine ungetrübte
Geburtstagsfeier, denn seit Februar hat der Polizeivizepräsident
bei der Frankfurter Staatsanwaltschaft ein Aktenzeichen
- wegen Verdachts der Aussageerpressung im Fall Magnus
G. Es geht um die Androhung von Folter.
Wolfgang Daschner hat längst die
Jalousien heruntergelassen. Fragen nach einer womöglich
anderen Sichtweise der Ereignisse vom Oktober vergangenen
Jahres lässt er gar nicht erst zu. "Ich möchte
mich nicht äußern", sagt er mittlerweile
gebetsmühlenartig. Damit befolgt er den Ratschlag
seines Verteidigers Eckart Hild, zieht aber auch Konsequenzen
aus dem die Erklärungen, mit denen er sein Verhalten
seinerzeit rechtfertigte.
Er würde "wieder so handeln",
hätte es bei der Androhung nicht belassen, sondern
Magnus G. tatsächlich "schlimme Schmerzen"
zufügen lassen, hätte der geschwiegen über
das Schicksal des kleinen Jakob von Metzler. Das waren
Kernsätze Daschners in einem FR-Interview, die im
Wiesbadener Innenministerium teilweise mit ungläubigem
Staunen zur Kenntnis genommen wurden. Doch von einer Suspendierung
nahm der Dienstherr im Hinblick auf das schwebende Verfahren
zunächst einmal Abstand und leitete lediglich ein
Disziplinarverfahren ein. Doch der "Vize" musste
sich hinter vorgehaltener Hand gelegentlich den Vorwurf
gefallen lassen, er sei ein selbstgerechter Betonkopf.
In Kollegenkreisen bescheinigt man Daschner
dagegen "Geradlinigkeit" und "Mut".
Polizeipräsident Harald Weiss-Bollandt, der in den
Entscheidungsprozess im Fall Magnus G. nicht einbezogen
war, vertritt unverändert die Position, dass sein
Stellvertreter einen "übergesetzlichen Notstand"
für sich reklamieren könne. "Ich billige
sein Verhalten in vollem Umfang."
Daschner, der mehr als 40 Dienstjahre
auf dem Buckel hat und niemals disziplinarisch belangt
wurde, macht anscheinend einen weiten Bogen um die Medienvertreter.
Das war schon früher so, denn der Mann agierte, auch
als er Leiter der der Einsatzabteilung im Frankfurter
Präsidium war, vorwiegend aus dem Hintergrund. "Ich
dränge mich nicht in die Öffentlichkeit",
hat er immer wieder betont.
Da steht er aber nun und wartet, dass
die Staatsanwaltschaft in dem Verfahren zu einem Ergebnis
gelangt. Doch die Ermittlungen werden noch einige Monate
dauern, kündigt Hubert Harth, Leiter der Staatsanwaltschaft,
an. Es müssten weitere Zeugen vernommen werden, bevor
Wolfgang Daschner die Möglichkeit erhalte, sich zu
äußern.
Der Leitende Oberstaatsanwalt gibt keine
Prognose über das Ende des Verfahrens ab. Die Rechtsproblematik
sei "nicht so ganz einfach", antwortet er denen,
die sich ein zügigeres Verfahren gewünscht hätten.
(habe)
Stefan Wogawa 30.07.2003
Folterdrohung unerheblich
Mörder von Jakob Metzler zu lebenslanger Haft verurteilt.
Polizeivize Daschner bleibt gelassen
Zu lebenslanger Haft ist am Montag der Entführer
und Mörder des elfjährigen Jakob von Metzler
aus Frankfurt/Main verurteilt worden. Das dortige Landgericht
stellte bei dem angeklagten Magnus Gäfgen eine besonders
schwere Schuld fest. Er kann deshalb nicht nach 15 Jahren
auf Bewährung entlassen werden. Gäfgen hatte
den Jungen im September 2002 entführt und mit Klebeband
erstickt. Von den Eltern wollte er eine Million Euro Lösegeld
erpressen. Der Prozeß hatte nicht nur wegen der
Umstände des Verbrechens für Aufsehen gesorgt.
In seinem Verlauf gerieten rechtswidrige Methoden der
Polizei ans Licht. So war bekannt geworden, daß
der Vizepräsident der Frankfurter Polizei, Wolfgang
Daschner, die Androhung der Folter angeordnet hatte.
Der Jurastudent Gäfgen war kurz nach
der Entführung als Verdächtiger verhaftet worden
und hatte die Tat gestanden. Er wurde zum Aufenthaltsort
des Kindes befragt und hatte zunächst falsche Angaben
gemacht. Daschner, der darin nach eigenen Angaben die
letzte Chance sah, den Jungen zu retten, ließ ihm
durch einen Kriminalhauptkommissar drohen, man werde ihm
Schmerzen zufügen, die er nicht mehr vergesse. Der
Frankfurter Rundschau sagte Daschner später, er habe
Gewalt wirklich anwenden wollen. Es sei beabsichtigt gewesen,
Gäfgen den Arm zu verdrehen oder mit einem Kampfsportgriff
am Ohr erhebliche Schmerzen zuzufügen. Dabei sollte
ein Arzt hinzugezogen werden. Minuten nach der Drohung
erklärte Gäfgen jedoch, das Kind könnte
tot sein und nannte den späteren Fundort, einen Teich.
Für das Vorgehen der Polizei hatten
etliche Politiker und Juristen wie Hessens Ministerpräsident
Roland Koch (CDU) Verständnis gezeigt. Sie argumentierten,
in Fällen des Schutzes eines höherwertigen Rechtsgutes
sei der Einsatz der Folter vorstellbar. Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries (SPD) hatte erklärt, daß bei
der Anwendung von polizeilicher Gewalt in bestimmten Fällen
ein »rechtfertigender Notstand« vorliegen
könne. Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International
warf ihr daraufhin vor, das bestehende Folterverbot zu
relativieren. Brandenburgs Innenminister Jörg Schönbohm
(CDU) verlangte die Lockerung des Folterverbots für
»Terrorverdächtige«. Der Vorsitzende
des Deutschen Richterbundes, Geert Mackenroth, hielt Folter
in bestimmten Situationen für »erlaubt«
und rückte erst angesichts öffentlicher Kritik
von seinen Äußerungen ab. Auch Frankfurts Polizeipräsident
Harald Weiss-Bollandt, ein persönlicher Freund der
Familie Metzler, verteidigte die Verhörmethoden.
Während der Ermittlungen soll auch
Gäfgens Freundin von Polizisten mit Vergewaltigung
bedroht worden sein, so ihre Eltern in einem Brief an
das Frankfurter Gericht. Das Magazin Stern berichtete
von weiteren speziellen Verhörmethoden der Frankfurter
Polizei. Man habe mit aussageunwilligen Verdächtigen
»Ausfahrten« gemacht und dann demonstrativ
die Dienstpistolen entsichert, so Beamte gegenüber
der Presse. Gegen Daschner, der über die Folterdrohung
im Oktober 2002 eine Aktennotiz anlegte, wird inzwischen
ermittelt. Er selbst rechnet laut Zeitungsberichten nicht
mit ernsthaften Konsequenzen.
Gäfgens Verteidiger Hans-Ulrich Endres
hatte bis zuletzt argumentiert, mit der Feststellung einer
besonderen Schwere der Schuld seines Mandanten trotz der
Folterdrohung werde dem Rechtsstaat Schaden zugefügt.
Schon vor dem Urteil hatte Endres den Gang vor das Bundesverfassungsgericht
angedroht, falls sein Mandant die besondere Schwere der
Schuld zugesprochen werde. Für den Vorsitzenden Richter,
Hans Bachl, ist dagegen die Gewaltandrohung im Prozeß
angemessen berücksichtigt worden. Er hatte während
des Prozesses ein neues Geständnis abgelegt.
Professor Wolfgang Hecker von der Verwaltungsfachhochschule
Frankfurt verweist in einem Gutachten darauf, daß
die bestehende Rechtslage »völlig eindeutig«
sei. »Die Anwendung von Gewalt zur Aussageerpressung
in der Bundesrepublik ist nach Verfassungsrecht und einfachem
Recht absolut verboten.« Sie sei es auch nach internationalem
Recht: Auch die Europäische sehe Menschenrechtskonvention
vor, daß niemand der Folter unterworfen werden dürfe.
Frankfurter Rundschau, 20.02.2004
FR AKTUELL
Frankfurter Polizei-Vize wegen Folterdrohungen
angeklagt
Hessischer Innenminister entbindet Daschner von seinem
Dienst
Frankfurt/Main - Wegen der Folterdrohungen
bei den Ermittlungen im Mordfall Jakob von Metzler ist
der Frankfurter Vize-Polizeichef Wolfgang Daschner angeklagt
worden. Seine Anweisungen an einen ebenfalls angeklagten
Vernehmungsbeamten sei als Verleitung zu schwerer Nötigung
anzusehen, erklärte die Staatsanwaltschaft am Freitag
in Frankfurt.
Ursprünglich waren die Ermittlungen
wegen des schwereren Delikts der Aussageerpressung begonnen
worden. Daschner hatte den Entführer Magnus Gäfgen
am 1. Oktober 2002 bedrohen lassen, um das Geiselversteck
des vier Tage zuvor entführten Jungen zu erfahren.
Jakob von Metzler war zu diesem Zeitpunkt schon tot.
Objektiv habe es sich bei dem vorsätzlichen
Vorgehen der Polizisten um eine Aussageerpressung gehandelt,
sagte der ermittelnde Staatsanwalt Wilhelm Möllers.
Den Beamten habe es aber an dem subjektiven Willen gefehlt,
die erpresste Aussage in ihren Ermittlungen zu verwerten.
Es sei ausschließlich um die Rettung Jakobs gegangen.
Daschner hatte eine Aktennotiz über sein Vorgehen
geschrieben.
Der hessische Innenminister Volker Bouffier
(CDU) hat Daschner nach der Anklageerhebung von seiner
Aufgabe entbunden. Der 60-Jährige sei ins Landespolizeipräsidium
nach Wiesbaden abgeordnet worden, teilte das Innenministerium
am Freitag mit. Dies sei aus Gründen der Fürsorge
für Daschner und zum Erhalt der Funktionsfähigkeit
des Frankfurter Präsidiums geboten, begründete
Bouffier seine Entscheidung.
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) forderte
nach der Anklageerhebung, dass das Gericht in der Hauptverhandlung
das Folterverbot bekräftigt. Der GdP-Vorsitzende
Konrad Freiberg sagte der Rundfunkagentur dpa/Rufa, es
müsse der Rechtsgrundsatz bestätigt werden,
dass Polizeibeamte nicht mit einer dienstlichen Anweisung
gezwungen werden dürfen, Gewalt zur Erlangung von
Informationen oder Geständnissen einzusetzen.
Freiberg sagte: "Uns kommt es nicht
auf eine Bestrafung des Vize- Polizeipräsidenten
an. Er hat in der vermeintlichen Aussicht, das Leben des
Kindes retten zu können, einem ungeheuren inneren
Druck nachgegeben." Dies zeige, in welchen existenziellen
Konfliktlagen Polizeibeamte Entscheidungen treffen müssten.
Die nachdrückliche Feststellung des Folter-Verbotes
durch ein Gericht könne helfen, dass Ermittler künftig
einem solchen Druck besser widerstehen könnten.
Ob es zu einem Prozess gegen die Polizisten
kommt, entscheidet die zuständige Strafkammer des
Landgerichts in seinem Eröffnungsbeschluss. dpa
AFP 20.02.2004
Anklage gegen Frankfurts Polizei-Vize
Daschner wegen Folterdrohungen
Mörder des elfjährigen Jakob sollte Aufenthaltsort
verraten
Wegen der Folterdrohungen bei den Ermittlungen
im Mordfall Jakob von Metzler soll sich Frankfurts Polizei-Vizepräsident
Wolfgang Daschner vor Gericht verantworten. Die Staatsanwaltschaft
erhob am Freitag Anklage gegen den 60-Jährigen wegen
Verleitung zur Nötigung. Sie klagte zudem einen 50-jährigen
Kriminalhauptkommissar wegen Nötigung an, der die
Anweisungen Daschners ausgeführt haben soll. Der
Polizei-Vize wurde von seinen Aufgaben entbunden. Menschenrechtsorganisationen
und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßten
die Anklage.
Daschner hatte dem mittlerweile verurteilten
Mörder Magnus Gäfgen in einem Verhör "schwere
Schmerzen" androhen lassen, wenn er den Aufenthaltsort
Jakobs nicht preisgebe. Die Ermittler hofften so, den
im September 2002 entführten Jakob lebend zu finden.
Der Elfjährige war zu diesem Zeitpunkt allerdings
schon tot. Daschner und der Kriminalkommissar bestreiten
die Drohungen nicht. Sie sehen ihr Verhalten aber dadurch
gerechtfertigt, dass sie Jakob retten wollten. "Dieses
verständliche Motiv macht jedoch rechtlich die Androhung
von Folter nicht zu einem zulässigen Mittel",
erklärte die Staatsanwaltschaft. Ihr Verhalten sei
"weder geboten noch angemessen" gewesen und
habe gegen "elementare Verfassungsgebote" verstoßen.
Die Staatsanwaltschaft lehnte aber eine
Anklage wegen Aussage-Erpressung ab. Die Beschuldigten
hätten nicht in der Absicht gehandelt, den mutmaßlichen
Mörder im Rahmen des Verfahrens zu einer Aussage
zu nötigen. Sie hätten vielmehr versucht, das
Kind zu retten. Für Nötigung und Verleitung
dazu ist eine Strafe zwischen sechs Monaten und fünf
Jahren möglich. Bei Aussage-Erpressung hätten
es sogar bis zu zehn Jahre sein können.
Daschners Verteidiger, Eckart Hild, nannte
das Vorgehen seines Mandanten "notwendig und verhältnismäßig".
Er kündigte deshalb an, vor Gericht die Nichtzulassung
der Anklage zu beantragen. Es gehe um die Frage, ob die
Polizei "tatenlos" warten dürfe und müsse,
"wie ein entführtes Kind qualvoll stirbt",
erklärte der Anwalt. Dies könne in einem demokratischen
Rechtsstaat, der den Schutz des menschlichen Lebens zur
elementaren Pflicht des Staates erklärt habe, nicht
bejaht werden. Die Verteidigung gehe daher davon aus,
dass die Entscheidung Daschners durch das Polizeirecht
sowie Notwehr- und Nothilferechte gerechtfertigt sei.
Der GdP-Vorsitzende Konrad Freiberg begrüßte
dagegen den Beschluss der Staatsanwaltschaft. Das Folterverbot
müsse nun durch die Verhandlung bekräftigt werden.
Freiberg betonte zugleich, es komme nicht auf eine Bestrafung
Daschners an. Dieser habe in der vermeintlichen Aussicht,
das Kind zu retten, "einem ungeheuren inneren Druck
nachgegeben". Der stellvertretende Geschäftsführer
der Menschenrechtsorganisation amnesty international,
Wolfgang Grenz erklärte, er hoffe, dass nun auch
in einem Urteil "unmissverständlich" deutlich
werde, "dass Folter unter allen Umständen und
ohne jede Einschränkung verboten ist". Der Sprecher
der Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union,
Nils Leipold, wandte sich entschieden gegen eine Lockerung
des absoluten Folterverbots. Dies würde zu einem
"Dammbruch" führen.
Hessens Innenminister Volker Bouffier
(CDU) entband Daschner mit sofortiger Wirkung von seinen
Aufgaben. Diese Maßnahme sei "aus Gründen
der Funktionsfähigkeit des Frankfurter Polizeipräsidiums
und aus Fürsorge" gegenüber Daschner geboten.
Dieser soll im Landespolizeipräsidium bis auf weiteres
verwaltungsinterne Aufgaben übernehmen.
Wegen der Folterdrohungen hatte das Frankfurter
Landgericht im Verfahren gegen Gäfgen alle Geständnisse
des Angeklagten, die er vor dem Prozess abgelegt hatte,
für unverwertbar erklärt. Dieser gestand aber
in dem Prozess erneut, den Jungen entführt und getötet
zu haben. Das Gericht verurteilte Gäfgen wegen der
Ermordung des Kindes zu lebenslanger Haft.
FAZ 23. Februar 2004
Fall Daschner
Die Drohung mit Gewalt war eine einsame
Entscheidung
Die Anklageerhebung gegen den Frankfurter
Polizeivizepräsidenten Wolfgang Daschner hat die
öffentliche Diskussion über große Themen
wie Gerechtigkeit, Justiz und Angemessenheit von Strafverfolgung
neu entfacht. Nicht wenige Bürger halten es für
ungerecht, den hohen Polizeibeamten, der einem Mörder
Schmerzen androhte, auf die Anklagebank zu zerren. Es
sei Daschner doch nur darum gegangen, das Leben des kleinen
Jakob von Metzler zu retten, meinen die Kritiker der Anklagebehörde.
Im Respekt vor dieser Haltung dem Opfer
gegenüber bleibt festzuhalten, daß, wie die
Beweisaufnahme im Prozeß gegen Jakobs Mörder
ergab, der stellvertretende Polizeichef am Morgen des
1. Oktober 2002 wenig Anhaltspunkte dafür hatte,
daß der Junge noch am Leben sein könnte. Das
Kind war am 27. September entführt worden, Gäfgen
hatte das Lösegeld in Höhe von einer Million
Euro am 29.September nachts an der Straßenbahnhaltestelle
Oberschweinstiege abgeholt. Entgegen der Ankündigung
im Erpresserschreiben hat Gäfgen danach nichts unternommen,
um für die Freilassung des Jungen zu sorgen. Er konnte
dies nicht, weil er Jakob von Metzler schon zwei Tage
zuvor, unmittelbar nachdem er ihn in seine Wohnung gelockt
hatte, getötet hatte.
Zu diesem Verhalten des Verdächtigen,
der am 30. September festgenommen wurde, nachdem er ein
Flugticket gekauft hatte, kamen seine Reaktionen im Verhör.
Der Vernehmungsbeamte, der den Verdächtigen Gäfgen
stundenlang mit Fragen und Vorhalten konfrontiert hatte,
hat im Mordprozeß im Frühsommer 2003 ausgesagt,
daß er spät in der Nacht den Eindruck gewonnen
hatte, daß das Kind tot und der ihm gegenübersitzende
Mann der Täter sei. Die Vernehmung wurde nach Mitternacht
unterbrochen und sollte am kommenden Morgen gegen 8 Uhr
fortgesetzt werden. Der Beamte verspätete sich jedoch
und als er kam, hatte Daschner seine Drohung durch einen
anderen Kriminalhauptkommissar realisieren lassen. Sie
lautete, wenn Gäfgen nicht den Aufenthaltsort des
Kindes preisgebe, werde man ihm größte Schmerzen
zufügen.
Nach allem, was im Mordprozeß gegen
Gäfgen zu dem Komplex "Drohung" von Zeugen
ausgesagt worden ist, hat es sich um eine ziemlich einsame
Entscheidung des Polizeivizepräsidenten gehandelt.
Mit dem Vernehmungsbeamten hat er überhaupt nicht
gesprochen, sondern sich Informationen über den Verlauf
des Verhörs von Dritten geben lassen. Gäfgen
selbst hat er nie gesehen, geschweige denn in seinem Verhalten
beobachtet. Mit dem Polizeipsychologen bestand allenfalls
oberflächlicher Kontakt. Die Bedenken von Führungsbeamten,
eine Drohung sei von ihrer rechtlichen Problematik - ganz
abgesehen vom Kriminaltaktischen - nicht das der Verhörsituation
angemessene Mittel, hat Daschner nach Informationen dieser
Zeitung beiseite geschoben. Statt dessen hat er, wie es
die Staatanwaltschaft sieht, einen Untergebenen zu der
Straftat der Nötigung verleitet.
Daschners Drohung scheint die Entscheidung
eines vom Schicksal eines unschuldigen Kindes zutiefst
bewegten, über die Fakten aber nicht umfassend informierten
und über die Rechtslage irrenden Beamten gewesen
zu sein. Dies allein würde seine Qualifikation als
Führungsbeamter in einer Krisensituation, wie sie
kaum schlimmer vorstellbar ist, noch nicht derart in Frage
stellen, wie er selbst es getan hat, nachdem der Vorfall
bekanntgeworden war. Daschner vertrat in allen Frankfurter
Tageszeitungen sowie in den Magazinen "Der Spiegel"
und "Focus" die Auffassung, sein Verhalten sei
gerechtfertigt, ja geboten gewesen. Sein Verteidiger hat
dies nach Anklageerhebung wiederholt.
Die Hauptverhandlung vor dem Frankfurter
Landgericht wird, wenn die Anklage zugelassen wird, die
rechtlichen Fragen klären. Allerdings widerspricht
Daschners Auffassung den einschlägigen Paragraphentexten
des Strafgesetzbuchs und den Gewaltverboten im Verhör,
wie sie in allen Gesetzbüchern, Verfassungen und
Kommentaren zivilisierter Staaten festgelegt sind. Die
Rechtswissenschaftler, die in besonderen Ausnahmesituationen
die Drohung mit oder die Anwendung von Gewaltmethoden
im Verhör für angebracht halten, um höhere
Rechtsgüter zu schützen, sind in der juristischen
Literatur in der Minderheit. Nach Auffassung der Anklagebehörde,
die mehr als ein Jahr wegen des Falles Daschner auch die
Literatur studiert hat, ist diese Minderheitenmeinung
vernachlässigbar.
Daschner müssen diese Überlegungen
in jener Nacht oder jenem Morgen, als er seine Anweisung
gab, nicht beschäftigt haben. Es mag sein, daß
ihn allein der Gedanke an ein hungerndes und frierendes,
vom Tode bedrohtes Kind beherrscht hat. Doch er hat auch
später im Licht des Faktums, daß das Leben
eines toten Kindes nicht zu retten war, ebensowenig Zweifel
zugelassen wie in den Monaten danach. Er hat in Kauf genommen,
daß er die Ermittlungen erschwerte - Vernehmungen
in dem Mordfall wurden von der Drohung an nicht mehr von
der Polizei, sondern von der Staatsanwaltschaft geführt
-, er hat ungerührt zugesehen, wie der Mordprozeß
gegen Gäfgen in verfahrenstechnische Gefahr geriet,
er hat nie ein Wort für nötig gehalten, daß
er es vielleicht gewesen sein könnte, der einen Fehler
beging. THOMAS KIRN
ND 24.02.04
Fall Daschner
Verleitung... zum Foltern?
Anklage gegen Vizepolizeipräsidenten von Frankfurt
(Main) stark umstritten
Von Claus Dümde
Der Vizepolizeipräsident von Frankfurt (Main), Wolfgang
Daschner, hatte im Herbst 2002 dem der Kindesentführung
verdächtigen Magnus Gäfgen Folter androhen lassen.
Die jetzt erhobene Anklage wird von den Verteidigern sowohl
Daschners als auch Gäfgens kritisiert.
Als »notwendig und verhältnismäßig«
bezeichnete Daschners Anwalt Eckart Hild das Vorgehen
seines Mandanten. Daher werde er im Zwischenverfahren
beim Landgericht Frankfurt (Main) die Nichtzulassung der
Anklage beantragen. Daschner habe seinerzeit davon ausgehen
müssen, dass der entführte Bankierssohn Jakob
von Metzler noch lebe, sich aber in höchster Lebensgefahr
befinde, argumentierte Hild. Daschner habe Gäfgen
mit Gewalt drohen lassen, um das Kind zu retten. Dies
sei jedoch kein Verstoß gegen das Folterverbot der
Europäischen Menschenrechtskonvention, sondern durch
Artikel 2 der Konvention gedeckt, der Gewaltanwendung
zulässt, um einen anderen Menschen gegen rechtswidrige
Gewalt zu verteidigen.
Für Hild geht es daher um die Frage, ob die Polizei
»tatenlos« warten dürfe und müsse,
»wie ein entführtes Kind qualvoll stirbt«.
Dies könne in einem demokratischen Rechtsstaat, der
den Schutz des menschlichen Lebens zur elementaren Pflicht
des Staates erklärt habe, nicht bejaht werden. Die
Verteidigung gehe daher davon aus, dass Daschners Entscheidung
durch das Polizeirecht sowie Notwehr- und Nothilferechte
gerechtfertigt sei.
Dies hat die Staatsanwaltschaft im Ergebnis des rund einjährigen
Ermittlungsverfahrens ausdrücklich verneint. Dennoch
mutet die Anklage seltsam an, die sie nun gegen den Vizepolizeichef
und einen namentlich nicht genannten Kriminalhauptmeister
erhoben hat. Der Vernehmer hatte dem Tatverdächtigen
Gäfgen beim Verhör auf Daschners Weisung angedroht,
dass ihm Schmerzen zugefügt werden, wie er sie noch
nie zuvor verspürt habe, falls er nicht preisgibt,
wo er den Jungen versteckt hat. Aus der vor einem Jahr
vom Frankfurter Polizeisprecher zitierten Weisung Daschners
an seinen Untergebenen geht klar hervor, dass es nicht
bei der Drohung bleiben sollte, falls Gäfgen weiter
geschwiegen hätte.
Wegen »der Einmaligkeit der Vorkommnisse und der
Stellung des einen Angeschuldigten« wurde Anklage
bei der Großen Strafkammer des Landgerichts erhoben
doch nicht wegen der offenkundig begangenen Straftat
der Aussageerpressung. Vielmehr soll sich der Kommissar
wegen »Nötigung« verantworten, sein Chef
gar nur wegen »Verleitung« dazu Nötigung
zu einer Aussage, natürlich. »Die Staatsanwaltschaft
macht sich lächerlich«, sagte dazu im »Tagesspiegel«-Interview
Rechtsanwalt Hans Ulrich Endres, der Gäfgen verteidigt
hatte. »Ich nehme an, es geht darum, Herrn Daschner
die Pension zu sichern.« Aussageerpressung wird
nämlich mit ein bis zehn Jahren Haft bestraft, bei
Nötigung beträgt die Mindeststrafe aber selbst
in besonders schweren Fällen nur sechs Monate.
Er habe Verständnis für Daschners damalige Situation,
betonte Endres. Doch alles andere als ein Urteil als wegen
Aussageerpressung wäre ein juristischer Fehler. »Sonst
müssen wir Folter in deutschen Polizeidirektionen
für zulässig erklären und uns damit
aus der internationalen Staatengemeinschaft verabschieden.«
SZ 25.2.2004
Der Fall Daschner
Zur Not ein bisschen foltern
Hat der Polizeivizepräsident Daschner
im Fall von Metzler nicht nur versucht, zu retten, was
vielleicht noch zu retten war - das Leben eines Kindes?
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat sich solchen Ansichten
verweigert. Sie hat Anklage erhoben und sich damit
der Daschnerisierung des deutschen Rechts entgegengestellt.
Von Heribert Prantl
Brauchen Strafgefangene Vollpension? Reicht
es nicht, wenn Betrüger jeden zweiten, Drogendealer
und Kinderschänder jeden dritten Tag satt werden?
Die Mahlzeit muss ja vielleicht dann, am zweiten oder
dritten Tag, nicht ganz so eklig sein wie bei der Bundeswehr:
Da hatten vor Jahren wehrpflichtige Soldaten einer Sanitätskompanie
Regenwürmer essen müssen zu Ausbildungs-
und Demonstrationszwecken. Das Bundesverwaltungsgericht
meinte damals, so ein Regenwurm-Befehl sei menschenunwürdig
und demütigend. Aber sagt nicht das Sprichwort, dass
selbst der Teufel in der Not Fliegen frisst?
Und könnte der Strafvollzug nicht
die Ausländer im hiesigen Knast ein wenig härter
anfassen als die Einheimischen? Also wenigstens ein wenig
so, wie die das zu Hause gewohnt sind? Nein, natürlich
keine Schläge, aber vielleicht doch, zur Abschreckung,
eine kurze Kette am Fuß? Und wäre es so schlimm,
wenn es in der Zelle eines Vergewaltigers ein wenig stinkt?
Es müsste ja nicht so heftig sein
wie in einem Fall, den das Bundesverfassungsgericht 1993
entschieden hat: Da musste ein Gefangener in einer Zelle
leben, die wegen eines verstopften Abflusses immer wieder
mit Fäkalien überschwemmt wurde.
Ein bisschen phantasievoll nachhelfen?
Dazu meinte zwar das höchste deutsche Gericht, dass
das einen Entzug wesentlicher Existenzbedingungen darstelle
und damit grundgesetzwidrig sei. Wenn aber ein Gefangener
partout kein Sühnebedürfnis entwickelt
soll man da nicht ein bisschen phantasievoll nachhelfen
dürfen? Es müssen ja nicht gleich Fäkalien
sein.
Vielleicht genügt es, wenn der Häftling
nur kalt duschen darf. Und bei dem Ladendieb, der zum
fünftenmal hintereinander erwischt wird soll
man es bei dem nicht doch einmal mit der Methode versuchen,
die etliche USSheriffs anwenden? Die hängen dem Dieb
ein Schild um den Hals und stellen ihn vor den Supermarkt:
"Ich habe hier gestohlen".
Und wenn schließlich ein Entführer
partout nicht sagen will, wohin er das Opfer gebracht
hat soll man ihm da nicht ein wenig massiver auf
den Zahn fühlen dürfen? Man muss es ja nicht
immer gleich Folter nennen, wenn man dem Beschuldigten
aus dringendem Grund weh tut: man könnte doch stattdessen
von nachhaltiger Befragung sprechen!
Muss eine solche nachhaltige Befragung
einem Rechtsstaat wirklich peinlich sein? Es geht ja nicht
um den Einsatz von Daumenschrauben und Streckbank, um
einen Beschuldigten zu überführen, sondern um
den Versuch, das Opfer eines Verbrechens zu retten.
Eine robuste Rettungsbefragung
ist sie wirklich finsteres Mittelalter? Oder ist so wohldosierte
Gewalt nicht vielmehr die Fortentwicklung des Polizei-
und des Strafrechts hin zur humanitären Intervention
für die Opfer so, wie sie neuerdings auch
im Völkerrecht praktiziert wird? Bundeswehr und Nato
haben seinerzeit im Jugoslawien-Krieg ohne Rechtsgrundlage
eingegriffen. Hat das nicht auch der Polizeivizepräsident
Daschner in Frankfurt so ähnlich versucht
um zu retten, was vielleicht noch zu retten ist?
Schnick-Schnack und Zierrat
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat sich solchen Verständnis-Innigkeiten
verweigert. Sie hat den Polizeivizepräsidenten angeklagt
und sich damit der Daschnerisierung des deutschen
Rechts entgegengestellt. Sie hat den herrschenden Populismen,
an denen die Politik der inneren Sicherheit nicht unschuldig
ist, das Recht entgegengehalten.
Wäre das Strafverfahren gegen Daschner
von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden, es hätte
künftig geheißen: Ein bisschen was geht immer,
ein bisschen Folter ist erlaubt weil sonst das
Böse zu gut wegkommt. Und die Leute, die so tun,
als sei der Rechtsstaat ein Waschlappen, hätten mit
einem Mal die höheren Weihen gehabt.
Die absolute Geltung des Folterverbots
wäre, bei einer Einstellung des Verfahrens gegen
Daschner, künftig von vornherein durch eine strafrechtliche
Entschuldigung relativiert gewesen. Die Perforation des
Rechtsstaats hätte forthin als strafrechtlich gebilligt
gegolten.
Perforation des Rechtsstaats? Wäre
Daschners Kalkül aufgegangen, hätte er dann
nicht als Held gegolten? Er wäre doch wohl, hätte
er das entführte Kind mit seiner Folterdrohung retten
können, befördert worden, womöglich hätte
er das Bundesverdienstkreuz erhalten!
Ausstieg aus dem Rechtsstaat
Indes: Heldentum ist keine stabile Kategorie, schon gar
keine juristische. Es gibt genügend Helden, deren
Heldentum sich wenig später als Verbrechen dargestellt
hat; Heldentum, das sich über Recht und Gesetz hinweg
setzt, gehört dazu. Der Satz, dass Not kein Gebot
kennt, ist kein rechtsstaatlicher Satz, und der Satz,
"denn wer kämpft für das Recht, der hat
immer recht", auch nicht.
Ein Daschner-Einstieg in die Folter wäre
der Ausstieg aus dem Rechtsstaat. Und die Bundesrepublik
könnte es sich künftig sparen, für die
Einhaltung der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen,
der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Europäischen
Grundrechtecharta oder des Internationalen Paktes über
die bürgerlichen und politischen Rechte zu werben.
Daschner und die Zustimmung, die er in
der Bevölkerung geerntet hat, sind freilich, ebenso
wie die Erfolge, die noch bei der letzten Hamburger Wahl
einer wie Schill erzielen konnte, ein Indiz für grassierende
Rechtsstaatsmüdigkeit.
Unter tatkräftiger Mithilfe des Bundesverfassungsgerichts
hat sich zwar in Deutschland eine liberale Strafrechtsordnung
entwickeln können. Doch viele ihrer Vorschriften
schwimmen wie Schnittlauch auf einer Suppe von Vorurteilen,
sind in den Augen vieler bloßer Schnick-Schnack
und Zierrat.
Die Wissenschaft vom Strafrecht hat sich
in den vergangenen fünfundzwanzig Jahren im Elfenbeinturm
versteckt, sie sieht sich offensichtlich nicht in der
Lage, ihre Erkenntnisse, deren Frucht die rechtsstaatliche
Strafrechtsordnung ist, der Öffentlichkeit zu vermitteln
und für sie zu werben.
Wer aufgeklärte Kriminalpolitik will,
muss aber Aufklärung betreiben. Wer souverän
rechtsstaatliche Strafrechtspolitik betreiben will, muss
den Souverän, also das Volk, überzeugen. Die
Theorie und die Praxis des Strafens muss die Auseinandersetzung
auch mit vermeintlich naiven Fragen, Vorwürfen und
Forderungen der Öffentlichkeit aushalten.
Zur Aufklärung gehört Vorbeugung
Aufklärung ist kein abgeschlossener, sondern ein
andauernder Prozess, und sie ist bitter notwendig, so
lange es leichter zu sein scheint, die Peinliche Halsgerichtsordnung
von 1532 wieder einzuführen, als den Leuten das liberale
Strafvollzugsgesetz aus dem Jahr 1977 verständlich
zu machen.
Zur Aufklärung gehört Vorbeugung:
Die Bundesregierung zögert leider, das neue Zusatzprotokoll
zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Strafen zu unterzeichnen.
Dieses Zusatzprotokoll, das am 18. Dezember 2002 von der
UN-Vollversammlung angenommen wurde, versucht, durch nationale
Präventionsmechanismen den Schutz vor Folter zu verbessern.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte
beklagt zu Recht, dass es bisher in Deutschland weder
auf Bundes- noch auf Landesebene unabhängige Einrichtungen
gibt, "die menschenrechtssensible Bereiche umfassend
und effektiv überwachen". Bei der Polizei und
beim Bundesgrenzschutz fehlen innerstaatliche unabhängige
Kontrolleinrichtungen komplett, ebenso in Pflegeheimen
und in geschlossenen Anstalten zur Unterbringung von Kindern
und Jugendlichen.
Will Deutschland nun über die Ratifizierung
des Zusatzprotokolls zur UN-Anti-Folter-Konvention wieder
schändliche sechs Jahre lang debattieren wie seinerzeit
über die Annahme der Anti-Folter-Konvention selbst?
Damals fürchtete man, Flüchtlinge könnten
die Konvention zur Erlangung eines Bleiberechts in Deutschland
ausnutzen. Die Strafjustiz kommt immer erst hinterher
nach der Tat, nach dem Verstoß; trotzdem
wird das Urteil des Gerichts über den Polizeivizepräsidenten
Daschner präventive Kraft haben.
Sicherlich handelt es sich um zwei Ebenen:
Die Frage nach der Zulässigkeit polizeilicher Folter
als staatliche Maßnahme gehört zu der einen
Ebene, die nach der strafrechtlichen Beurteilung des Menschen
Daschner zur anderen. Aber das Strafgericht wird das Folter-Verbot
nicht so hoch hängen dürfen, dass die polizeiliche
Praxis künftig bequem unten durch laufen kann.
Oskar Lafontaine
BILD-Kommentar 21.02.2004
Abwehr von Gefahren
von Oskar Lafontaine
Der Frankfurter Polizei-Vizepräsident
hat einem Entführer Gewalt angedroht. Er wollte erfahren,
wo dieser einen 11-jährigen Schüler gefangen
hält.
Der entführte Junge war bereits tot. Aber der Polizei-Vizepräsident
ging davon aus, dass er noch lebte, und wollte ihn vor
dem Verhungern und Verdursten retten.
Jetzt ist der Frankfurter Polizei-Vizepräsident deshalb
wegen Nötigung angeklagt worden. Er muss, ebenso
wie der Polizeibeamte, der an der Gewaltandrohung beteiligt
war, freigesprochen werden.
Warum? Für mich ist es ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
wenn im Krieg Unschuldige sterben, weil man Täter
bestrafen will.
Noch weniger verträgt es sich mit dem moralischen
Empfinden der Menschen, wenn die Polizei ein Kind qualvoll
sterben lässt, um die Würde seines Entführers
zu wahren.
Es ging hier um Gefahrenabwehr, bei der das Polizeirecht
- um Leben zu retten - auch den gezielten Todesschuss
erlaubt.
Aussage von Lafontaine in der Sendung "Im Zweifel
für... Friedmans Talk":
"Ich würde es als Katastrophe
für den Rechtsstaat ansehen, wenn dieser Beamte bestraft
würde, denn nach meiner Auffassung hat er nach elementarsten
sittlichen Geboten unseres Rechtsstaats gehandelt",
sagte Lafontaine. Man könne nicht "ein unschuldiges
Kind qualvoll krepieren lassen, nur weil man sich auf
formale Verfassungsartikel beruft". Zwar sei Folter
gesetzlich verboten, jedoch gebe es "immer Situationen
im Leben, wo der Verweis auf Gesetze oder das Beharren
auf Prinzipien nicht weiterhilft".
Leserbrief des Tatort-Kommissars zu Lafontaine
Brüder, zur Folter, zur Schlachtbank
Oskar Lafontaines gefährliche Gedanken
über die Tortur Ein polemischer offener Brief
Von Jochen Senf
Lieber Herr Maas,
ich möchte in die SPD Saar eintreten,
nachdem Oskar Lafontaine endlich ein Zeichen gesetzt hat,
das mich zu diesem Schritt ermuntert! Ich bewunderte an
ihm schon immer sein links schlagende Herz, dessen moraline
Zuverlässigkeit durch bemerkenswert rechtslastige
Trivialkolumnen in der Bildzeitung kompensiert werden
musste. Bemerkenswerte Anbiederungen an Stammtisch und
Biedermann, Synthese aus links schlagendem Herzen und
satter Rechtslastigkeit plus Honorar: Diese gelungene
Ambivalenz, diese Glamour-hafte Wechselschärfe des
Intellekts habe ich an unserem Oskar schon immer rückhaltlos
bewundert!
Und jetzt hat Oskar ein Signal gesetzt!
Eines, das alles von ihm bis dato Geäußerte
weit überstrahlt! Ein Signal für Folter, nicht
dagegen! Wenn der Frankfurter Polizeivizepräsident,
Herr Daschner, wegen angedrohter Folter gegenüber
dem Entführer des Jakob von Metzler verurteilt würde,
dann, so unser Oskar, bricht der Deutsche Rechtsstaat
zusammen! Ist das nicht ein Wort!? Einer reinen juristischen
Formalie wegen nicht zu foltern, hat unser Oskar gesagt,
sei staatsgefährdend!
Damit Sie mich richtig verstehen, lieber
Herr Maas: Hätte unser Oskar lediglich gesagt, rein
menschlich könne er die Androhung der Folter durch
Herrn Daschner durchaus nachvollziehen, aber Strafe müsse
sein, dann bräuchte ich nicht in die SPD einzutreten.
Wen interessiert denn schon eine Lappalie, das Foltergelüst
eines Vizepolizeipräsidenten?
Aber nein! Unser Oskar hat es mit staatsmännischem
Blick sofort erkannt: Die gesamte Deutsche Rechtsstaatlichkeit
ist gefährdet, wenn nicht sofort und unmissverständlich
der Folter als Instrument zur Wahrung einer sittlich begründeten
Rechtsordnung auf deutschem Boden stattgegeben wird! Ist
das nicht weltmännisch? Ist das nicht staatstragend?
Ist das nicht unser Oskar? Muss man da nicht in die SPD
eintreten? Ist das nicht deutsche Historie einzigartig
mit dem Zirkel schlagen? Die Tortur des Mittelalters,
die Hexenverbrennungen, die Inquisition, das Großdeutsche
Reich, die Wannseekonferenz, die vielen Sozialdemokraten,
die unter der Folter litten, auch starben, das alles geistesübergreifend
von unserem Oskar angemahnt: Es sei, zur Rechtswahrung,
Folter! Zum Teufel mit Genf! Mit Völkerrecht! Mit
internationalem Strafgerichtshof! Zum Teufel mit Den Haag!
Ein Halleluja, ein Te Deum auf Milosevic! Gesungen von
Oskar! Mein Gott! In der Ludwigskirche!
Die Leidenschaft lässt mich ins Fantasieren,
ins Schwärmen kommen! Aber war Oskar nicht schon
immer so? Und wie hätte im Schatten dieses Mannes
ein SPD-Nachfolgepflänzchen aufblühen können?
Zum Beispiel Sie, lieber Herr Maas? Wäre nicht jedes
eigenständige Handeln eine Kränkung Oskars gewesen,
zu der Sie nicht fähig sind? Das ehrt Sie! Anstatt
zu sagen: Oskar, dein Rücktritt hat dem Klimmt die
Wiederwahl versaut! Böse Menschen heißen es
Rückgratlosigkeit! Diese Narren! Im Schatten eines
Riesen wachsen eben nur dürre Ästchen!
Zur Sache: 1776 wurden in Philadelphia
die Menschenrechte proklamiert. Es wurde noch ein verdammt
blutiger Weg von damals bis heute. Zwei verheerende Weltkriege
mit entsetzlichen Opfern überzogen Europa, die Welt.
Folter, Terror, industrielle Vernichtung von Millionen.
Der Holocaust. Das deutsche Grundgesetz: Unsere Mütter
und Väter haben es gegen Diktatur, gegen Faschismus
geschrieben, zum Schutz jedes Einzelnen ohne Ausnahme!
Nie Wieder!
Eben, Herr Maas, nie wieder! Würde
auch nur einem einzigen Akt der Folter zur Einschüchterung
eines Verbrechers in unserem Land stattgegeben, stürzte
in der Tat alles ein. Unser Rechtssystem wäre am
Ende. Wir könnten den St. Johanner Markt in St. Guantanamo-Markt
umbenennen. Wir erleben täglich den moralischen Bankrott
der US-Regierung samt ihrer Generalität wegen systematisch
praktizierter, das heißt gebilligter Folter im Irak.
Das Outing des Herrn Lafontaine als Befürworter der
Folter passt hervorragend zu Herrn Bush, Rumsfeld und
Frau Merkel, ein Bush-Fan ohne Distanz. Nun Mitglied in
dieser ehrenwerten Runde: Oskar, der Weltmann.
Wurden nicht Tausende Sozialdemokraten
zur Schlachtbank geführt? Kommen Ihnen da nicht die
Tränen, Herr Maas? Sollte man diesen Herrn nicht
ohne Umschweife aus der SPD entfernen? Aus Gründen
der Selbstreinigung? Haben Sie den Mumm dazu, Herr Maas?
Ihr Jochen Senf
(Jochen Senf ist Schauspieler, unter anderem
spielt er im saarländischen Tatort den Kommissar
Palü)
ak - analyse + kritik - Zeitung für
linke Debatte und Praxis / Nr. 482 / 19.03.2004
Anklage gegen Folter - halbherzig
Frankfurter Polizei-Vize Daschner muss vor Gericht
Im Namen des "Kampfs gegen den internationalen
Terrorismus" werden immer mehr Freiheitsrechte eingeschränkt.
Diese Erosion rechtsstaatlicher Prinzipien macht in der
BRD selbst vor dem uneingeschränkten Folterverbot
nicht halt. Der "Fall Daschner" zeigt, wie schnell
sich das Folterverbot aufweichen lässt. Die Anklage
gegen den Frankfurter Polizei-Vize dürfte dabei nur
zu einem weiteren Zwischenschritt werden, die Diskussion
über eine begrenzte Zulassung der Folter voranzutreiben.
In einer ersten Reaktion begrüßte
am 20. Februar ein breites Bündnis von Menschen-
und Bürgerrechtsgruppen um die Humanistische Union,
die Internationale Liga für Menschenrechte und den
Republikanischen AnwältInnenverein die Entscheidung
der Staatsanwaltschaft, gegen den Vizepräsidenten
der Frankfurter Polizei, Wolfgang Daschner, öffentliche
Anklage zu erheben. "Das Verfahren kann mit dazu
beitragen, über die menschenrechtliche Bedeutung
des absoluten Folterverbotes aufzuklären und verloren
gegangenes Vertrauen in den freiheitlichen Rechtsstaat
zurück zu gewinnen", hofft man.
Der Polizei-Vize hatte im September 2002
dem Entführer des Bankierssohn Jakob von Metzler
mit Folter drohen lassen. Daschners Anweisungen seien
als Anleitung zur schweren Nötigung anzusehen, erklärte
die Staatsanwaltschaft am 19. Februar. Auch der Kriminalhauptkommissar,
der die Drohung aussprach, muss sich wegen Nötigung
unter Missbrauch seiner Befugnisse und seiner Stellung
als Amtsträger verantworten. Der Beamte hatte auf
Weisung des Vize-Polizeipräsidenten dem Tatverdächtigen
schwere Schmerzen angedroht, um das Versteck der 11-jährigen
Geisel zu erfahren.
Die Frankfurter Staatsanwaltschaft sprach
von einem "verständlichen Motiv" bei Daschner,
obwohl er als Amtsperson gegen elementare Verfassungsgebote
und internationale Übereinkommen verstoßen
hat. Es verwundert deshalb nicht, dass sie den Vize-Polizeichef
und seinen Untergebenen erst nach langer "rechtlicher
Prüfung" und dann lediglich wegen "Verleitung
zur Nötigung" angeklagt hat. Die Staatsanwälte
wanden sich um das eigentliche Delikt herum mit dem Argument,
der Polizist habe ja kein Geständnis erzwingen, sondern
ein Leben retten wollen. Also nur Nötigung. Der Anwalt
des Entführers, Hans Ulrich Endres, bezeichnete die
Anklage als Skandal: "Für das, was Daschner
getan hat, gibt es ein Sonderdelikt, und das ist die Aussageerpressung."
Mit der Bewertung der Staatsanwaltschaft
in der Mainmetropole wiederholte sich, was auch schon
die Diskussion nach Bekanntwerden der Folterandrohung
vor einem Jahr auszeichnete. Anstatt klar und eindeutig
die Grenze zu ziehen, äußerten damals Ministerpräsidenten
Verständnis, der Vorsitzende des Deutschen Richterbunds
bekundete Zustimmung, und allenthalben wurde über
eine "Relativierung" des absoluten Folterverbots
"in Ausnahmefällen" nachgedacht. Dabei
zeigt Daschner selbst, dass er im September 2002 nicht
aus einer wie auch immer definierten "Notlage"
heraus gehandelt hatte, sondern dass hier ein Überzeugungstäter
am Werke war. Im Focus forderte er, Gewalt "als letztes
Mittel" in Verhören zuzulassen und zu diesem
Zweck eine Gesetzesänderung vorzunehmen. Für
Geständnisse müsse der Schmerz nicht stark,
aber lang sein, wusste er, und er gab sich auch als Experte
aus, wie man foltern kann, ohne Spuren zu hinterlassen.
Vor Gericht wird er seine Taten wieder verteidigen. Kurz
vor Anklageerhebung hatten er und seine Verteidiger eine
150 Seiten starke Erklärung zur Staatsanwaltschaft
gesandt. Darin reklamiere Daschner für die Ausnahmesituation
im Entführungsfall einen "übergesetzlichen
Notstand", da er das Leben der Geisel "mit allen
Mitteln" habe retten wollen. Ebenso argumentierte
er immer wieder, die Folterandrohung habe zur Gefahrenabwehr
gedient, da die Fahnder fürchteten, von Metzler könne
in seinem Versteck verhungern oder verdursten.
"Verständliches Motiv"
Diese Argumentation fällt auf fruchtbaren
Boden. So schrieb Oskar Lafontaine zur Anklage Daschners
in Bild: "Er muss, ebenso wie der Polizeibeamte,
der an der Gewaltandrohung beteiligt war, freigesprochen
werden. Warum? ... Für mich ist es ein Verbrechen
gegen die Menschlichkeit, wenn im Krieg Unschuldige sterben,
weil man Täter bestrafen will. Noch weniger verträgt
es sich mit dem moralischen Empfinden der Menschen, wenn
die Polizei ein Kind qualvoll sterben lässt, um die
Würde seines Entführers zu wahren. Es ging hier
um Gefahrenabwehr, bei der das Polizeirecht - um Leben
zu retten - auch den gezielten Todesschuss erlaubt."
(20.2.04) Was schert es den Populisten, dass hier Äpfel
mit Birnen verglichen werden: Beim "finalen Rettungsschuss"
sind wenigstens Täterschaft, Bedrohungs- und Rettungssituation
bei einer Geiselnahme klar gegeben. Der Folterer arbeitet
dagegen mit Vermutungen und Hypothesen. Er foltert auf
Verdacht.
Aber solche Kleinigkeiten sollen keine
Rolle spielen, wenn sich die Chance auftut, Opfer zu retten,
wollen uns die Werber für ein bisschen Folter glauben
machen. "BedenkenträgerIn" ist, wer widerspricht
und darauf hinweist, dass hier mit menschlicher Betroffenheit
ganz andere Ziele verfolgt werden. Die Frage nach den
Grenzen polizeilicher Gewalt ist durch das Folterverbot
der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention
sowie nicht zuletzt der Strafprozessordnung klar geregelt.
Daschners kalkulierter "Tabubruch" hat diese
Frage neu aufgeworfen: Könnte unter gewissen Voraussetzungen,
zur Abwehr einer akuten Lebensgefahr, nicht vielleicht
doch ein bisschen Folter beim Verhör erlaubt sein?
Selbst renommierte Strafrechtsprofessoren lobten seinen
"Mut", im Extremfall den Zweck über die
Mittel zu stellen. Die bei Folter frontal angegriffene
Würde des Menschen ist aber nicht "abwägbar".
Folter als "letztes Mittel"
Es ist Vorsicht angebracht. Als die Folterandrohung das
erste Mal bekannt wurde, entwickelte sich eine Diskussion,
in der das Schicksal der Geisel bald vergessen war und
es um eine "qualifizierte Foltererlaubnis" im
"Kampf gegen den Terror" ging. Unions-Hardliner
wie der brandenburgische Innenminister Jörg Schönbohm
forderten die Gewaltanwendung plötzlich auch für
Terrorverdächtige. "Diese Debatte zeigte",
so der Berliner Tagesspiegel, "dass in diesem Fall
mehr als Mitleid steckt." (20.2.04) Es gab einmal
Zeiten, da überwog das Verständnis der Grund-
und Menschenrechte als Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber
dem Staat - zumindest idealtypisch. Diese "rechtsstaatlichen
Fundamentalgewissheiten" (Heribert Prantl) sind heutzutage
umkämpft wie schon lange nicht mehr.
Frankfurter Rundschau 24.03.2004, Ausgabe:
S, Seite 33
FALL DASCHNER
Entscheidung über Verfahren verzögert
sich
Frankfurt · 23. März ·
enk · Voraussichtlich erst in drei Monaten wird
das Landgericht Frankfurt darüber entscheiden, ob
ein Hauptverfahren gegen den Polizei-Vizepräsidenten
Wolfgang Daschner (59) wegen des Vorwurfs der Nötigung
und des Amtsmissbrauchs eröffnet wird. Dies erklärte
am Dienstag die Vorsitzende der zuständigen 27. Strafkammer,
Bärbel Stock. Die Staatsanwaltschaft hatte Daschner
und einen Kriminalhauptkommissar Ende Februar dieses Jahres
nach mehr als einjährigen Ermittlungen angeklagt.
Dem Polizei-Vize wird vorgeworfen, Anfang Oktober 2002
den Kripobeamten angewiesen zu haben, dem Entführer
des elfjährigen Bankierssohns Jakob von Metzler,
Magnus Gäfgen, mit Folter zu drohen, falls er nicht
sagen würde, wo der Junge ist.
Es gebe mehrere Gründe, so Richterin
Stock, warum sich die Entscheidung der Kammer so lange
hinziehe. Zunächst müssten die Anwälte
Daschners und seines Kollegen Zeit bekommen, zur Anklage
Stellung zu beziehen. Ferner habe ihre Strafkammer vorrangig
noch Fälle zu verhandeln, bei denen die Angeklagten
in Untersuchungshaft säßen.
So oder So, Frühjahr
2004, Seite 7
Hessen aktuell
Nur ein bißchen Gewalt
Mitte Februar wurde gegen den Frankfurter
Polizeivizepräsident Daschner Anklage erhoben: Er
ließ im September 2002 Folter gegen den der Entführung
eines elfjährigen Kindes Verdächtigten Magnus
G. androhen, der daraufhin das Versteck der Kinderleiche
verriet. weiterlesen...
Gegen die Strömung Mai 2004
Die Heuchelei des deutschen Imperialismus
angesichts der Verbrechen seines imperialistischen Rivalen
USA:
Die Folter ist ein Meister aus Deutschland!
Politiker und Medien äußern
sich in Deutschland 'betroffen', ja 'empört' über
bekannt gewordene Fotos von misshandelten Gefangenen im
Irak insbesondere durch Angehörige der US-Armee.
Das ist in doppelter Hinsicht ein demagogisches Manöver.
Zum einen soll von der vielfach dokumentierten Tatsache
abgelenkt werden, dass in großem Umfang in deutschen
Gefängnissen, auf Polizeiwachen, bei Kontrollen
und Durchsuchungen und nicht zuletzt durch die Bundeswehr
Menschen immer wieder misshandelt werden. Das betrifft
insbesondere auch Flüchtlinge, die in Abschiebegefängnissen,
auf Polizeiwachen und hei der Durchführung gewaltsamer
Abschiebungen häufig schwer mißhandelt werden
oder die Abschiebung nicht überleben. Zum anderen
und vor allem aber wird von Politikern und Ideologen des
deutschen Imperialismus immer offener dafür plädiert,
'im Bedarfsfall' zu foltern, d.h. systematisch und gezielt
zu quälen, um Aussagen herauszupressen. Das reicht
vom offiziellen direkten Androhen und konkreten Vorbereitungen
von Foltermaßnahmen im Frankfurter Polizeipräsidium,
die auf eine erschreckend breite Zustimmung gestoßen
sind, bis zum "offenen Eintreten für die Anwendung
von Folter im Kampf gegen den Terror' durch einen Professor
der Bundeswehr-Hochschule. Das offene 'Nachdenken' über
Nutzen und Zweck von Folterpraktiken ist ein weiterer
Aspekt der zunehmenden Faschisierung in Deutschland. "
weiterlesen...
Landgericht Frankfurt am Main,
Pressestelle für Strafprozesse, 22.06.2004
Anklage gegen den Vizepräsidenten der Frankfurter
Polizei, W. Daschner
Das Landgericht Frankfurt am Main hat
mit Beschluss vom gestrigen Tage die Anklage gegen den
Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei, W. Daschner,
sowie einen Kriminalhauptkommissar zugelassen.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main
legt einem 50 jährigen Kriminalhauptkommissar Nötigung
unter Missbrauch seiner Amtsbefugnisse und seiner Stellung
als Amtsträger zur Last (§ 240 Absatz 1 und
Absatz 4 StGB). Ihm wird vorgeworfen, am 01.10.2002 dem
Entführer des 11 jährigen Jacob von Metzler,
Magnus Gäfgen, mit der Zufügung schwerer Schmerzen
für den Fall gedroht zu haben, dass er nicht bereit
sei, den Aufenthaltsort des entführten Kindes zu
nennen. Er soll auf entsprechende Anweisung des Vizepräsidenten
der Frankfurter Polizei gehandelt haben, der deshalb wegen
Verleitung zu der Tat seines Untergebenen angeklagt ist
(§§ 240 Absatz 1 und Absatz 4, 357 Absatz 1
StGB).
Die 27. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt
am Main hat die Anklage ohne Abänderung zugelassen.
Es ist damit die Hauptverhandlung durchzuführen.
Nach der derzeitigen Terminsituation der
Strafkammer ist wegen vordringlich zu verhandelnder Haftsachen
mit dem Beginn der Hauptverhandlung nicht vor November
dieses Jahres zu rechnen.
____________________
§ 240 StGB Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit
Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt
oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten
Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt
oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger
missbraucht.
____________________
§ 357 StGB Verleitung eines Untergebenen
zu einer Straftat
(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen
zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten
unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen
geschehen lässt, hat die für diese rechtswidrige
Tat angedrohte Strafe verwirkt.
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger
Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über
die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers
übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger
begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle
gehörenden Geschäfte betrifft.
Agenturmeldungen zur Klagezulassung gegen Daschner
dpa, Dienstag 22.
Juni 2004, 10:56 Uhr
Frankfurter Ex-Polizeivize
muss wegen Foltervorwurfs vor Gericht
Frankfurt/Main (dpa) - Der ehemalige Frankfurter
Polizei- Vizepräsident Wolfgang Daschner muss sich
vor Gericht wegen des Vorwurfs der Folterandrohung verantworten.
Das Landgericht Frankfurt hat die Klage wegen schwerer
Nötigung zugelassen. Daschner hatte im Zusammenhang
mit der Entführung des Frankfurter Bankierssohns
Jakob von Metzler dem Hauptverdächtigen während
des Verörs Folter angedroht. Der Vorfall hatte bundesweit
für Empörung gesorgt.
AP, Dienstag 22.
Juni 2004, 10:22 Uhr
Daschner wird der Prozess gemacht
Frankfurt/Main (AP) Das Landgericht Frankfurt
hat die Anklage gegen den früheren stellvertretenden
Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner und einen Kriminalhauptkommissar
wegen der Folterandrohung gegen den Entführer des
Bankierssohnes Jakob von Metzler in vollem Umfang zugelassen.
Der Prozess vor der 27. Strafkammer findet nicht vor November
dieses Jahres statt, wie das Landgericht am Dienstag mitteilte.
Die Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen
den 50-jährigen Kriminalhauptkommissar erhoben wegen
schwerer Nötigung unter Missbrauch seiner Befugnisse
und seiner Stellung als Amtsträger. Bei einer Verurteilung
droht den Beamten maximal fünf Jahre Haft. Daschner
wird Verleitung zu dieser Straftat vorgeworfen. Er hatte
laut Anklage den Hauptkommissar angewiesen, dem festgenommenen
Kindesentführer Magnus Gäfgen am 1. Oktober
2002 die Zufügung schwerer Schmerzen anzudrohen,
wenn er nicht den Aufenthaltsort des Jungen preisgebe.
Wegen der Bedeutung des Falls und der
Stellung Daschners wurde die Anklage bei einer Großen
Strafkammer des Landgerichts erhoben. Sie geht von einem
besonders schweren Fall aus, der mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft werden kann.
Ein Verbrechen der Aussageerpressung liegt nach Ansicht
der Staatsanwaltschaft nicht vor; die Polizeibeamten hätten
mit der Gewaltandrohung nicht in erster Linie ein Geständnis
erreichen, sondern das Kind retten wollen, hieß
es.
Nach Anklageerhebung hatte der hessische
Innenminister Volker Bouffier (CDU) Daschner in den Verwaltungsdienst
nach Wiesbaden und den Hauptkommissar innerhalb der Frankfurter
Polizei versetzt.
Der nach Übergabe des Lösegelds
festgenommene Jurastudent Gäfgen hatte in der Nacht
zum 1. Oktober 2002 mehrere falsche Verstecke genannt.
Am nächsten Morgen ordnete Daschner nach eigenen
Angaben an, der Vernehmungsbeamte solle Gäfgen androhen,
dass ein polizeilicher Kampfsportler ihm Schmerzen zufügen
würde, wenn er nicht die Wahrheit sage.
Die Polizei ging davon aus, dass der Junge
noch am Leben war. Tatsächlich jedoch hatte Gäfgen
ihn bereits vier Tage zuvor getötet und die Leiche
an einem kleinen See unweit von Frankfurt abgelegt. Gäfgen
nannte den Ort schließlich direkt nach der Folter-Androhung.
Er wurde im Juli 2003 wegen Mordes zu lebenslanger Haft
verurteilt.
Der Fall hatte eine bundesweite Diskussion
über die Zulässigkeit von Folter zur Rettung
von Menschenleben ausgelöst. Polizeipräsident
Harald Weiss-Bollandt hatte das Vorgehen Daschners mit
einem Notstand gerechtfertigt.
AFP, Dienstag 22. Juni 2004, 10:17
Uhr
Anklage wegen Folter-Drohungen im
Fall von Metzler
Frankfurt/Main (AFP) - Wegen der Folter-Drohungen
bei den Ermittlungen im Mordfall Jakob von Metzler muss
sich Frankfurts Polizei-Vizepräsident Wolfgang Daschner
vor Gericht verantworten. Das Landgericht gab bekannt,
dass es die Anklage gegen Daschner und einen Kommissar
zugelassen hat. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Polizei-Vizepräsidenten
Verleitung zur Nötigung und dem 50-jährigen
Kriminalhauptkommissar Nötigung vor. Der Prozess
soll frühstens im November beginnen.
Daschner hatte dem mittlerweile verurteilten
Mörder Magnus Gäfgen in einem Verhör "schwere
Schmerzen" androhen lassen, wenn er den Aufenthaltsort
Jakobs nicht preisgebe. Die Ermittler hofften so, den
im September 2002 entführten Jakob lebend zu finden.
Der Elfjährige war zu diesem Zeitpunkt allerdings
schon tot.
Pressemitteilung
vom 22.06.2004 von
autonome.antifa [f] Leipziger Straße 91
60487 Frankfurt http://www.autonome-antifa.com
Initiative Libertad!
Falkstraße 74 60487 Frankfurt
http://www.libertad.de
Klageerhebung gegen ehemaligen Frankfurter Vize-Polizeipräsidenten
Wolfgang Daschner
Frankfurter Initiativen kündigen Kampagne gegen Folter
an
Einem Prozess gegen den ehemaligen Vizepräsidenten
der Frankfurter Polizei, Wolfgang Daschner, wegen Androhung
von Folter steht nichts mehr im Weg. Das Landgericht Frankfurt/Main
gab heute die Eröffnung des Hauptverfahrens bekannt.
Daschner hatte, gemeinsam mit weiteren Polizeibeamten,
im Jahr 2002 einem beschuldigten Kindesentführer
während eines Verhörs Folter angedroht.
Mit einer kritischen Prozessbeobachtung,
Informationsveranstaltungen und öffentlichkeitswirksamen
Aktionen wollen zwei Frankfurter Gruppen der Aushöhlung
grundlegender Menschenrechte entgegenzutreten. Die Autonome
Antifa [f] und das Frankfurter Büro der bundesweiten
Initiative Libertad! sprechen sich angesichts der zu Prozesseröffnung
zu erwartenden erneuten öffentlichen Debatte nachdrücklich
für das in der UN-Antifolterkonvention von 1984 festgeschriebene
Verbot jedweder körperlicher und psychischer Misshandlung
von Gefangenen aus.
Wolfgang Daschner steht bis heute zu der
von ihm begangenen Folterandrohung. Er wird nach wie vor
von dem Polizeipräsidenten von Frankfurt gedeckt,
der das Verhalten seines Stellvertreters zur Tatzeit in
vollem Umfang billigte. Auch beim hessischen Ministerpräsidenten
Roland Koch fand Daschner damals Verständnis.
Hans-Peter Kartenberg, Sprecher der Initiative
Libertad! zum Schutz politischer Gefangener, stellt eine
bewusste Aufweichung des Folterverbotes im öffentlichen
Diskurs fest: Die aktuelle Debatte um die Bilder
der gequälten und gedemütigten Gefangenen im
Irak erweist sich angesichts der verständnisvollen
Reaktionen auf Daschners Verhalten als Heuchelei. Die
Legitimität von Folter wird in Europa wieder offen
diskutiert. Dies zeige sich nicht nur in den Gesetzesinitiativen
der Regierung Berlusconi, sondern stehe auch hinter den
Äußerungen des Münchner Bundeswehr-Professors
Wolffsohn oder Innenministers Schily. Hier
spricht nicht der sprichwörtliche Stammtisch, sondern
die geistigen Eliten des Landes liefern als Schreibtischtäter
die intellektuellen Vorlagen für kommende Daschners,
warnt Hans-Peter Kartenberg.
Die beiden in Frankfurt ansässigen
Gruppen sehen die Infragestellung des Folterverbots in
einer Reihe mit der geplanten Einführung von
biometrischen Daten, der sogenannten Präventivhaft
und des neuen Zuwanderungsgesetzes. Die Autonome Antifa
[f] und Libertad! wollen die Demotage des Rechtsstaats
durch sich selbst nicht schweigend hinnehmen und kündigen
ihrerseits eine Kampagne an, die sich gegen Folter
als Ausdruck einer reaktionären Sicherheitspolitik
richtet.
Die Diskussion um den Fall Wolfgang
Daschner ist längst keine Frankfurter Affäre
mehr, begründete die Sprecherin der Autonomen
Antifa, Sahra Brechtel, die geplanten Aktivitäten
und erklärte weiterhin: Der zur Folter im Ausnahmefall
bereite Beamte erscheint im Nachhinein vielmehr nur
als Katalysator der neuesten Gesetzesinitiativen zum atemberaubend
rasanten Abbau der Grundrechte. Durch das Gerichtsverfahren
erwarte man auch keine Aufklärung, so Sarah Brechtel,
da Daschner nicht wegen Aussageerpressung, sondern lediglich
wegen Nötigung und Amtsmissbrauch angeklagt
ist. Auch gegen die an der Folter-Drohung und geplanten
Durchführung beteiligten Polizeibeamten wurden
bisher noch keine Ermittlungen aufgenommen.
In Kürze wollen die linken Gruppen
mit einer Plakataktion dafür sorgen, dass die öffentliche
Diskussion im anstehenden juristischen Verfahren ihren
politischen Charakter erhält.
Frankfurter Rundschau
16.09.2004
PROZESSBEGINN
Polizei-Vize muss Mitte November vor
Gericht
Frankfurt · 15. September · enk ·
Der Prozess gegen den ehemaligen Polizei-Vizepräsident
Wolfgang Daschner wegen angeordneter Folterdrohungen wird
am 18. November vor dem Landgericht Frankfurt beginnen.
Die Anklage wirft Daschner vor, Anfang Oktober 2002 einen
50 Jahre alten, mitangeklagten Kriminalhauptkommissar
angewiesen zu haben, Magnus Gäfgen,
dem Entführer des elfjährigen Bankierssohn Jakob
von Metzler, Gewalt anzudrohen, falls er den Aufenthaltsort
des Jungen nicht nenne. Gäfgen, der Ende Juli 2003
wegen Entführung und Mordes zu lebenslanger Haft
verurteilt wurde, hatte daraufhin den Ort preisgegeben.
Das Kind war zu dem Zeitpunkt bereits tot.
Der Prozess findet von der 27. Großen
Strafkammer unter Vorsitz von Richterin Bärbel Stock
statt. Es sind zunächst acht Verhandlungstage angesetzt.
die antifa [f] ruft
dazu auf, am 18.11. den prozessbeginn gegen wolfgang daschner
(ex-vize-polizeipräsident frankfurt) "kritisch
zu bgleiten". daschner ließ bei einem verhör
folter androhen und wurde im nachhinein von vielen bekannten
personen verteidigt, darunter z.b. oskar lafontaine und
harald weiss-bolland(polizeipräsident frankfurt).
nun steht er wegen "nötigung" vor gericht.
Aufruf zum Prozessbeginn 18.11.2004
treffpunkt ist am 18.11. um 8.30 vor
der gerichtsstr.2 (gebäude c), nähe konstablerwache
Wenn am 18.11. der Prozess gegen den Frankfurter
Vize-Polizeipräsident Daschner eröffnet wird,
steht für den Rechtsstaat einiges auf dem Spiel
hat sich doch einer seiner höchsten Repräsentanten
nicht an die demokratischen Spielregeln gehalten. Was
war passiert?
Nachdem im letzten Jahr der Kindesentführer Magnus
G. von der Polizei gefasst wurde, drohte ihm Daschner
nicht nur Folter an, wenn er die Polizei nicht zum Versteck
des Kindes führe sondern gab dies hinterher
auch noch stolz in aller Öffentlichkeit zu. Die Aufregung
im bürgerlichen Lager war groß, schließlich
gehört das Folterverbot zu den Eckpfeilern des demokratischen
Rechtsstaates.
Nicht nur an diesem Fall zeigt sich, wie die bürgerliche
Gesellschaft sich selbst nicht an die eigenen Maßstäbe
und Ideale von Rechtssicherheit und Gewaltlosigkeit
hält: Auch bei weit sympathischeren Zeitgenossen
als dem verkrachten Jura-Studenten Magnus G. und jenseits
solcher scheinbarer Ausnahmefälle lässt sich
wieder und wieder aufzeigen, wie zur Herstellung von "Sicherheit"
und Gewaltlosigkeit Gewalt gebraucht wird.
Sei dies Isolationshaft gegen linke Militante oder Abschiebungen
von MigrantInnen. Diese alltäglichen Fälle von
gewaltfreier Gewalt werden dabei in der bürgerlichen
Wahrnehmung genauso wenig wahrgenommen wie ungeregelte
und damit exzessive Gewaltanwendung immer
als skandalöser Einzelfall dargestellt wird.
Zu recht haben jedenfalls Bürgerrechtler wie auch
die Linke immer darauf hin gewiesen, dass das Gerede von
Freiheit und Gleichheit als Ideologie
oft das reale Unrecht verdeckt, bzw. beschönigt.
[ Unser Staat ist in Ordnung... ]
Doch der damit gemachte Versuch, bürgerliche Freiheit
und Gleichheit allein als nicht eingelöstes Ideal
zu verstehen an das sich diese Gesellschaft immer öfter
nicht hält, greift zu kurz. Er bleibt sogar systemimmanent
und geht so direkt am Problem vorbei, denn "Freiheit"
und "Gleichheit" sind als konstitutive Momente
der kapitalistischen Gesellschaft zu verstehen und in
diesem Sinne durchaus ernst gemeint. Schließlich
ist die Grundbedingung für die durch den Zwang
zur gnadenlosen Konkurrenz aller gegen alle bestehende
strukturelle Gewalttätigkeit des Kapitalismus gerade
die "Gewaltlosigkeit" der einzelnen Menschen.
Die über das staatliche Gewaltmonopol durchgesetzte
Rechtssicherheit, die Gleichheit aller vor dem Gesetz
ist die Voraussetzung für die platte Vergleich- und
damit Verwertbarkeit aller Menschen auf dem "freien
Markt". In dessen Produktionsprozess sich dann wiederum
die formale Gleichheit notwendig in reale Ungleichheit
und privates Elend verwandelt. Nichts am Kapitalismus
ist "ungerecht", alles an Ihm ist unmenschlich.
Gleichzeitig kann sich die irrigerweise als "Ende
der Geschichte" bezeichnete bürgerliche
Gesellschaft und ihr Recht selbst nicht verstehen, schließlich
ist selbst ihr Zweck in letzter Konsequenz kein menschlicher,
sondern die Selbstvermehrung des Wertes. Die in ihr notwendig
angelegte Gewalt wird also immer als ein ihr Äußeres,
Krankes verkannt gegen das mit entsprechenden
Mitteln vorgegangen werden muss. Es ist dementsprechend
keineswegs gelogen oder der "Humanität"
der verfahrensleitenden Richterin im Fall Magnus G. zuzuschreiben,
als diese feststellte, Herr Daschner habe dem Rechtsstaat
schweren Schaden zugefügt. So sehr Kindesentführungen
unmenschlich und damit abzulehnen sind, so ist es für
die Stabilität dieser Gesellschaft schließlich
auch nicht tragbar, wenn die Exekutive unkalkulierbar
handelt.
Rein gar nichts hat diese Auseinandersetzung über
die Geschäftsbedingungen innerhalb dieser Gesellschaft
jedoch mit dem größtmöglichen Glück
für jeden einzelnen Menschen zu tun. Die Freiheit,
die wir meinen wird dort nicht verhandelt.
[ Das Richtige im Falschen tun ]
Die Glücksversprechen von "Freiheit" und
"Gleichheit" können heute nur gegen die
Geschäftsgrundlage des Kapitalismus durchgesetzt
werden. Bedeutet die versprochene "Sicherheit"
doch nur die Gewißheit, sich verkaufen zu müssen.
Ein positiver Bezug auf die, nur durch den Staat zu gewährenden
"Rechte" ist aus emanzipativer Sicht nicht möglich.
Statt mit dem Hochhalten der nur abstrakten Gleicheit
aller Menschen also letztlich die bestehenden Zustände
zu legitimieren, gilt es den grundlegend besseren Zustand
zu denken als den, in dem man ohne Angst verschieden
sein kann" (Adorno).
Trotzdem darf sich eine emanzipative Kritik nicht aus
den gesellschaftlichen Auseinandersetzungen heraus halten,
sondern muss sich vielmehr dem Dilemma stellen, dass ihr
zunehmend die Rolle zukommt die, eigentlich zu überwindenden,
bürgerlich-demo-kratischen Mindeststandards gegen
die sogenannten Reformen zu verteidigen um überhaupt
noch eine grundlegende Kritik formulieren zu können.
Schließlich sind Menschenrechte ebenso Basis der
kapitalistischen Gewalt wie sie auch erst die Möglichkeit
darstellen, ihre Überwindung zu betreiben. Und die
Erkenntnis, dass die Antwort, die dieses System
dem Umsturz aller Verhältnisse erteilt, sich bekanntlich
nicht in der Wissenschaft, sondern im Strafgesetzbuch
findet sollte ernst genommen werden.
In diesem Sinne rufen wir dazu auf, anlässlich
der Eröffnung des sogenannten Folterprozesses deutlich
Stellung gegen den durch inszenierte "Tabubrüche"
und hysterische Sicherheitsdiskurse eingeleiteten
Abbau der verbliebenen Grundrechte zu beziehen und gleichzeitig
dem gewalttätigen, falschen Ganzen einen Tritt zu
geben.
Die Freiheit die wir meinen...
Für ein Ende der Gewalt Kapitalismus abschaffen
!
autonome.antifa [f], 10.2004
Folterverbot!
Dass
Folter bei Verhaftungen, Verhören, ED-Behandlungen
und im Knast alltäglich sind, ist kein Geheimnis.
Nur an die Öffentlichkeit gelangen diese Ereignisse
in den seltensten Fällen. Im Fall Daschner ist der
Aktenvermerk das dafür ausgeschlaggebende gewesen.
Wolfgang Daschner wollte eine öffentliche Diskussion
lostreten. Es gelang ihm. Vom Vorsitzenden des Deutschen
Richterbunds, Geert Mackenroth über Staatsrechtler,
den Frankfurter Manager Ulrich W. Reinholdt, Oskar Lafontaine
(SPD) und Boris Rhein (CDU) bis zum Bund
deutscher Kriminalbeamter und dem GdP-Vorsitzenden
Konrad Freiberg (Für mich bleibt Daschner ein
Ehrenmann. Man darf doch nicht vergessen, aus welchem
Motiv er so gehandelt hat. Er dachte doch, ein Leben sei
zu retten.) erhält Daschner Unterstützung
und Fürsprache. Die Beiträge ähneln einer
Debatte aus dem "deutschen Herbst" 1977. Im
heutigen bürgerlichen Rechtstaat ist und bleibt Folter
jedoch gesetzlich nicht erlaubt. So kommt es, dass Folter
immer wieder auch verurteilt wird, nicht zuletzt von Georg
W. Bush.
Mit Öffentlichkeit ist meist auch dann zu rechnen,
wenn ein Verhafteter stirbt, wie in einem der nachfolgend
dokumentierten Fälle. Weitere Zeitungsartikel über
die Folter-Debatte in Italien und Folter durch US-Soldaten
im Irak-Krieg schließen sich an. Auch letztere findet
in Deutschland befürwortung, zum Beispiel von dem
Professor der Bundeswehr-Universität München
und Militär-Ausbilder Michael Wolffsohn. Infos über
Wolffsohn auf Indymedia: http://de.indymedia.org//2004/05/82626.shtml
und
http://de.indymedia.org//2004/07/88370.shtml
Der Pressesprecher
von Amnesty International Deutschland schließt den
Kreis und bringt in Folter im Irak in einen Zusammenhang
mit Wolfgang Daschner (Artikel ganz unten). Schimanzski
ist hier abgebildet, weil er Folter in deutsche Fernsehprogramm
einführte.
Frankfurter Rundschau,
04.05.2004
Herzstillstand nach Zugriff
LKA prüft Polizeieinsatz
Kassel · 3. Mai · rap ·Der
am Wochenende in Kassel bei einer Polizeiaktion ums Leben
gekommene 48-jährige Mann ist nach Angaben der Staatsanwaltschaft
an Herzstillstand gestorben. Der Mann war am Freitag Abend
von der Polizei festgenommen worden, nachdem er seine
Rechnung in einer Gaststätte nicht bezahlen wollte.
Laut Staatsanwaltschaft habe die Obduktion
des Mannes durch Gerichtsmediziner in Göttingen ergeben,
dass es sich um Tod durch Erregungszustand
gehandelt habe. Ein hochgradiger Erregungszustand
sei etwa durch Alkoholisierung oder eine psychotischen
Zustand eingetreten, dadurch sei es zunächst zu Herzflimmern
und später zum Herzstillstand gekommen.
Hinweise auf eine unzulässige Gewalteinwirkung
seien bei der Obduktion nicht festgestellt worden, lediglich
Weichteileinblutungen und Verletzungen im Kehlkopfbereich,
die eine Folge der Auseinandersetzungen während der
Festnahme sein könnten. Diese Verletzungen seien
jedoch keinesfalls todesursächlich, so
die Staatsanwaltschaft.
LKA ermittelt
Massive Vorwürfe hatten Zeugen des Vorfalls in einer
in Kassel erscheinenden Zeitung geäußert. Ein
angeblicher Zeuge des Vorfalls gab an, Polizisten hätten
auf den Mann eingeschlagen und den Notarzt viel zu spät
gerufen. Inzwischen hat das Landeskriminalamt die weiteren
Ermittlungen übernommen. Dabei solle der gesamte
Einsatzablauf überprüft werden. Der Sprecher
der Kasseler Staatsanwaltschaft, Hans-Manfred Jung, sagte
auf Anfrage, das Landeskriminalamt in Wiesbaden würde
auch prüfen, ob die Kasseler Beamten Fehler
begangen haben. Hinweise darauf würden allerdings
nicht vorliegen, so Jung.
dpa, 06.05.2004
Deutsche Justizbeamte prügelten
Häftlinge
Justizskandal in Brandenburg bahnt sich an
Berlin - In Brandenburg bahnt sich möglicherweise
ein Justizskandal an
In der Haftanstalt der Stadt Brandenburg sollen Bedienstete
nach Informationen des RBB-Magazins «Klartext»
wehrlose Insassen verprügelt und zum Teil schwer
verletzt haben.
Das Magazin beruft sich auf die Aussagen
von zwei ehemaligen und einem noch im Vollzug befindlichen
Opfer. Sie sollen in den Jahren 2001 bis 2004 von vermummten
Vollzugsbeamten misshandelt worden sein. Ein Opfer habe
einen Herzinfarkt erlitten.
Wie Zeugen dem Fernsehmagazin sagten, traten mit Sturmmasken
getarnte Beamte in Dreier- bis Vierer-Gruppen auf. Sie
sollen mit Schlagstöcken und Fäusten auf Gefangene
eingeschlagen haben, die zum Teil schwere Verletzungen
und Knochenbrüche erlitten.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt, bestätigte
ein Sprecherin des Justizministeriums in Potsdam am Abend
der dpa. Es gehe um «schwere Vorwürfe».
Gegen acht Bedienstete sei ein Disziplinarverfahren eingeleitet
worden.
Suspendierungen würden geprüft.
Frankfurter Rundschau 07.05.2004
IN KÜRZE
Angeblich Misshandlung in Gefängnis
· Fünf Justizbeamte, die Häftlinge in
der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel misshandelt
haben sollen, sind vom Dienst suspendiert worden. Neun
Disziplinarverfahren seien eingeleitet worden, sagte Brandenburgs
Justizministerin Barbara Richstein (CDU) am Donnerstag.
dpa
Frankfurter Rundschau
08.05.2004
Prügelorgien im Knast?
Ein Justizskandal in Brandenburg
könnte CDU-Ministerin Barbara Richstein mehr als
nur den Ruf kosten
Nach Bekanntwerden des Justizskandals in Brandenburg an
der Havel haben Rechtsexperten schwere Vorwürfe gegen
die Justiz des Landes erhoben. Jetzt könnte es auch
für Ministerin Barbara Richstein eng werden.
VON JÖRG SCHINDLER
Berlin · 7. Mai · Die Arbeitsgemeinschaft
Sozialdemokratischer Juristen hat am Freitag den Rücktritt
von Justizministerin Richstein gefordert. Offenbar werde
die Menschenwürde in Brandenburgs Gefängnissen
"mit Gummiknüppeln geschlagen und Füßen
getreten", so der Verband. Es sei höchste Zeit,
dass die CDU-Politikerin dafür die Verantwortung
übernehme.
"Weitere Konsequenzen" aus dem
Skandal forderte auch die Landes-SPD. "Es drängt
sich der Eindruck auf, dass dem Justizministerium die
Kontrolle über bestimmte Bereiche des brandenburgischen
Strafvollzugs entglitten ist", so deren Rechtsexperte
Peter Muschalla. Ganz offensichtlich gebe es zumindest
in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg "rechtsfreie
Räume".
In dem Gefängnis an der Havel war
es in der Nacht vom 13. auf den 14. Januar zu einem bis
heute nicht restlos geklärten Vorfall gekommen. Damals,
so ergaben Recherchen des Rundfunks Berlin-Brandenburg
(RBB), rief der Gefangene Friedrich Frank wegen Schmerzen
in der Brust nach einem Arzt. Stattdessen kam ein Sanitäter,
der Frank nicht half. Als der 55-Jährige weiter stöhnte,
sollen ihm mitten in der Nacht vermummte Wärter einen
Besuch abgestattet haben. Sie drückten ihn, sagt
Frank, mit Schutzschilden nieder, prügelten ihn und
wuchteten ihn in eine Isolierzelle.
Erst am nächsten Tag kam Frank doch
noch in ein Krankenhaus - die Diagnose: schwerer Herzinfarkt.
Frank erstattete Anzeige, deren Bearbeitung allerdings
Wochen auf sich warten ließ. Erst am Donnerstag
wurden fünf Beamte vom Dienst suspendiert, gegen
neun weitere leitete das Justizministerium Disziplinarverfahren
ein.
Ein drastischer Fall - aber offenbar längst
nicht der einzige. Nach Darstellung von Ex-Gefangenen
ist es im Brandenburger Knast seit Jahren gängige
Praxis, dass Wärter aufmüpfige Inhaftierte mit
Schlagstöcken und Fäusten disziplinieren. Meistens
nachts und immer vermummt, so dass eine Identifizierung
unmöglich ist. Am Freitag zitierte der Tagesspiegel
einen Ex-Häftling mit den Worten, der Auftritt der
"schwarzen Gangs" sei Alltag. Mehr noch: Die
Prügelorgien fänden unter Duldung der Gefängnisleitung
statt - was dort empört bestritten wird. "Wenn
die Vorwürfe stimmen", sagte Wolfgang Schröder,
Chef des Bundes der Strafvollzugsbediensteten, der FR,
"dann wäre das ein einmaliger Fall in Deutschland."
Die Staatsanwaltschaft Potsdam teilte unterdessen mit,
es würden nun noch einmal sämtliche Ermittlungsverfahren
neu aufgerollt, in denen es um gleich lautende Vorwürfe
ging.
Politisch wird der Skandal am kommenden
Montag ein Nachspiel haben. Dann nämlich tritt der
Rechtsausschuss des Landtages zu einer Sondersitzung zusammen.
Völlig unklar ist bislang, wieso niemand früher
reagiert hat, obwohl die Staatsanwaltschaft im Fall Frank
seit Anfang März gegen sieben JVA-Bedienstete ermittelt.
Unverständlich auch, wieso die früheren Ermittlungsverfahren
im märkischen Sand verliefen. Zudem gibt es Vorwürfe,
dass Wärter in den Dienst übernommen wurden,
die schon zu DDR-Zeiten wegen brutaler Willkür aufgefallen
waren. Sollten sie zutreffen, könnte es eng werden
für Richstein.
Deren Sprecherin wies am Freitag gleichwohl
sämtliche Rücktrittsforderungen zurück.
Richstein habe erst am 30. April von den konkreten Vorwürfen
erfahren, so Stacke zur FR. Offenbar habe der Staatsanwaltschaft
"das nötige Fingerspitzengefühl gefehlt",
um zügiger zu handeln. Insofern habe sich die Ministerin
nichts vorzuwerfen.
JVA Brandenburg
Im Brandenburger Knast tut sich seit Jahren Seltsames.
1999 verhalf ein Bediensteter einem rumänischen Schwerstkriminellen
zur Flucht. 2003 wurde ruchbar, dass sich Wärter
in der Haftwerkstatt Grills und Öfen anfertigen ließen
und dass sich die Anstaltsärztin in der JVA-Apotheke
bedient hatte. Zwischenzeitlich flog zudem auf, dass inhaftierte
Neonazis ein rechtsextremes Fan-Magazin gedruckt und aus
dem Knast geschmuggelt hatten. Es dränge sich der
Eindruck auf, so die Landes-SPD, dass das Justizministerium
die Lage nicht mehr kontrolliere. ind
Frankfurter Rundschau 11.05.2004
KOMMENTAR: JUSTIZVOLLZUG
Brandenburger Bauernopfer
VON CHRISTOPH SEILS
Die Vorwürfe schreien nach zweifelsfreier
Aufklärung. Bedienstete der Justizvollzugsanstalt
Brandenburg an der Havel sollen Häftlinge misshandelt
haben. Sie sollen die Würde der Menschen, die zu
schützen auch für den Strafvollzug ein Verfassungsgebot
ist, im wahrsten Sinne des Wortes mit Füßen
getreten haben. Selbst wenn die Anschuldigungen nur zum
Teil stimmen, wäre dies ein Justizskandal, hätten
sich in einem deutschen Gefängnis rechtsfreie Räume
etabliert. Und wenn der Leiter der Anstalt die schweren
Vorwürfe lapidar mit den Worten "hier arbeiten
auch nur Menschen" kommentiert und ansonsten ein
Opfer, dem man medizinische Hilfe bei Herzinfarkt verweigerte,
als Querulanten hinstellt, dann ist er allein aus diesem
Grund völlig zu Recht entlassen worden.
Der Verdacht, dass die brandenburgische
Justizministerin mit der Ablösung des Anstaltsleiters
nur ein Bauernopfer geliefert hat, liegt nahe. Zumal die
CDU des Landes wider besseres Wissen verkündet, es
gebe keine Hinweise auf Misshandlungen. Das klingt nach
Abwiegelung im Vorwahlkampf, Aufklärung ist das auf
jeden Fall nicht.
Es ist richtig, dass die 80 eingestellten
Ermittlungsverfahren gegen Beamte wegen des Vorwurfs der
Misshandlung von Häftlingen jetzt noch einmal aufgerollt
werden, aber das reicht nicht. Der Fall gehört ins
Parlament, dort müssen die Vorwürfe geklärt
und die Opfer befragt werden. Und zwar öffentlich
- und nicht hinter den verschlossenen Türen irgendeines
Ausschusses.
Folterdebatte auch in Italien
Süddeutsche Zeitung Nr.103, Mittwoch, den 05. Mai
2004 , Seite 13
Das bisschen Folter
Italien debattiert über die
Legalität polizeilicher Gewalt
Darf in Italien bald von Amts wegen gefoltert
werden? Das, so befürchten Menschenrechtsexperten,
könnte die Folge eines Gesetzes sein, das derzeit
in den römischen Parlamentskammern beraten wird.
Demnach soll künftig nur die mehrfache Misshandlung
eines Gefangenen verboten werden - mithin, fürchtet
der Präsident der italienischen Sektion von Amnesty
International Marco Bertotto, wäre einmal foltern
plötzlich legal.
Nun ist das gewaltsame Traktieren eines
Gefangenen in Italien auch bisher kein eigener Straftatsbestand.
Gleichwohl stehen allein in Genua in diesen Tagen rund
30 Polizeibeamte und Carabinieri unter Anklage, denen
man vorwirft, während des G8-Gipfels im Juli 2001
in der Hafenstadt zahlreiche, vor allem auch ausländische
Demonstranten in einer Polizeikaserne mutwillig verletzt
zu haben - die Aktion ging als südamerikanische
Nacht in die italienische Polizeigeschichte ein.
Auch in Neapel soll es nach tätlichen Auseinandersetzungen
mit Demonstranten aus einem anderen Anlass später
zu massenhaften Folterungen in Polizeigewahrsam gekommen
sein. Die beteiligten Beamten werden mittlerweile wegen
Nötigung, Körperverletzung und anderer Delikte
verfolgt.
Auch in der Vergangenheit gab es immer
wieder Anlässe, die auf eine nicht unbedingt menschenwürdige
Behandlung von Delinquenten in Polizeikasernen schließen
ließ - erinnert sei an die später zur bleiernen
Zeit erklärte Periode der sechziger und siebziger
Jahre, in der aus einem Polizeibüro in Mailand gar
ein Beschuldigter aus dem Fenster fiel. Viele Jahre lang
sah man in Italien jedoch keinen Anlass, die Folter offiziell
zum Strafdelikt zu erklären. Vor 16 Jahren ratifizierte
das Land dann die UN-Konvention gegen Folter und verpflichtete
sich, Misshandlungen in Polizeigewahrsam rigoros zu verfolgen
und zu verurteilen.
Lange Zeit geschah dennoch nichts. Erst
mit Beginn der derzeitigen Legislaturperiode, möglicherweise
auch unter dem Druck, der nach der südamerikanischen
Nacht von ausländischen Stellen erzeugt wurde,
bequemten sich die Politiker, Gesetzesinitiativen zu entfalten.
Diese mündeten in eine, wie der Amnesty-Vertreter
meint, sehr brauchbare Regelung, die genau
dem Wortlaut der UN-Konvention entsprach. Vor wenigen
Tagen sollte die Vorlage in erster Lesung das Parlament
passieren, doch dann meldete sich die Lega Nord mit einem
Änderungsvorschlag. Demnach sollte Folter, wie auch
die Androhung derselben nur im Wiederholungsfall strafbar
sein.
Zeitgleich mit der Folterregelung wurde
ein umstrittenes Fernseh-Gesetz im Parlament beraten.
Regierungschef Silvio Berlusconi liegt viel an diesem
Gesetz, räumt es ihm doch in seinem Nebenerwerb als
Medienunternehmer beste Geschäftsmöglichkeiten
ein. Als daher die Lega drohte, die Verabschiedung des
Fernsehgesetzes platzen zu lassen, falls die vorgeschlagene
Änderung bei der Folterregelung nicht realisiert
würde, beeilten sich die Abgeordneten des Berlusconi-Lagers,
den Wunsch der Lega zu erfüllen - sie stimmten für
die Änderung und verwiesen das Gesetz zur weiteren
Beratung zurück in die Ausschüsse. So könnte
die Anti-Folter-Regelung, wenn sie denn Gesetz wird, zur
Folge haben, dass Folter und die Androhung derselben,
wenn es sich dabei um einen einmaligen Vorgang handelt,
in Italien explizit als legal gilt. CHRISTIANE KOHL
Folter in Spanien
Indymedia, 07.09.2004
FIES - das spanische Foltersystem
FIES ist das Knastsystem permanenter physischer
und psychischer Folter in Spanien (EU, 2004) Die sich
zu verschleppen drohenden Ermittlungen wegen Mißhandlungen
von Gefangenen nach der Knast-Revolte im April machen
eine Darstellung dieses Systems notwendig. Mehr auf: http://de.indymedia.org//2004/09/92520.shtml
... und England
Auch in England sind unter Folter erpresste
Aussagen gerichtsverwertbar. Das ist eine Einladung zum
Foltern.
Folter im Irak-Krieg
Frankfurter Rundschau,
04.05.2004, Seite 2
Die Handschuhe ausgezogen
Seit dem 11. September 2001 werben US-Ermittler für
den Einsatz von Foltermethoden im Anti-Terror-Kampf
VON D. OSTERMANN (WASHINGTON)
Abscheu, Entsetzen und Empörung sind
groß, auch in den USA. Ein ganzes Land sieht sich
durch die üblen Folterbilder aus Irak beschämt
und in seiner Ehre beschmutzt. Wirklich überrascht
haben dürfte der Skandal über die Misshandlung
irakischer Gefangener freilich kaum. Denn in den Vereinigten
Staaten wird seit langem offen und mit erstaunlicher Nonchalance
über die Vorzüge der Folter diskutiert. Auch,
dass es in der Praxis eine Grauzone gab, in der fragwürdige
Verhörmethoden angewendet und Druckmittel ausgereizt
wurden, über die man besser nicht so genau Bescheid
wissen wollte, war seit langem bekannt.
Humane Methoden hinterfragt
Die Vorgeschichte beginnt am 21. Oktober 2001. An diesem
Tag veröffentlicht die Washington Post einen Artikel
unter der Überschrift Schweigen von vier Terrorverdächtigen
ist ein Dilemma für das FBI. Vier Wochen nach
den Anschlägen auf das World Trade Center und das
Pentagon beklagt darin ein anonymer FBI-Beamter, dass
die übliche Methode, Verdächtige mit verlockenden
Angeboten zur Aussage zu bewegen, bei möglichen Selbstmord-Terroristen
nicht fruchtet. Der Mann schlussfolgert: Wir sind
für unsere humanen Methoden bekannt. Deshalb kommen
wir nicht weiter. Zugleich denkt der frustrierte
FBI-Beamte laut darüber nach, ob man mit der Verabreichung
von Drogen oder jener Art Druck, wie sie gelegentlich
von israelischen Verhörspezialisten angewandt wird,
nicht bessere Ergebnisse erzielen könne.
In US-Medien löst der Artikel umgehend
eine heftige Debatte aus, die den meisten Amerikanern
kurz zuvor noch gänzlich absurd erschienen wäre.
Doch es ist die Zeit der großen Verunsicherung,
der Angst vor neuen Anschlägen. Die Behörden
haben in den Wochen nach dem 11. September hunderte Verdächtige
festgenommen. Trotzdem verläuft die Suche nach den
Helfern, Drahtziehern und Hintermännern des Flugzeugterrors
schleppend. Sollte man mutmaßliche Terroristen,
um weiteres Unheil zu verhindern, nicht härter anfassen
dürfen? Zahlreiche Kommentatoren schlagen eine Bresche
für die Folter.
Der Historiker Jay Winik etwa erinnert
im Wallstreet Journal in dieser zunächst noch theoretischen
Debatte daran, dass ein Komplott islamistischer Terroristen,
die in den 90er Jahren Dutzende US-Flugzeuge entführen
und abstürzen lassen wollten, auf den Philippinen
nur dank der dort üblichen Folterpraktiken habe verhindert
werden können.
Im Magazin Newsweek fordert der Kolumnist
Jonathan Alter, nach eigenen Angaben ein Liberaler:
Es wird Zeit, über die Folter nachzudenken.
Und der Staranwalt und Harward-Professor Alan Dershowitz
argumentiert: Wenn eines unserer Kinder entführt
würde und der Kidnapper wüsste, wo es vergraben
ist, und das Kind hätte nur noch zwei Stunden Luft
- gibt es jemanden, der nicht foltern würde? Und
wenn wir es für unser eigenes Kind tun - ist es dann
nicht egoistisch, es nicht zu tun, um tausende fremder
Leben zu retten?
US-Menschenrechtler haben später
darüber spekuliert, ob der provokante Artikel im
Oktober 2001 womöglich vom FBI bewusst platziert
worden war, um bei dem brisanten Thema die Stimmung im
Land zu testen. Das Ergebnis fiel in jedem Fall bedenklich
aus: 45 Prozent der US-Bürger sprachen sich in einer
Umfrage des Gallup-Instituts für Folter bei bekannten
Terroristen aus.
Gut ein Jahr später greift die Washington
Post in einem ebenfalls viel beachteten Artikel das Folter-Thema
erneut auf. Diesmal bilanziert die Zeitung an Weihnachten
2002, was sich seit der ersten öffentlichen Debatte
getan hat. Zwar darf die Bundespolizei FBI bei Verhören
in den USA selbst noch immer keine der umstrittenen Taktiken
anwenden. In den von der Bush-Regierung außerhalb
des US-Territoriums errichteten geheimen Gefangenenlagern
aber haben so genannte Stress-and-duress-Taktiken längst
Einzug gehalten.
Dazu gehört laut Washington Post,
Gefangene stundenlang in schmerzhaften Positionen ausharren
zu lassen, sie durch den 24-stündigen Einsatz von
Licht und Geräuschen am Schlafen zu hindern, sie
zur Befragung an befreundete Staaten zu überstellen,
die für fragwürdige Verhörmethoden bekannt
sind, aber auch die Verweigerung von Medikamenten oder
der direkte Einsatz physischer Gewalt. Jeder der
gegenwärtigen mit der nationalen Sicherheit befassten
Offiziellen, der für diesen Artikel (anonym) interviewt
wurde, hat den Einsatz von Gewalt gegen Gefangene als
gerecht und notwendig verteidigt, heißt es
in dem Bericht.
Ein Beamter wird mit den Worten zitiert:
Wenn du jemandes Menschenrechte nicht manchmal verletzt,
machst du wahrscheinlich nicht deinen Job. Und:
Ich denke nicht, dass wir eine Null-Toleranz-Sicht
für das fördern wollen. Das war eine lange Zeit
das ganze Problem der CIA.
In dem Artikel fanden sich auch bereits
Hinweise auf jene Verstrickungen, die jetzt im aktuellen
Skandal für Aufsehen sorgen. So berichtete die Washington
Post im Dezember 2002 unter Berufung auf Augenzeugen,
Gefangene würden von US-Spezialeinheiten und Militärpolizisten
im weltweiten Lager-Archipel häufig durch
Schläge und Wegsperren in engen Zellen für Verhöre
aufgeweicht. Genau mit dieser Begründung,
die Behandlung sei von privaten Verhörspezialisten
sowie den Geheimdiensten ausdrücklich erwünscht
worden, rechtfertigen sich nun die wegen der Misshandlungen
im irakischen Abu Ghraib-Gefängnis angeklagten US-Militärpolizisten.
Kein Sturm der Entrüstung
Die Washington Post schob dem Artikel damals am nächsten
Tag einen Leitartikel unter der Überschrift Folter
ist keine Option hinterher. Diesmal freilich brach
weder ein Sturm der Entrüstung los, noch wollte die
Öffentlichkeit das Folter-Thema überhaupt noch
vertiefen. Stattdessen nahm man es auch im Kongress hin,
wenn etwa der damalige Chef der Terrorabwehr der CIA,
Cofer Black, bei einer Parlamentsanhörung ein Jahr
nach dem 11. September den Abgeordneten empfahl, ihre
Nase nicht zu tief in das heikle Thema zu stecken. Dies
ist ein sehr geheimes Gebiet, und ich muss sagen, dass
alles, was sie wissen müssen, ist: Nach dem 11. September
haben wir die Handschuhe ausgezogen.
Die Anschuldigungen
Die US-Streitkräfte wussten seit
Monaten über die Misshandlung von irakischen Gefangenen
Bescheid. Dies geht aus einem Geheimbericht der Armee
hervor, der von der Zeitschrift New Yorker
auf ihrer Web-Site veröffentlicht worden war und
am Montag in vielen US-Medien zitiert wurde.
Der bereits im Februar erstellte Bericht
von US-Generalmajor Antonio Taguba belege, dass es in
dem Abu-Ghraib-Gefängnis bei Bagdad zahlreiche sadistische
(...) und brutale, kriminelle Misshandlungen gegeben
habe. Die Kommandostrukturen im Gefängnis waren dem
Bericht zufolge zusammengebrochen. Geheimdienstoffiziere
mittleren Rangs hätten die üblichen Dienstabläufe
umgehen können und fragwürdige Anordnungen
an Reserve-Militärpolizisten erteilt. Die Schlüsselfiguren
seien zwei Geheimdienstoffiziere und zwei Zivilisten,
deren Firmen im Auftrag der US-Armee arbeiteten.
Sieben amerikanische Offiziere und Unteroffiziere
erhielten unterdessen im Zusammenhang mit den Misshandlungen
Disziplinarverweise. Nach Angaben eines Militärsprechers
in Bagdad bekamen sechs den Verweis der schwerwiegendsten
Stufe. Diese gilt als Vorbereitung der unehrenhaften Entlassung
aus der Armee. Bereits in der Vorwoche wurde bekannt,
dass sechs US-Soldaten der unteren Ränge, die Folterungen
ausgeführt haben sollen, unter Anklage gestellt wurden
und sich vor einem Militärgericht verantworten sollen.
Ägyptens Außenminister Ahmed
Maher forderte ernsthafte und intensive Untersuchungen
der Vorgänge. Die USA, die die Einhaltung der Menschenrechte
in aller Welt verlangten, sollten selbst ein Beispiel
geben und jene bestrafen, die diese unbeschreiblichen
Dinge begangen haben, sagte er am Montag in Kairo. dpa
Quälende Fragen
Briten streiten über Echtheit der Folter-Bilder
und die Rolle des Queen's Lancashire Regiment
VON PETER NONNENMACHER (LONDON)
Haben auch Angehörige der britischen
Armee Gefangene in Irak gequält? Beunruhigt von neuen
Vorwürfen zu Wochenbeginn verlangen die Briten Aufschluss
über das Verhalten ihrer Soldaten. Zugleich ist ein
Streit über die Echtheit von Folter-Bildern
entbrannt, die der Daily Mirror veröffentlicht hat.
Die Fotos, die erstmals am Sonntag gedruckt wurden, zeigen
laut Redaktion einen irakischen Gefangenen, der von zwei
Mitgliedern des Queen's Lancashire Regiment geschlagen
und getreten wird. Einer der beiden Soldaten scheint dem
Häftling mit einem Gewehr in die Genitalien zu stoßen
und auf die Schulter zu urinieren.
Außenminister Jack Straw ordnete
eine sofortige Untersuchung an. Militärexperten haben
aber die Authentizität der Fotos in Frage gestellt.
Deren Qualität deute nicht auf Taschenkameras hin,
wie sie Soldaten mit sich trügen. Die abgelichteten
Gewehre und Militärfahrzeuge würden in Süd-Irak
nicht eingesetzt. Der angebliche Folter-Soldat sei völlig
falsch gekleidet. Die Experten schlussfolgern, die Fotos
seien gestellt.
Der Mirror zitiert die zwei Lancashire-Soldaten,
die die Fotos weitergegeben haben sollen, es gebe hunderte
ähnliche Bilder unter Briten in Irak. Die
Armee weiß genau, dass noch sehr viel mehr passiert
ist. Chefredakteur Piers Morgan meint, die Folterungen
seien britischen Soldaten in Basra seit Monaten
bekannt.
Die Echtheit der Mirror-Fotos sowie die
Folter-Vorwürfe gegen britische Soldaten werden nach
Regierungsangaben auf höchster Ebene
untersucht. Amnesty International hat britischen und US-Streitkräften
vorgehalten, irakische Gefangenen zu schlagen, sie in
verkrümmter Position zu fesseln und sie am Schlafen
zu hindern. Die Behörden untersuchen aktuell acht
angebliche Folterfälle, darunter den Tod eines Hotelangestellten
in britischem Gewahrsam im Januar. Am Mittwoch wollen
die Angehörigen von mindestens 18 irakischen Zivilisten,
die ihren Familien zufolge von britischen Soldaten getötet
wurden, vor den High Court ziehen, um eine unabhängige
Untersuchung zu erreichen. Gerüchte, wonach gewisse
Elemente des Queen's Lancashire Regiment außer
Kontrolle geraten seien, kursieren seit einiger
Zeit in Irak. Das in Zypern stationierte Regiment war
in der Vergangenheit durch Gewalttätigkeiten einzelner
Soldaten ins Zwielicht geraten. Ein ungenannter Soldat
sagte jetzt im britischen Fernsehen, es sei vollkommen
sicher, dass Misshandlungen wie die auf den gedruckten
Fotos vorgekommen seien, und zwar mit Kenntnis hoher
Offiziere.
ANALYSE
Menschenrechte und terroristische
Parasiten
Guantánamo und Abu Ghraib, beide Namen stehen für
den Umgang der Vereinigten Staaten mit ihren Gefangenen:
Sie verweigern ihnen alle Rechte, sie missachten ihre
Würde.
VON URSULA RÜSSMANN
In der Elektrode oder der Spritze
des Folterers konzentrieren sich die Macht und die Verantwortung
des Staates. Wie pervers die Taten einzelner Folterer
auch immer sein mögen, die Folter als solche basiert
auf rationalen Überlegungen: Isolation, Demütigung,
psychischer Druck und physischer Schmerz sind Mittel,
um Informationen zu erhalten, um den Gefangenen zu zerbrechen
und die ihm nahe Stehenden einzuschüchtern... Folter
ist meist ein bedeutender Bestandteil der Sicherheitsstrategie
einer Regierung. Die Sätze stammen von 1984,
aus einem Folterbericht Amnesty Internationals. Sie bezogen
sich seinerzeit vor allem auf Staaten, die Folter im eigenen
Land praktizierten. Doch es lohnt sich, sie am US-geführten
weltweiten Kampf gegen den Terror entlang
neu zu buchstabieren.
Bekannt ist, dass die USA schon in den
70er und 80er Jahren Folter als Mittel ihrer Außenpolitik
im lateinamerikanischen Hinterhof praktizierten
- etwa, indem in US-Militärcamps Folterer aus den
entsprechenden Diktaturen ausgebildet wurden. Schon damals
zeigte sich die unheilvolle Verquickung von Sicherheits-
und ökonomischen Interessen mit dem außenpolitischen
Sendungsbewusstsein der USA. Wenn sich jetzt bestätigt,
dass US-Soldaten in Irak Gefangene mit Wissen von Vorgesetzten
gequält haben, ist das Phänomen also nicht neu.
Jedoch birgt das ideologische Fundament dafür, weil
als Kampf gegen den Terror global entgrenzt,
heute wesentlich mehr Sprengstoff für das internationale
Rechtssystem und den Frieden.
Im Januar 2002 markierte US-Präsident
George W. Bush die politische Achse des Bösen
mit Irak, Iran und Nordkorea. Er sprach vor dem US-Kongress
von tausenden gefährlicher Killer, die wie
tickende Zeitbomben über die ganze Welt zerstreut
seien, und von terroristischen Parasiten,
die vernichtet werden müssten. Eine ideologische
Achse zieht sich von damals bis in die Zellen
von Abu Ghraib bei Bagdad. Sie hat bereits Abzweige nach
Guantánamo, Afghanistan, Marokko, Pakistan - und
auch nach Deutschland.
Wer im Feind den Parasiten
sieht, verbannt ihn aus der menschlichen Familie
und spricht ihm die allen ihren Mitgliedern innewohnenden
Würde ab, die die Allgemeine Erklärung
der Menschenrechte 1948 über alles stellte. Der sperrt
hunderte Menschen auf Guantánamo ein und erfindet
für sie die Rechtsfigur des illegalen Kämpfers,
die totale Rechtlosigkeit bedeutet. Weitere Kriegswaffe:
Die USA lassen Terrorverdächtige laut Menschenrechtlern
in der Obhut von Staaten wie Syrien, Pakistan oder Ägypten,
weil dort effektiver verhört (sprich:
gefoltert) wird.
Folter delegieren: Bedenklich, dass diese
Strategie international weit weniger Empörung ausgelöst
hat als jetzt die Bilder folternder US-Soldaten. Dabei
legitimiert sie Gewalt ganz direkt, und zwar genau in
den Staaten, in denen Washington angeblich demokratische
Reformen initiieren will. Geschwiegen wird in Deutschland
auch zur Frage, inwieweit sich KSK-Elitesoldaten in Afghanistan
an Menschenrechtsverbrechen mitschuldig gemacht haben.
Immerhin haben die Deutschen ihre Gefangenen häufig
US-Truppen übergeben. Verhört werden die Leute
oft auf dem US-Stützpunkt Bagram, von dem Übergriffe,
sogar Todesfälle aktenkundig geworden sind.
Zum Schweigen in Sachen Afghanistan gesellten
sich in Deutschland forsche Solidaritätsbekundungen
an die Adresse der USA, nachzulesen etwa in der Welt im
März 2003: Der Weg vom Recht zum Kriege
des klassischen Völkerrechts zum Gewaltverbot der
UN-Charta sei in der Sackgasse angelangt,
das Kriegsvölkerrecht obsolet, heißt
es da. Der Text legt, ebenso wie die durch den Frankfurter
Polizeipräsidenten Daschner ausgelöste Debatte
über das Folterverbot, offen, wie wenig verankert
auch hier das Bewusstsein über absolut geltendes
Menschenrecht ist. Und wie leicht die Standards ins Abseits
geraten, wenn das kollektive Sicherheitsgefühl im
Dickicht aus Terrorwarnungen, Verbrechensberichten und
Sozialabbau ins Wanken gerät.
Frankfurter Rundschau, 05.05.2004, S.
6
Vernichtendes
Echo auf Folter sorgt Bush
US-Diplomaten melden Beunruhigendes
nach Hause / Pentagon wegen konfusen Krisenmanagements
in der Kritik
US-Präsident George W. Bush hat Verteidigungsminister
Donald Rumsfeld beauftragt, für eine konsequente
Bestrafung der an Folterungen irakischer Gefangener beteilig-
ten Soldaten zu sorgen. Dies wurde als in direkte Kritik
des Präsidenten am Umgang des Pentagon mit dem Skandal
gewertet.
Washington · 4. Mai · ost/dpa/ap
· Ein Sprecher Bushs sagte am Montag, der Präsident
habe Rumsfeld aufgefordert, angemessene Maßnahmen
einzuleiten. Rumsfeld wollte sich noch im Laufe des Dienstag
zu den Vorgängen äußern. Im Pentagon waren
die Missbrauchsvorwürfe lange bekannt. Bereits im
vergangenen Jahr hatte es eine erste interne Untersuchung
aller Militärgefängnisse in Irak gegeben. Im
Februar listete ein 53-seitiger Bericht von Generalmajor
Antonio Tabuga detailliert Missstände in Abu Ghraib
auf. Im März hatte das Militär zunächst
anonym die Versetzung mehrerer Soldaten bekanntgegeben.
Im April bat das Pentagon den US-Sender CBS, die Veröffentlichung
von Folterfotos wegen der angespannten Lage in Irak aufzuschieben.
Trotz des Vorlaufs wirkte das Pentagon in den vergangenen
Tagen durch die Wucht des Skandals überfordert. Verteidigungsminister
Rumsfeld äußerte sich tagelang nicht.
Laut Washington Post fiel eine Untersuchung
der internationalen Reaktionen auf den Folterskandal durch
das Außenministerium von Colin Powell vernichtend
aus. US-Diplomaten aus aller Welt hätten beunruhigende
Depeschen nach Washington geschickt. Demnach wird befürchtet,
dass derSkandal das Ansehen der USA nicht nur in der arabischen
Welt, sondern darüber hinaus ernsthaft beschädigt.
Bei den UN wuchs die Besorgnis über
die Behandlung irakischer Gefangener. Der amtierende UN-Menschenrechtsbeauftragte,
Bertrand Ramcharan, rief die US- und die britischen Streitkräfte
am Dienstag dazu auf, alle Fälle von Misshandlungen
zu verfolgen. Er leitete eine Untersuchung zur Gesamtlage
in Irak ein. Die US-Militärführung in Irak zog
laut CNN weitere Konsequenzen. Demnach soll die Zahl der
Häftlinge im Gefängnis von Abu Ghraib halbiert
werden, auch seien Misshandlungen wie Schlafentzug beendet
worden.
Im US-Staat Oregon verklagte ein kanadischer
Staatsbürger, der in Irak inhaftiert war, die US-Streitkräfte
wegen irrtümlicher Verhaftung, Folter und Körperverletzung
im April 2003 auf Schadensersatz. Er sei nach Protesten
gegen seine Festnahme geschlagen worden. Ich sah,
wie Iraker mehr gefoltert wurden als ich, sagte
er ap.
Die von Offizieren der ehemaligen Saddam-Armee
befehligte Falludscha-Brigade rückte
in weitere Stellungen ein, die von den US-Truppen geräumt
wurden. Die neue Truppe bezog Position im Vorort Golan.
Die Soldaten ließen dabei auf ihren Lastwagen die
alte irakische Flagge wehen.
Frankfurter Rundschau
11.05.2004
Chronologie des Schreckens
Nach und nach zeigt sich, dass die Misshandlung irakischer
Gefangener in Abu Ghraib offenbar System hatte
VON D. OSTERMANN (WASHINGTON)
Wie es zu den Folterexzessen in Abu Ghraib
kommen konnte, ist eine Frage, mit der man sich in den
USA noch lange befassen wird. Gehen sie tatsächlich
nur auf wenige Einzeltäter zurück? Daran mag
kaum mehr jemand glauben. Hat die Regierung die sadistischen
Übergriffe befohlen? Natürlich nicht. Vielmehr
gab es wohl ein System, das Gefangenenmisshandlung begünstigt
und gefördert hat. Wie dieses System funktionierte,
wie es in die Katastrophe schlitterte, all dies wird nun
nach und nach bekannt.
Hauptquelle der Chronologie des Schreckens
ist der Untersuchungsbericht von Generalmajor Antonin
Taguba. Nur sechs Tage, nachdem am 13. Januar die ersten
Folterfotos Vorgesetzten zugespielt worden waren, hatte
der US-Oberkommandierende in Irak, Ricardo Sanchez, eine
geheime Untersuchung des Gefängniskomplexes Abu Ghraib
angeordnet. Beauftragt wurde Taguba. Aus dessen Ende Februar
fertig gestelltem Bericht haben US-Medien jetzt eine beklemmende
Vorgeschichte rekonstruiert.
Die beginnt kurz nachdem das unter Saddam
Hussein berüchtigte Foltergefängnis Abu Ghraib
von den US-Besatzern am 4. August wieder in Dienst gestellt
wird. Die US-Truppen sehen sich im Sommer 2003 wachsenden
Guerilla-Angriffen ausgesetzt. Am 19. August verwüstet
eine Autobombe das Hauptquartier der Vereinten Nationen
in Bagdad. Die Besatzer reagieren unter anderem mit einer
Verhaftungswelle; man will mehr erfahren über Zellen,
Hintermänner und Organisation der irakischen Guerilla.
Am 31. August trifft aus diesem Grund
in Bagdad ein Mann ein, von dem sich die Militärführung
in Irak Rat und Hilfe verspricht. Generalmajor Geoffrey
Miller ist der Kommandeur von Delta Camp, dem US-Gefangenenlager
im kubanischen Guantánamo Bay. Unter Miller waren
dort seit Anfang 2002 systematisch neue Verhörmethoden
entwickelt und erprobt worden - mit, wie man im Pentagon
bis heute glaubt, durchschlagendem Erfolg. Dazu gehören
laut Washington Post Schlafentzug, Dauerverhöre,
der Einsatz von Hitze und Kälte sowie ein "Angriff
auf die Sinne" der Gefangenen, etwa mit lauter Musik
oder hellem Licht.
Miller hat die systematische Rund-um-die-Uhr-Bearbeitung
der Gefangenen in Delta Camp noch vorige Woche stolz verteidigt.
Bereits im April 2003 hat das Pentagon laut Washington
Post 20 der Miller-Techniken zur Anwendung in Guantánamo
Bay offiziell freigegeben. Einige Praktiken dürfen
demnach nur eingesetzt werden, wenn der Verteidigungsminister
sie persönlich genehmigt. "Wir wollten etwas
mehr Freiheit als in US-Gefängnissen, aber keine
Folter", zitiert die Zeitung einen Juristen, der
an der Ausarbeitung der Richtlinie beteiligt war.
Millers Bagdad-Reise Ende August dient
laut Taguba-Bericht dem Ziel, auch dort die "Fähigkeiten
zur schnellen Ausbeutung von Internierten für handlungsfähige
Geheimdienstinformationen" zu verbessern. In Bagdad
will man von Guantánamo Bay lernen. Miller empfiehlt,
auch in Irak die Wachmannschaften "aktiv in das Schaffen
von Bedingungen für eine erfolgreiche Ausbeutung
der Gefangenen" einzubeziehen. Die Schließer
sollten als "Möglichmacher für Verhöre"
eingesetzt werden. Am 12. Oktober erlässt die US-Militärführung
in Irak eine entsprechende Verhör-Richtlinie. Am
19. November werden die Militärpolizisten des Wachpersonals
in Abu Ghraib formell der 205. Military Intelligence Brigade
unterstellt, Geheimdienstspezialisten, die für die
Verhöre zuständig sind.
General Taguba hat diese Vermischung der
Zuständigkeiten gegeißelt. Kurz darauf kommt
es zu den schlimmsten Exzessen. Die Empfehlungen Millers
und die folgende Änderung der Gefängnis-Politik
hätten bei den Vorfällen in Abu Ghraib eine
Rolle gespielt, schreibt Seymour Hersh im New Yorker.
Was man in der Abgeschiedenheit von Guantánamo
Bay unter Kontrolle zu haben glaubt, die dosierte Anwendung
von Druck und Gewalt, so beschreibt es Hersh, eskaliert
angesichts der chaotischen Verhältnisse in Irak zum
sadistischen Exzess.
Frankfurter Rundschau
11.05.2004
Regierung Blair in Erklärungsnot
Minister Hoon streitet Kenntnis von Folterungen ab - dabei
sind viele Vorwürfe über ein Jahr alt
VON PETER NONNENMACHER (LONDON)
Als im Mai vorigen Jahres Kelly Tilford
im Städtchen Tamworth in der englischen Grafschaft
Staffordshire die Ferienfotos eines Kunden aus ihrem Foto-Automaten
laufen sah, traute sie ihren Augen nicht. Die Bilder waren
Aufnahmen von nackten Gefangenen, die von ihren Wächtern
zu erniedrigenden sexuellen Posen gezwungen worden waren.
"Mir wurde speiübel, als ich diese Bilder sah",
berichtete Kelly Tilford. Ein Anruf bei der Polizei klärte
die Herkunft der Fotos auf. Ein 18-jähriger Soldat
hatte sie in Irak gemacht, wo er und einige Kameraden
irakischer Häftlinge bewacht hatten.
Der Soldat wurde vorübergehend festgenommen
und verhört. Im Juni aber, wenige Wochen später,
war er schon wieder bei seiner Einheit, den "Königlichen
Füsilieren". Die Sache werde "überprüft",
gelobte das Verteidigungsministerium damals. Zu hören
war freilich nie wieder etwas - bis vor wenigen Tagen
der US-Sender CBS den Folter-Skandal in Irak publik machte.
Mittlerweile hat die weltweite Empörung
auch London erreicht. Gestern sah sich Tony Blairs Verteidigungsminister
Geoff Hoon zu einer Erklärung im Unterhaus gezwungen,
in der er einräumte, dass möglicherweise "eine
kleine Anzahl" britischer Soldaten gegen die Genfer
Konvention und "die hohen Erwartungen der britischen
Streitkräfte" verstoßen habe.
Blair selbst hatte sich schon tags zuvor
für mögliche Missetaten der Streitkräfte
entschuldigt. Falls britische Soldaten sich wirklich so
verhalten hätten, sei das natürlich "absolut
unentschuldbar" und "vollkommen unakzeptabel",
und müsse streng geahndet werden. Indes, setzte der
Premier am Montag hinzu, seien alle Foltervorwürfe
entsprechender Art von den zuständigen Stellen prompt
untersucht worden, oder würden noch untersucht. Und
was ihn selbst betreffe, so habe er jedenfalls "keinerlei
spezifische Angaben" zu Fällen bekommen, wie
sie nun bekannt geworden seien, meinte Blair.
Warnungen von Menschenrechtlern
Die Opposition blieb skeptisch - nicht
nur wegen der offenbar in Vergessenheit geratenen Fotos
von Tamwort. Schwerer noch wog, dass Amnesty International
und das Internationale Rote Kreuz ebenfalls seit zwölf
Monaten versucht hatten, die Behörden auf Misshandlungen
in britischen Camps und Gefängnissen aufmerksam zu
machen.
Amnesty etwa hatte bereits im vorigen
Mai das Verteidigungsministerium auf Klagen über
Misshandlungen und den Tod eines Irakers in britischem
Gewahrsam hingewiesen, und in der Folge mehrere Gespräche
dazu mit Ministerialbeamten geführt. Seit einem Jahr
wisse die Regierung über diese Vorwürfe "genau
Bescheid", vermeldete ein AI-Sprecher am Wochenende
frostig.
Auch Rotkreuz-Repräsentanten bestanden
darauf, dass sie den Briten "Befürchtungen betreffs
weit verbreiteter Gefangenen-Misshandlungen nunmehr seit
einem Jahr " vorgetragen hätten. Im Februar
habe man einen umfassenden Zwischenbericht mit horrenden
Details übermittelt.
Genau diesen Bericht aber will die Regierung
Blair nicht gelesen haben. Schon vorige Woche stritt der
Staatsekretär für die Streitkräfte, Adam
Ingram, entschieden ab, einen solchen Report je zu Gesicht
bekommen zu haben. Gestern beharrte auch Minister Hoon
darauf, dass der Rotkreuz-Report "britischen Ministern
erst vor sehr kurzer Zeit" zur Kenntnis gebracht
worden sei. Im Februar sei er nämlich - "streng
vertraulich" - an den US-Beauftragten Paul Bremer
in Bagdad gegangen, meinte Hoon: Und danach seien die
Vorwürfe von den zuständigen Stellen weiter
verfolgt worden.
HINTERGRUND
Finstere Grauzone
VON ROLF PAASCH (BERLIN)
"Gestern hattest Du noch bei McDonald's
gearbeitet", erklärt Oberfeldwebel Paul Shaffer
die Herausforderung für die Reservisten der US-Armee
in Irak. "Und am nächsten Tag standest du vor
hunderten Gefangenen, von denen die einen sagen, sie seien
krank, und die anderen, sie seien hungrig." Nein,
vorbereitet waren die US-Militärpolizisten auf ihre
Aufgabe im Gefängnis von Abu Ghraib nicht. Das behaupten
nachträglich nicht einmal ihre Vorgesetzten im Pentagon.
Und dann übernahmen am 19. November
2003 auf Befehl des Oberkommandierenden in Irak, General
Sanchez, Geheimdienstoffiziere das Regime in dem Gefängnistrakt.
In Uniformen, die weder ihren Rang noch ihre Organisation
verrieten, bestimmten von da an diese Geheimdienstler
Behandlung und Befragung der Gefangenen. Hinzu kamen noch
Mitarbeiter privater Sicherheitsfirmen, deren Zahl nach
Angaben des Pentagon und Schätzungen in Irak zwischen
15 000 und 20 000 liegen muss.
"Die haben unseren Stützpunkt
einfach übernommen", sagte Sergeant Joseph Mood
vom 320. Bataillon jetzt der New York Times. "Dies
ist jetzt unsere Show. Das waren ihre Worte." Der
ausdrückliche Auftrag an die Reservisten in Abu Ghraib
habe gelautet, so der Anwalt der angeklagten US-Soldatin
Sabrina Harman, irakische Gefangene für ihre Vernehmung
weichzuklopfen. Hinter solchen Aussagen mag der Versuch
von Verdächtigen stehen, eigene Verantwortung auf
Vorgesetzte abzuschieben. Doch deuten die Erklärungen
der Reservisten wie die der Generale auf eine Grauzone
der Verantwortungslosigkeit in der Nachkriegsführung
hin, deren Ausmaß selbst Militärexperten überrascht.
Im ersten Golf-Krieg kam auf 60 Soldaten
nur ein ziviler Angestellter. Nach dem 11. September und
der von Verteidigungsminister Donald Rumsfeld betriebenen
Strategie des "Outsourcing" militärischer
Leistungen gehörte im Irak-Krieg schon jeder zehnte
Beteiligte nicht mehr zu den regulären Streitkräften.
Die Mitarbeiter privater Sicherheitsfirmen stellen nicht
mehr nur Köche und Fahrer; sie bauen Datenbanken
über Terrorverdächtige auf, bewachen Diplomaten,
trainieren lokale Polizeikräfte und fungieren in
den Gefängnistrakten Afghanistans oder Iraks als
"Übersetzer" und Verhörexperten. Im
Dienst privater Firmen können Ex-Militärs hier
leicht 100 000 Dollar im Jahr kassieren.
Der Untersuchungsbericht von General Taguba
belastet auch zwei Mitarbeiter der Firmen "Caci International"
und "Titan Incorporated" in der Folteraffäre.
Donald Rumsfeld sprach bei seiner Anhörung vor dem
Kongress von insgesamt 40 privaten Verhörexperten
und Linguisten in Abu Ghraib. Doch wie lautet ihr konkreter
Auftrag? Wer definierte ihn? Wie konnten sie in Abu Ghraib
bei der Misshandlung der Hälftinge eine führende
Rolle übernehmen? Und wie können Sie für
mögliche Vergehen zur Rechenschaft gezogen werden,
wo sie nicht der Befehlskette des Pentagon unterstehen?
"Rein rechtlich gesehen", sagt Philip Carter,
Ex-Armee-Offizier und Dozent an der juristischen Fakultät
der Uni von Kalifornien, "fallen die privaten Sicherheitsexperten
in die gleiche Grauzone wie die feindlichen Kombattanten
auf Guantánamo."
Frankfurter Rundschau
11.05.2004
Chronologie
Bisher bekannte Fakten im Folterskandal des US-Gefängnisses
Abu Ghraib in Bagdad
4. August 2003: Die ersten Iraker kommen
in das renovierte Gefängnis Abu Ghraib, das zuvor
Saddam Hussein als Folterzentrum diente. Die Bewachung
übernimmt das 320. Militärpolizei-Bataillon.
31. August: Generalmajor Geoffrey D. Miller,
Leiter des Gefängnisses Guantánamo, kommt
nach Irak, um zu prüfen, auf welchem Wege schneller
verwertbare Resultate bei Verhören erlangt werden
können. Miller fordert ein spezielles Training für
eine "Bewachungstruppe", die die "Bedingungen
für erfolgreiche Befragungen der Häftlinge/Internierten"
schaffen soll.
15. Oktober: Die 372. MP-Kompanie übernimmt
den Wachdienst in den Zellenblöcken 1A und 1B, wo
"besonders wichtige" und "besonders gefährliche"
Gefangene festgehalten werden. Zwischen September und
Oktober, sagen der Folter beschuldigte Militärpolizisten,
hätten sie mündlich Anweisungen vom Militärischen
Geheimdienst (MI) erhalten, Gefangene so "vorzubereiten",
dass sie in den folgenden Verhören redeten.
17. Oktober: Das erste der bisher bekannten
Folterbilder wird gemacht. Es zeigt einen nackten Mann,
der mit Handschellen an eine Zellentür gefesselt
ist.
25. Oktober: Das letzte der bisher bekannten
Folterbilder wird gemacht: Iraker müssen sich nackt
aufeinander legen.
19. November: Der militärische Geheimdienst
übernimmt die Leitung des Gefängnisses.
13. Januar 2004: Ein Militärpolizist
berichtet dem Kriminalpolizeilichen Dienst der Armee (Army
CID) anonym von den Misshandlungen. Dieser beginnt am
nächsten Tag seine Ermittlungen. Am selben Tag soll
Verteidigungsminister Donald Rumsfeld nach Medienberichten
erstmals informiert worden sein, der Ende des Monats oder
Anfang Februar auch den Präsidenten unterrichtet.
16. Januar: Das US-Zentralkommando kündigt
kurz die Untersuchung der Vorwürfe an. Leiter der
Ermittlungen wird am
31. Januar: Generalmajor Antonio M. Taguba.
Sein Team befragt rund 50 Personen, darunter viele Militärpolizisten
und auch 13 irakische Häftlinge.
3. März: Taguba übergibt seinen
geheimen Bericht über Fälle von Folter und ungesetzliche
Verhörmethoden. Taguba fordert die Absetzung und
Entlassung mehrerer hoher Offiziere. Die Armee leitet
gerichtliche und Disziplinarmaßnahmen ein.
28. April: CBS sendet erstmals Bilder
von den Misshandlungen. Der Beitrag war auf Bitten des
US-Militärs zwei Wochen verschoben worden. Präsident
Bush sieht die Fotos nach eigenen Angaben zum ersten Mal.
Sieben Soldaten werden angeklagt.
30. April: Die Streitkräfte teilen
mit, dass Guantánamo-Kommandant Miller die Gefängnisse
in Irak leitet.
FR-Quellen: ap/dpa/Washington Post
Frankfurter Rundschau
11.05.2004
GASTBEITRAG
Die doppelte Macht der Bilder
Lange haben Menschenrechtler Alarm geschlagen. Erst die
Bilder der Folterer und ihrer Opfer haben die Öffentlichkeit
empört - eine Öffentlichkeit, die schon bereit
war, das Folterverbot zu relativieren.
VON DAWID BARTELT (Pressesprecher von Amnesty International
in Deutschland)
Im Juli 2003 teilte Amnesty International
der Übergangsverwaltung in Irak und der US-Regierung
in einem öffentlichen Memorandum mit, man wisse von
schweren Misshandlungen und Folterungen durch Besatzungstruppen,
von Todesfällen in Haft, von unerträglichen
Haftbedingungen. Reaktionen aus Bagdad oder Washington
gab es nicht. Medienberichte fielen spärlich aus
und vermochten kein Thema zu setzen.
Mitte März 2004 veröffentlichte
AI erneut einen Bericht zur Situation in Irak. Der Bericht
ist konzentriert, konkret, "kundenfreundlich".
Er weist auf die vielen tausend Gefangenen in Abu Ghraib
und anderen Haftanstalten, auf "viele Fälle"
von Folter und Misshandlung, benennt Foltermethoden, beschreibt
Einzelfälle und beschuldigt sowohl die britischen
wie die US-Besatzungstruppen. Es geht, das macht der Bericht
deutlich, um mehr als nur um Einzelfälle.
Auch dieser vor wenigen Wochen veröffentlichte
Bericht fand kaum Beachtung. Ganz offenkundig - und trotz
des Verlustes an Authentizität, den die Fotografie
im digitalen Zeitalter erleidet - ist die Macht der Bilder
größer als die Macht des Wortes. Nun sind diese
Bilder mehrfach ungewöhnlich. Sie zeigen nicht allein
körperliche Spuren von Folter wie die oft gesichtslosen
Aufnahmen, die wir etwa aus den südamerikanischen
Diktaturen der 70er und 80er Jahre kennen. Sie zeigen
den vollständigen Foltervorgang, die Täter und
ihre Empfindungen beim Foltern. Sie sind für das
Sehen gemacht, im doppelten Sinn: um sie Kameraden und
Vorgesetzten zu zeigen, vielleicht auch Menschen, die
dafür bezahlen. Und das Bildhafte wird Teil der Folter
selbst; es sind sorgfältige, auf den kulturellen
Kontext abgestimmte Inszenierungen, die als Bilder in
der Psyche der Gefolterten ihre entmenschlichende Wirkung
entfalten - auch noch lange nach ihrer Freilassung.
Für eine Menschenrechtsorganisation
im Jahre 2004 ist neben der Dokumentation der Peinigungen
ein weiterer Aspekt der Bilder bedeutsam: Die Mienen der
Folterer spiegeln völlige Abwesenheit von jeglichem
Unrechtsgefühl. Und man wird den Eindruck nicht los,
als verlängere sich dies in die Chefetagen hinein.
Die aktuellen Bemühungen der US-Regierung um Aufklärung
sind dem Druck der Öffentlichkeit geschuldet, nicht
dem Bedürfnis, das Geschehene zu verurteilen. Dass
gefoltert wurde, ist den Verantwortlichen schon seit Jahresbeginn
bekannt gewesen. Wir befinden uns mitten in der "Ära
Guantánamo": In der führende demokratische
Rechtsstaaten ganz offen Völkerrecht brechen, wo
sie es für angezeigt halten. In der der "Krieg
gegen den Terror" zur Zeitenwende und das Völkerrecht
(und das UN-System) für überholt erklärt
werden.
Das US-Gefangenenlager Guantánamo
auf Kuba ist die symbolische Vorgabe: Dort halten die
USA seit mehr als zwei Jahren hunderte Verdächtige
unter entwürdigenden Bedingungen gefangen, abgeschottet
von jeglicher Rechtsstaatlichkeit. Solche Vorgaben wirken
ermutigend, in Irak, in Afghanistan. Und wenn wir hinzunehmen,
dass offenbar die Genfer Konventionen und andere Mindeststandards
des Völker- und Menschenrechts nicht zur Pflichtbildung
von US-Soldaten vor einem Einsatz als Besatzer gehören,
dann sind die Aufgaben einer Menschenrechtsorganisation
bereits umrissen: unabhängige Aufklärung aller
Vorfälle; UN und Menschenrechtsorganisationen müssen
- unangemeldeten - Zugang zu allen Haftanstalten erhalten,
wie es das Zusatzprotokoll zur UN-Folterkonvention vorsieht.
Alle Verantwortlichen müssen zur Rechenschaft gezogen
werden. Den Opfern gebührt Entschädigung für
einen irreparablen Schaden.
Anlässlich der Diskussion um
den Frankfurter Polizeivizepräsidenten Daschner fanden
sich hier zu Lande viele Menschen bereit, Folter in bestimmten
Fällen wieder zuzulassen. Dahinter steht die Überzeugung,
es gebe so etwas wie gute, rechtsstaatlich gehegte Folter.
Die Bilder aus Bagdad haben diesen Irrglauben hoffentlich
zerstört.
FAZ 19.11.2004
Daschner-Prozeß
Zwei Dutzend Foltergegner vor dem Gerichtsgebäude:
Die Freiheit stirbt mit Sicherheit
18.
November 2004 "Schon die Androhung von Folter ist
Folter. Folter ist Unrecht, Daschner hat gefoltert, also
muß er verurteilt werden." Für die rund
20 Demonstranten, die sich um 8.30 Uhr vor dem Eingang
zum Gerichtsgebäude E im Frankfurter Justizkomplex
versammelt haben, ist der Fall Daschner - der für
sie kurz und knapp unter der Überschrift "Folterprozeß"
läuft - klar. "Die Freiheit stirbt mit Sicherheit"
und "Hessen vorn: Überwachung, Folter, Abschiebung",
heißt es auf den Transparenten, die "Autonome
Antifa" und "Jungdemokraten - Junge Linke Hessen"
unter kritischer Beobachtung von einem Dutzend Polizisten
hochhalten.
Auf einem Flugblatt der Frankfurter "Kampagne
Libertad" werden unter anderen der hessische Ministerpräsident
Roland Koch, der Frankfurter Polizeipräsident Harald
Weiss-Bollandt, Bundesjustizministerin Brigitte Zypries
und Oskar Lafontaine (beide SPD), der Vorsitzende der
Gewerkschaft der Polizei, Konrad Freiberg, der frühere
Präsident des Bundesarbeitsgerichts Otto Rudolf Kissel
und der jetzige sächsische Justizminister Geert Mackenroth
(CDU) als "Folterfreunde" geoutet, weil sie
irgendwann einmal Verständnis für den Angeklagten
Daschner geäußert haben. Unter der Überschrift
"(K)ein bißchen Folter" werden Parallelen
zwischen der Mißhandlung irakischer Kriegsgefangener
in Abu Ghraib und der Vernehmung des Entführers von
Jakob von Metzler gezogen. Das Vorgehen des Frankfurter
Polizei-vizepräsidenten sei kein Einzelfall, der
Schritt zum "System der Folter" auch in Deutschland
längst vollzogen, heißt es da.
Dawid Danilo Bartelt, Sprecher der deutschen
Sektion von Amnesty International, stellt für jedes
einzelne der acht deutschen und internationalen Fernsehteams
klar, daß das Folterverbot nicht relativiert werden
dürfe. Auch seelischer Schmerz, allein schon das
verbale Bedrohen eines Menschen, sei Folter. "Die
Menschenwürde ist völkerrechtlich höhergestellt
als das Recht auf Leben." Wer Folter in Einzelfällen
gesetzlich erlauben wolle, wünsche sich offenbar
einen anderen Staat.
Sie
habe kein Verständnis für Daschners Verhalten
in einer Extremsituation, sagt die Demonstrantin Maria
Katenberg. Sie wolle sich auch nicht auf eine Diskussion
darüber einlassen, ob sie anders empfinden würde,
wenn es sich bei dem Entführten um ihr eigenes Kind
gehandelt hätte. "Es gibt Themen, die dürfen
nicht moralisiert werden." Doch nicht jeder der Zuschauer
sieht das so. "Wenn Daschner zurückhaltender
gewesen wäre, hätte man den Jungen vielleicht
bis heute nicht gefunden", meint ein etwa 60 Jahre
alter Mann, der die Demonstration beobachtet, seinen Namen
aber lieber nicht nennen möchte. "Der"
- und damit ist der Entführer und Mörder Magnus
Gäfgen gemeint - "hat die Polizei doch regelrecht
verarscht." Eine Frau hält Folter grundsätzlich
für gerechtfertigt - "zumindest für Mörder
und Kindesentführer", gerät jedoch ins
Grübeln, als eine Zuhörerin einwirft: "Jeder
von uns kann unschuldig in die Hände der Polizei
kommen, und wer weiß, was wir dann unter Folter
alles gestehen."
Als gleich darauf Eckart Hild dem Haupteingang
zustrebt, richten sich sämtliche Kameras auf den
Verteidiger Daschners, der jedoch um Verständnis
bittet, daß er zu dieser Zeit und an diesem Ort
keine Stellungnahme abgeben könne. Die Demonstranten
skandieren bei Hilds Eintreffen im Chor: "BRD - Folterstaat.
Wir haben dich zum Kotzen satt." Irgendwie nimmt
das ihrem Protest einiges an Überzeugungskraft RALF
EULER
taz 19.11.2004
Polizei drohte mit dem Folterprofi
In Frankfurt begann gestern der Prozess
gegen die Polizisten, die einem Kindesentführer mit
der Aussicht auf "fürchterliche Schmerzen"
ein Geständnis abgepresst hatten. Die Angeklagten
sagen, ihre Drohung sei mit dem Polizeigesetz vereinbar
AUS FRANKFURT AM MAIN: KLAUS-PETER KLINGELSCHMITT
"BRD
- Folterstaat. Wir haben dich zum Kotzen satt!" Demonstranten
in schwarzer Kluft protestierten gestern vor dem Gerichtsgebäude
in Frankfurt am Main. Drinnen vor der 27. Strafkammer
am Landgericht begann das Verfahren gegen die Frankfurter
Polizisten Wolfgang Daschner und Ortwin E. Sie sollen
dem Entführer Magnus Gäfgen mit Folter gedroht
haben.
Die Staatsanwaltschaft am Landgericht
wirft den beiden erfahrenen Polizeibeamten "Nötigung
in einem besonders schweren Fall" vor. Mit dem Androhen
von Gewalt hätten sie ihre "beruflichen Befugnisse
missbraucht". Ein Verstoß gegen die Artikel
1 und 3 im Grundgesetz und gegen die Paragraphen 240 und
241 des Strafgesetzbuches. Als die Drohung herauskam,
wurde Daschner zwar versetzt, amtiert aber formal noch
immer als Vizepolizeipräsident von Frankfurt.
Auf Befehl von Daschner hatte der Verhörspezialist
E. dem Entführer und Mörder des elfjährigen
Bankiersohnes Jakob von Metzler, dem Jurastudenten Magnus
Gäfgen, drei Tage nach dessen Festnahme mit der Anwendung
"unmittelbaren Zwanges" (Daschner) gedroht.
Der 51-jährige E. sagte gestern, er habe er dem der
Entführung dringend verdächtigen Gäfgen,
am 1. Oktober 2002 die baldige Ankunft eines Spezialisten
avisiert, der sich darauf verstehe, anderen Menschen fürchterliche
Schmerzen zuzufügen. Gäfgen hatte sich hartnäckig
geweigert, den Aufenthaltsort des kleinen Jakob, "um
dessen Leben alle fürchteten" preiszugeben.
Nach der Drohung habe Gäfgen aber sofort ein Geständnis
abgelegt und den Ort genannt, an dem er die Leiche des
Jungen versteckt hatte. Er hatte Jakob von Metzler gleich
nach der Entführung erstickt. Das Gericht, das Gäfgen
im April 2003 wegen Menschenraub und Mord zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe verurteilte, nannte die Tat des Studenten
einen "brutalen Tötungsvorgang".
Sowohl E. als auch Daschner legten gestern
wiederholt Wert auf die Feststellung, dass Gäfgen
nicht gefoltert worden sei. Beide Beamte hätten sich
"in dieser extremen Notsituation" aus Gründen
der Verhältnismäßigkeit für das Anwenden
"unmittelbaren Zwanges" entschieden. Daschner
und E. sagten, sie hätten nur zwei Alternativen gehabt:
entweder dem Tatverdächtigen Gäfgen mit "unmittelbarem
Zwang" zu drohen, um das Leben des Kindes zu retten.
Oder auf solche Maßnahmen zu verzichten und damit
den qualvollen Tod des Jungen, der in wenigen Stunden
zu erwarten war, billigend in Kauf zu nehmen. Danach sei
ihnen wahrscheinlich unterlassene Hilfeleistung vorgeworfen
worden, meinten die Angeklagten. Dass Jakob schon seit
drei Tagen tot war, wussten die Beamten noch nicht. Daschner
berief sich auf das Hessische Polizeigesetz, das die Anwendung
von "unmittelbarem Zwang" in bestimmten Not-
und Gefahrensituationen erlaube.
"Unmittelbarer Zwang", behauptete
E., werde von Polizisten doch täglich ausgeübt:
Bei der Ruhigstellung renitenter Demonstranten etwa; oder
bei der Festnahme von Gewalttätern. Gäfgen hätte
sogar ganz legal mit einem "finalen Rettungsschuss"
getötet werden können, wenn der entführte
Junge damit aus einer unmittelbarer Gefahr für Leib
und Leben hätte gerettet werden können.
Dass sie von den Medien permanent mit
dem Vorwurf überzogen werden, den Entführer
gefoltert zu haben, halten die beiden Polizeibeamten für
"absurd". Gäfgen sei schließlich
"kein Haar gekrümmt" worden: "Gefoltert
und getötet wurde Jakob von Metzler; nicht Magnus
Gäfgen", sagte E. in seiner Erklärung.
taz Nr. 7518 vom 19.11.2004, Seite 6,
120 Zeilen (TAZ-Bericht)
(Die letzten beiden Bilder sind aus
München)
Flugblatt aus Berlin:
(K)ein bisschen Folter
Prozessbeginn gegen den Frankfurter
Ex-Vizepolizeipräsidenten Wolfgang Daschner
Der Leiter des Aspen-Institute Berlin Jeffrey Gedmin ist
Folterfreund
Am 18.11.2004 beginnt vor dem Landgericht
Frankfurt der Prozess gegen den suspendierten Frankfurter
Vizepolizeipräsident. Wolfgang Daschner hatte die
Folterung eines Verhafteten angedroht und öffentlich
gerechtfertigt.
Das von Prof. Dr. Winfried Brugger (Universität
Erfurt) in die Welt gesetzte Szenario eines bombenbesitzenden
Terroristen, für den das Folterverbot nicht gelten
dürfe, wurde im Zusammenhang mit der Debatte um Wolfgang
Daschner begierig aufgegriffen. Der brandenburgische Innenminister
Jörg Schönbohm und der Leiter des Aspen-Institute
Berlin Jeff Gedmin mischten sich mit ihren Forderungen
über die Legalisierung von Folter nachzudenken in
die öffentliche Debatte ein.
Georgs Bushs Ideologie-Botschafter Jeff
Gedmin verlangte wiederholt "im Krieg gegen den Terror"
juristische Bedenken beiseite zu lassen und "Gesetze
der aktuellen Lage anzupassen". Nach der Anklageerhebung
gegen Daschner stellte er im April 2004 in seiner 14-tägigen
Kolumne die Leser der Tageszeitung "Die Welt"
vor die Frage, was ihnen als Verwortliche lieber wäre:
"moralisch und juristisch weiß wie Schnee"
zu sein oder durch Verletzung der Genfer Konvention eine
fiktive Bombe zu stoppen. Er reiht sich damit in den Kreis
der Folterfreunde ein.
Gedmin ist seit September 2001 Leiter
des Aspen Institute Berlin. Dort, auf der Insel Schwandenwerder
am Wannsee, wird seit 1974 ein Wissenschaftler-Netzwerk
geknüpft, das die us-amerikanische Politik und Ideologie
verbreiten soll. Sie sprechen damit auch angehende Akademiker
an, die sich beispielsweise am John-F.-Kennedy-Institut
der FU Berlin Nordamerikastudien widmen.
Erst die Fotos der gefolterten, misshandelten
und sexuell missbrauchten und gedemütigten Gefangenen
- und die der sadistisch vergnügten Folterer und
Folterinnen - aus dem irakischen Abu Ghraib haben die
systematische Misshandlung von Gefangenen durch amerikanische
und britische Soldaten öffentlich gemacht und weltweit
skandalisiert. Nicht nur in den USA wird seit längerer
Zeit offen über die Vorzüge der Folter diskutiert.
Das spanische Gefängnissystem sieht seit 1991 repressive
Sonderbehandlungen vor. Im Frühjahr wurde in Italien
ein Gesetz beraten, dass die einmalige Folter an Gefangenen
legalisiert. In England sind inzwischen Aussagen, die
unter Folter erpresst wurden, gerichtsverwertbar. Wenn
das keine Einladung ist...
In Deutschland machte der Frankfurter
Vize-Polizeipräsident Wolfgang Daschner seine Folteranweisung
selbst öffentlich. Im Herbst 2002 sollte der als
Kindesentführer verdächtigte Magnus Gäfgen
durch ein spezielles Verhör im Frankfurter Polizeipräsidium
den Verbleib des Kindes preisgeben. Der Führungsstab
der Frankfurter Polizei hatte bereits über die Anwendung
von Gewalt diskutiert. Der hessische Ministerpräsident
Koch und sein Innenminister Bouffier wurden darüber
auf dem laufenden gehalten. Daschner notierte den Vorgang
für die Akten.
Der Verhörte war übermüdet und ihm wurde
nach eigener Aussage angekündigt, ihm die Zähne
einzuschlagen sowie mit der rassistisch-sexualisierten
Gewaltandrohung: "Wir stecken dich mit zwei Negern
in eine Zelle. Die ficken dich in den Arsch und schlagen
dich zusammen und du musst ihre Schwänze lutschen."
Auch das Einflößen von Pharmazeutika wurde
diskutiert, um die psychische Widerstandskraft herabzusetzen.
Daschner ordnete schließlich wohlüberlegt die
Folter an.
"Keine Maßnahmen, die schwere
Verletzungen hinterlassen. Da gibt es etliche Möglichkeiten.
Zum Beispiel, indem man das Handgelenk nach hinten drückt
und überdehnt. Es gibt am Ohr bestimmte Stellen,
jeder Kampfsportler weiß das, wo man draufdrückt
und es tut sehr weh, ohne dass irgendeine Verletzung entsteht.
Sie brauchen jemandem nicht fürchterliche Schmerzen
zuzufügen. Es genügt, wenn es relativ geringer
Schmerz für eine bestimmte Dauer aufrechterhalten
wird." Wolfgang Daschner
Es ist kein Geheimnis: Misshandlungen
bei Verhaftungen, Verhören, erkennungsdienstlichen
Behandlungen und in Knästen und Lagern gehören
zum Alltag - vom deutschen Polizeirevier bis nach Guantánamo.
(Der Leiter der Gefängnisse im Irak war vormals Kommandant
in Guantánamo; das Gefängnispersonal von Abu
Ghraib war schon wegen Brutalität in us-amerikanischen
Gefängnissen aufgefallen.) Die alltägliche Folter
wird aber erst zum Thema und Skandal, wenn Bilder, Aktennotizen
oder ein beim Verhör Verstorbener in die Öffentlichkeit
gelangen. Diese Fälle gelten dann als einmaliger
Ausrutscher.
Mit seiner Aktennotiz gelang es Wolfgang Daschner eine
öffentliche Diskussion loszutreten, deren Beiträge
einer Debatte aus dem "deutschen Herbst" 1977
ähneln. Während der Entführung des Arbeitgeberpräsidenten
Schleyer durch die RAF wurde von Politikern gefordert
und seitens der Schmidt-Regierung erwogen, die inhaftierten
RAF-Gefangenen standrechtlich zu erschießen, um
so die Freilassung Schleyers zu erzwingen. Vorher hatte
bereits der niedersächsische Ministerpräsident
Albrecht die Einführung der Folter gefordert. Die
heutigen Debatten in den USA und Europa zielen erneut
auf die Legalisierung von Folter. Ein öffentlich
gewordener "Einzelfall" müsste dann von
staatlicher Seite nicht mehr bedauert werden, weil er
zu einer verallgemeinerten Praxis auf gesetzlicher Grundlage
gehören würde.
Die Handlanger
Der inzwischen suspendierte Frankfurter Polizeivizepräsident
Daschner steht ab 18. November 2004 vor Gericht. Mitangeklagt
ist ein 50-jähriger Kriminalhauptkommissar, der die
Anweisungen Daschners ausführte. Anklagepunkt ist
jedoch lediglich Nötigung und nicht die offenkundig
begangene Straftat der Aussageerpressung. Auf der Anklagebank
werden sich weder der hessische Ministerpräsident
und Innenminister oder die Kripobeamten, die über
das geplante Vorgehen mindestens informiert waren, verantworten
müssen, noch der Polizeipsychologe, der Polizeiarzt
und der aus seinem Urlaub eingeflogene Polizeikampfsporttrainer,
die zur Folter bereit standen.
Die Befürworter
Daschner steht nicht allein. 700 seiner Kollegen aus dem
Frankfurter Polizeipräsidium erklärten mit ihrer
Unterschrift, Daschner sei kein Vorwurf zu machen. Er
habe richtig gehandelt. Auch andere Lokalgrößen
wie der CDU-Landtagsabgeordnete Boris Rhein oder der Frankfurter
Manager Ulrich W. Reinholdt verteidigten den Polizei-Vize.
Daschner erhielt aber auch zahllose prominente Unterstützung
beispielsweise von Frankfurts Polizeipräsident Harald
Weiss-Bollandt, vom hessischen Ministerpräsidenten
Roland Koch, vom ehemaligen hessischen Justizminister
Rupert von Plottnitz, von der Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries, vom ehemaliger SPD-Vorsitzenden Oskar Lafontaine,
vom Vorsitzender der Gewerkschaft der Polizei Konrad Freiberg,
vom stellvertretenden Vorsitzenden des Bundes Deutscher
Kriminalbeamter Holger Bernsee, vom Vorsitzenden des Deutschen
Richterbunds Geert Mackenroth, vom Präsident des
Bundesarbeitsgerichts a.D. Prof. Dr. Otto Rudolf Kissel
und auch der Militär-Ausbilder und Professor der
Bundeswehr-Universität München Michael Wolffsohn
befürwortete in diesem Zusammenhang Folter durch
US-Soldaten im Irak-Krieg.
Folter als "letztes Mittel"
des Rechtstaates
Folter ist ein Synonym für Diktaturen - und so versuchen
ihre demokratischen Befürworter eine Revison der
Sprache, um so das Folterverbot revidieren zu können.
So wird zu erst "gute" und "schlechte"
Folter definiert. Die eine ist willkürlich, also
außerhalb des bestehenden Rechts, die andere ist
rechtsstaatlich abgesichert, weil sie auf ordnungsgemäßen
Weg angeordnet und durchgeführt wird. Denn es kann
ja nicht das Gleiche sein, was ein Despot oder ein Demokrat
macht, auch wenn es das Selbe ist.
Es ist kein Zufall, dass die in Deutschland
betriebene Erhebung der Folter zum demokratischen Rechtsgut
parallel zur Etablierung des US-amerikanischen Folter-
und Lagersystem stattfindet. Die neuen Kriege des Bush-Blair-Komplexes
haben die Grenzen zwischen innen und außen aufgehoben.
Es herrscht ein internationaler Krieg, ein permanenter
Bürgerkrieg im Weltmaßstab. Die deutsche Regierung
verteidigt die Freiheit des Kapitals am Hindukusch, während
die US-Militärs in Abu Ghraib, auf Guantanamo und
an anderen geheimen Orten foltern.
Der Schritt vom "bedauerlichen
Einzelfall" zum System der Folter ist längst
vollzogen.
So wie in Deutschland die gezielte und systematische Misshandlung
redifiniert wird, um sie praktikabel zu machen, hat die
US-Administration ein juristisch-bürokratisches Regelwerk
der Folter erstellt. Die Genfer Konvention über die
Behandlung von Kriegsgefangenen, die UNO-Menschenrechtsdeklaration
und alle Konventionen gegen Folter wurden durch eigene
"Rechtsgutachten" ausgehebelt und der Begriff
Folter völlig neu interpretiert. Heraus kam eine
mit Demokratie und Rechtsstaat kompatible Lizenz zum Foltern.
Von höchster Stelle, dem Präsidialamt, genehmigt
und von Verteidigungsminister Donald Rumsfeld angeordnet
umfasst der Katalog "aggressive Verhörmethoden"
genannte Folter-Techniken: Todesdrohungen und Taktiken,
bei denen der Häftling den Eindruck gewinnt, er solle
ertränkt werden; Verhöre von 20 Stunden Dauer,
vor denen Gefangene kalten Temperaturen, lauten Geräuschen,
grellem Licht oder völliger Dunkelheit ausgesetzt
werden; Einsatz von Hunden; Schlafentzug bis zu 72 Stunden;
Zwang zum Verharren in unbequemen Körperstellungen
und Isolationshaft bis zu 30 Tagen. Erlaubt wurden auch
körperliche Misshandlungen, die möglichst keine
Spuren hinterlassen, was dann "milde, nicht zu Verletzungen
führende Kontakte" genannt wurde.
"Nach dem 11.September haben wir die Handschuhe ausgezogen",
sagte der damalige Chef der Terrorabwehr der CIA, Cofer
Black. Was damit gemeint war, ist seit den Fotos aus Abu
Ghraib bekannt.
Von der deutschen Polizeiwache nach
Abu Ghraib und zurück
Die durch die Folterbefürworter losgetretene Debatte
bezweckt die Aufweichung des Folterverbots. Die Befürwortung
von Folter - gleich, gegen wen sie angewandt werden soll
- resultiert aus einer zutiefst autoritären Haltung.
Folter und Polizeigewalt würde nach ihrer Legalisierung
nicht nur gegen Kindesentführer oder "Terrorismusverdächtige"
praktiziert werden, sondern gegen alle, die der herrschenden
Ordnung nicht in den Kram passen. Die Befürwortung
der Folter als "letztes Mittel" des Rechtstaates
führt nicht zur Rettung von Menschenleben, sondern
nach Abu Ghraib!
Wer Folter rechtfertigt und verteidigt
macht sie praktikabel. Folterer, ob in deutschen Polizeiwachen
oder auf Guantanamo behaupten immer, sie handelten in
Notwehr, Folter sei das "kleinere Übel"
gegen das Böse dieser Welt. Und sie sagen: Das sind
die Kosten der Freiheit, die wir tragen müssen. Wir
sagen: Folter und bürgerliche Demokratie schließen
sich so wenig aus, wie Krieg und Kapitalismus. Im Gegenteil.
Deswegen: Gegen die Kosten der Freiheit!
Widerstand und Solidarität. Stoppt
Folter, Hinrichtungen, Sonder- und Lagerhaft!
Kampagne Libertad!
Presseschau zum Prozess
Ende 2004 fand der
Prozess gegen Wolfgang Daschner und seinen Mitangeklagtern
Ortwin Ennigkeit statt. Sie wurden der Folter angeklagt.
Vor der Vernehmung Gäfgens am 1. Oktober 2002 hatte
Daschner in einer Aktennotiz festgehalten: «Zur
Rettung des entführten Kindes habe ich angeordnet,
dass Gäfgen nach vorheriger Androhung unter ärztlicher
Aufsicht durch Zufügung von Schmerzen (keine Verletzungen)
erneut zu befragen ist.» Laut Gäfgen drohte
man ihm mit Vergewaltigung und der Zufügung starker
Schmerzen.
Zahlreiche Stimmen sprachen sich für
die Folterer aus. Die Kommentatoren des StGB Kristian
Kühl und Karl Lackner fügten in der neuen Auflage
ihres Kommentars eine Passage ein, die auf den Fall Daschner
bezug nimmt, indem sie die Aufweichung des Folterverbots
bei Entführungen legitimiert (vgl. FAZ 19.11.2004).
Der BILD-Kolumnist Franz-Josef Wagner schrieb zum Folter-Prozess:
"Ich, Vater einer Tochter, würde verzweifelt
fordern: Ja, tut dem Schwein weh!"
Wolfgang Daschner sollte nach Meinung
des Kriminologen Prof. Arthur Kreuzer wegen seiner Folterdrohung
zwar schuldig gesprochen, aber nicht bestraft werden.
Weil es um Rettung ging und weil es ein echter Gewissenskonflikt
war, ist das ein Fall, in dem man nicht strafen muß,
sagte der Direktor des Instituts für Kriminologie
an der Universität Gießen in einem dpa-Gespräch.
Mit einem Schuldspruch müsse die Justiz aber ein
Zeichen setzen, daß Daschners Gewaltandrohung gegen
den Entführer und Mörder des Bankierssohns Jakob
von Metzler rechtswidrig sei (FAZ 17.11.2004).
Bei Sabine Christiansen am So. 21.11.2004
ging es anläßlich des Frankfurter Daschner-Prozesses
um das Für und Wider der Zulässigkeit von Folter.
Dieter Langendörfer (Ermittler während der Reemtsma-Entführung)
sprach mehrmals davon, dass es eine "Frage der Kreativität"
sei, wie Polizeibeamte bei Verhören umzugehen haben
um Aussagen zu erhalten. Und das die "Androhung von
Gewalt" bei Verhören ohnehin "auf der Tagesordnung"
stehe. Rolf Jaeger (LKA Düsseldorf und BDK) forderte
neue Gesetze, die für bestimmte menschenlebenrettende
Fälle Folter erlauben sollten. Zusammen mit dem stellvertretenden
CDU/CSU-Vorsitzenden und Innen- und Rechtspolitiker Wolfgang
Bosbach meinte er, im Fall Daschner könne man nicht
von Folter sprechen. Jochen Senf (Tatort-Kommisar), Christian
Stoebele (Grüne) und Barbara Lochbihler (amnestie)
widersprachen. Auch ein Ausschnitt eines Interview mit
Roland Koch wurde gezeigt, wo dieser Daschners Verhalten
als "menschlich nachvollziehbar" bezeichnet.
Während des laufenden Prozesses wurden
Vorfälle von Folter bei der Bundeswehr in Coesfeld
und Ahlen (Nordrhein-Westfalen) und Kempten (Bayern) bekannt.
Daschner wurde verurteilt, erhielt aber
keine Strafe. Er darf nun Krimineller genannt werden.
Er ist immer noch im Polizeidienst. Er mit der Leitungsposition
im Präsidiums für Technik und Logistik belohnt.
Nachfolgend Presseartikel zum Prozess
gegen Daschner und seinen weiteren Werdegang.
junge Welt (Thomas
Klein)
Prozeßbeginn im Fall Wolfgang
Daschner
Ehemaliger Polizeivizepräsident von Frankfurt/Main
muß sich wegen Folterandrohung veranworten. Demonstranten
und zahlreiche Journalisten vor dem Gerichtsgebäude
Begleitet von regem öffentlichen
Interesse und in Anwesenheit Dutzender Journalisten hat
am Donnerstag in Frankfurt/Main der Prozeß gegen
Wolfgang Daschner, den ehemaligen Polizeivizepräsidenten
der Stadt, begonnen. Vor dem Gerichtsgebäude demonstrierten
einige Menschen gegen Folter und die »Aushöhlung
von Grundrechten«. Menschenrechtsorganisationen
und das »Antifolterkomitee Frankfurt« sowie
linke Gruppen hatten zu Protesten aufgerufen und angekündigt,
den Prozeß kritisch verfolgen zu wollen.
Neue Brisanz
Daschner und ein weiterer Polizist müssen
sich vor dem Landgericht Frankfurt wegen Nötigung
verantworten. Der Exvizepräsident hatte dem Entführer
und Mörder des Bankiersohns Jakob von Metzler, Markus
Gäfgen, in einem Verhör Gewalt androhen lassen,
um das Versteck des am 27. September 2002 entführten
Opfers zu erfahren.
Zusätzliche Brisanz hat der Prozeß
um die Folterandrohung in den letzten Tagen erhalten,
weil Daschner sich nach Angaben seines Anwalts vor seiner
Folterandrohung beim hessischen Innenministerium rückversichert
haben soll. Dort sei er mit den Worten »Machen Sie
das! Instrumente zeigen!« zu seinem Vorgehen ermutigt
worden.
Innenministerium belastet
Der Prozeß begann am Donnerstag
vormittag mit der Verlesung der Anklageschrift durch die
Staatsanwaltschaft. In dieser wurde Daschner u. a. vorgeworfen,
die Folterandrohung angeordnet zu haben, obwohl zuvor
in zwei Besprechungen Kollegen Bedenken geäußert
hätten. Andere sollen den von Daschner dann angewiesenen
Bruch grundgesetzlich und international verbriefter Rechte,
nämlich der Unverletzlichkeit der Person, abgelehnt
haben.
Unmittelbar nach der Anklageverlesung
bestätigte der Angeklagte, es habe vorher derartige
Besprechungen gegeben. Er habe aber dennoch angeordnet,
Gäfgen mit »unmittelbarem Zwang« zu bedrohen.
Weiter erklärte Daschner, er lehne den Begriff »Folterandrohung«
für sein Vorgehen ab. Ihm sei es nur darum gegangen,
mit der Ankündigung, dem Entführer Schmerzen
zufügen zu lassen, den Aufenthaltsort des entführten
Jungen zu erfahren und damit sein Leben zu retten.
Außerdem beklagte er sich, es habe
nach Bekanntwerden der Vorgänge eine monatelange
Kampagne gegen ihn gegeben. Deshalb wolle er den Namen
des Beamten aus dem Innenministerium verschweigen, der
über sein Vorgehen informiert gewesen sei. Er wolle
ihm eine ähnliche Erfahrung ersparen. Damit widersprach
Daschner Darstellungen aus dem Innenministerium, eine
solche Rückversicherung habe es nicht gegeben.
Politiker aus den hessischen Oppositionsparteien
SPD und Grüne hatten in den letzten Tagen Aufklärung
darüber verlangt, wer in dem Ministerium informiert
gewesen sei oder sogar die Folterandrohung ausdrücklich
gebilligt habe. Innenminister Volker Bouffier (CDU) hingegen
hatte noch am Mittwoch erklärt, es gebe »auch
nicht nur ansatzweise Belege oder Hinweise dafür«.
Keine Rückendeckung
Bouffier erklärte weiter, er habe
von allen in Frage kommenden Beamten dienstliche Erklärungen
eingeholt. Dies sei geschehen, nachdem es im Januar 2004
einen ersten Medienbericht darüber gegeben habe,
daß Daschner sich im Wiesbadener Innenministerium
rückversichert habe, bevor er dem Entführer
Gewalt androhen ließ.
Unter den befragten Personen waren laut
Bouffier der frühere Innenstaatssekretär Udo
Corts, der ehemalige Landespolizeipräsident Udo Scheu,
sein damaliger Vertreter Heinrich Bernhard sowie Scheus
Nachfolger Norbert Nedela. Nedela war zum Zeitpunkt der
Entführung des Bankiersohns Jakob von Metzler Präsident
des hessischen Landeskriminalamtes. Alle befragten Beamten
hätten erklärt, sie hätten Daschner keine
Rückendeckung gegeben, sagte Bouffier.
Mit Blick auf diesen Widerspruch
stellte die Bundestagsfraktion der Grünen am Donnerstag
die Frage, ob das hessische Innenministerium über
das Vorgehen des Polizeivizes informiert gewesen sei und
es gebilligt habe. Sollte das der Fall sein, sei »der
Rücktritt des hessischen Innenministers Bouffier
unausweichlich«. Außerdem erwarte man eine
»rücksichtslose« Aufklärung des
hessischen Polizeiskandals.
Focus online 18.11.2004
Gewaltandrohung
Folter-Prozess gegen Daschner
Anweisung von ganz oben?
In Frankfurt hat der Prozess gegen den ehemaligen Vizepolizeichef
Wolfgang Daschner wegen seiner umstrittenen Verhörmethoden
im Entführungsfall Jakob von Metzler begonnen.
Auf seine Anweisung hin war dem Entführer
des Bankierssohnes mit Folter gedroht worden. Zu Beginn
der Verhandlung kam es am Donnerstag vor dem Gerichtgebäude
zu Protesten. Mehrere Demonstranten warfen auf Transparenten
der Polizei Aushöhlung der Grundrechte
vor und sprachen von einem Folterstaat. Der
Prozess ist zunächst bis zum 20. Dezember terminiert.
Der 61-jährige Daschner ist wegen
Anstiftung zu schwerer Nötigung und Amtsmissbrauchs
angeklagt. Neben ihm muss sich der ausführende Beamte
vor Gericht verantworten. Zusätzliche Brisanz erhielt
der Fall zuletzt durch eine Erklärung Daschners,
wonach er von höherer Stelle grünes Licht für
die Gewaltandrohung bekommen hatte. Hessens Innenminister
Volker Bouffier (CDU) dagegen hat hierfür nach eigenen
Worten keine Anhaltspunkte. Alle in Betracht kommenden
Personen hätten in dienstlichen Erklärungen
bestritten, Daschners Vorgehen genehmigt zu haben, sagte
er. Daschner will den Namen seiner Kontaktperson nach
Angaben seines Verteidigers Eckart Hild zunächst
auch im Prozess nicht nennen.
Daschner hatte die Gewaltandrohung damit
gerechtfertigt, dass er vier Tage nach der Entführung
nur so noch eine Möglichkeit gesehen habe, das Leben
des Jungen zu retten. Über die Drohung fertigte er
noch am gleichen Tag einen Aktenvermerk an. Der Entführer
Magnus Gäfgen gab das Versteck des Jungen nach der
Drohung preis, Jakob war jedoch längst tot.
Im Prozess gegen Daschner ist Gäfgen
als Zeuge geladen. Er hatte Jakob am 27. September 2002
auf dem Heimweg von der Schule entführt und ihn unmittelbar
danach in seiner Wohnung erstickt. Der Prozess gegen Gäfgen
wäre ihm April 2003 beinahe geplatzt, als das Gericht
all seine Geständnisse wegen der Gewaltandrohung
für nichtig erklärte. Gäfgen wiederholte
sein Geständnis jedoch und wurde wegen Mordes zu
lebenslanger Haft verurteilt.
Schwäbische Zeitung 18.11.2004
Politik
Prozess um Folterdrohung im Fall hat begonnen
- Proteste
Frankfurt/Main (dpa/SZOn) Vor dem Frankfurter
Landgericht hat am Donnerstag der Prozess um die Folterdrohung
der Polizei gegen den Mörder des Bankierssohns Jakob
von Metzler begonnen. Vor der 27. Strafkammer muss sich
der frühere Vize-Polizeipräsident Wolfgang Daschner
wegen schwerer Nötigung verantworten. Er soll einen
mitangeklagten Hauptkommissar angewiesen haben, den Entführer
Magnus Gäfgen mit starken Schmerzen zu bedrohen,
um so das Versteck des kleinen Jakob zu erfahren.
Zu Beginn der Verhandlung kam es vor dem
Gerichtgebäude zu Protesten. Mehrere Demonstranten
warfen auf Transparenten der Polizei "Aushöhlung
der Grundrechte" vor und sprachen von einem "Folterstaat".
Der Fall Daschner hat bundesweit eine neue Debatte um
die Zulässingkeit von Folterdrohungen ausgelöst.
Der Prozess ist zunächst bis zum 20. Dezember terminiert.
Der zu lebenslanger Haft verurteilte Entführer Gäfgen
soll am 25. November als Zeuge auftreten.
Vor dem Prozess hatte der hessische Innenminister
Volker Bouffier (CDU) erklärt, es habe keine Anweisungen
an Daschner aus seinem Ministerium gegeben. Der frühere
Polizei-Vizepräsident hat dagegen ausgesagt, er habe
für die Folterdrohungen Rückendeckung vom Innenministerium
bekommen. Der 61 Jahre alte Daschner hat nach eigener
Aussage den mitangeklagten Hauptkommissar am 1. Oktober
2002 angewiesen, dem Entführer mit erheblichen Schmerzen
zu drohen, um den elfjährigen Jakob zu finden. Wie
sich dann herausstellte, hatte Gäfgen den Jungen
aber bereits ermordet.
Spiegel online
[...] Den Namen seines Gesprächspartners
werde Daschner weiterhin nicht nennen, um eine weitere
Kampagne gegen die betreffende Person zu vermeiden.Zuletzt
hatte es Spekulationen gegeben, wonach Daschners Kontaktperson
der damalige Präsident des Landeskriminalamts, Norbert
Nedela, gewesen sein könnte. Nedela hat dies jedoch
nach Angaben von Innenminister Volker Bouffier (CDU) in
einer dienstlichen Erklärung bestritten.
hessische allgemeine
kassel
Prozess um Folterdrohung im Fall
Metzler hat begonnen
Begleitet von Protesten hat der Prozess um die Folterdrohung
der Polizei gegen den Mörder des Bankierssohns Jakob
von Metzler begonnen. Vor dem Frankfurter Landgericht
muss sich der frühere Vize-Polizeipräsident
Wolfgang Daschner wegen schwerer Nötigung verantworten.
Er soll einen mitangeklagten Polizisten angewiesen haben,
den Entführer Magnus Gäfgen mit starken Schmerzen
zu bedrohen, um so das Versteck von Jakob zu erfahren.
Demonstranten protestierten vor dem Gebäude gegen
die 'Aushöhlung der Grundrechte'.
taz 19.11.04
Höchststrafe für Daschner!
Ein mildes Urteil kann es nur geben, wenn
ein Täter einsichtig ist und Reue zeigt. Das muss
auch für Wolfgang Daschner gelten, den ehemaligen
Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei. Deshalb
ist beim jetzigen Stand des Verfahrens für Daschner
nur die Höchststrafe - fünf Jahre Haft für
die "Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat"
- angemessen.
KOMMENTAR VON CHRISTIAN RATH
Daschner hält es auch heute noch
für richtig und zulässig, dass er dem Kindesentführer
Magnus Gäfgen Gewalt androhen ließ und dies
bei Bedarf auch umsetzen wollte. Daschner biegt sich die
Rechtsordnung auch heute noch so zurecht, dass sein offensichtlich
strafbares Handeln geradezu als rechtsstaatliche Notwendigkeit
erscheint. Wer den Verzicht auf Folter als "unterlassene
Hilfeleistung" bezeichnet, erklärt die Folter
zur Pflicht. Wenn Daschners Maximen künftig in der
Polizei allgemein angewandt würden, wäre Deutschland
ein Folterstaat.
Es sei "absurd", hier von Folter
zu sprechen. Diese Aussage offenbart die ganze Gefährlichkeit
des Mannes. Folter gibt es für ihn offensichtlich
nur in Afrika. Quälen deutsche Polizisten einen Inhaftierten,
um Aussagen zu erzwingen, dann soll das "unmittelbarer
Zwang" genannt werden.
Doch egal welchen Begriff man wählt:
Die Zufügung von Schmerzen, um eine Aussage zu erlangen,
ist verboten. Nach dem Anti-Folter-Übereinkommen
der UNO, nach dem Grundgesetz, nach der Strafprozessordnung
und auch nach dem hessischen Polizeigesetz. Nirgendwo
ist eine Ausnahme vorgesehen. Nicht zum Kampf gegen Terror,
nicht zur Rettung eines entführten Kindes. Hier gilt
eben nicht der Satz: Der Zweck heiligt die Mittel.
Es ist ein großer Fortschritt der
Menschheit, dass die Folter inzwischen weltweit geächtet
ist. Die vereinzelten Erfolge, die möglicherweise
mit dem Einsatz von Folter erreicht würden, sind
nichts im Vergleich zum Leid, das durch ein allumfassendes
Folterverbot vermieden wird. Wohin eine punktuelle Lockerung
des Folterverbots selbst bei einer traditionsreichen Demokratie
wie den USA führt, zeigen die Bilder aus Abu Ghraib
und die Berichte aus Guantánamo.
Deshalb muss auch weiterhin gelten: Probleme,
die nur mit Hilfe von Folter zu lösen sind, sind
im Rechtsstaat eben nicht lösbar, so tragisch das
im Einzelfall auch ist. Und ein Polizist, der anders handelt
und dies auch noch selbstgerecht verteidigt, hat kein
mildes Urteil verdient.
Kölnische Rundschau 19.11.2004
[...] Der 51 Jahre alte Vernehmungsbeamte
ist wegen schwerer Nötigung angeklagt, Daschner wegen
der Verleitung zu dieser Straftat. Zu Beginn der Verhandlung
kam es vor dem Gerichtgebäude zu Protesten. Eine
kleine Gruppe von Demonstranten warf auf Transparenten
der Polizei «Aushöhlung der Grundrechte»
vor und sprach von einem «Folterstaat». Der
Fall Daschner hatte bundesweit eine Debatte um die Zulässigkeit
von Folterdrohungen ausgelöst. [...]
ND 19.11.2004
Daschner wies Vorwurf
der Folter empört zurück
Ex-Polizeivizepräsident berief sich vor Gericht auf
die Pflicht, das Leben des entführten Kindes zu retten
Von Martin Brust
Der frühere Vize-Polizeichef Wolfgang Daschner hat
den Vorwurf, er habe dem Kindesentführer Markus Gäfgen
Folter androhen lassen, am Donnerstag vorm Landgericht
Frankfurt (Main) empört zurückgewiesen.
Vermutlich prozesstaktische Einlassungen haben den Auftakt
des Strafverfahrens dominiert, in dem ein Polizeihauptkommissar
wegen Nötigung unter Missbrauch seiner Amtsbefugnisse,
Daschner wegen Verleitung eines Untergebenen zu einer
Straftat angeklagt ist. In einer 13-seitigen Erklärung
räumte er ein, er habe den Mitangeklagten angewiesen,
Gäfgen bei einer weiteren Vernehmung für den
Fall, dass er weiter nicht den Aufenthaltsort des entführten
elfjährigen Markus von Metzler nennt, anzukündigen,
»dass gegen ihn unmittelbarer Zwang angewendet werde«.
Mit Folter habe dies nichts zu tun.
Daschner berief sich dabei auf die polizeiliche Pflicht
der Gefahrenabwehr und eine »Rechtsgüterabwägung«
zwischen den Grundrechten des entführten Kindes auf
Leben, Freiheit, körperliche Unversehrtheit und Schutz
der Achtung seiner Menschenwürde sowie Grundrechten
des Tatverdächtigen, »die allenfalls partiell
beeinträchtigt waren«. Er nannte es »für
mich nicht vorstellbar, die Vollendung eines Mordes an
einem entführten Kind unter staatlicher Aufsicht
zuzulassen«.
Daschner, der im Herbst 2002 wegen Urlaubs von Polizeipräsident
Weiss-Bollandt auch für den Entführungsfall
verantwortlich war, sagte, dass Weiss-Bollandt, nachdem
er informiert war, keine Bedenken über die von ihm
angeordnete Drohung geäußert habe. »Es
bestand ausdrückliches Einvernehmen, dass sie in
dieser extremen Ausnahmesituation zwingend erforderlich
und rechtmäßig war.« Die Darstellung,
er habe zuvor »Rückendeckung« des Innenministeriums
eingeholt, »ist falsch«, sagte Daschner. Selbstverständlich
bestehe bei einem solchen Fall »sehr enge und umfassende
Berichtspflicht«. Dabei sei auch über die »zunächst
theoretischen« Überlegungen zur Anwendung von
Zwangsmaßnahmen gesprochen worden. Rechtliche Bedenken
habe es nicht gegeben. Daschner wollte jedoch nicht sagen,
wem er berichtet habe, damit sie und ihre Familien nicht
»einer Kampagne ausgesetzt werden, die meine Familie
und ich seit nunmehr 21 Monaten zu ertragen haben«.
Der mitangeklagte Kommissar gab gestern vor Gericht einerseits
zu, dass er Gäfgen mitgeteilt hatte, von der Behördenleitung
»wird vorbereitet, ihm unter Zufügung von Schmerzen
oder durch Beibringung eines Wahrheitsserums dazu zu bringen,
Einzelheiten zu nennen, um das Leben des Kindes zu retten«.
Andererseits erklärte er aber auch: »Ich hatte
den Auftrag des Polizeivizepräsidenten nicht dahingehend
verstanden, dass ich die angedachten/geplanten Maßnahmen
androhen soll.«
Als erster Zeuge wurde der leitende Vernehmungsbeamte
gehört. Dabei wurden erste Widersprüche zwischen
damals handelnden Personen sichtbar. So hatte der Zeuge
den Eindruck, dass Gäfgen ein wenig Zutrauen zu ihm
gefasst habe und kurz davor stehe, den Aufenthaltsort
des Kindes bzw. seiner Leiche zu verraten. Als das Verhör
wegen Übermüdung Gäfgens abgebrochen wurde,
habe er den Eindruck gehabt, dass Gäfgen am nächsten
Morgen »auspackt«. Die Fortsetzung war für
8 Uhr terminiert. Er habe jedoch verschlafen und sei erst
gegen 9 Uhr eingetroffen. Da habe im Präsidium bereits
große Hektik geherrscht, die offenbar auf neue Erkenntnisse
aus der Vernehmung Gäfgens durch den angeklagten
Kommissar zurückging. Mit diesem habe er eine kurze,
aber durchaus erregte Auseinandersetzung gehabt. Allerdings
sei über unmittelbaren Zwang oder gar Folter nicht
geredet worden. Dass es solche Vorwürfe gegen Daschner
und den Mitangeklagten gibt, habe er erst Monate später
aus den Medien erfahren. Der Staatsanwalt bezweifelte
das: Es sei es doch mehr als verständlich, wenn der
Zeuge erfahren wollte, wieso ein anderer Vernehmer so
schnell Resultate erzielte. Der Zeuge bestätigte,
das habe ihn tatsächlich interessiert nachgefragt
habe er aber nicht.
FR 19.11.04
Mit versteinerter Miene stellt sich Daschner
den Fotografen
Der erste Tag der Verhandlung über
den Ex-Polizeivizepräsidenten beginnt in Frankfurt
mit einem großen Aufgebot an Journalisten.Für
die Medien war die Eröffnung des Daschner-Prozesses
im Gerichtsgebäude E ein "Großkampftag".
In der nahen Porzellanhofstraße standen die Übertragungswagen
der Sender Stoßstange an Stoßstange.
VON JÜRGEN SCHENK
Frankfurt · 18. November ·
Bereits zwei Stunden vor Verhandlungsbeginn um 9.30 Uhr
hatte vor dem Eingang ein Team der ARD Stellung bezogen,
der Kameramann sich die beste Position ergattert. Gegen
neun Uhr war die Zahl der Teams auf 13 angewachsen und
Dutzende Journalisten aus Deutschland, Österreich
und der Schweiz wuselten zwischen Kameras und ausgelegten
Kabeln herum.
Derweil harrten im Nieselregen am Besuchereingang
zum Gerichtssaal I in der Konrad-Adenauer-Straße
annähernd 70 Zuschauer hinter Absperrgittern und
warteten auf Einlass.
Einige waren vergebens gekommen, der Zuschauerraum
im Saal I hat nur 100 Sitzplätze - rund ein Drittel
war für Medienvertreter reserviert. Insgesamt 54
hatten sich für den Prozess beim Landgericht Frankfurt
akkreditieren lassen. Einige hatten die Frist nicht eingehalten.
Wie der Pressesprecher des Gerichts, Klaus Wiens sagte,
konnten die Berliner Zeitung und das Journal Frankfurt
nicht mehr berücksichtigt werden.
Erheblich mehr Polizeibeamte waren im
Gerichtsviertel präsent als an "normalen"
Tagen, hatten doch drei Gruppen, die "autonome antifa",
die "Initiative Libertad", und die "Jungdemokraten/
Junge Linke Hessen" zur Demonstration vor dem Gerichtsgebäude
aufgerufen. Etwa 50 Demonstranten waren erschienen. Sie
wollten nach eigener Angabe "den Prozess kritisch
begleiten".
Derweil füllte sich der Sitzungssaal,
schließlich waren alle Plätze im Zuschauerraum
und die Pressebank besetzt. Landgerichtspräsident
Eberhard Kramer war gekommen, um sich mit seinem Sicherheitschef
ein Bild von der Lage zu machen.
Die Stimmen im Saal verstummten schlagartig,
als um 9.30 Uhr der ehemalige Polizeivizepräsident
Wolfgang Daschner und der mitangeklagte 51-jährige
Polizeihauptkommissar sowie ihre Verteidiger durch einen
Nebeneingang den Verhandlungssaal betraten. Mit versteinerter
Miene saß Wolfgang Daschner auf der Anklagebank,
als sich Fotografen und Kameraleute auf ihn stürzten.
Nachdem Staatsanwalt Wilhelm Möllers
die Anklage verlesen und Daschner sowie der Polizeihauptkommissar
sich zur Sache geäußert hatten, ging eine knappe
Stunde später der Medienrummel draußen weiter.
Zu Beginn einer Verhandlungspause fingen
etwa 100 Medienleute die Verteidiger Eckart C. Hild und
Professor Lutz Simon vor der Eingangstür des Gebäudes
E ab, um von ihnen die Einlassungen ihrer Mandanten präzisiert
zu bekommen. Nur wer sich mit Ellenbogen durch den Wald
von ausgestreckten Mikrofonen und Kameras kämpfte,
hatte die Chance vom Gesagten etwas mitzubekommen. Ein
Amtsrichter, der die Szene beobachtet hatte, kommentierte
kopfschüttelnd: "Man kommt schon ins Grübeln,
wenn man diesen Medienrummel sieht."
N24.de, ddp 19.11.2004
Mehrheit für Folter-Androhung in Verhören
Forsa-Umfrage: Deutsche gegen Bestrafung
von Polizeivize aus
Die Folter-Androhung der Frankfurter Polizei
im Mordfall Jakob von Metzler stößt bei den
Deutschen auf breites Verständnis. Laut einer Forsa-Umfrage
im Auftrag des Magazin «Stern» sind 63 Prozent
der Meinung, der Frankfurter Polizeivize Wolfgang Daschner
solle nicht für die Gewaltandrohung bestraft werden.
Nur 32 Prozent der 1.003 Befragten sprachen sich für
eine Strafe aus.
Frankfurter Polizisten berichten der Zeitschrift
zufolge über noch krassere Verhörmethoden: "In
kritischen Fällen haben wir mit dem Beschuldigten
schon mal eine Ausfahrt gemacht. 'Ortsbesichtigung' nennen
wir das. Draußen haben wir die Pistole so entsichert,
dass er es genau mitgekriegt hat", zitiert das Blatt
einen Beamten. Ein anderer Ermittler sagte, an Daschners
Stelle wäre er mit G. in den dritten Stock gegangen
und hätte gedroht: "Ich schmeiß dich jetzt
hier raus, und hinterher sage ich, der ist gesprungen."
Adolf Gallwitz, Professor für Psychologie
an der Polizeifachhochschule Villingen-Schwenningen, sagte,
diese Methoden stammten "aus dem Mittelalter".
Gallwitz: "Da sind wir auf der Ebene von Bananenrepubliken".
Wiesbadener Tagblatt 23.11.2004
Polizeipsychologe gegen Drohung
Zeuge: Daschner setzte Gewaltanküdigung
gegen erheblichen Widerstand durch
FRANKFURT (dpa) Der frühere Frankfurter
Vize-Polizeipräsident Wolfgang Daschner hat die Bedrohung
des Metzler-Entführers gegen erhebliche Widerstände
bei den ermittelnden Polizisten durchgesetzt.
Vor dem Frankfurter Landgericht berichtete gestern der
Leiter der Sonderkommission "Louisa" als Zeuge,
er habe am Morgen des 1. Oktober 2002 in Absprache mit
Kollegen zunächst eine Anordnung Daschners ignoriert
und ein Alternativkonzept verfolgt. Andere Polizisten
hätten rechtliche Bedenken gegen die geplante Gewaltdrohung
geltend gemacht.
Daschner hatte am Morgen des vierten Tages
nach der Entführung des Bankierssohns Jakob von Metzler
angeordnet, den festgenommenen Täter Magnus Gäfgen
mit Schmerzen zu bedrohen und sie im Beisein eines Arztes
auch zuzufügen. Ziel war es, den Aufenthaltsort des
Jungen zu erfahren, um ihn noch lebend zu finden. Nach
dem Verhör führte Gäfgen die Fahnder an
den Ort, an dem er die Leiche des Kindes versteckt hatte.
Der 61 Jahre alte Daschner ist nun wegen der Verleitung
zu schwerer Nötigung angeklagt, ein Vernehmungsbeamter
muss sich wegen Nötigung verantworten.
Auf den Rat des Polizeipsychologen sollte
der Entführer zunächst mit der Schwester des
entführten Jakob von Metzler, der 15 Jahre alten
Elena, konfrontiert werden, sagte der 42 Jahre alte Soko-Chef
vor Gericht. Sie und ihr zwei Jahre älterer Bruder
seien darauf in der Nacht vorbereitet worden, dann aber
wegen neuer Aussagen Gäfgens nach Hause geschickt
worden.
Auch eine Gegenüberstellung mit Jakobs
Eltern sei noch möglich gewesen. "Die von Herrn
Daschner angeordneten Maßnahmen haben wir komplett
zurückgestellt", sagte der Zeuge. Der Psychologe
habe auch von einer Bedrohung Gäfgens abgeraten.
Allerdings sei ein Polizeiarzt informiert worden. Vergeblich
habe man einen Beamten gesucht, der zu den von Daschner
vorgeschlagenen Methoden bereit gewesen wäre.
Daschner habe sich wenig später aber
durchgesetzt, in dem er die Spitze der Soko umgangen habe,
sagte der Zeuge. "Das war sein gutes Recht. Er war
Behördenleiter." Der Polizeivize habe auf eigene
Faust den nunmehr mitangeklagten Vernehmungsbeamten angewiesen,
Gäfgen auf das Kommende vorzubereiten. Der anfangs
noch sehr kontrollierte Daschner sei bei der zweiten Besprechung
sehr erregt und laut gewesen.
BILD 23.11.2004
Der Fall Wolfgang
Daschner
Jetzt sagen seine Kollegen gegen ihn aus: Wir sollten
den Entführer foltern
Von KOLJA GÄRTNER
Frankfurt/M. Er wollte dem Entführer Schmerzen
zufügen lassen, damit er das Versteck seines Opfers
verrät. Jetzt ist klar! Es war ein Alleingang! Wolfgang
Daschner (61), Ex-Vize-Präsident der Frankfurter
Polizei, hoffte, den kleinen Bankierssohn Jakob von Metzler
(11) retten zu können. Doch Magnus Gäfgen (29)
hatte den Jungen schon ermordet.
Wegen der Foltervorwürfe steht Daschner
in Frankfurt vor Gericht. Gestern belasteten ihn die Kollegen!
Polizeioberrat Dirk E. (44) leitete die Ermittlungen,
sagte aus: Um 16.22 Uhr nahmen wir den Täter
fest. Um 19.55 Uhr führte ich ein Telefonat mit Herrn
Daschner. Er sagte ziemlich wörtlich: Unmittelbarer
Zwang ist freigegeben.
Kriminaloberrat Stefan M. (42), der morgens
die Ermittlungen übernahm: Daschner wies mich
an, dem Täter Schmerzen, keine Verletzungen in Gegenwart
eines Arztes zufügen zu lassen. Man könne ihn
in der Vernehmung schon darauf vorbereiten. Er sprach
von einem übergesetzlichen Notstand. Die Republik
würde uns nie verzeihen, wenn wir nicht handelten.
Er sagte weiter, ein Lügendetektor scheide aus, ein
Wahrheitsserum sei bei Geheimdiensten zu besorgen, und
rief den Leiter des SEK/MEK an. Er solle ihm einen Beamten
besorgen, der Gäfgen foltern könne. Er habe
es zu verantworten, auch wenn es voll in die Hose geht.
Joachim W. (50), Chef von SEK und MEK:
Der Plan Daschners beinhaltete drei Komponenten:
Folter, SEK, Arzt. So teilte es mir Kollege M. am Telefon
mit. Ich war so verblüfft, daß ich erst mal
auflegte. Das war das erste Mal in meiner Laufbahn, daß
ich so was hörte. Ich habe dann meine Abschnittsführer
nach Freiwilligen gefragt, ein Beamter hat sich bereiterklärt.
Danach wurde ich zu Daschner bestellt, der machte klar,
daß er wünschte, daß die Maßnahme
durchgeführt wird. Er sprach laut und deutlich, war
verärgert.
Er war wohl davon ausgegangen, daß
ich die Maßnahme schon in der Nacht durchführen
ließ. Zur Art des Zwangs erwähnte Daschner
das Überdehnen des Daumens.
Die Beamten forderten zwei Polizeiärzte
an, informierten sich beim Staatsschutz über ein
Wahrheitsserum. Der freiwillige SEK-Beamte mit Kampfsportausbildung
sollte mit dem Hubschrauber eingeflogen werden.
Ehe es dazu kam, gestand der Täter,
daß der kleine Jakob längst tot sei.
taz 23.11.04
Daschner drohte im
Alleingang
Im Frankfurter Prozess sagt SoKo-Leiter aus, dass der
Polizeivize dem Entführer Jakob von Metzlers gegen
den Widerstand des Führungsstabs mit Gewalt drohen
ließ
FRANKFURT/MAIN dpa/ap Der frühere
Frankfurter Vizepolizeipräsident Wolfgang Daschner
hat die Gewaltandrohung gegen den Kindesentführer
Magnus Gäfgen nach Zeugenaussagen im Alleingang und
gegen den Willen des Führungsstabs durchgesetzt.
Am zweiten Prozesstag vor dem Frankfurter Landgericht
berichtete gestern der Leiter der SoKo "Louisa",
er habe am Morgen des 1. Oktober 2002 in Absprache mit
Kollegen zunächst eine Anordnung Daschners ignoriert
und stattdessen das vorbereitete Konzept weiterverfolgt,
nach dem der Verdächtige mit den Angehörigen
des entführten Bankiersohns Jakob von Metzler konfrontiert
werden sollte.
Daschner hatte nach eigener Aussage am
Morgen des vierten Tags nach der Entführung angeordnet,
dem festgenommenen Gäfgen mit Schmerzen zu drohen
und sie ihm im Beisein eines Arztes auch zuzufügen,
falls er nicht das Versteck seiner Geisel verrate. Er
ist wegen Verleitung zu schwerer Nötigung angeklagt.
Neben ihm muss sich der Vernehmungsbeamte wegen Nötigung
verantworten, der Gäfgen dazu brachte, die Beamten
zum Versteck zu führen.
Daschner habe auf eigene Faust den Beamten
gesucht, der die Drohungen ankündigen sollte, so
der Soko-Chef. Das sei an ihm und am zuständigen
Abschnittsleiter vorbeigelaufen. In einer zweiten Besprechung
habe Daschner sein Konzept durchgesetzt. Er habe sein
Vorgehen mit der polizeilichen Aufgabe der Gefahrenabwehr
begründet und sich auf einen übergesetzlichen
Notstand berufen. Hier habe er Vorbehalte gehabt und rechtliche
Bedenken geäußert, so der Zeuge. Der ebenfalls
als Zeuge geladene SEK-Chef hatte es aus Fürsorgegründen
abgelehnt, einen seiner Beamten mit Gewalttaten zu beauftragen.
taz 23.11.04
Angriff aufs Tabu
Deutschland diskutiert über Folter. Acht Argumente
und acht Erwiderungen
von CHRISTIAN RATH
Ausgelöst durch den Daschner-Prozess
hat eine neue Diskussion um die Anwendung von Folter-Methoden
zur Rettung von Menschenleben begonnen. Gefordert wird
ein Freispruch für den ehemaligen Polizei-Vize Wolfgang
Daschner und teilweise sogar eine Freigabe von folterähnlichen
Praktiken im Ausnahmefall. Hier die acht wichtigsten Argumente
plus Erwiderungen:
1. Daschner hat die Gewaltanwendung gegen
den Entführer Magnus Gäfgen nur angedroht, aber
keine Gewalt angewandt.
Tatsächlich wurde gegen Gäfgen
keine Folter angewandt, weil er den Fundort der Leiche
des entführten Jungen vorher preisgab. Der Polizeivizepräsident
hätte es aber nicht bei der Drohung belassen. Im
Interview mit der Frankfurter Rundschau (22. 2. 2003)
antwortete er auf die Frage "Hätten Sie die
Drohung auch wahr gemacht?" eindeutig mit "Ja."
So hatte Daschner bereits einen Polizisten, der die Folterung
durchführen sollte, aus dem Urlaub zurückbeordert.
Zudem war der Polizeiarzt anwesend, der den Vorgang überwachen
sollte. Daschner wollte also nicht bluffen.
2. Daschner wollte kein Geständnis
erpressen, sondern nur das Leben eines Kindes retten.
Das Argument rechtfertigt keine Folter.
Die Gewaltanwendung zur Erzwingung von Aussagen ist bei
der Strafverfolgung wie auch bei der Gefahrenabwehr ohne
Ausnahme verboten. Im hessischen Polizeigesetz heißt
es ausdrücklich: "Unmittelbarer Zwang zur Abgabe
einer Erklärung ist ausgeschlossen."
Auch das Grundgesetz, die Europäische
Menschenrechtskonvention oder das UN-Übereinkommen
gegen Folter unterscheiden beim Folterverbot nicht nach
dem Zweck der Gewaltanwendung. In der UN-Konvention heißt
es ausdrücklich: "Außergewöhnliche
Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr,
innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher
Notstand dürfen nicht als Rechtfertigung für
Folter geltend gemacht werden."
Folgen hat Daschners Intention allerdings
für die ihm drohende Strafe. Bei der "Aussageerpressung"
im Strafverfahren drohen bis zu zehn Jahren Haft. Da es
Daschner aber in erster Linie um die Rettung des Kindes
ging, lautet die Anklage auf "Anleitung eines Untergebenen"
zur "Nötigung in einem besonders schweren Fall".
Hier beträgt die Höchststrafe nur fünf
Jahre.
3. Daschner wollte lediglich "unmittelbaren
Zwang" anwenden, von Folter kann man hier nicht sprechen.
Das UNO-Übereinkommen gegen die Folter
enthält folgende Definition: "Im Sinne dieses
Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck ,Folter' jede
Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große
körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden
zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem
Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen."
Unter diese Definition fällt auch das Vorgehen Daschners.
Er wollte Gäfgen so lange Schmerzen zufügen,
bis dieser den Aufenthaltsort des Kindes nennt. "Irgendwann
hätte er nicht mehr geschwiegen. Innerhalb sehr kurzer
Zeit", so Daschner in der FR. Eine solche Wirkung
ist nur bei Schmerzen denkbar, die nicht lange auszuhalten
sind.
Daschners Plan kann man zwar auch als
"unmittelbaren Zwang" bezeichnen. Das ändert
aber nichts an der rechtlichen Bewertung. Schließlich
ist unmittelbarer Zwang zur Erzwingung einer Aussage ausdrücklich
verboten (siehe oben) - und dies ist wiederum eine direkte
Folge des Folterverbots.
4. Es ist unlogisch, dass man einen Geiselnehmer
erschießen darf, um ein Menschenleben zu retten,
während es verboten ist, einem Entführer zum
gleichen Zweck Schmerzen zuzufügen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die
Gesetzeslage von der Polizei zu beachten ist, auch wenn
sie ihr nicht gefällt. Es gibt drei Begründungen,
für diese widersprüchlich erscheinende Rechtslage.
Zum einen wird die Folter als Verstoß
gegen die Menschenwürde angesehen, die der höchste
Wert unserer Verfassung ist und dort als "unantastbar"
bezeichnet wird. Folter ist deshalb auch zur Rettung von
Menschenleben nicht möglich. Dagegen steht das Leben
im Grundgesetz unter dem Vorbehalt des Gesetzes. Der "finale
Rettungsschuss" durfte deshalb ins Polizeigesetz
eingeführt werden.
Zum Zweiten ist beim Todesschuss die Situation
eindeutig. Der Geiselnehmer hat die Pistole am Kopf der
Geisel und droht zu schießen. Mit dem Rettungsschuss
ist die Geisel unmittelbar gerettet. Dagegen geht es bei
der Folter um Informationen, die man vom Gefolterten nur
erhofft, aber nicht sicher erlangen kann. Wird der Falsche
gefoltert, kann er die Information gar nicht liefern.
Gerade Unschuldige würden daher besonders intensiv
gefoltert.
Wichtig ist schließlich die völkerrechtliche
Lage. Nach langen Anstrengungen ist es gelungen, die Folter
weltweit in verschiedenen Abkommen zu ächten. Deutschland
muss also schon aus seiner internationalen Verantwortung
am strikten Folterverbot festhalten, sonst wäre dies
eine Stärkung diktatorischer Regime weltweit. Verträge
gegen polizeiliche Rettungsschüsse existieren nicht.
Der Schusswaffeneinsatz wird auch lange nicht so häufig
willkürlich missbraucht, weil es meist Zeugen gibt,
während Folter in der Regel ohne Öffentlichkeit
stattfindet.
5. Fälle wie der von Gäfgen
sind die absolute Ausnahme.
Laut Polizeilicher Kriminalstatistik gibt
es im Jahr etwa 100 Fälle "erpresserischen Menschenraubs".
Es ist also nicht damit zu rechnen, dass die Polizei nur
alle 50 Jahre einen Täter oder Mittäter zu fassen
bekommt und das Entführungsopfer noch nicht gefunden
wurde.
Ist die Folter zur Rettung von Leben erst
einmal anerkannt, dann kommen auch andere Konstellationen
in Betracht, etwa die Enttarnung von Hintermännern
beim Drogenhandel.
Wenn es um besonders viele bedrohte Leben
geht, etwa bei der Verhütung terroristischer Anschläge,
dürfte bald wohl auch die Schwelle, ab der gefoltert
werden darf, herabgesetzt werden.
In Israel war einige Jahre lang "moderater
physischer Druck" gegen so genannte "tickende
Zeitbomben" erlaubt, also gegen Menschen, die in
die Planung von Attentaten eingeweiht sind. Faktisch wurde
dies aber in vielen Fällen nur routinemäßig
unterstellt. Wohl auch deshalb verbot das Oberste Gericht
1999 die Anwendung von Mitteln wie das Festbinden in unbequemer
Lage zur Unterstützung von Verhören.
6. Daschner hat, um ein Menschenleben
zu retten, seine Karriere aufs Spiel gesetzt. Deshalb
sollte er nicht bestraft werden.
Die Intention Daschners hat selbstverständlich
Verständnis verdient, ebenso sein Mut, das Vorgehen
in einem Aktenvermerk festzuhalten. Das Gericht könnte
deshalb eine Strafe am unteren Strafrahmen verhängen,
der bei sechs Monaten Haft beginnt. Diese Strafe könnte
zur Bewährung ausgesetzt werden, so dass Daschner
weder ins Gefängnis müsste noch seinen Job und
seine Pensionsansprüche verlieren würde. Wenn
das Gericht zum Schluss kommt, dass Daschner durch den
Wirbel bereits genug gestraft ist, könnte es trotz
Verurteilung sogar ganz von einer Strafe absehen (§
60 Strafgesetzbuch).
Voraussetzung dafür wäre allerdings,
dass Daschner anerkennt, dass er aus Gewissensnot Gesetze
gebrochen hat. Bisher versucht er jedoch zu belegen, dass
sein Verhalten völlig legal, ja sogar rechtlich gefordert
war. Das kann ein Gericht nicht akzeptieren.
7. Im Fall Daschner liegt ein übergesetzlicher
Notstand vor.
Nach bisheriger Rechtsprechung ist diese
Annahme nicht möglich. Da die Menschenwürde
als unantastbar gilt, kann ihre Verletzung zur Rettung
von Menschenleben von der Rechtsordnung nicht anerkannt
werden.
Sollte sich diese Rechtsprechung ändern,
dann dürfte jedenfalls kein rechtfertigender Notstand
angenommen werden, denn dann wäre Folter im Einzelfall
legal und ein Kollege, der dem folternden Polizisten in
den Arm fällt, wäre plötzlich im Unrecht.
Allenfalls kommt ein entschuldigender
Notstand in Betracht. Daschner hätte sich dann zwar
rechtswidrig, aber schuldlos verhalten. Er würde
dann weder verurteilt noch bestraft.
8. In Zeiten drohender terroristischer
Angriffe mit Selbstmordattentätern können wir
uns das Folterverbot ohnehin nicht mehr leisten.
So argumentierte man auch in den USA.
Dort ist inzwischen die Überstellung von Verdächtigen
zum Verhör in Folterstaaten üblich. Und auf
Guantánamo wurden auch verschärfte Verhörtechniken
ausdrücklich gebilligt.
Soweit ersichtlich, sind dadurch noch
keine Anschläge verhindert worden. Gleichzeitig hat
dieses Vorgehen (das auch den Rahmen für die Exzesse
im irakischen Gefängnis Abu Ghraib bildete), die
USA viel Sympathie und Solidarität in der Welt gekostet.
Der Einsatz von Folter und folterähnlichen Methoden
hat die USA also höchstwahrscheinlich nicht sicherer
gemacht.
SZ vom 23.11.2004
Zeuge belastet Daschner
Folterdrohung im Alleingang durchgesetzt
Offenbar hat Daschner die Gewaltandrohung
gegenüber den Entführer Magnus Gäfgen gegen
den Widerstand der übrigen Beamten durchgesetzt.
Das sagte der damals verantwortliche Polizeiführer
jetzt vor Gericht aus.
Von Hans Holzhaider
Frankfurt Gegen die Anordnung des Frankfurter Polizeivizepräsidenten
Wolfgang Daschner, dem Entführer des elfjährigen
Bankierssohnes Jakob von Metzler unter ärztlicher
Aufsicht Schmerzen zufügen zu lassen, hat es unter
den mit dem Fall befassten Polizeibeamten erheblichen
Widerstand gegeben.
Vor dem Landgericht Frankfurt sagte der
42-jährige Stefan M. am Montag aus, er habe in seiner
Eigenschaft als verantwortlicher Polizeiführer im
Einvernehmen mit Kollegen entschieden, die von Daschner
angeordnete Maßnahme komplett zurückzustellen
und den tatverdächtigen Magnus Gäfgen zunächst
mit den Familienangehörigen des entführten Kindes
zu konfrontieren, um ihn zu einer Aussage über den
Aufenthaltsort Jakobs zu bewegen.
Daschner habe seine Anordnung jedoch über
die Köpfe der verantwortlichen Beamten hinweg durchgesetzt.
"Unmittelbarer Zwang ist freigegeben"
Stefan M. hatte am Morgen des 1. Oktober
2002 seinen Kollegen Dirk E. abgelöst, unter dessen
Kommando Gäfgen am Vortag gefasst worden war. Schon
am Abend dieses Tages habe Daschner, so E., am Telefon
gesagt: Unmittelbarer Zwang ist freigegeben.
Der Polizeipsychologe habe aber geltend
gemacht, seiner Einschätzung nach sei Gäfgen
durch Zufügung von Schmerzen nicht zu einer Aussage
zu bewegen. Er halte es für sinnvoller, den Verdächtigen
mit der damals 15-jährigen Schwester Elena des entführten
Jungen zu konfrontieren.
Die Gegenüberstellung wurde dann
aber aufgeschoben, weil Gäfgen kurz nach Mitternacht
angab, Jakob werde in einer Hütte von zwei Mittätern
bewacht.
Am nächsten Morgen gegen sechs Uhr habe Daschner
dann Dirk E. und dem ihn ablösenden Stefan M. erklärt,
er beabsichtige, unmittelbaren Zwang gegen Gäfgen
einzusetzen.
"Deutliche Unruhe entstanden"
Er habe sich dabei auf einen übergesetzlichen
Notstand berufen, berichtete M. Die Republik würde
es nicht verstehen, wenn wir weiter zuwarten, habe
Daschner gesagt. Er habe daraufhin den Abschnittsleiter
für operative Maßnahmen angerufen und ihn angewiesen,
einen Beamten zu benennen, der Gäfgen foltern
könne, sagte M. Dieser habe sich jedoch aus
Fürsorgegründen geweigert, eine solche Anweisung
weiterzugeben.
Auf die Frage der Vorsitzenden Richterin,
warum er das Wort foltern verwendet habe,
sagte der Zeuge: Schmerz zufügen gegen eine
Person in behördlichem Gewahrsam im Beisein eines
Arztes habe ich mit dem Begriff Folter assoziiert.
Als er anschließend in einer Abschnittsleiterbesprechung
die Anordnung Daschners mitgeteilt habe, sei deutlich
Unruhe entstanden.
Mehrere Kollegen hätten rechtliche
Bedenken geltend gemacht. Einvernehmlich sei dann entschieden
worden, die von Daschner angeordnete Maßnahme zurückzustellen
und stattdessen das Konzept Elena durchzuführen.
Allerdings habe er den Polizeiarzt ins Präsidium
bestellt, der sich auch bereit erklärt habe, im Sinne
Daschners an der Gewaltanwendung gegen Gäfgen mitzuwirken.
Maßnahme "Schmerz zufügen"
Um acht Uhr sei er dann in Daschners Büro
bestellt worden, berichtete M. weiter. Daschner sei sehr
erregt gewesen und habe in lautem Ton gefragt, warum seine
Anordnung nicht umgesetzt worden sei.
Obwohl wiederum erhebliche Bedenken vorgebracht
worden seien, habe Daschner auf seiner Anordnung bestanden.
Trotzdem habe er in Absprache mit dem Abschnittsleiter
Ermittlungen beschlossen, die Maßnahme Schmerz
zufügen nicht durchzuführen, sagte der
Zeuge.
Eine knappe Stunde später habe Daschner
ihm aber telefonisch mitgeteilt, der Hauptkommissar und
jetzige Mitangeklagte Ortwin E. werde Gäfgen darauf
vorbereiten, was ihn erwarte. Da war mir klar,
dass Daschner direkt ohne die Einbindung von mir als Polizeiführer
in die Organisation eingegriffen hatte, erklärte
Stefan M.
FAZ 23.11.2004
Folter-Prozeß
Daschner setzte sich über Bedenken hinweg
22. November 2004 Wolfgang Daschner hat
am Morgen des 1.Oktober 2002 im Entführungsfall Jakob
von Metzler eine einsame Entscheidung getroffen. Am zweiten
Verhandlungstag wurde am Montag vor dem Frankfurter Landgericht
deutlich, daß der Polizei-Vizepräsident an
Führungsbeamten vorbei, die zunächst noch auf
ein "Alternativ-Konzept" setzen wollten, einen
Hauptkommissar anwies, Magnus Gäfgen anzudrohen,
ihm würden starke Schmerzen zugefügt, wenn er
nicht endlich den Aufenthaltsort des Jungen verrate. Daschner
hatte zum Auftakt des Prozesses gesagt, er habe keine
andere Möglichkeit mehr gesehen, das Leben des Jungen
noch zu retten. Seiner Darstellung nach hatte er am Vorabend
die "vorgesetzte Behörde" über seine
Erwägungen informiert, ohne daß ihm widersprochen
worden sei. Den Namen seines Ansprechpartners will Daschner
bis auf weiteres nicht nennen. Die Staatsanwaltschaft,
die formal die Ermittlungen führte und meist mit
einem Dezernenten im Polizeipräsidium vertreten war,
wurde an jenem Morgen nicht um juristischen Rat gefragt.
Kriminaloberrat Stefan M., in jenen dramatischen
Stunden Leiter der Sonderkommission "Louisa",
hatte wegen zum Teil erheblicher rechtlicher Bedenken
seiner Erinnerung nach mit seinen Kollegen vereinbart,
zunächst noch zu versuchen, Gäfgen "emotional
zu erreichen", indem man ihn mit der Schwester des
Entführten konfrontierte. Dies entsprach dem Rat
des Polizeipsychologen, der Gäfgen als eine selbstverliebte
Persönlichkeit eingeschätzt hatte, die sich
"über Geld" definiere. Er werde kaum auf
die Drohung, gegen ihn werde "unmittelbarer Zwang"
ausgeübt, reagieren, hatte der Psychologe laut Kriminaloberrat
Dirk E., mit dem M. sich nach jeweils 24 Stunden als Polizeiführer
ablöste, gesagt. Das Mädchen kannte Gäfgen
beiläufig. Er hatte mit der Lüge, sie habe ihre
Jacke vergessen, Jakob vier Tage zuvor in seine Wohnung
gelockt und dort schon wenig später auf grausame
Weise getötet.
Am zweiten Prozeßtag schilderten
Polizeibeamte indes nicht nur den Konflikt, welcher Daschners
schon am Vorabend avisierte Entscheidung ("unmittelbarer
Zwang ist freigegeben") im Polizeipräsidium
auslöste, sondern auch die Frustration, Hektik und
das Gefühl von Hilflosigkeit, die Gäfgen mit
seinen wechselnden Angaben verursachte. Der inzwischen
rechtskräftig wegen Mordes und erpresserischen Menschenraubs
verurteilte Jurastudent war am Nachmittag des 30.September
am Flughafen festgenommen worden. Die Polizei hatte ihn
observiert, seit er am Abend zuvor das Lösegeld abgeholt
hatte. Er hatte in dieser Zeit keine Anstalten gemacht,
ein mögliches Versteck aufzusuchen, war stattdessen
mit seiner Freundin einkaufen gewesen, hatte einen Sportwagen
angezahlt und eine Reise gebucht.
In der Vernehmung behauptete Gäfgen
zunächst, ein Unbekannter habe ihn engagiert, für
einen Lohn von 20000 Euro das Geld zu holen, später
erfand er die Geschichte, ein ihm bekanntes Brüderpaar
habe den Elfjährigen entführt und halte ihn
in einer Hütte am Langener Waldsee gefangen. Während
der Psychologe diese Darstellung für ein weiteres
Lügengebäude hielt, schätzte der Leiter
der Abteilung Ermittlung diese Version wegen zahlreicher
Details als glaubhaft ein. Ihm und nicht dem Psychologen
folgend, wurden mehrere Hundertschaften nach Langen in
Bewegung gesetzt, die eigentlich am Waldstadion warteten,
um mit dem Morgengrauen den Stadtwald zu durchkämmen.
Die Konfrontation mit der Schwester des Entführten,
vom Psychologen schon auf die Begegnung vorbereitet, wurde
angesichts der vermeintlichen Wende zurückgestellt.
Daschner, während des Urlaubs von
Präsident Harald Weiss-Bollandt Leiter der Behörde,
war gegen 6 Uhr an jenem Morgen ins Polizeipräsidium
zurückgekehrt und hatte sich informieren lassen:
Die Brüder, bei denen Sondereinsatzkommandos am frühen
Morgen gewaltsam in die Wohnungen eingedrungen waren,
hatten geschlafen und offenbar nichts mit dem Verbrechen
zu tun. Die Suche am Langener Waldsee war bis zu diesem
Zeitpunkt ergebnislos. Der Leiter der Sonderkommission,
der kurz zuvor am Morgen des 1.Oktober seinen Kollegen
abgelöst hatte, erinnerte sich gestern vor Gericht
daran, daß Daschner sie beide zu sich gebeten habe.
Der Vizepräsident habe davon gesprochen, daß
sich Jakob inzwischen in akuter Lebensgefahr befinden
und Gäfgen daher veranlaßt werden müsse,
den "Verwahrort" zu nennen. Daschners Anweisung
habe gelautet, Gäfgen unter der Aufsicht eines Polizeiarztes
Schmerzen zuzufügen, ohne ihn zu verletzen und dies
per Video zu dokumentieren. Als Begründung habe Daschner
übergesetzlichen Notstand angeführt. "Die
Republik würde nicht verstehen, wenn wir weiter warten",
seien Daschners Worte gewesen; man mache sich der Tötung
des Jungen durch Unterlassen schuldig. In der Vernehmung
solle Gäfgen "die Maßnahme" schon
angekündigt werden, der Leiter der Sonderkommission
wurde beauftragt, einen Beamten zu finden, der den "unmittelbaren
Zwang" ausführen könnte.
Stefan M. erinnerte sich, daß er
"intuitiv Vorbehalte" gegen die Anweisung gehabt
habe. Dennoch rief er den Leiter der Sondereinsatzkommandos
(SEK) an, einen Beamten zu finden, der bereit sei, Gäfgen
zu "foltern". Der SEK-Chef bestätigte gestern
nachmittag vor Gericht, daß er sich aus "Fürsorgepflicht"
gegenüber seinen Mitarbeitern gegen dieses Ansinnen
gewehrt habe, schließlich aber einen Freiwilligen
gefunden habe. Dieser, ein Kampfsportlehrer, sollte offenbar
mit einem Hubschrauber ins Polizeipräsidium gebracht
werden. In weiteren Besprechungen ohne Daschner hielten
die Führungsbeamten an ihren Bedenken und ihrer Taktik
fest. Gegen 8 Uhr habe Daschner ihn und einen Abteilungsleiter
abermals zu sich bestellt. Daschner habe sehr erregt und
laut gefragt, warum noch nicht umgesetzt worden sei, was
er angeordnet habe. Er, M., habe ihn von den Bedenken
berichtet, Daschner habe seine Anordnung wiederholt. Rund
eine halbe Stunde später kam vom Langener Waldsee
die Nachricht, in einer Hütte seien ein Kinderschlafsack
und Blutflecken gefunden worden. Daschner reagierte und
beauftragte unmittelbar einen Beamten, Gäfgen mit
Schmerzen zu drohen.
Am Donnerstag wird Magnus Gäfgen
aussagen. (hs.)
FR 23.11.04
Daschner traf auf
Skepsis
Ex-Polizei-Vize soll Bedenken ignoriert haben
Der frühere Frankfurter Polizei- Vizepräsident
Daschner hat sich über Bedenken hinweggesetzt, gegen
den Entführer Jakob von Metzlers Gewalt anzudrohen.
Das sagen Mitglieder des polizeilichen Führungsstabes.
VON KARIN C. BETANCUR UND JÜRGEN SCHENK
Der Prozess: Kripobeamte kritisierten
Daschner (ap)
Frankfurt a. M. · 22. November · Bei einer
Besprechung am frühen Morgen des 1. Oktober 2002
habe Wolfgang Daschner angewiesen, dem tatverdächtigen
Magnus Gäfgen "Schmerzen, keine Verletzungen,
unter Anwesenheit eines Arztes" zuzufügen, um
so den Aufenthaltsort des entführten Kindes zu erfahren,
erklärte der Kriminalbeamte Stefan M. am Montag als
Zeuge vor dem Landgericht Frankfurt. Sein Kollege Joachim
W. sagte aus, er könne sich erinnern, dass von "Folter
im Beisein einer Ärztin" die Rede gewesen sei.
M. sagte, Daschner habe sein Vorhaben
mit "übergesetzlichem Notstand" begründet.
M. habe daraufhin den Führer des mobilen Einsatzkommandos
damit beauftragt, ihm einen Beamten zu nennen, "der
Gäfgen foltern könne". Auf Nachfrage, warum
er das Wort "Folter" gebraucht habe, erklärte
M., eine Maßnahme, die die Zufügung von Schmerzen
im Beisein eines Arztes an jemandem vorsehe, der sich
in behördlichem Gewahrsam befinde, habe er spontan
"mit Folter assoziiert". In einer späteren
Besprechung habe das von Daschner angeordnete Vorgehen
"zu deutlicher Unruhe" geführt. W. sagte,
er könne sich an niemanden erinnern, der in dieser
Runde das Vorhaben des Polizei-Vize befürwortet habe.
Alternative verworfen
Die Abschnittsleiter hätten dann
ein Stufenmodell erarbeitet, das auch die Gegenüberstellung
Gäfgens mit Schwester und Eltern des Opfers vorgesehen
habe, sagte M. Es sei "Konsens" gewesen, dass
die von Daschner angeordnete Maßnahme zurückgestellt
werde. Wenig später habe Daschner aber in einem "sehr
erregten" Gespräch auf seiner Anordnung bestanden.
FR lokal, 23.11.04
"Sehr erregt"
wischte der Polizei-Vize alle Bedenken beiseite
Ein Kripobeamter schildert im Prozess, dass er bei Daschners
Anweisung sofort an Folter dachte und "intuitiv Vorbehalte"
hatte
VON KARIN CEBALLOS BETANCUR
Der Angeklagte blickt in die Leere vor
der Richterbank, als ihn der Zeuge Dirk E. als "charakterfeste
Persönlichkeit" beschreibt, als aufrechten Menschen,
an dem er sich "mehr als einmal ein Beispiel genommen"
habe. In die Versuchung, Wolfgang Daschner auch am Morgen
des 1. Oktober 2002 zu folgen, kam E. nicht. Der Polizeibeamte
war seit mehr als 24 Stunden als Leiter des Führungsstabs
im Entführungsfall Jakob von Metzler im Einsatz gewesen,
als der damalige Polizei-Vize-Präsident gegen 6.30
Uhr in einer Besprechung ankündigte, er beabsichtige
"unmittelbaren Zwang" gegen den tatverdächtigen
Jurastudenten Magnus Gäfgen anzuordnen.
Daschner habe schon am Vorabend in einem
Telefonat davon gesprochen, so E., was er zunächst
als "Anregung" verstanden habe. An jenem Morgen
habe der Polizei-Vize jedoch "ganz bestimmt und entschlossen"
gewirkt. E. fuhr nach Hause, um zu schlafen. Sein Kollege,
der Kriminalbeamte Stefan M., übernahm.
Gegen die Regeln der Ausbildung
Es sei sein vierter Entführungsfall
gewesen, schildert M. stockend als Zeuge vor der 27. Großen
Strafkammer des Landgerichts Frankfurt, auf bürokratische
Begriffe gestützt. Bei der Besprechung mit E. und
Daschner habe dieser kurz die Lage referiert, die akute
Lebensgefahr für das Kind betont und erklärt,
Gäfgen müsse veranlasst werden, Jakobs Aufenthaltsort
preiszugeben, mit Hilfe von "Schmerzen, keine Verletzungen,
unter Anwesenheit eines Arztes". Daschner, so M.,
habe sein Vorhaben mit "übergesetzlichem Notstand"
begründet. "Er sagte, die Republik würde
nicht verstehen, wenn wir jetzt weiter zuwarten."
M. sagt, er habe gegen 6.40 Uhr den Kollegen
W. angerufen, der das mobile Einsatzkommando führte.
M. sagt, er habe ihn angewiesen, ihm einen Beamten zu
nennen, "der Magnus Gäfgen foltern könne".
Später sagt M., das Wort Folter habe er spontan assoziiert
bei einer Maßnahme, die "Schmerzzufügung
in Beisein eines Arztes an einer Person vorsieht, die
sich in behördlichem Gewahrsam befindet". Warum
sein Kollege nicht sofort Einwände erhoben habe,
wundere ihn heute selbst. "Vielleicht ging es ihm
wie mir, und es wurde ihm erst später klar",
sagt M. Die gesamte polizeiliche Ausbildung sei darauf
ausgerichtet, "dass man jemandem, der in Gewahrsam
ist, keine Schmerzen zufügt". M. sagt, er habe
"intuitiv Vorbehalte" gehabt. Und M. sagt weiter,
er habe die beiden Polizeiärzte verständigt,
sie mögen zur Befehlsstelle kommen.
Daschner sieht den Zeugen während
seines Vortrags selten an. Der mitangeklagte Kriminalhauptkommissar
hat sein Kinn auf die Brust gesenkt, den Blick nach oben
gerichtet, die Lippen vorgeschoben. Seine Hände sind
gerötet. Die Besprechung mit den Abschnittsleitern
unter Hinweis auf das geplante Vorgehen Daschners habe
zu "deutlicher Unruhe" geführt, erklärt
M. Neben Hinweisen auf die strafprozessualen Konsequenzen
seien auch Zweifel an der Rechtsgrundlage geäußert
worden. Man habe daraufhin beschlossen, die angeordnete
"Maßnahme" zurückzustellen und statt
dessen ein Stufenkonzept erarbeitet, das unter anderem
die Gegenüberstellung mit Geschwistern und Eltern
des Opfers vorsah. Ihm sei übermittelt worden, so
M., dass auch der Polizeipsychologe dieser Variante den
Vorzug gegeben habe. In einer späteren Besprechung
im kleinen Kreis habe Einvernehmen darüber bestanden,
dass sich kein Beamter finden lasse, um die Anordnung
Daschners umzusetzen. Gegen 8 Uhr habe man ihn in das
Büro des Behördenleiters bestellt, erklärt
M.
Daschner sei "sehr erregt" gewesen
und habe ihn "sehr laut" gefragt, warum die
von ihm angeordnete "Maßnahme" noch nicht
umgesetzt sei. Auf die Mitteilung hin, dass im Führungsstab
"erhebliche Bedenken" gegen sein Vorgehen bestünden,
habe Daschner weiterhin darauf bestanden, dass seine Anordnung
durchgesetzt werde; das abgestufte Konzept sei mit ihm
nicht vereinbart worden. "Er hat in lautem Ton seinen
Führungsanspruch betont", wird später der
dritte Zeuge des Tages vor Gericht anführen, ein
Polizeibeamter. Auch könne er sich daran erinnern,
dass "von Folter im Beisein einer Ärztin"
die Rede gewesen sei. Ein Beamter, der dafür in Frage
kam, habe mit dem Hubschrauber aus dem Urlaub geholt werden
sollen.
Der Zeuge M. erklärt, er habe auch
nach dieser Unterredung daran festgehalten, die Anordnung
Daschners nicht umzusetzen, sich jedoch beim Polizeiarzt
erkundigt, ob er bereit sei, die "Maßnahme"
zu überwachen. Dieser habe zugestimmt.
In einem Telefonat habe Daschner ihm,
M., um 8.52 Uhr mitgeteilt, er habe mit einem Beamten
gesprochen, der Gäfgen "auf das vorbereiten
solle, was ihn erwartet". Der Mann sitzt neben seinem
Verteidiger mit Wolfgang Daschner auf der Anklagebank
und nestelt an seiner Brille.
Kölner Express 25.11.2004
Mit Schmerzen und Vergewaltigung gedroht?
Metzler-Mörder Gäfgen bekräftigt
Foltervorwürfe gegen Polizei: Ich hatte dermaßen
Angst
Frankfurt/Main Der Entführer
und Mörder des Bankierssohns Jakob von Metzler hat
seine Foltervorwürfe gegen die Frankfurter Polizei
vor Gericht bekräftigt und in Details verschärft.
Der 29 Jahre alte Magnus Gäfgen sagte
am Donnerstag vor dem Frankfurter Landgericht, er sei
von einem Beamten mit nie gekannten Schmerzen und mit
der Vergewaltigung durch Mitgefangene bedroht worden.
Vor dem Gericht müssen sich seit
einer Woche der frühere Vize- Polizeipräsident
Wolfgang Daschner und der von ihm beauftragte Vernehmungsbeamte
wegen schwerer Nötigung verantworten.
Daschner hatte zuvor sein Verhalten verteidigt,
die Androhung von Folter aber bestritten. Es sei darum
gegangen, das Leben des entführten Elfjährigen
zu retten.
Die Verteidigung versuchte am Donnerstag,
die Glaubwürdigkeit des zu lebenslanger Haft verurteilten
Zeugen Gäfgen zu erschüttern. Dieser sagte vor
Gericht: "Ich hatte dermaßen Angst, dass ich
gesagt habe, wo die Leiche ist und es auch auf der Karte
gezeigt habe", schilderte Gäfgen seine Verfassung
nach der Drohung am vierten Tag der Entführung des
elfjährigen Jakob. Der Schüler war zu diesem
Zeitpunkt längst tot, was der Polizei aber nicht
sicher bekannt war.
Der Polizist habe in dem Vieraugengespräch
am Morgen des 1. Oktober 2002 einen Spezialisten angekündigt,
der ihm ungeahnte Schmerzen zufügen könne, ohne
Spuren zu hinterlassen, berichtete Gäfgen. Dieser
Mann, der aussehe wie ein harmloser Familienvater, sei
bereits in einem Hubschrauber ins Polizeipräsidium
unterwegs. Dazu habe der Vernehmungsbeamte akustisch und
mit Gesten immer wieder das Schlagen der Rotorblätter
nachgemacht und zum Fenster mit den Worten hinausgeschaut:
"Hörst du ihn schon? Er kommt gleich."
Hinterher werde keiner Gäfgen glauben,
habe der Vernehmungsbeamte gesagt. "Kindermördern
glaubt man nicht. (...) Wir können alles mit dir
machen."
Der damals gefesselte Gäfgen berichtete
dem Gericht erstmals von einer Anspielung des Beamten,
dass bei einem Flug im Hubschrauber auch viel passieren
könne. Er habe sich daher später geweigert,
gemeinsam mit dem Mann zum Leichenversteck an einem See
in Osthessen zu fliegen. Stattdessen wurde er gemeinsam
mit einem anderen Vernehmer dorthin gefahren, zu dem er
in der Nacht zuvor ein gewisses Vertrauensverhältnis
aufgebaut hatte.
Auf Druck der Verteidiger der angeklagten
Polizisten musste Gäfgen aber einräumen, dass
er die angeblichen Drohungen im Detail erst mehr als drei
Monate nach dem Verhör jemandem erzählt habe.
Dazwischen lagen etliche Vernehmungen und Gespräche
mit seinem Anwalt und dem psychiatrischen Gutachter.
Der Anwalt Lutz Simon zählte eine
Vielzahl von Lügen auf, die Gäfgen der Polizei
und auch dem Landgericht in seinem eigenen Prozess aufgetischt
hatte. Mit seinen Vorwürfen habe er nur erreichen
wollen, dass bei ihm keine besonders schwere Schuld erkannt
werde, was allerdings misslang.
Gäfgens lebenslange Haftstrafe kann
daher nicht bereits nach 15 Jahren auf Bewährung
ausgesetzt werden.
Der 61 Jahre alte Daschner hatte zum Prozessauftakt
zugegeben, dem Beamten befohlen zu haben, Gäfgen
mit "unmittelbarem Zwang" zu drohen. Ziel sei
die Rettung des Kindes gewesen.
hr-online 25.11.04
Daschner-Prozess
Jakobs Mörder bekräftigt schwere Vorwürfe
Im Prozess gegen den früheren Frankfurter
Polizei-Vize Wolfgang Daschner sagte am Donnerstag Magnus
Gäfgen als Zeuge aus. Der verurteilte Entführer
und Mörder von Jakob von Metzler bekräftigte
die Foltervorwürfe gegen die Polizei. Ihm seien im
Verhör auf sehr plastische Art schwere Schmerzen
angedroht worden.
Es war das erste Aufeinandertreffen des
Metzler-Mörders Magnus Gäfgen und des ehemaligen
Frankfurter Polizei-Vizes Wolfgang Daschner. Während
der Aussage von Gäfgen im Gerichtssaal verharrte
der Angeklagte Daschner nach Aussagen von Beobachtern
regungslos und mit versteinerter Miene. Den verurteilten
Mörder im Zeugenstand würdigte er keines Blickes.
Gäfgen: Schmerzen und Vergewaltigung
angedroht
Gäfgen war aus der Strafvollzugsanstalt im nordhessischen
Schwalmstadt nach Frankfurt gebracht worden. Vor Gericht
gab er an, er sei von einem Beamten mit nie gekannten
Schmerzen und der Vergewaltigung durch Mitgefangene bedroht
worden.
Folterexperte mit harmlosen Äußeren
Am Morgen des 1. Oktober 2002 habe ihm ein vernehmender
Polizist unter vier Augen die Ankunft eines Spezialisten
angekündigt, sagte der 29-Jährige. Gäfgen
behauptete weiter, ihm sei gesagt worden, der Folterexperte
könne ihm Schmerzen zufügen, ohne Spuren zu
hinterlassen. Dieser Mann, der aussehe wie ein harmloser
Familienvater, sei bereits in einem Hubschrauber ins Polizeipräsidium
unterwegs.
Glaubt man dem Kindermörder?
Mit dem Hinweis Kindermördern glaubt man nicht
sei ihm nahegelegt worden, dass er nicht mit Hilfe von
Dritten rechnen könne. Hinterher werde keiner Gäfgen
glauben, habe der Vernehmungsbeamte gesagt. Genau diese
Frage wird nun das Gericht beschäftigen. Denn die
Darstellung von Daschner und dem 51-jährigen Vernehmungsbeamten
sieht anders aus. Der 61 Jahre alte Daschner hatte zum
Prozessauftakt zugegeben, seinem Beamten befohlen zu haben,
Gäfgen mit unmittelbarem Zwang zu drohen.
Der mitangeklagte Polizist will die Gewaltanwendung gegenüber
Gäfgen nur als Möglichkeit erwähnt haben.
Ziel sei die Rettung des Kindes gewesen. Zu diesem Zeitpunkt
war Jakob von Metzler jedoch bereits tot, wie sich erst
später herausstellte.
Daschners Verteidiger werfen Gäfgen
Unglaubwürdigkeit vor
Die Anwälte der Angeklagten versuchten, Gäfgens
Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Dieser musste
einräumen, dass er die angeblichen Drohungen im Detail
erst mehr als drei Monate nach dem Verhör jemandem
erzählt habe. Dazwischen lagen etliche Vernehmungen
und Gespräche mit seinem Anwalt und dem psychiatrischen
Gutachter. Der Anwalt Lutz Simon zählte eine Vielzahl
von Lügen auf, die Gäfgen der Polizei und auch
dem Landgericht in seinem eigenen Prozess aufgetischt
hatte. Mit seinen Vorwürfen habe er nur erreichen
wollen, dass bei ihm keine besonders schwere Schuld erkannt
werde, was allerdings misslang.
Anklage lautet auf schwere Nötigung
Die Staatsanwaltschaft hat Daschner wegen Verleitung und
den Vernehmungsbeamten wegen schwerer Nötigung angeklagt.
Der Jura-Student hatte bei den polizeilichen Vernehmungen
im Fall Metzler permanent gelogen, dann aber im Prozess
sein wegen der Drohungen annulliertes Geständnis
wiederholt. Er ist im vergangenen Jahr wegen der Entführung
und des Mordes an Jakob von Metzler zu lebenslanger Haft
verurteilt worden. Zudem stellte das Gericht die besondere
Schwere der Schuld fest.
Süddeutsche online 25.11.04
Daschner-Prozess
"Wir können alles mit dir machen"
Mit diesen Worten hat ein Beamter der
Frankfurter Polizei den Metzler-Entführer Magnus
Gäfgen nach dessen Angaben unter Druck gesetzt. Sogar
mit dem Tod sei ihm gedroht worden, erklärte der
verurteilte Mörder vor Gericht.
Der 29 Jahre alte Magnus Gäfgen sagte vor dem Frankfurter
Landgericht, er sei von einem Beamten mit nie gekannten
Schmerzen und mit der Vergewaltigung durch Mitgefangene
bedroht worden.
Der verurteilte Mörder trat im Prozess
gegen den früheren Vize-Polizeipräsidenten Wolfgang
Daschner und der von ihm beauftragte Vernehmungsbeamte
auf, die sich wegen schwerer Nötigung verantworten
müssen.
Daschner hatte zuvor sein Verhalten verteidigt,
die Androhung von Folter aber bestritten. Es sei darum
gegangen, das Leben des entführten Elfjährigen
zu retten. Die Verteidigung versuchte, die Glaubwürdigkeit
des zu lebenslanger Haft verurteilten Zeugen Gäfgen
zu erschüttern.
Dieser sagte vor Gericht: "Ich hatte
dermaßen Angst, dass ich gesagt habe, wo die Leiche
ist und es auch auf der Karte gezeigt habe", schilderte
Gäfgen seine Verfassung nach der Drohung am vierten
Tag der Entführung des elfjährigen Jakob. Der
Schüler war zu diesem Zeitpunkt längst tot,
was der Polizei aber nicht sicher bekannt war.
"Hörst du ihn schon? Er kommt
gleich."
Der Polizist habe in dem Vieraugengespräch
am Morgen des 1. Oktober 2002 einen Spezialisten angekündigt,
der ihm ungeahnte Schmerzen zufügen könne, ohne
Spuren zu hinterlassen, berichtete Gäfgen.
Dieser Mann sei bereits in einem Hubschrauber
ins Polizeipräsidium unterwegs. Dazu habe der Vernehmungsbeamte
akustisch und mit Gesten immer wieder das Schlagen der
Rotorblätter nachgemacht und zum Fenster mit den
Worten hinausgeschaut: "Hörst du ihn schon?
Er kommt gleich."
Hinterher werde keiner Gäfgen glauben,
habe der Vernehmungsbeamte gesagt. "Kindermördern
glaubt man nicht. (...) Wir können alles mit dir
machen." Der damals gefesselte Gäfgen berichtete
dem Gericht erstmals von einer Anspielung des Beamten,
dass bei einem Flug im Hubschrauber auch viel passieren
könne.
Er habe sich daher später geweigert,
gemeinsam mit dem Mann zum Leichenversteck an einem See
in Osthessen zu fliegen. Stattdessen wurde er gemeinsam
mit einem anderen Beamten dorthin gefahren, zu dem er
in der Nacht zuvor ein Vertrauensverhältnis aufgebaut
hatte.
Erstmals nach drei Monate von dem Verhör
erzählt
Auf Druck der Verteidiger der angeklagten
Polizisten musste Gäfgen aber einräumen, dass
er die angeblichen Drohungen im Detail erst mehr als drei
Monate nach dem Verhör jemandem erzählt habe.
Dazwischen lagen etliche Vernehmungen
und Gespräche mit seinem Anwalt und dem psychiatrischen
Gutachter. Der Anwalt Lutz Simon zählte eine Vielzahl
von Lügen auf, die Gäfgen der Polizei und auch
dem Landgericht in seinem eigenen Prozess aufgetischt
hatte.
Mit seinen Vorwürfen habe er nur
erreichen wollen, dass bei ihm keine besonders schwere
Schuld erkannt werde, was allerdings misslang. Gäfgens
lebenslange Haftstrafe kann daher nicht bereits nach 15
Jahren auf Bewährung ausgesetzt werden.
Der 61 Jahre alte Daschner hatte zum Prozessauftakt
zugegeben, dem Beamten befohlen zu haben, Gäfgen
mit "unmittelbarem Zwang" zu drohen. Ziel sei
die Rettung des Kindes gewesen.
Der 51 Jahre alte Vernehmungsbeamte will
die Gewaltanwendung in dem Verhör nur als Möglichkeit
erwähnt haben, die im Führungsstab diskutiert
werde. Der Prozess wird am 2. Dezember fortgesetzt, das
Urteil wird für den 20. Dezember erwartet.
Die Zeit 25.11.2004
Die Legende vom Helden
Daschner
Frankfurts ehemaliger Vize-Polizeichef
hat selbstherrlich Folter angedroht gegen den Willen
der Kollegen
Von Sabine Rückert, Frankfurt/Main
Im Daschner-Prozess vor dem Landgericht
Frankfurt hat das große Zurückrudern begonnen.
Dort sitzen der ehemalige Vizepräsident der Frankfurter
Polizei Wolfgang Daschner und der Kriminalhauptkommissar
Ortwin E. flankiert von je zwei Verteidigern auf der Anklagebank.
Der Vorwurf gegen die beiden Männer lautet auf Anstiftung
zur Nötigung und Nötigung in einem besonders
schweren Fall. Wolfgang Daschner soll am Morgen des 1.
Oktober 2002 angeordnet haben, den Entführer des
elfjährigen Frankfurter Bankierssohns Jakob von Metzler,
den Jurastudenten Magnus Gäfgen, unter Androhung
von körperlichen Schmerzen zu zwingen, den Aufenthaltsort
des verschwundenen Kindes zu nennen. Ortwin E. soll die
Anordnung ausgeführt haben und dadurch Gäfgens
Aussage das Kind sei tot und liege unter dem Steg
eines Weihers zustande gebracht haben.
Längst ist Magnus Gäfgen des
Mordes an dem Kind überführt und rechtskräftig
verurteilt. Doch bis heute beschäftigt sich das ganze
Land mit der Frage, wie die Polizei an sein Geständnis
gekommen ist. Magnus Gäfgen selbst will das Versteck
des Kindes erst nach massiven Folterdrohungen verraten
haben: Ein Polizist habe sich im Vernehmungszimmer ihm
gegenüber hingesetzt, das Gesicht dicht an das seine
gebracht und gesagt: »Das Spiel ist vorbei.«
Ein Spezialist, der ihm unerträgliche Schmerzen zufügen
werde, ohne dabei Spuren zu hinterlassen, sei schon per
Hubschrauber im Anmarsch. Zur Illustration habe der Polizist
einen Hubschrauber-Rotor nachgemacht. Außerdem werde
man Gäfgen mit »zwei Negern« in eine
Zelle sperren, die ihm dort sexuelle Gewalt antun würden.
Gäfgen werde sich wünschen, nie geboren worden
zu sein.
Gestützt wird Gäfgens Aussage
durch einen internen Vermerk des Polizeivizepräsidenten
höchstselbst, in dem dieser niedergelegt hatte, er
habe »die Anwendung unmittelbaren Zwanges angeordnet«
und Gäfgen sei im Beisein eines Arztes und unter
Zufügung von Schmerzen erneut zu befragen. In einem
autorisierten Interview mit der Frankfurter Rundschau
hat Daschner diese Schmerzen am 22. Februar 2003 eingehend
geschildert: »Überdehnen eines Handgelenkes«
zum Beispiel, außerdem »gibt es am Ohr bestimmte
Stellen jeder Kampfsportler weiß das
wo man draufdrückt und es tut weh, es tut sehr weh,
ohne dass irgendeine Verletzung entsteht«. Ein spezieller
Beamter sei schon zu Gäfgen unterwegs gewesen, »musste
aber nicht zur Tat schreiten«, weil Gäfgen
schon nach der Gewaltandrohung zusammenbrach. Auf die
Frage, ob er seine Drohung wahrgemacht hätte, antwortete
Daschner: »Ja.« Und die Frage, was er getan
hätte, hätte der Beschuldigte weiter geschwiegen,
beantwortete er so: »Irgendwann hätte er nicht
mehr geschwiegen. Innerhalb sehr kurzer Zeit.«
So sprach Daschner damals, als er sich
noch nicht vorstellen konnte, wegen dieser Anordnung vor
Gericht gestellt zu werden. Heute, auf der Anklagebank,
liest er eine lange Rechtfertigung ab und »möchte
klarstellen, dass ich zu keinem Zeitpunkt die Androhung
oder Anwendung von Folter veranlasst habe«.
Den mitangeklagten Ortwin E. habe er »als Boten«
zu Gäfgen geschickt, der »eindringlich an sein
Gewissen appellieren und auf die akute Lebensgefahr«
des entführten Jungen hinweisen sollte. Für
den Fall der weiteren Weigerung sollte Ortwin E. dem beschuldigten
Gäfgen ankündigen, dass er mit »unmittelbarem
Zwang« rechnen müsse, was darunter zu verstehen
ist, bleibt in Daschners Verteidigungsrede offen. Er,
Daschner, habe es für möglich gehalten, dass
das Kind noch lebte, und beruft sich auf die Abwehr einer
drohenden Gefahr: Er habe nur die Alternative gesehen,
entweder mit Androhung von Zwang auf Gäfgen einzuwirken
oder den Tod des Kindes in Kauf zu nehmen.
Damals eingesetzte Polizeibeamte haben
die Sache anders in Erinnerung. In ihren Zeugenaussagen
schildern sie, dass noch »ein ganzes Spektrum an
Maßnahmen zur Verfügung gestanden hätte«
und schon deshalb keiner von ihnen bereit war, Daschners
Anordnung zu befolgen. Daschner sei darüber sehr
erregt gewesen und laut geworden. Auch habe Daschner bereits
am Vorabend des 1. Oktober gesagt: »Unmittelbarer
Zwang ist freigegeben«, erzählt der Beamte
Dirk E. So eine Maßnahme sei für ihn jedoch
ausgeschieden: »Es kommt immer wieder vor, dass
die Polizei dringend Informationen braucht, bei Lebensmittelerpressungen
zum Beispiel«, sagt E. aber so was sei noch
nie erörtert worden.
Und sein Kollege Stefan M., für den
der Fall schon die vierte Entführungsermittlung war,
bemerkt, »die polizeiliche Sozialisation ist darauf
ausgerichtet, dass man jemandem, der sich in Polizeigewahrsam
befindet, keine Schmerzen zufügt«. Auch seien
nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft gewesen,
so sei eine Gegenüberstellung Gäfgens mit der
Schwester des entführten Jakob geplant gewesen, die
nicht stattfand. Daschner aber habe am Morgen des 1. Oktober
auf seiner Anordnung bestanden mit den Worten: »Die
Republik wird nicht verstehen, wenn wir zuwarten.«
Dem Zeugen ist das Unbehagen über Daschners Verhalten
immer noch deutlich anzuhören. In den Lagebesprechungen
habe sich keiner gefunden, der Daschner zugestimmt hätte,
sagt er.
Er, Stefan M., habe sich schließlich
an den Leiter der Abteilung Operative Maßnahme gewandt
und gesagt: »Nennen Sie mir einen Beamten, der den
Magnus Gäfgen foltert.« Dann habe er einen
Arzt gesucht, der bereit war, die Maßnahme zu begleiten.
Gegen acht Uhr habe er zu Daschner gesagt: »Ein
Arzt steht bereit, aber es gibt keinen Beamten, der das
macht.« Der Einzige, der in Frage gekommen sei,
habe sich im Urlaub befunden. Daschner habe deshalb angeordnet,
den Mann aus dem Urlaub zu holen. »Wie denn«,
will der Staatsanwalt wissen. M. antwortet: »Mit
einem Hubschrauber.« Um 9.07 Uhr sei der mitangeklagte
Ortwin E. dann in der Befehlsstelle aufgetaucht und habe
mitgeteilt, das Kind sei tot und liege unter einem Steg.
Daschner und E. hatten die Sache im Alleingang an den
Einsatzleitern vorbei durchgezogen. M. sagt: »Es
stand Daschner zu, an uns vorbei zu handeln.«
Auch Ortwin E. hat eine Aussage vorbereitet,
die er abliest. Er habe Gäfgen nie gesagt, dass er
mit »Farbigen« zusammen eingesperrt werden
könnte. Gäfgen habe sich die Bedrohung aus prozesstaktischen
Gründen ausgedacht. Er wolle Gäfgen bloß
befragt haben, ob er Angst habe, »dass ihm im Gefängnis
etwas passieren könnte«, liest E. weiter vor.
Und Rotoren habe er auch nicht nachgemacht, sondern mit
einer »rotierenden Bewegung« neben der Schläfe
dem Gäfgen bloß klar gemacht, dass das Kind
ihm für immer im Kopf herumgehen werde. Ausgerichtet
habe er dem Beschuldigten allerdings, dass die Behördenleitung
darüber nachdenke, ihm Schmerzen zuzufügen oder
ein Wahrheitsserum zu verabreichen, sollte er weiter schweigen
oder lügen. Im Übrigen will er Gäfgen sehr
eindringlich deutlich gemacht haben, in welch verzweifelter
Situation das Kind sei. »Ich sagte: Denk an seine
panischen Augen, denk an sein Flehen um Hilfe.«
Daraufhin habe Gäfgen den Ort der Leiche genannt.
Diese Aussage lässt Fragen offen: Wie kam Gäfgen
auf den Hubschrauber? Und warum sollen ihn nach dem Mord
die Fantasien eines Beamten über die Verzweiflung
eines Kindes beeindruckt haben, von dem Gäfgen wusste,
dass es längst tot war?
Den Fragen des Gerichts wollen sich die
beiden Angeklagten vorerst nicht stellen. Sie verlesen
ihre Aussage und schweigen. Das ist ihr gutes Recht, ein
eindrucksvoller Auftritt ist es nicht. In einem Interview
mit dem Nachrichtenmagazin Focus hatte sich Daschner im
Februar 2003 noch zum Helden einer griechischen Tragödie
stilisiert, der nur noch entsetzliche Entscheidungen treffen
konnte. Vor dem Frankfurter Landgericht bröckelt
der Mythos.
taz 26.11.2004
Aussage gegen Aussage
im Fall Daschner
Magnus Gäfgen, der Mörder des 11-jährigen
Jakob von Metzler, bekräftigt seine Vorwürfe
gegen Frankfurter Polizisten. Er sei geschlagen und bedroht
worden. Kripobeamter hatte zuvor erklärt, er habe
Gäfgen nur "eindringlich ins Gewissen geredet"
KLAUS-PETER KLINGELSCHMITT
Am dritten Verhandlungstag im Nötigungsverfahren
gegen den Frankfurter Vizepolizeipräsidenten Wolfgang
Daschner und den Kriminalkommissar Ortwin Ennigkeit hat
gestern das angebliche "Folteropfer" Magnus
Gäfgen ausgesagt. Der wegen Entführung und Mordes
an dem 11 Jahre alten Bankierssohn Jakob von Metzler zu
einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit anschließender
Sicherungsverwahrung verurteilte ehemalige Jurastudent
belastete dabei den Polizisten Ennigkeit schwer.
Der 54 Jahre Verhörspezialist habe
ihm bei seiner Vernehmung am 1.10.2002 mit der Zufügung
von "Schmerzen, wie ich sie noch nie erlebt hätte"
gedroht, falls er sich weigere, den Ort zu nennen, an
dem der Junge gefangen gehalten werde. Später, so
Gäfgen, habe er sagen sollen, wo er den "Leichnam"
versteckt habe. Ennigkeit habe ihm dann damit gedroht,
dass ein "Spezialist", dessen Arbeit keine Spuren
hinterlasse, schon unterwegs zum Polizeipräsidium
sei. Und dann habe Ennigkeit ihn noch damit konfrontiert,
dass er sich gar nicht vorstellen könne, "was
für Unfälle hier passieren können".
Dabei habe er ihm "mit der flachen Hand vor die Brust
geschlagen". Wie Gäfgen schon in seinem Mordprozess
2003 ausführte, habe ihm der Beamte auch angedroht,
ihn mit "zwei fetten Negern" in eine Zelle zu
sperren, die ihn "vergewaltigen" würden.
Gestern schob Gäfgen dazu sehr unappetitliche Details
nach. Da habe er dann "richtig Angst bekommen"
und alles gesagt.
Doch wie glaubwürdig ist Gäfgen?
Mit der - vorgeschriebenen - Belehrung der Richterin jedenfalls,
dass er als Zeuge bei einer Falschaussage auch bestraft
werden könne, dürfte der in Handschellen vorgeführte
Insasse des Hochsicherheitstrakts der JVA Schwalmstadt
wohl kaum zu beeindrucken sein. Im Verlauf seiner Befragung
durch die Anwälte der beiden Angeklagten musste er
wiederholt einräumen, bei den ersten Vernehmungen
gelogen zu haben. So gab er zu, selbst seiner Mutter,
die damals von der Polizei beigezogen worden war, eine
erfundene Geschichte aufgetischt zu haben, in der er sich
als "Erpressungsopfer" gerierte. Und auch, dass
er in den zahlreichen Vernehmungen bei der Staatsanwaltschaft
nach seinem Mordgeständnis über mehr als zwei
Monate hinweg nichts von der - angeblichen - Androhung
der Folter gesagt habe. Erst nachdem in einem Zeitungsbericht
davon die Rede war, dass Gäfken angedroht worden
sei, ihm würden "alle Zähne eingeschlagen",
äußerte er sich im Januar 2003 erstmals konkret.
Das sei "alles nur Prozessstrategie" gewesen,
so die Anwälte Daschners gestern. Einem "Folteropfer",
so die mutmaßliche Spekulation von Gäfgen,
wäre wohl die Sicherheitsverwahrung erspart geblieben.
Auf Befragung sagte Gäfgen dazu - nichts.
Da Ennigkeit mit Gäfgen allein im
Verhörraum war, steht jetzt Aussage gegen Aussage.
Der Beamte hatte vor Gericht ausgesagt, er sei der Anordnung
Daschners, dem Tatverdächtigen mit Zufügung
von Schmerzen zu drohen, nicht nachgekommen. Er habe Gäfgen
nur "sehr eindringlich ins Gewissen geredet".
Dass Daschner, der über seine Anordnung einen Aktenvermerk
anfertigte, seinen Kollegen Ennigkeit entsprechend instruiert
hatte, steht nach der Aussage des Kriminalbeamten P. gestern
wohl außer Frage. Er habe von Daschner einen Auftrag
erhalten, der "ein bisschen geheim" sei, habe
ihm Ennigkeit gesagt, so P. auf Nachfrage der Richterin.
Und weiter, dass man Gäfken vielleicht ein Wahrheitsserum
verabreichen oder ihm "Gewalt androhen" wolle.
P. reagierte "perplex" darauf. Eine solche Verfahrensweise,
so der Beamte gestern empört, "gehört nicht
zu meiner Vorstellungswelt".
junge welt 26.11.04
»Wir können
alles mit dir machen«
Dritter Tag im Prozeß gegen Polizeivizepräsident
Daschner wegen Folterandrohung
Im Prozeß gegen den ehemaligen, stellvertretenden
Frankfurter Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner
und einen mitangeklagten Kriminalhauptkommissar, die wegen
Folterandrohung vor Gericht stehen, war gestern der Entführer
und Mörder des Bankierssohns Jakob von Metzler als
Zeuge geladen.
Der zu lebenslanger Haft verurteilte Markus
Gäfgen schilderte ausführlich, was sich Ende
September, Anfang Oktober 2002 im Frankfurter Polizeipräsidium
abgespielt haben soll. Als Begründung dafür,
warum er zunächst keine und dann falsche Angaben
zum Versteck des bereits kurz nach der Entführung
ermordeten Jungen gemacht hatte, gab Gäfgen an, dies
sei aus Angst vor den Konsequenzen seiner Tat geschehen.
Am Morgen des 1. Oktober 2002 sei er dann
von einem Vernehmungsbeamten gefragt worden, ob er wisse,
was ein übergesetzlicher Notstand sei und welche
Möglichkeiten sich daraus für die Polizei ergeben
würden. In diesem Zusammenhang sei der Satz gefallen:
»Wir können alles mit dir machen«.
Gäfgen erklärte weiter, der
Beamte habe seinerzeit die Drohung ausgesprochen, man
werde ihm, sollte er das Versteck des Jungen nicht preisgeben,
so große Schmerzen zufügen, wie er sie noch
nie erlebt habe. Aus diesem Grund werde gerade ein Spezialist
mit dem Hubschrauber eingeflogen. Ferner sei ihm mit sexuellen
Übergriffen durch andere Strafgefangene gedroht worden.
Außerdem sei er bei einem Verhör geschüttelt
und geschlagen worden.
Nach Gäfgen waren die Verteidiger
von Daschner und dem Kriminalhauptkommissar am Zuge. Ihre
Strategie bestand darin, Gäfgen als notorischen Lügner
hinzustellen, dessen Schilderungen letztlich ohne Bedeutung
und völlig unglaubwürdig seien. Schließlich
war es Daschner selbst, der mit einer Notiz die Androhung
von Gewalt aktenkundig gemacht hatte, was dann zu den
Ermittlungen wegen Aussage-Erpessung und Nötigung
führte.
Mehr noch: Im Magazin Focus hatte Daschner
Anfang 2003, nach bekannt werden der Ermittlungen, erklärt,
Gewaltanwendung müsse in Verhören als letztes
Mittel erlaubt sein, um Menschenleben zu retten.
Außerdem bestätigten zwei Zeugen
am Montag dieser Woche, dem zweiten Prozeßtag, daß
über eine entsprechende Gewaltandrohung intern diskutiert
worden sei. Nach den Aussagen des damaligen Leiters der
Sonderkommission im Frankfurter Polizeipräsidium
und dem Chef der Sondereinsatzkräfte (SEK) stieß
Daschners Vorstoß, den Entführer des Bankierssohnes
mit Folterandrohung zum Sprechen zu bringen, bei internen
Besprechungen aber auf erhebliche Bedenken.
Der SEK-Chef erklärte, er habe es
aus Fürsorgegründen abgelehnt, einen seiner
Beamten mit von Daschner angeordneten Maßnahmen
zu beauftragen. Deshalb sei ein Freiwilliger gesucht und
schließlich auch gefunden worden, der dazu bereit
gewesen wäre, die Anordnungen des damaligen Polizeivizechefs
umzusetzen. Den Aussagen der beiden Beamten zufolge, stand
Daschner offenbar weitgehend allein da, als er anordnete,
Gäfgen mit Gewaltandrohungen zum Reden zu bewegen.
FR 26.11.04
Gäfgen bekräftigt
Foltervorwürfe
Der Mörder Jakob von Metzlers sagt vor dem Landgericht
gegen Daschner aus
Magnus Gäfgen, der Mörder Jakob von Metzlers,
hat seine Foltervorwürfe gegen die Polizei bekräftigt.
In seiner Zeugenaussage vor dem Landgericht Frankfurt
am Main sagte er, bei seiner Vernehmung im Polizeipräsidium
sei ihm mit "Schmerzen" gedroht worden.
VON JÜRGEN SCHENK UND KARIN CEBALLOS BETANCUR
Frankfurt a. M. · 25. November
· Auf die Frage, warum er nicht schon früher
Details über den Verlauf der Vernehmung am Morgen
des 1. Oktober 2002 mitgeteilt habe, sagte Gäfgen,
er sei vor Bekanntwerden des Aktenvermerks von Wolfgang
Daschner davon ausgegangen, "dass mir das ohnehin
niemand glaubt". Der wegen Mordes zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe verurteilte 29 Jahre alte Jurastudent
blieb in seiner Zeugenaussage vor der 27. Großen
Strafkammer bei seiner Darstellung, der wegen Nötigung
im besonders schweren Fall angeklagte Kriminalhauptkommissar
habe ihm beim Verhör mit Schmerzen gedroht. Der Beamte
habe angekündigt, man werde ihn "mit zwei großen
fetten Negern in eine Zelle sperren", die sich sexuell
an ihm vergehen würden, bekräftigte Gäfgen
seine früheren Aussagen. "Er sagte: Keiner wird
Dir helfen, wir haben alle Erlaubnisse. Weißt Du,
was ein übergesetzlicher Notstand ist?"
Im Gegensatz zu früheren Verhören,
sei er an jenem Morgen nicht mehr nach dem Verbleib des
Kindes, sondern des "Leichnams" gefragt worden,
behauptete Gäfgen, der vor Gericht sachlich und gefasst
auftrat. Er räumte ein, dass er während der
polizeilichen Ermittlungen mehrfach falsche Angaben über
angebliche Mittäter und Entführungsverstecke
gemacht hatte. Seine Aussagen zum Verhör entsprächen
jedoch der Wahrheit.
Zwei Polizeibeamte, die in die Ermittlungen
zur Entführung Jakob von Metzlers involviert waren,
bestätigten vor Gericht frühere Zeugenaussagen,
wonach Daschners Vorhaben, dem Tatverdächtigen mit
Gewalt zu drohen, im Führungsstab auf Unbehagen gestoßen
sei. "Ich war perplex, weil das nicht zu meiner Vorstellungswelt
gehört", sagte Ermittlungsgruppenleiter Jürgen
P. Sein Kollege Bodo L. erklärte, die Reaktionen
seien von "Überraschung" geprägt gewesen.
Auf seine Frage, ob er Gäfgen im Verhör tatsächlich
Gewalt angedroht habe, habe der mitangeklagte Kriminalhauptkommissar
später erwidert: "Wollen Sie das wirklich wissen?"
FR 26.11.04
Im Graupelschauer
Der verurteilte Magnus Gäfgen wiederholt im Daschner-Prozess
seine früheren Schilderungen der Polizeiverhöre
VON KARIN CEBALLOS BETANCUR
Der Moment, von dem man glaubt, ihn müsse
ein dumpfer Schlag begleiten, eine Implosion, ein Knall,
etwas, das den Augenblick markiert. Wolfgang Daschner
erträgt die Blitzlichter der Fotografen reglos wie
einen Graupelschauer. Minuten später betritt der
Zeuge den Sitzungssaal I E des Frankfurter Landgerichts
durch die selbe Tür, in Handschellen. Der Polizeibeamte
schaut kurz auf, in das Gesicht, das er heute zum ersten
Mal vor sich sieht, das Gesicht des Mannes, dem der damalige
Frankfurter Polizei-Vizepräsident im Verhör
mit Schmerzen drohen ließ. Magnus Gäfgen, zu
lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, weil er ein Kind
getötet hat, dessen Leben Daschner retten zu können
glaubte. Der Zeuge trägt Jeans und einen dunkelblauen
Wollpullover mit weißen Streifen, der seinen schmalen
Oberkörper plustert.
Vorname? Magnus.
Alter? 29.
Beruf? Student.
Wie auch immer man sich die Umstände dieser Begegnung
vorgestellt haben mag: Sie sind anders.
Er habe sich schon bald nach seiner Festnahme
am 30. September 2002 vorgenommen, bei seiner Vernehmung
auf dem Polizeipräsidium nichts zu sagen, sagt der
Zeuge Gäfgen, "aus Angst vor Konsequenzen, aus
Feigheit". Zwei Mal wird er an diesem Donnerstag
vor Gericht erwähnen, er habe aus seinem Studium
gewusst, dass er das Recht hat, die Aussage zu verweigern.
Er spricht laut, seine Stimme wirkt fester als im Verfahren
vor eineinhalb Jahren, in dem er als Angeklagter schilderte,
wie er am Vormittag des 27. September 2002 den elf Jahre
alten Jakob von Metzler in seine Wohnung gelockt, mit
einem Klebeband erstickt und seine Leiche unter einem
Steg versteckt hat. Zwei Tage nach der Übergabe des
Lösegelds nahm ihn die Polizei am Rhein-Main-Flughafen
fest. Während seines Verhörs machte Gäfgen
zunächst zahlreiche falsche Angaben, sprach von Mittätern,
die sich als unschuldig erwiesen, von Erpressern und einer
Hütte am Langener Waldsee, die es nicht gab. Der
dringend tatverdächtige Jurastudent wurde bis nach
Mitternacht verhört. Der Vernehmungsbeamte hat vor
Gericht bereits als Zeuge ausgesagt, er sei mit Gäfgen
für den Morgen des 1. Oktober verabredet gewesen.
Er sei davon ausgegangen, dass Gäfgen nach ein paar
Stunden Schlaf reden werde, aufgrund der zwischen ihnen
geschaffenen Vertrauensbasis.
Gäfgen sagt, er sei an jenem Morgen
deutlich früher aus seiner Zelle geholt worden, als
er es vermutet habe. Von den beiden Beamten, die ihn anschließend
befragten, habe einer zehn Minuten später das Dienstzimmer
verlassen. Den, der blieb, identifiziert Gäfgen als
den mitangeklagten Kriminalhauptkommissar Ortwin Ennigkeit.
Dieser habe sich ihm frontal gegenübergesetzt,
sagt Gäfgen. "Ich meine, er hätte gesagt,
dass die Polizei weiß, dass der Junge tot ist, wir
hätten uns ja gekannt." Der Beamte sei näher
an ihn herangerückt. "Er sagte, das sei kein
Spiel, sondern Ernst." Ihm, Gäfgen, müsse
klar sein, "was die Polizei alles machen kann".
Er sei gefragt worden, ob er wisse, was ein "übergesetzlicher
Notstand" ist, dass manchmal "Unfälle"
passieren. Ein Experte sei unterwegs, der aussehe, wie
ein Familienvater, jemand, der ihm Schmerzen zufügen
könne, "wie ich sie noch nie gespürt habe,
ohne Spuren zu hinterlassen". Der Beamte habe gesagt,
niemand werde ihm glauben, so Gäfgen. Hörst
Du den Hubschrauber, habe der Beamte mehrfach wiederholt,
mit den Fingern seinen Kopf umkreist und Rotorengeräusche
imitiert.
In seiner Zeugenaussage vor der 27. Großen
Strafkammer wiederholt Gäfgen auch seine Aussage,
ihm sei damit gedroht worden, "mit zwei fetten Negern
in eine Zelle gesperrt" zu werden, die sich sexuell
an ihm vergehen würden. Der Beamte habe ihn gerüttelt,
behauptet Gäfgen, mit der Handfläche gegen seinen
Brustkorb geschlagen. Seine Befürchtung, "da
nicht mehr lebend rauszukommen", trägt Gäfgen
ruhig vor, ohne das Beben in der Stimme, das seine Erklärungen
im Mordprozess begleitete. "Ich weiß, welch
schreckliche, abscheuliche Tat ich begangen habe",
sagt Gäfgen. Er habe sich später geweigert,
die Polizei in einem Hubschrauber zur Leiche zu führen.
"Ich hatte Angst, dass was passiert, dass sie mich
aus dem Hubschrauber werfen." Der Beamte auf der
Anklagebank schüttelt den Kopf.
Die Zuschauer sehen während Gäfgens
Aussage nur dessen Rücken, Jeans und Turnschuhe,
wenn er aufsteht, um sich von der Vorsitzenden Richterin
Bärbel Stock Schriftstücke vorlegen zu lassen.
Sein Zeugenbeistand, Rechtsanwalt Hans Ulrich Endres,
sitzt rechts neben Gäfgen, lehnt sich im Stuhl zurück,
stützt das Kinn auf die Hand, bekräftigt nickend
Passagen aus dem Vortrag seines Mandanten und schaltet
sich erst ein, als Staatsanwalt Wilhelm Möllers die
Frage aufwirft, ob Endres nicht als Zeuge in Betracht
komme und aus diesem Grund den Raum verlassen sollte.
"Da müssen Sie einen Beschluss fassen",
sagt Endres, "ich gehe nicht freiwillig". Der
Beschluss wird nicht gefasst.
Für das Gespräch zwischen Magnus
Gäfgen und dem Kriminalhauptkommissar gibt es keine
Zeugen. Die Verteidigung wird bei ihrer Befragung darauf
hinweisen, dass der Jurastudent erst Monate später
Details über den Inhalt der Gewaltandrohung genannt
hat. Dass es in einem Zeitungsbericht geheißen habe,
der Beamte habe gedroht, ihm "die Zähne einzuschlagen",
wovon nun keine Rede mehr sei, Gäfgen hingegen zum
ersten Mal darauf hinweise, dass er mit "Unfällen"
konfrontiert worden sei, die "passieren können".
Gäfgen wird erwidern, er sei zunächst davon
ausgegangen, dass ihm "ohnehin niemand glaubt".
Dass ihm die Zähne eingeschlagen werden sollten,
habe er nie behauptet. Die Verteidigung wird zu Bedenken
geben, wie oft Gäfgen während seiner Vernehmung
Angaben machte, die "bewusst der Wahrheit zuwider"
liefen, wie er in Briefen an seine Freundin log und Unschuldige
belastete. Gäfgen wird zustimmen. Doch er wird dabei
bleiben, dass ihm am Morgen des 1. Oktober 2002 mit Schmerzen
gedroht worden ist, mit "Unfällen, die passieren
können". Dann wird er den Zeugenstand verlassen,
in Handschellen.
Im Foyer des Gerichtsgebäudes läuft
Rechtsanwalt Endres in die Lichter der Fernsehkameras.
Aus seiner Sicht habe Gäfgen "ohne Bruch und
ohne Belastungseifer" die Wahrheit geschildert. Ob
sein Mandant den Fall Gäfgen zu seinen Gunsten umkehrt?
"Herr Daschner hat den Fall Daschner zum Fall Daschner
gemacht", sagt Endres, "niemand anders".
FR, lokal 26.11.04
Was geboten und rechtens
ist
Besucher des Prozesses gegen den ehemaligen Polizei-Vizepräsidenten
Daschner debattieren über ein "nachvollziehbares
Handeln"
VON JÜRGEN SCHENK
Es ist bitterkalt am frühen Donnerstagmorgen.
Trotzdem harren bereits drei Stunden vor der Fortsetzung
des Daschner-Prozesses, um 9.30 Uhr, etliche Menschen
vor dem Besuchereingang des Gerichtsgebäudes E in
der Konrad-Adenauer-Straße aus. Die Zeugenaussage
von Magnus Gäfgen, dem Entführer und Mörder
des Bankierssohn Jakob von Metzler, steht an. Es sind
Rentner, Pensionäre, Hausfrauen und Jurastudentinnen,
die das erste persönliche Zusammentreffen von ihm
mit dem angeklagten Ex-Polizeivize im Gerichtssaal mit
Spannung erwarten. Ihre Diskussionen drehen sich vor allen
Dingen um eine Frage: War die Anordnung Wolfgang Daschners,
Gäfgen Gewalt anzudrohen, falls er nicht den Aufenthaltsort
des entführten Jungen nennt, geboten und rechtens
?
Anders als zu erwarten, werden diese Diskussionen
an diesem Vormittag nicht emotional aufgeheizt geführt.
"Warum", fragt eine Hausfrau ganz leidenschaftslos,
"sollte ein Täter mehr Rechte haben als das
Opfer ?" Sie wohnt in der Nachbarschaft der Familie
von Metzler und die Mutter von Magnus Gäfgen kennt
sie.
Und sie kann es nicht verstehen, dass
es "einen Mensch gibt, der ein Kind aus so viel Habgier
umbringt". Eine andere Frau, die erstmals in ihrem
Leben einen Strafprozess besucht, unterstützt sie:
"Daschners Handeln war nachvollziehbar und richtig."
Sie schränkt aber ein: "Vielleicht werde ich
in der Verhandlung eines Besseren belehrt." Die beiden
Meinungen haben auch viele andere Besucher, die am Saaleingang
auf Einlass warten.
Drei Jurastudentinnen zucken ängstlich
zurück, als man sie um ihre Meinung fragt: "Wir
wollen uns nicht äußern", sagen sie. Offen
ist da hingegen ein pensionierter Kriminalhauptkommissar.
"Ich hätte das nicht gemacht", stellt er
bestimmt fest. "Ich war 35 Jahre bei der Kripo und
Gäfgen wäre mir auch ohne eine solche Androhung
nicht von der Schippe gesprungen. Bedrohung ist nie ein
geeignetes Mittel der Vernehmung." Im Polizeipräsidium,
weiß er aus vielen Kontakten mit seinen aktiven
Kollegen, habe man Verständnis für Daschners
Handeln. Aber man sehe dort auch, dass sein taktisches
Vorgehen falsch gewesen sei.
Um 8.30 Uhr werden die Wartenden von der
Kälte erlöst und Justizwachtmeister lassen sie
in den Gerichtssaal ein - nachdem sie die Besucher mit
Sonden abgetastet und in ihre Taschen geschaut haben.
taz 29.11.2004
Verhört mit Todesdrohung
Schweriner Polizist soll einem Verdächtigen mit Erschießung
gedroht haben. Oskar Lafontaine fordert Freispruch im
Nötigungsverfahren gegen Frankfurts Polizeivize
BERLIN dpa/taz Nach den Gewaltandrohungen
des Frankfurter Polizeivizepräsidenten Wolfgang Daschner
gibt es möglicherweise einen ähnlichen Fall
in Mecklenburg-Vorpommern. Ein Schweriner Polizist soll
einem Verdächtigen bei der Vernehmung mit Erschießung
gedroht haben. Der psychisch kranke Mann war Anfang November
wegen der Ermordung der 7-jährigen Sarah zu 13 Jahren
Haft verurteilt worden.
Mecklenburg-Vorpommerns Innenminister
Gottfried Timm sicherte gestern schnelle Aufklärung
zu. Folter und Gewaltandrohungen seien in einem Rechtsstaat
ausgeschlossen, sagte er bei NDR 1. Timm will die Gerichtsprotokolle
prüfen lassen. Die Staatsanwaltschaft untersucht
den Vorwurf in einem Vorermittlungsverfahren. Der Verurteilte
solle zunächst im Gefängnis erneut gehört
werden.
Der Sender zitierte Verteidiger Matthias
Macht, wonach sein Mandant die Angaben schon Mitte Oktober
in seinem Prozess gemacht hatte. Danach soll der Polizist
nach der Festnahme "Ich knall dich ab" gesagt
haben, um das Versteck Sarahs zu erfahren. Einer der Vernehmungsbeamten
hatte dagegen vor Gericht erklärt, der 21-Jährige
habe von allein und plötzlich gesagt, dass das Mädchen
in einer Liege sei.
Derweil forderte Ex-SPD-Chef Oskar Lafontaine
in der Bild am Sonntag einen Freispruch Daschners. Der
frühere Polizeivize muss sich mit dem von ihm beauftragten
Vernehmungsbeamten vor dem Landgericht Frankfurt wegen
schwerer Nötigung verantworten. Der verurteilte Mörder
des entführten Jakob von Metzler hatte angegeben,
ihm sei mit Folter gedroht worden. "In diesem Fall
war die Verpflichtung des Rechtsstaats, das Opfer zu retten,
vorrangig. Das Leben des Kindes ist wichtiger als die
Unversehrtheit des Täters", meinte Lafontaine.
Daschner habe richtig gehandelt. Wenn es der Zeitablauf
zugelassen hätte, wäre es nach Lafontaines Auffassung
auch vertretbar gewesen, den Entführer hungern und
dursten zu lassen. So wäre deutlich geworden, das
sein Leben gegen das des unversorgten Opfers stehe. Dagegen
sprach sich der Münchner Anwalt Werner Leitner für
eine Verurteilung Daschners aus. Die Folter sei weltweit
geächtet und stehe nicht zur Disposition eines einzelnen
Beamten, schrieb der Vorsitzende der AG Strafrecht im
Deutschen Anwaltsverein. Wer anfange, über Folter
zu diskutieren und sie im Einzelfall "für einen
guten Zweck" zu erlauben, entferne sich so weit vom
Rechtsstaat, dass er womöglich nicht mehr zurückfinde.
Schweriner Volkszeitung 29.11.04
Todesdrohung eines Schweriner Polizisten?
Staatsanwaltschaft beginnt mit Vorermittlungen
Schwerin Die öffentliche Debatte
in Deutschland, wie weit ein Polizist bei Ermittlungen
im Umgang mit dem Täter gehen darf, ist am Wochenende
neu entfacht worden. Auch in Mecklenburg-Vorpommern soll
es im Mordfall der kleinen Sarah eine Todesdrohung durch
einen Polizisten gegeben haben.
Von Stefan Koslik
"Entweder Du sagst, wo sie ist, oder
ich knall dich ab", soll ein Polizist dem mutmaßlichen
Mörder der kleinen Sarah in Schwerin gedroht haben,
als er ihn zusammen mit einem weiteren Beamten in ein
Polizeiauto verfrachtete. Zuvor hatten die beiden Polizisten
sich mit dem Täter kurz in dessen Wohnung umgesehen,
jedoch keine Spuren des siebenjährigen Mädchens
entdecken können, das zu diesem Zeitpunkt schon in
einem Bettkasten in der Wohnung des Täters versteckt
und tot war.
In der Gerichtsverhandlung im Oktober
hatte der Polizist angegeben, der Mörder sei im Auto
plötzlich zusammengebrochen und hätte das Versteck
verraten. Worauf der 21-jährige Angeklagte von der
Drohung berichtete. Der NDR hatte am Wochenende davon
berichtet. Auch unsere Gerichtsreporterin bestätigte
den Wortwechsel im Gericht.
Der Staatsanwalt hingegen will sich daran
nicht erinnern. Der Sprecher der Staatsanwaltschaft, Hans-Christian
Pick, sagte, dass aufgrund des Vorwurfes ein Vorermittlungsverfahren
eingeleitet worden sei. Man wolle zunächst die Protokolle
der Verhandlung einsehen, bevor der inzwischen Verurteilte
und in eine Klinik für psychisch kranke Straftäter
eingewiesene Mörder dazu vernommen werde.
Schwerins Polizeichef Ulrich Tauchel betonte,
Polizisten hätten die Menschenwürde zu schützen,
das gelte nicht nur für die Opfer, sondern auch für
die Täter. Es gebe immer wieder Fälle, in denen
Ermittler unter besonderem Druck stünden, beispielsweise,
wenn es um die Suche von Vermissten gehe. Innenminister
Gottfried Timm (SPD) sagte im Gespräch mit unserer
Zeitung: "Wenn die Vorwürfe stimmen, dann wird
es eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung geben. Androhung
von Gewalt und Folter darf es innerhalb der Polizei nicht
geben."
Vor einem Gericht in Frankfurt/Main müssen
sich seit einer Woche der frühere Vize-Polizeipräsident
Wolfgang Daschner und der von ihm beauftragte Vernehmungsbeamte
wegen schwerer Nötigung beziehungsweise Anstiftung
dazu verantworten. Der verurteilte Mörder des entführten
Jakob von Metzler sagt, ihm sei mit Folter gedroht worden.
spiegel-online, 28. November 2004
DROHUNG VON ERMITTLER
"Ich knall dich ab"
Wie weit dürfen Ermittler gehen,
um Menschen in Gefahr zu retten? Frankfurts ehemaliger
Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner ließ
einem Entführer Gewalt androhen, um das Versteck
des Opfers zu erfahren. Der Mädchenmörder Sebastian
T. soll sogar mit dem Tod bedroht worden sein - sein Fall
beschäftigt erneut Politik und Justiz.
Schwerin/Frankfurt - Nach den mutmaßlichen
Folterdrohungen des früheren Frankfurter Polizeivizepräsidenten
Wolfgang Daschner gibt es möglicherweise einen ähnlichen
Fall in Mecklenburg-Vorpommern. Ein Schweriner Polizist
steht unter dem Verdacht, bei der Vernehmung einem damals
noch nicht überführten Kindesmörder mit
Erschießung gedroht zu haben. Der NDR berichtete
am Wochenende unter Berufung auf die Schweriner Staatsanwaltschaft,
die Justizbehörde habe eine Anhörung des beschuldigten
Kriminalbeamten eingeleitet.
Inakzeptable Verhörmethoden
Der Polizist soll nach der Festnahme dem
mutmaßlichen Kindesentführer mit den Worten
"Ich knall dich ab" gedroht haben, um das Versteck
des zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gefundenen Mädchens
herauszubekommen. Der Schweriner Polizeidirektor Ullrich
Tauchel sagte laut NDR, dass derartige Verhörmethoden
nicht toleriert werden könnten.
Rechtsanwalt Matthias Macht hatte erklärt,
der psychisch kranke Täter habe Mitte Oktober im
Prozess vor dem Landgericht Schwerin die Todesdrohung
erwähnt, ohne dass dies später eine Rolle gespielt
habe.
Der 21-jährige Sebastian T. wurde
am 9. November wegen Mordes an der siebenjährigen
Sarah zu 13 Jahren Haft verurteilt und in eine Psychiatrie
eingewiesen. Von den angeblich im Prozessverlauf geäußerten
Bedrohungsvorwürfen des Angeklagten habe er erst
jetzt gehört, sagte der Schweriner Oberstaatsanwalt
Christian Pick im NDR. Dazu werde man sowohl den Bedrohten
als auch den betreffenden Beamten anhören.
Innenminister Gottfried Timm will dem
Bericht zufolge anhand der Protokolle klären lassen,
ob die Äußerung des Angeklagten tatsächlich
gefallen ist. Falls ja, werde der Fall rückhaltlos
aufgeklärt, so der SPD-Politiker. Für ihn sei
klar, dass "jede Art von Folter und Gewaltandrohung
in einem Rechtsstaat völlig ausgeschlossen"
sei.
Foltern für die Wahrheit
Im Fall Wolfgang Daschner hat sich der
früherer SPD-Chef Oskar Lafontaine zu Wort gemeldet.
In einem Beitrag für die "Bild am Sonntag"
forderte er einen Freispruch des angeklagten ehemaligen
Frankfurter Polizeivizepräsidenten, der angeordnet
hatte, dem Entführer des elfjährigen Bankierssohns
Jakob von Metzler Schmerzen zuzufügen, damit er den
Aufenthaltsort des vermeintlich in akuter Lebensgefahr
schwebenden Opfers preisgibt. "In diesem Fall war
die Verpflichtung des Rechtsstaates, das Opfer zu retten,
vorrangig. Das Leben des Kindes ist wichtiger als die
Unversehrtheit des Täters", erklärte Lafontaine.
Hingegen sei die Behauptung absurd, dass
mit einer Billigung des Verhaltens Daschners auch die
Folter irakischer Gefangener durch US-Soldaten gerechtfertigt
werde, so der SPD-Politiker in seinem Beitrag. Im Gegensatz
zu Daschner hätten die US-Soldaten nur auf Basis
von Vermutungen und Verdacht und aus sadistischen Motiven
gefoltert.
Im scharfen Gegensatz zu Lafontaine forderte
der Münchner Rechtsanwalt Werner Leitner eine Verurteilung
Daschners. Das Gericht dürfe keineswegs "allzu
viel Verständnis und Milde zeigen", sagte der
Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen
Anwaltvereins in der "Bild am Sonntag". Folter
sei strafbar, und das müsse so bleiben. Wer anfange,
über Folter zu diskutieren und sie im Einzelfall
"für einen guten Zweck" zu erlauben, entferne
sich so weit vom Rechtsstaat, dass er womöglich nicht
mehr zurück finde.
Wormser Zeitung 29.11.2004
Unterstützung für Daschner
Lafontaine in "Bild am Sonntag":
Polizei hätte Metzler-Entführer sogar hungern
lassen können
FRANKFURT (dpa) Der frühere SPD-Chef
Oskar Lafontaine hat sich im Streit um die Folterdrohungen
der Frankfurter Polizei für einen Freispruch des
angeklagten ehemaligen Vize-Präsidenten Wolfgang
Daschner ausgesprochen. Dem 61-Jährigen Polizisten
wird Verleitung zur Nötigung vorgeworfen, weil er
einen untergebenen Beamten angewiesen hat, den Entführer
des Bankierssohns Jakob von Metzler zu bedrohen, um das
Versteck der elfjährigen Geisel zu erfahren.
"Das Leben des Kindes ist wichtiger
als die Unversehrtheit des Täters", so Lafontaine.
Daschner habe richtig gehandelt. Wenn es der Zeitablauf
zugelassen hätte, wäre es nach Lafontaines Auffassung
auch vertretbar gewesen, den Entführer Magnus Gäfgen
hungern und dursten zu lassen. So wäre deutlich geworden,
dass sein Leben gegen das des unversorgten Opfers stehe.
Demhingegen sprach sich der Münchner Rechtsanwalt
Werner Leitner für eine Verurteilung Daschners aus.
Die Folter sei weltweit geächtet und stehe nicht
zur Disposition eines einzelnen Beamten, so der Vorsitzende
der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Der frühere Bundespräsident
Roman Herzog erwartet ein schnelles Ende der Debatte über
die Zulässigkeit von Folter-Androhungen. Herzog sagte:
"Wenn Sie mich jetzt fragen, ob man Folter zum Schein
androhen darf, dann sage ich ganz pragmatisch: Das ist
nur einmal passiert, das wird nie wieder passieren."
Nach der derzeitigen Diskussion wisse jeder, dass eine
solche Drohung "überhaupt nicht ernst zu nehmen"
sei.
World Socialist Webseite 26.11.2004
Daschner-Prozess
und Bundeswehr-Skandal
Wird Folter in Deutschland wieder
hoffähig?
Von Justus Leicht
Letzte Woche wurde in Frankfurt der Prozess
gegen den Vize-Präsidenten der Frankfurter Polizei
Wolfgang Daschner eröffnet, der vor zwei Jahren einem
Entführer Folter angedroht hatte. Kurz danach wurde
bekannt, dass bei der Bundeswehr "zu Ausbildungszwecken"
gefoltert wurde. Zwischen den beiden Fällen besteht
ein Zusammenhang. Das zeigen die Argumente von Daschner
und jener, die ihn verteidigen. Im Namen des "Kampfs
gegen den Terrorismus" soll Polizei und Militär
die Möglichkeit eingeräumt werden, sich über
Gesetz und Verfassung hinwegzusetzen und Methoden anzuwenden,
die seit dem Zusammenbruch des Nazi-Regimes in Deutschland
für überwunden galten.
Daschner hatte im Oktober 2002 Magnus
Gäfgen, dem Entführer des 11-jährigen Bankierssohns
Jakob von Metzler, schwere Schmerzen androhen lassen,
wenn er nicht das Versteck des Kindes verrate. Daraufhin
gab Gäfgen zu, dass der Junge bereits tot sei. Gäfgen
wurde später wegen Mordes mit besonderer Schwere
der Schuld zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Gegen Daschner wurden Ermittlungen wegen
der Folterdrohung aufgenommen. Es dauerte aber mehr als
ein Jahr, bis die Staatsanwaltschaft schließlich
Anklage gegen ihn erhob. Diese lautete nicht auf Aussageerpressung,
die als Verbrechen gilt, sondern auf Nötigung, ein
Delikt, das lediglich als Vergehen eingestuft ist. Ein
Auftritt der Staatsanwälte im Fernsehen machte deutlich,
dass ihnen selbst diese Anklage noch sichtlich peinlich
war. Die Anklageschrift äußert Verständnis
für Daschner und übernimmt seine Rechtfertigung,
ihm sei es "nur um die Rettung des Lebens des Jungen
gegangen". Das Wort Folter taucht darin nicht auf.
Trotz des Widerwillens, mit der die Staatsanwaltschaft
die Anklage verfolgt, gab es während der ersten Verhandlungstage
eine Reihe von Aussagen, die das durch die Medien gezeichnete
Bild Daschners stark erschüttern. Insbesondere konservative
Zeitungen hatten den Vize-Polizeichef als tragischen Helden
verklärt, als prinzipientreuen, von inneren Konflikten
zerrissenen Mann, der aus Sorge um ein unschuldiges Kind
der Stimme seines Gewissens folgte und deshalb nun ans
Kreuz geschlagen wird.
Daschner gab vor Gericht unumwunden zu,
dass er angeordnet hatte, Gäfgen "nach vorheriger
Androhung unter ärztlicher Aufsicht durch Zufügung
von Schmerzen (keine Verletzungen) erneut zu befragen".
Diese Anweisung hatte er sogar schriftlich in einer Aktennotiz
festgehalten. Er wandte sich aber vehement dagegen, dies
als Folter zu bezeichnen. Es sei vielmehr um eine "Zwangsmaßnahme"
als letztes Mittel zur Gefahrenabwehr gegangen.
Daschner entwickelte sogar seine eigene
Definition von Folter. Folter sei erst "die vorbedachte
Auferlegung schwerer körperlicher Qualen, die ernste
und grausame Leiden hervorruft und in der besonderen Situation
nicht zu rechtfertigen ist".
Diese Folter-Definition weist große
Ähnlichkeit mit derjenigen auf, die Alberto Gonzalez,
der damalige Rechtsberater des US-Präsidenten und
heutige US-Justizminister, in seinem berüchtigten
Memo vom 1. August 2002 gegeben hatte, um die Misshandlungen
der Gefangenen in Abu Ghraib und Guantanamo juristisch
zu untermauern: "Körperlicher Schmerz, der als
Folter bezeichnet werden kann, muss in seiner Intensität
dem Schmerz gleichkommen, der eine ernste Körperverletzung
begleitet, so wie Organversagen, Beeinträchtigung
der Körperfunktionen oder sogar Tod."
Im Gegensatz dazu trifft die Definition
der UN-Konvention gegen Folter exakt auf das Vorgehen
Daschners zu. Demnach gilt als Folter "jede Handlung,
durch die einer Person vorsätzlich große körperliche
oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden,
zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage
oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für
eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder
einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder
einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen,
(...) wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen
des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher
Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung
oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem
Einverständnis verursacht werden."
Auch Daschners Untergebene verstanden
seine Anweisungen so. Deshalb musste er sich gegen erhebliche
rechtliche Bedenken seiner Kollegen durchsetzen. Ein damaliger
Polizeiführer und Kriminaloberrat sagte aus, er habe
nach langem Widerstreben den Leiter des Mobilen Einsatzkommandos
angewiesen, einen Beamten zu benennen, der Gäfgen
"foltern" könne. Auf Nachfrage, wie er
auf das Wort "foltern" komme, antwortete er,
bei einer Maßnahme, die "Schmerzzufügung
in Beisein eines Arztes an einer Person vorsieht, die
sich in behördlichem Gewahrsam befindet", habe
er das Wort Folter spontan assoziiert.
Der Polizei-Vizepräsident wollte
schließlich sogar einen dafür in Frage kommenden
Beamten mit dem Hubschrauber aus dem Urlaub holen lassen.
Daschner scheint sich auch geweigert zu
haben, andere Mittel einzusetzen, um den Entführer
zum Reden zu bringen. Ein Polizeipsychologe hatte empfohlen,
die Verwandten von Jakob, insbesondere seine 15-jährige
Schwester, mit Gäfgen zu konfrontieren. Dieser war
mit der Schwester bekannt und hatte selbst eine 16-jährige
Freundin. Doch obwohl die Schwester zu diesem Zweck mehrere
Stunden im Polizeipräsidium wartete, soll Daschner
diesen Versuch abgelehnt und vehement auf der Androhung
und dann auch Anwendung der Foltermethoden bestanden haben.
Ein möglicher Grund für diese
Haltung mag darin liegen, dass sich Daschner laut eigener
Aussage Rückendeckung von Vorgesetzten geholt hatte.
Er weigerte sich im Prozess allerdings, die Namen dieser
Vorgesetzten zu nennen - und die Staatsanwaltschaft lehnte
es ab, Ermittlungen darüber aufzunehmen.
Das Selbstbewusstsein, mit dem Daschner
auftritt, kommt nicht von ungefähr. Schon kurz nach
bekannt werden der Foltervorwürfe hatte er aus höchsten
Kreisen Verständnis und Unterstützung erfahren,
so vom hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch,
von der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, nach
deren Auffassung möglicherweise ein rechtfertigender
Notstand vorlag, vom damaligen Vorsitzenden des Richterbundes
und heutigen Justizminister von Sachsen, Geert Mackenrooth,
und von anderen.
Der brandenburgische Innenminister Jörg
Schönbohm stellte damals sogleich einen Bezug zum
"Kampf gegen den Terrorismus" her. Er erklärte,
wenn durch Terroristen eine Gefahr für eine Vielzahl
von Menschen drohe, müsse "auch über Folter
nachgedacht" werden.
In dieselbe Kerbe schlägt heute Wolfgang
Bosbach, innenpolitischer Sprecher und stellvertretender
Vorsitzender der CDU-Bundestagsfraktion. In einer Talkshow
erklärte er, er sei zwar nicht für Folter, aber
es könne "Fallkonstellationen geben, wo das
Leben Tausender steht gegen die körperliche Unversehrtheit
eines Einzelnen. Dann wird es in diesem Moment einen Abwägungsprozess
geben, den der Gesetzgeber gar nicht gesetzgeberisch normieren
kann." Wie beim Fall Daschner sei dies "der
klassische Fall des übergesetzlichen Notstandes".
In derselben Sendung vertrat Rolf Jäger
vom Bund Deutscher Kriminalbeamter mit Bosbachs Unterstützung
die Ansicht, zur Gefahrenabwehr sei der Polizei buchstäblich
alles erlaubt: "Hier bewegen wir uns im Gefahrenabwehrrecht.
Wir wehren uns absolut gegen den Begriff Folter. Wenn
wir überhaupt einen Begriff in den Mund nehmen, dann
ist das der unmittelbare Zwang, auch geregelt im Gefahrenabwehrrecht,
also im Polizeirecht, den kann die Polizei legitim anwenden
bis hin zum finalen Rettungsschuss bei Geiselnehmern."
Der führende Vertreter der Kriminalpolizei wehrt
sich nicht gegen die Anwendung von Folter, sondern dagegen,
dass diese beim Namen genannt wird.
Auch Jäger nahm Bezug auf die aktuelle
politische Lage: "Wir leben in Zeiten der Bedrohung
durch islamistischen Terrorismus, aktuell in Holland,
und fremdenfeindlicher Straftaten, die wir hier auch schon
gehabt haben. (...)Was ich mir wünschen würde,
ist nicht, dass wir der Polizei einen solchen unmittelbaren
Zwang zur Beeinflussung der Willensgebung erlauben, sondern
dass wir Möglichkeiten schaffen, offensichtlich durch
eine saubere Formulierung von Nothilfe und rechtfertigendem
Notstand." Ähnlich äußerte sich der
stellvertretende Bundesvorsitzende des Verbandes Bernd
Carstensen.
Diese Diskussion ist nicht neu. Bereits
in den 70-er Jahren hatte sich die Regierung Helmut Schmidt
(SPD) unter Berufung auf einen "übergesetzlichen
Notstand" über Gesetz, Verfassung und sogar
ausdrückliche Gerichtsentscheidungen hinweggesetzt,
als sie über inhaftierte RAF-Terroristen zeitweilig
eine totale "Kontaktsperre" verhängte.
Sie hielt sie incommunicado, ohne Kontakt zu Anwälten
und zur Außenwelt. Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht
gaben der Regierung später Recht.
Die Anfänge dieser juristischen Konstruktion
gehen jedoch bis in die 20-er Jahre des letzten Jahrhunderts
zurück. Damals wurde in Deutschland von ehemaligen
Freikorps entgegen der Bestimmungen des Versailler Vertrages,
die Verfassungsrang genossen, insgeheim die sogenannte
"Schwarze Reichswehr" aufgestellt. Wer davon
berichtete, wurde ermordet. Meistens wurden die Täter
dann mit der Begründung freigesprochen, sie hätten
stellvertretend für den Staat "in Notwehr"
gehandelt, da dem Staat durch Gesetz die Hände gebunden
seien.
Man fühlt sich an solche Präzedenzfälle
erinnert, wenn bei der Bundeswehr ohne Rücksicht
auf Gesetz und Verfassung "Gefahrenabwehrfolter"
geprobt wird. Letzte Woche wurde bekannt, dass zwischen
Juni und September in einer Ausbildungskompanie in Coesfeld
insgesamt viermal mit Rekruten zum Abschluss der Grundausbildung
eine so genannte Geiselbefragung geübt wurde.
Nach den bekannt gewordenen Informationen
mussten Rekruten in der Kaserne kniend ausharren und wurden
dabei mit Wasser bespritzt. Zwei Soldaten sollen mit Stromstößen
im Hals-, Leisten- und Bauchbereich gequält, die
Vorgänge zum Teil gefilmt und fotografiert worden
sein. Die ermittelnde Staatsanwalt weigerte sich, die
Vorgänge Folter zu nennen.
Nach Informationen der Süddeutschen
Zeitung handelte es sich dabei nicht um spontane Einfälle,
sondern um einen geplanten Teil der Rekrutenausbildung.
Die Übung einschließlich des Hinterhalts wurden
demnach auf einem Dienstplan festgehalten, den der Kompaniechef,
ein Hauptmann, abgezeichnet hatte. Dieser ist mittlerweile
vom Dienst suspendiert worden.
Coesfeld ist auch kein Einzelfall. Bei
der Vorbereitung auf Auslandseinsätze gehören
ähnliche Übungen mittlerweile zum Pflichtprogramm.
Dabei haben sich wiederholt einzelne Ausbilder strafbar
gemacht, wie die Süddeutsche aufzählt:
Danach wurde im Frühjahr 2004 ein
Unteroffizier der Luftwaffe verurteilt, weil er fünf
Untergebene in mehr als 50 Fällen geschlagen, gekniffen
und gefesselt hatte. Im Jahr 2000 war ein Hauptgefreiter
während einer Übung in der Rolle eines Kriegsgefangenen
neun Stunden lang verhört worden.
Im Jahr zuvor war ein Oberfeldwebel degradiert
worden, weil er einen flapsigen Spruch seines Vorgesetzten
für bare Münze genommen und einen im Manöver
gefangenen Kameraden misshandelt hatte. Sein Chef hatte
angewiesen: "Foltern unter Beachtung der Genfer Konvention".
Degradiert wurde vor drei Jahren auch
ein Oberleutnant an der Bundeswehr-Uni in München,
der eine "Ausbildungshilfe mit Foltermethoden"
verfasst hatte. Darin hatte er unter anderem empfohlen,
Kriegsgefangenen die Augenlider abzuschneiden, um ihnen
Informationen abzupressen.
Spiegel-online, 02. Dezember 2004
PROZESS UM GEWALTDROHUNGEN
Zeugenaussagen isolieren Daschner
Im Prozess um die Androhung von Gewalt
gegen den Metzler-Mörder Magnus Gäfgen haben
Zeugen den einstigen Frankfurter Polizeivize Daschner
belastet. Niemand habe den von Daschner verlangten "unmittelbaren
Zwang" gegen Gäfgen befürwortet. Im Gegenteil:
Ein Psychologe sagte, er habe sogar Alternativen vorgeschlagen.
Frankfurt am Main - Der hessische Polizeipsychologe
Stefan Singer berichtete heute vor dem Frankfurter Landgericht,
er habe ausdrücklich vor einer Bedrohung Gäfgens
gewarnt und außerdem alternative Ermittlungsansätze
vorgeschlagen. Der 61 Jahre alte Daschner und der ausführende
Vernehmungsbeamte müssen sich seit zwei Wochen wegen
schwerer Nötigung verantworten, weil sie dem Jura-Studenten
am 1. Oktober 2002 Schmerzen angedroht haben sollen, um
das Versteck des entführten Bankierssohns Jakob von
Metzler zu erfahren. Der vier Tage zuvor entführte
Elfjährige war zu diesem Zeitpunkt längst tot,
was die Polizisten aber nicht wissen konnten.
Der Psychologe sagte aus, er habe für
den Fall einer Gewaltandrohung falsche Aussagen Gäfgens
befürchtet. "Eine Androhung könnte dazu
führen, dass er ausflüchtet und was sagt, was
für uns schwierig zu überprüfen ist",
schilderte der Experte dem Gericht seine Bedenken in der
Nacht vor der fraglichen Vernehmung. Gewaltdrohungen würden
in ihrer Wirksamkeit ohnehin überschätzt und
führten häufig zu Falschaussagen. Zudem machten
sie den Beschuldigten für weitere Gespräche
unwillig.
Er habe vorgeschlagen, nach Personen zu
suchen, die Autorität oder Einfluss auf Gäfgen
haben könnten. Jakobs ältere Geschwister Franz
und Elena sowie ihr Freund Carlos seien ihm geeignet erschienen,
den Entführer zu einer Auseinandersetzung mit seiner
Tat und in der Folge zu Aussagen zu bringen. Gäfgen
habe die Metzler-Kinder bewundert und ihre Nähe gesucht.
Er habe die Geschwister in den Tagen der Entführung
als "starke und reife Persönlichkeiten"
erlebt, die mit den Belastungen einer solchen freiwilligen
Gegenüberstellung fertig geworden wären, sagte
der Psychologe. Die Konfrontation des Täters mit
den Geschwistern ist nach den Aussagen mehrerer Polizisten
in der Nacht zwar vorbereitet, zunächst aber nicht
weiterverfolgt worden.
Im Führungsstab der Sonderkommission
soll Daschners Anweisung zum "unmittelbaren Zwang"
auf Unverständnis und Ablehnung getroffen sein, berichtete
erneut ein hochrangiger Polizist als Zeuge. Es habe niemanden
gegeben, der sich für die Drohung ausgesprochen habe.
"Wir haben einheitlich keine Rechtsgrundlage dafür
gesehen."
FAZ-online 02.12.04
Justiz
Polizeipsychologe warnte vor Gewaltandrohung
gegen Gäfgen
02. Dezember 2004 Die polizeilichen Folterdrohungen
gegen den Entführer des Bankierssohn Jakob von Metzler
stellen sich nach verschiedenen Zeugenaussagen immer mehr
als Alleingang des früheren Frankfurter Vize-Polizeipräsidenten
Wolfgang Daschner dar. Vor dem Frankfurter Landgericht
berichtete der hessische Polizeipsychologe Stefan Singer
am Donnerstag, er habe ausdrücklich vor einer Bedrohung
des Täters Magnus Gäfgen gewarnt und zudem alternative
Ermittlungsansätze vorgeschlagen. Abermals erklärte
ein Beamter des polizeilichen Führungsstabes, daß
dort niemand den von Daschner verlangten unmittelbaren
Zwang gegen Gäfgen befürwortet habe.
Der 61 Jahre alte Daschner und der ausführende
Vernehmungsbeamte müssen sich seit zwei Wochen wegen
schwerer Nötigung verantworten, weil sie den Jura-Studenten
Gäfgen am 1. Oktober 2002 mit ungekannten Schmerzen
bedroht haben sollen, um das Geiselversteck zu erfahren.
Der vier Tage zuvor entführte, elf Jahre alte Jakob
war zu diesem Zeitpunkt längst tot, was die Polizisten
aber nicht wissen konnten.
Gewaltdrohungen in ihrer Wirksamkeit
ohnehin überschätzt
Der Psychologe Singer hat nach eigener
Darstellung falsche Aussagen Gäfgens befürchtet.
Eine Androhung könnte dazu führen, daß
er ausflüchtet und was sagt, was für uns schwierig
zu überprüfen ist, schilderte der Experte
dem Gericht seine Bedenken in der Nacht vor der fraglichen
Vernehmung. Gewaltdrohungen würden in ihrer Wirksamkeit
ohnehin überschätzt und führten häufig
zu Falschaussagen. Zudem machten sie den Beschuldigten
für weitere Gespräche zu.
Er habe vorgeschlagen, nach Personen zu
suchen, die Autorität oder Einfluß auf Gäfgen
haben könnten. Jakobs ältere Geschwister Franz
und Elena sowie ihr Freund Carlos seien ihm geeignet erschienen,
Gäfgen in eine Auseinandersetzung mit seiner Tat
und in der Folge zu Aussagen zu bringen. Gäfgen habe
die Metzler-Kinder bewundert und ihre Nähe gesucht.
Besonders die damals 15 Jahre alte Elena sei für
ihn schön, intelligent und begehrenswert gewesen.
Er habe die Geschwister in den Tagen der Entführung
als starke und reife Persönlichkeiten
erlebt, die mit den Belastungen einer solchen freiwilligen
Gegenüberstellung fertig geworden wären.
Die Konfrontation des Täters mit
den Geschwistern ist nach den Aussagen mehrerer Polizisten
in der Nacht zwar vorbereitet, zunächst aber nicht
weiterverfolgt worden. Er habe Gäfgens nächtliche
Angaben zu zwei Mittätern und einem Versteck am Langener
Waldsee spontan für nicht glaubwürdig gehalten,
sagte der Psychologe. Bei dieser Vernehmung sei er aber
ebenso wenig dabei gewesen, wie bei dem Verhör mit
der Gewaltdrohung.
Polizist über Gäfgen: Wir unterhielten
uns - und er log
Im Führungsstab der Sonderkommission
soll Daschners Anweisung zum unmittelbaren Zwang
auf Unverständnis und Ablehnung getroffen sein, berichtete
erneut ein hochrangiger Polizist als Zeuge. Es habe niemanden
gegeben, der sich für die Drohung ausgesprochen habe.
Wir haben einheitlich keine Rechtsgrundlage dafür
gesehen. Stattdessen habe man das Konzept mit Elena
von Metzler wieder aufgenommen, nachdem sich die nächtlichen
Hinweise Gäfgens als falsch herausgestellt hatten.
Daschner soll dann an der Sonderkommission vorbei den
mitangeklagten Hauptkommissar mit der Drohung beauftragt
haben.
Ein anderer Polizist schilderte die Verfassung
Gäfgens nach dem strittigen Verhör. Er
wirkte nicht besonders eingeschüchtert, eher im Gegenteil:
Wir unterhielten uns - und er log. Der Wahrheit
entsprachen aber seine Angaben zum Versteck des kleinen
Jakob an einem kleinen See in der Nähe des osthessischen
Birstein. Dort fanden die Polizisten den leblosen Körper
unter einem Steg im Wasser.
hr-online 02.12.04
Daschner-Prozess
Polizeipsychologe riet von Folterdrohung
ab
Fortsetzung im Daschner-Prozess: Ein beratender
Polizeipsychologe hat am Mittwoch ausgesagt, dass er den
früheren Frankfurter Polizei-Vize Wolfgang Daschner
dringend davon abgeraten habe, Magnus Gäfgen zu bedrohen.
Doch Daschner habe sich darüber hinweg gesetzt.
Der Psychologe habe damit gerechnet, dass
Gäfgen Ausflüchte suchen und falsche Angaben
machen werde, sagte der 34-Jährige am Donnerstag
vor dem Frankfurter Landgericht. Er hatte sich den Aussagen
anderer Polizisten zufolge dafür stark gemacht, Gäfgen
mit der Schwester des entführten Jakob von Metzler
zu konfrontieren. Doch diese Strategie hatte Daschner
abgelehnt und einem Hauptkommissar befohlen, Gäfgen
Gewalt anzudrohen, um so das Versteck der Geisel zu erfahren.
Gäfgen bekräftigte Vorwürfe
In dem seit zwei Wochen laufenden Prozess hatten mehrere
hochrangige Polizisten geschildert, wie Daschner seine
Strategie gegen Bedenken und Widerstände durchgesetzt
habe. Auch der bereits verurteilte Gäfgen ist bereits
als Zeuge gehört worden und hatte die Foltervorwürfe
bekräftigt.
Anklage wegen schwerer Nötigung
Nach der Drohung hatte der Entführer des Bankierssohns
die Polizei zu dem Versteck des zu dieser Zeit bereits
toten Kindes geführt. Der Vernehmungsbeamte ist wegen
schwerer Nötigung angeklagt, Daschner wegen der Verleitung
eines Untergebenen zu dieser Straftat. Die 27. Strafkammer
hat für heute noch drei Polizisten als Zeugen geladen.
taz 10.12.2004
Daschner stimmt Ankläger
milde
Staatsanwaltschaft plädiert im Prozess um die Folterdrohungen
des Vize-Polizeipräsidenten nur auf eine Geldstrafe.
Anklage hält Daschner trotz schweren Fehlverhaltens
"ehrenhafte Motive" zugute
AUS FRANKFURT HEIDE PLATEN
Überraschend niedrige Strafen hat
die Staatsanwaltschaft gestern Vormittag im Prozess gegen
den Frankfurter Polizei-Vizepräsidenten Wolfgang
Daschner und den mitangeklagten Kriminalhauptkommissar
Ortwin E. gefordert. Anklagevertreter Wilhelm Möllers
beantragte für Daschner eine Geldstrafe von 27.000
Euro wegen Anstiftung zu schwerer Nötigung und 14.000
Euro für den Mitangeklagten.
Dies entspreche bei beiden der Mindeststrafe
von sechs Monaten Haft, erläuterte der Staatsanwalt
vor dem Landgericht. Gegen die Zahlung einer Geldbuße
von 10.000 Euro im Fall Daschners und 5.000 Euro im Fall
des Mitangeklagten an eine gemeinnützige Einrichtung
könne diese Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt
werden.
Möllers ließ keinen Zweifel
daran, dass es verboten gewesen sei, dem Kindesentführer
Magnus Gäfgen in seiner Vernehmung am frühen
Morgen des 30. Oktober 2002 mit der Zufügung körperlicher
Schmerzen zu drohen, um ihn zu einer Aussage über
das Versteck 11-jährigen Jakob von Metzler zu nötigen.
Die Angeklagten hätten genau gewusst, was sie taten
und die Drohung auch umsetzen wollen. Außerdem,
so Möllers, hätten die beiden keinesfalls ohne
das Wissen und die Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft
handeln dürfen. Die Behauptung Daschners, man habe
Gäfgen nur Angst machen wollen, glaube er nicht:
"Das war nicht die Ankündigung der Ankündigung
einer Androhung", sagte Möllers.
Andere höhere Beamte hätten
ihre rechtlichen Bedenken schon am Vorabend geltend gemacht
und den Befehl schlicht ignoriert. Laut dem Staatsanwalt
handelten die beiden Angeklagten deshalb vorsätzlich
und missbrauchten ihre Befugnisse und ihre Stellung in
einem "besonders schweren Fall".
Aussageerpressung durch Gewaltandrohung,
so stellte Möllers grundsätzlich fest, sei aus
allen rechtlichen Gründen von der UNO-Menschenrechtskonvention
über das Grund- bis zum Hessischen Polizeigesetz
ausgeschlossen. Das Verfahren tangiere "philosophische,
moralische, ethische Bereiche". Der Einzelfall einer
Kindesentführung dürfe nicht geltendes Recht
aushebeln. "Minderheitenmeinungen", die diesen
Rechtsgrundsatz aufweichen wollten, seien abzulehnen.
Gewalt bei Vernehmungen verletze die Menschenwürde
und sei keine Nothilfe oder Gefahrenabwehr.
Sie sei auch nicht mit dem finalen Rettungsschuss
zu vergleichen, bei dem der Täter unmittelbar Leben
bedrohe und deshalb außer Gefecht gesetzt werden
müsse. Andere Entscheidungen könnten einen "Dammbrucheffekt"
erzeugen und die Menschenwürde "antastbar machen",
warnte Möllers: "Hier ist die Tür zu einem
dunklen, verbotenen Raum einen Spalt weit geöffnet
worden." Daschner habe dem Rechtsstaat geschadet.
Deshalb dürfe es keinen Freispruch geben.
Andererseits aber zählte Möllers
eine ganze Reihe strafmildernder Gründe auf. Beide
Angeklagten hätten "ehrenhafte Motive"
gehabt, seien "gewissenhafte, untadelige Beamte"
und durch das Verfahren und die öffentliche Diskussion
eigentlich schon genug bestraft. Außerdem habe er
als Mensch Verständnis dafür, dass Daschner
in Sorge um das Leben des Kindes "eine einsame Entscheidung,
die falsch war", getroffen habe. Möllers selbst
zeigte sich überzeugt, dass Daschner sein Fehlverhalten
eigentlich bereue, nur sei das "nicht deutlich rübergekommen".
Der Angeklagte hatte seine Entscheidung mit einem übergesetzlichen
Notstand und der für das Opfer dringend gebotenen
Hilfe gerechtfertigt. Das Urteil soll am 20. Dezember
gesprochen werden.
FAZ 10.12.04
Folter-Prozeß
Die Tür zu einem dunklen
Raum geöffnet
Von Reinhard Müller, Frankfurt
09. Dezember 2004 Zum philosophisch-ethisch-moralischen
Bereich des Falls Daschner wolle er nichts sagen,
äußert Staatsanwalt Möllers zu Beginn
seines Plädoyers. Ganz wird er sich nicht daran halten,
schließlich geht es um eine Grundfrage, die das
Land bewegt. Der Sachverhalt ist einigermaßen klar
- das ist auch der Grund, weshalb die Anklagebehörde
nur einen Staatsanwalt in diesen bedeutenden Prozeß
geschickt hat.
Zwar wissen nur der verurteilte Kindesmörder
Magnus Gäfgen sowie der neben Daschner angeklagte
Kriminalhauptkommissar wirklich, was im Vernehmungszimmer
geschah. Doch gibt es einen Vermerk Daschners und ausführliche
Einlassungen der beiden Angeklagten, daß notfalls
körperlicher Zwang angedroht werden sollte. Sie wollten
das Leben des Kindes retten und sahen sich in der Pflicht,
zu diesem letzten Mittel zu greifen.
Mittel des unmittelbaren Zwangs
Durften sie das? Die Angeklagten beriefen
sich darauf, sie hätten das polizeiliche Mittel des
unmittelbaren Zwangs angewendet. Nach dem
hessischen Polizeigesetz ist das die Einwirkung
auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt,
durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen. Die Polizei
braucht für einen derartigen Eingriff eine gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage.
So ist etwa der Schußwaffengebrauch
gegen Personen ausdrücklich geregelt. Ebenso normiert
ist jedoch das an die Polizei gerichtete Verbot: Unmittelbarer
Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
Der Staatsanwalt nennt das ein Folterverbot. Er stellt
zugleich aber klar, daß er Daschner nicht Folter
vorwirft. Möllers weist den Vergleich mit einem gezielten
Todesschuß zurück - den Daschner erwähnt
hatte und der auch in der Wissenschaft auftaucht, um deutlich
zu machen, daß der Staat sogar töten darf,
um Leben zu retten.
Störer Gäfgen
Doch geht es hier, wie die Anklage entgegnet,
um die Beendigung einer unmittelbaren Lebensgefahr. Ein
solcher Erfolg sei bei einer Gewaltandrohung zur Erzwingung
einer Aussage nicht vorhersehbar. Zwar sei Gäfgen
aus polizeirechtlicher Sicht ein Störer,
er sei also prinzipiell auskunftspflichtig, aber diese
Pflicht ist eben, so die Staatsanwaltschaft, nicht durchsetzbar.
Das hätten die beiden Polizeibeamten auch gewußt.
Insbesondere der Kriminalhauptkommissar, der die Drohung
ausgesprochen hatte, kann sich demnach nicht auf seine
Weisungsgebundenheit berufen. Denn der Auftrag Daschners
habe gegen die Menschenwürde verstoßen.
Aber ist das Verhalten nicht durch Notwehr
gerechtfertigt? Nach dem Strafgesetzbuch ist Notwehr die
Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Schließlich wollte Daschner das Erforderliche tun,
um das in seinen Augen in Todesgefahr schwebende Kind
zu retten. Immerhin führt das hessische Polizeigesetz
im Rahmen der Regelungen zum unmittelbaren Zwang aus:
Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den
Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.
Menschenwürdegarantie verletzt
Doch ist die Anklagebehörde der Ansicht,
daß es gar nicht darauf ankommt, ob die Angeklagten
sich auf das Notwehrrecht berufen konnten. Denn in jedem
Fall sei ihr Verhalten nicht geboten gewesen.
Dieses Merkmal findet sich zwar nicht im Wortlaut der
Notwehrvorschrift, es wird jedoch dort hineingelesen,
um Mißbräuche zu vermeiden.
Die Angeklagten hätten die Menschenwürdegarantie
verletzt. Gäfgen sei als Objekt behandelt worden,
um Wissen aus ihm herauszupressen. Daschner habe mit seiner
Anordnung also gegen den Verfassungshöchstwert
verstoßen. Allerdings stand auf der anderen Seite
das Leben des Kindes. Und der Bundesgerichtshof hat in
außerordentlicher, unvorhersehbarer Lage,
bei einer Gefahr für höchste Rechtsgüter
einen Rückgriff auf den rechtfertigenden Notstand
auch für staatliche Organe nicht ausgeschlossen.
An das geltende Recht halten
Daschner hatte im Prozeß auf den
Fall des 1988 in Bremen entführten acht Jahre alten
Denis Mook hingewiesen. Der Entführer war nach der
Lösegeldübergabe von der Polizei gestellt worden.
Bei einer mit Nachdruck geführten Sofort-Vernehmung,
so berichtete damals diese Zeitung unter Berufung auf
die Polizei, gab der Täter das Versteck des entführten
Kindes preis. Man fand den Jungen gefesselt und geknebelt
in einer Kiste, bei verhältnismäßig guter
Gesundheit. Wenn in solchen Fällen (Daschner nannte
in allgemeiner Form noch weitere) Gewalt angedroht worden
sei, dann müßte, so der Staatsanwalt, auch
in diesen Fällen Anklage erhoben werden.
Allerdings gibt es auch in der Rechtswissenschaft
immer mehr Stimmen, welche die Menschenwürdegarantie
des Grundgesetzes in einem neuen Licht betrachten. Doch
Möllers sagt, er wolle sich an das geltende Recht
halten. Für Daschners Verhalten gebe es keinen Entschuldigungsgrund;
er könne sich auch nicht auf eine unlösbare
Pflichtenkollision berufen.
Mit anderen Mitteln lösbar
Entführungsfälle seien keine
singulären Ereignisse. Die Lage sei mit rechtlich
zulässigen Mitteln zu lösen gewesen. Im übrigen,
so Möllers, sei es damals überwiegend
unwahrscheinlich gewesen, daß Jakob von Metzler
noch lebte. Er wisse, daß die Verteidigung nun einwenden
werde, er habe leicht reden. Doch verweist Möllers
auf Zeugenaussagen von beteiligten Kriminalbeamten, welche
seinerzeit rechtliche Bedenken angemeldet hatten.
Es habe durchaus andere Möglichkeiten
gegeben, etwa die von einem erfahrenen Polizeipsychologen
befürwortete und schon vorbereitete Konfrontation
Gäfgens mit der Schwester des Opfers. Mit strenger
Miene, die Angeklagten immer wieder anblickend, bemüht
sich der Staatsanwalt alle in Betracht kommenden Rechtfertigungs-
und Entschuldigungsgründe zu widerlegen. Er hält
den beiden Beamten vor, dem Rechtsstaat und insbesondere
der Polizei Schaden zugefügt zu haben.
Eine ehrenvolle Gesinnung
Wie am Ende eines Plädoyers üblich,
zitiert er den Strafrahmen der schweren Nötigung
und der Verleitung hierzu (von sechs Monaten Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren), um dann, gleichsam auf dem Höhepunkt
des Spannungsbogens, darauf hinzuweisen, daß hiervon
in besonderen Fällen nach unten abgewichen werden
könne. Und plötzlich hört sich alles anders
an. Möllers spricht von massiven Milderungsumständen
zugunsten der Angeklagten.
Das Motiv der Lebensrettung zeige eine
ehrenvolle Gesinnung. Hier sitzen keine
Berufskriminellen. Die Angeklagten, insbesondere Daschner,
seien schon gestraft genug, nicht zuletzt durch die Berichterstattung.
Eine Geldstrafe sei daher ausreichend. Und als die ersten
Journalisten schon eilig den Saal verlassen, sagt der
Staatsanwalt, diese Strafe könne auch vorbehalten
werden. Aber ein Schuldspruch müsse sein. Die Angeklagten
hätten die Tür zu einem verbotenen, dunklen
Raum einen Spalt geöffnet. Diese Tür müsse
nun wieder geschlossen werden.
n-tv, Donnerstag,
9. Dezember 2004
Faktisch Freispruch
Geldstrafe für Daschner möglich
Im Prozess um die Entführung des
Bankierssohns Jakob von Metzler hat die Staatsanwaltschaft
eine Geldstrafe gegen den ehemaligen Frankfurter Vize-Polizeipräsidenten
Wolfgang Daschner beantragt, weil er dem Entführer
des Elfjährigen Gewalt hatte androhen lassen.
Staatsanwalt Wilhelm Möllers blieb damit in seinem
Plädoyer am Donnerstag vor dem Frankfurter Landgericht
deutlich unter dem Strafrahmen, der eine Haftstrafe zwischen
sechs Monaten und fünf Jahren vorsieht. Auch für
den Kriminalbeamten, der die Drohung auf Daschners Anordnung
hin übermittelte, forderte Möllers eine Geldstrafe.
Beide Geldstrafen sollten jedoch zur Bewährung ausgesetzt
werden.
Daschner ist wegen Verleitung zu schwerer Nötigung
und Amtsmissbrauchs angeklagt. Jakobs Entführer Magnus
Gäfgen hatte nach der Drohung eingeräumt, das
Kind getötet zu haben und das Versteck der Leiche
preisgegeben. Er wurde vergangenes Jahr wegen Mordes verurteilt.
Das Urteil im Prozess gegen Daschner wird am 20. Dezember
erwartet.
Die Staatsanwaltschaft forderte zudem Geldauflagen gegen
Daschner und den Kripo-Beamten in Höhe von jeweils
10.000 und 5000 Euro, die sie zu wohltätigen Zwecken
spenden sollten.
FR 10.12.04
Brechendes Ruder
Der Staatsanwalt steuert im Prozess gegen Polizei-Vizepräsident
Daschner einen strikten Kurs - und wendet plötzlich
VON KARIN CEBALLOS BETANCUR
Es liegt in der Luft, schreibt sich in
die Atmosphäre, scheint als folgerichtige Konsequenz
hinter jedem Satz zu stecken, den Staatsanwalt Wilhelm
Möllers an diesem Donnerstag vor der 27. Großen
Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main ins Mikrofon
spricht:
"Der Sachverhalt ist weitgehend unstrittig."
"Die Androhung von Gewalt und der Zweck, damit eine
Aussage zu ernötigen, sind verwerflich und nicht
tolerierbar." "Ich vermag keine Rechtfertigungsgründe
zu erkennen."
Keine Notwehr, keine Nothilfe. Kein rechtfertigender,
kein entschuldigender Notstand.
Es drückt auf die Schultern des Angeklagten
Wolfgang Daschner, der aufrecht im Gerichtssaal sitzt,
neben Kriminalhauptkommissar Ortwin Ennigkeit, den der
damalige Polizei-Vizepräsident am Morgen des 1. Oktober
2002 zur Nötigung im besonders schweren Fall verleitet
haben soll, "unter Missbrauch seiner Amtsbefugnisse
und seiner Stellung als Amtsträger". Das Strafgesetzbuch
sieht dafür eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten
und fünf Jahren vor. "Er hat eine einsame Entscheidung
getroffen, die falsch war", sagt Möllers. Eine
Stunde lang steuert das Plädoyer des Staatsanwalts
in Richtung Höchststrafe.
"Man muss sich fragen", hebt
der Staatsanwalt an: "Wie sollte Ennigkeit gelingen,
was andere nicht geschafft haben?" In seiner Einlassung
hatte der Hauptkommissar erklärt, er haben den tatverdächtigen
Magnus Gäfgen an jenem Morgen "emotional erreichen
können" und ihn so dazu bewegt, das Versteck
des entführten Jakob von Metzler preiszugeben, zu
gestehen, dass das Kind nicht mehr am Leben war. "Meines
Erachtens", sagt Möllers, "ging das nur
durch die Androhung von Gewalt." Es brauche auch
nicht die Zeugenaussage eines "rechtskräftig
verurteilten Mörders", um zu dem Schluss zu
gelangen, dass es für das plötzliche Einlenken
Gäfgens, den der Polizeipsychologe als "kalt,
planvoll und verlogen" beschrieben habe, keinen anderen
"vernünftigen Grund" gebe. "Alles
spricht gegen eine aus freien Stücken und zulässig
erreichte Aussage", sagt Möllers.
Aus dem Hessischen Gesetz über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ergäben sich
"keine Rechtfertigungsgründe", die Tat
sei somit klar rechtswidrig. Der Staatsanwalt sagt, er
sei davon überzeugt, dass sich die Angeklagten dessen
bewusst waren. "Das ist kein höheres Akademikerwissen,
sondern gehört zum Grundhandwerkszeug von Polizeibeamten."
Ennigkeit habe durch seine Androhung Gäfgens
Menschenwürde sowie Artikel 104 des Grundgesetzes
verletzt, der vorsieht: "Festgehaltene Personen dürfen
weder seelisch noch körperlich misshandelt werden."
Möllers zitiert den Absatz. Er weist auf den "bekenntnishaften
Charakter" der Norm hin, auf die guten Gründe
seiner Existenz, die in der Rechtsgeschichte zu suchen
seien. "Das ist ein Verfassungsgrundwert, der nicht
mit einzelnen Gesetzen abwägungsfähig ist. Jeder
Eingriff in diesen Bereich ist ein nicht zu verantwortender
Grundrechtseingriff. Das ist nicht disponibel." Jede
staatliche Reaktion müsse von geltendem Recht bestimmt
sein. "Gewissensgründe haben vor diesem Hintergrund
nur eingeschränkte Bedeutung." Möllers
sieht auf die Uhr. Er sagt, dass sein Plädoyer länger
dauern werde als geplant.
Eine Überschreitung dieser Grenzen
könne zu Lasten aller gehen, erklärt der Staatsanwalt.
Er spricht von "Dammbruch", von einer "Tür
zu einem dunklen Raum", die einen Spalt breit geöffnet
worden sei, und jetzt wieder geschlossen werden müsse.
"Ich bin der Meinung, dass die Würde des Menschen
nicht antastbar ist. Sie steht nicht in der Beliebigkeit
der Angeklagten." "Eine Ultima Ratio, so vehement
sie auch behauptet wird, lag nicht vor." Keine Spontaneität,
die Nähe zum Tatbestand der Aussageerpressung, die
Gefährdung der Verurteilung Gäfgens, die Schädigung
des Ansehens von Polizei und Rechtsstaat, das Umgehen
polizeilicher Handlungsstrukturen, vorbei an der Staatsanwaltschaft.
"Dieser Gäfgen gehörte auch mir",
sagt Möllers.
Dann bricht das Ruder. Die Milderungsgründe:
der Rettungsgedanke, "eine von Konflikten gezeichnete
Tatsituation", kein Vertuschungsversuch, statt dessen
eine Aktennotiz, keine Vorstrafen. Er glaube, dass die
Angeklagten einsichtig seien, sehe keine Wiederholungsgefahr.
"Beide mussten hier im Gerichtssaal Gäfgen gegenüber
stehen", sagt Möllers. "Das war eine Belastungssituation
und Strafe für beide." Daschner scheine ihm
durch einen Schuldspruch "ausreichend bemakelt".
Der Staatsanwalt beantragt eine Geldstrafe.
Auf Bewährung. Geldauflagen. Was bleibt ist Luft.
ND 11.12.04
Zur Sache
Freispruch - für Daschner oder
Staatsgewalt?
Von Claus Dümde
Schon »ausreichend bemakelt« erscheine ihm
der Angeklagte durch einen Schuldspruch. So Staatsanwalt
Wilhelm Möllers in seinem Plädoyer im so genannten
Frankfurter »Folterprozess«. Die seltsame
Floskel soll seinen Antrag rechtfertigen, von Bestrafung
des Ex-Vizepolizeichefs Daschner abzusehen, ihn nur zu
verwarnen. Trotz der schweren Straftat, die Möllers
so charakterisierte: »Die Androhung von Gewalt und
der Zweck, damit eine Aussage zu ernötigen, sind
verwerflich und nicht tolerierbar.«
Recht hat der Mann, wenn man von seiner Wortschöpfung
»ernötigen« absieht. Die soll offenbar
bemänteln, dass er Daschner nur wegen Verleitung
zur Nötigung, nicht zur Aussageerpressung angeklagt
hat. Bei letzterem lässt das Strafgesetzbuch keine
Geldstrafe zu, sondern schreibt zwingend eine Freiheitsstrafe
vor. Die wäre für Daschner wohl auch bei befohlener
Nötigung fällig. »Ich vermag keine Rechtfertigungsgründe
zu erkennen«, konstatierte der Staatsanwalt. Auch
auf Notwehr und Nothilfe könnten sich die Angeklagten
nicht berufen. Trotz der angenommenen akuten Lebensgefahr
für den entführten Jungen. Die Würde des
Menschen sei unantastbar. Auch wenn er dringend tatverdächtig
ist. »Sie steht nicht in der Beliebigkeit der Angeklagten.«
Umso verwunderlicher der anschließende juristische
Salto mortale des Staatsanwalts: Er (er)fand jede Menge
Milderungsgründe, betonte, dass die Angeklagten keine
Berufsverbrecher sind und aus ehrenhafter Gesinnung gehandelt
hätten. Und er behauptete wider Daschners
eigener Erklärung im Prozess dass er »einsichtig«
sei.
Warum das alles? Soll beiden Beamten auf Biegen und Brechen
Job und Pension gerettet werden? Gar, weil Daschners Straftat
doch von höchster Stelle gedeckt war? Wie auch immer:
Ein faktischer Freispruch für ihn droht von Tausenden
Polizisten missverstanden zu werden: Als Freispruch auch
für jede Art wortwörtlicher Staatsgewalt.
ND 16.12.04
Zur Sache
Die heimliche Folter
Von Günther Schwarberg
Egal, wie am kommenden Montag das Urteil gegen den stellvertretenden
Polizeipräsidenten von Frankfurt, Wolfgang Daschner,
ausfallen mag, es bleibt die Frage: Werden in Deutschland
Folterer ausgebildet? Denn als Daschner dem Mordverdächtigen
Magnus Gaefgen mit »Schmerzen, wie er sie noch nie
erlebt hat«, drohte, wusste er schon, wer dem Gefangenen
diese Schmerzen zufügen sollte: »Ein Kampfsportler«.
Einer, der gelernt hat, »wie man jemanden ohne Verletzung
zum Sprechen bringen kann«. Nur wollte Daschner
das später nicht mehr »Folter« genannt
wissen, sondern »unmittelbaren Zwang«. Sie
haben gelernt, wie sie mit Worten ein Verbrechen vertuschen
können.
Selbst in Auschwitz war ein Arzt dabei, wenn der Kommandant
einen Gefangenen oder eine Gefangene zu
»Schlägen auf das unbekleidete Gesäß«
verurteilt hatte. Der musste bescheinigen, dass alles
mit rechten Dingen zugegangen war. In Frankfurt bestellte
der Untergebene Daschners »den Polizeiarzt ins Präsidium,
der sich auch bereit erklärt hat, an der Gewaltanwendung
gegen Gaefgen mitzuwirken«. Das läuft wie geschmiert.
Sie müssen das irgendwo lernen, wie man einen Menschen
foltert und keine Spuren hinterlässt. Lernt man das
auf der Polizeischule in Wiesbaden? Oder auf der Polizeiführungsakademie
in Münster? Daschner behauptet so etwas »aus
eigener Erfahrung«: er habe an beiden Einrichtungen
»Seminare für Führungskräfte«
mitgemacht, wo »polizeiliche Sonderlagen«
wie Entführungen und Geiselnahmen gelehrt worden
seien und bei konkreten Fällen »häufig
die Möglichkeit des unmittelbaren Zwanges«
durchgesprochen und gut geheißen worden sei.
Wir müssen wohl davon ausgehen, dass gegen alles
Recht und gegen alle Verbote in Deutschland Folter eingeübt
und ausgeführt wird. Nur erfahren wir es normalerweise
nicht. »Reden ist Silber, Schweigen ist Gold«,
hat der pensionierte Richter Günter Bertram, der
viele Jahre Vorsitzender einer Großen Strafkammer
beim Landgericht Hamburg war, zur Frage des Folterns in
einem Mitteilungsblatt Hamburger Richter geschrieben.
Ein »Schweigen, in dessen Mantel das Vernünftige,
Nötige und rechtlich jeweils Vertretbare geschehen
könnte«. So hätten sies gern, und
jeder Kontrolle der Öffentlichkeit entzogen.
Leipziger Volkszeitung
vom 16. Dezember 2004
Fall Daschner spaltet
Juristen in Leipzig
Leipzig. Darf Folter präventiv zur
Abwehr von Gefahren oder zum Schutz von Leben und Gesundheit
wie im Fall des entführten Jakob von Metzler eingesetzt
werden? Ist es auch Polizisten - wie dem früheren
Frankfurter Polizei-Vizepräsidenten Wolfgang Daschner
- gestattet, Nothilfe zu leisten? Über diese Fragen
stritten sich am Dienstagabend im Bundesverwaltungsgericht
Juristen aus Leipzig und Hessen bei der Podiumsdiskussion
"Staatliche Folter - Heiligt der Zweck die Mittel?"
Ein Rechtsbegriff sorgte im voll besetzten
Historischen Plenarsaal für Zündstoff: Die Notwehr,
genauer gesagt die Nothilfe. Der Paragraf 32 des Strafgesetzbuches
(StGB) erlaubt jedes Vorgehen gegenüber dem Angreifer
(im Falle Metzler des Entführers), das zur Abwendung
des Angriffs (der Befreiung des Opfers) erforderlich ist.
Strittig ist jedoch, ob dies nur für Zivilisten,
oder auch für Polizisten zutrifft.
Geht es nach Manfred Seebode, eremitierter
Professor des Instituts für Grundlagen des Rechts
an der Leipziger Universität, können sich auch
Polizisten auf die Nothilfe berufen. "Daschner kann
deshalb nicht strafrechtlich belangt werden", betonte
Seebode. Daschner habe lediglich gegen geltendes Polizeirecht
verstoßen, das besage, dass die Polizei keinen unmittelbaren
Zwang zur Herbeiführung einer Aussage ausüben
darf. Ein Verstoß gegen das Polizeigesetz werde
jedoch nur mit Disziplinarmaßnahmen geahndet, so
Seebode. "Außerdem haben wir diese Diskussion
doch nur, weil der kleine Jakob umgebracht wurde. Hätte
die Folterdrohung Daschners das Leben des Jungen gerettet,
wäre doch alles in bester Ordnung", kritisierte
Seebode.
Der hessische Generalstaatsanwalt Dieter
Anders sieht das nicht so: Der Polizei-Vizepräsident
habe zwar in bester Absicht gehandelt, trotzdem müsse
er zur Verantwortung gezogen werden. Und genau das geschehe
durch den von der Staatsanwaltschaft gestellten Strafantrag.
"Es darf keine Form der Folter in Deutschland geben.
Unter keinem Vorwand", bekräftigte Anders. Daschner
habe "die Tür zum Folterstaat" geöffnet
und diese müsse nun schnellstmöglich wieder
geschlossen werden.
Ellen Großhans
Tagesspiegel, 16.12.2004
Verteidigung fordert Freispruch für
Daschner
Im Prozess um Folterdrohungen der Polizei
gegen den Entführer des Bankierssohns Jakob von Metzler
hat die Verteidigung Freispruch für den angeklagten
Frankfurter Vize- Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner
gefordert.
Frankfurt/Main - Daschner habe die Menschenwürde
eines Mörders gegen die Menschenwürde eines
unschuldigen Kindes abwägen müssen. «Der
Menschenwürde des Kindes war absoluter Vorrang einzuräumen»,
sagte Verteidiger Eckart Hild am Donnerstag in seinem
Plädoyer.
Daschner ist angeklagt, einen Hauptkommissar
zur schweren Nötigung verleitet zu haben. Der ebenfalls
angeklagte Hauptkommissar soll den Metzler-Entführer
Magnus Gäfgen mit Gewalt bedroht haben, um so das
Versteck der Geisel zu erfahren. Das Kind war zu diesem
Zeitpunkt bereits tot. Der 61 Jahre alte Daschner selbst
hatte sein Vorgehen in zwei persönlichen Erklärungen
als vom Polizeigesetz gedeckt und rechtmäßig
verteidigt.
Die Staatsanwaltschaft hatte in der vergangenen
Woche einen Schuldspruch verlangt, war aber bei der individuellen
Strafforderung deutlich unter dem gesetzlich vorgegebenen
Regelfall von sechs Monaten bis fünf Jahren Haft
geblieben. Staatsanwalt Wilhelm Möllers beantragte
stattdessen eine auf Bewährung auszusetzende Geldstrafe,
die geringste mögliche Sanktion. Die 27. Strafkammer
will am kommenden Montag ihr Urteil fällen.
Verteidiger Hild sagte am Donnerstag vor
Gericht, sein Mandant habe sich in einer Situation befunden,
die von Müdigkeit, Anspannung und Verzweiflung gekennzeichnet
war. Er sei vielleicht «einmalig überfordert»
gewesen. In einem Moment, in dem er bei jeder Entscheidung
ein Grundrecht hätte verletzen müssen, habe
sich Daschner zu Gunsten der Menschenwürde des Opfers
entschieden.
Die Androhung des so genannten unmittelbaren
Zwangs sollte erst vorbereitet werden, sagte Hild. Daschner
habe auch vom Innenministerium Zustimmung erhalten. In
einem Vorgespräch seien dort keine Bedenken geäußert
worden. «Herr Daschner war der festen Überzeugung,
dass sein Verhalten zwingend notwendig und rechtmäßig
oder zumindest gerechtfertigt war.» (tso)
Reuters 16.12.2004, 13:21
Daschners Verteidiger plädiert auf
Freispruch nach Gewaltdrohung
Frankfurt (Reuters) - Im Prozess gegen
den ehemaligen Frankfurter Vize-Polizeipräsidenten
Wolfgang Daschner hat die Verteidigung Freispruch gefordert.
Daschner hatte dem Entführer des
elfjährigen Bankierssohnes Jakob von Metzler Gewalt
androhen lassen, um zu erfahren, wo der Junge versteckt
wurde.
Wenn der "finale Rettungsschuss"
- also die gezielte Tötung eines Täters durch
die Polizei - bei Geiselnahmen zulässig sei, könne
die mildere Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen einen
Entführer zur Rettung eines Menschenlebens nicht
unzulässig sein, argumentierte Daschners Verteidiger
Eckart Hild in seinem Plädoyer am Donnerstag vor
dem Frankfurter Landgericht. "Lassen Sie nicht zu,
dass der Täter Gäfgen in die Rolle des Opfers
schlüpfen kann." Daschner sei durch die öffentliche
Diskussion, das anstehende Disziplinarverfahren und das
Ende seiner Karriere genug bestraft. "Herr Daschner
ist ein gebrochener Mann...Er hat seinen Dienst 42 Jahre
unbeanstandet versehen und steht jetzt vor dem Ende -
keine Reputation, nichts mehr."
Sei das Gericht nicht zu einem Freispruch
bereit, komme auch eine Einstellung des Verfahrens nach
Paragraph 153 wegen geringer Schuld oder das Absehen von
einer Strafe in Frage, sagte der Verteidiger.
Daschner habe abwägen müssen
zwischen Menschenwürde und Leben des entführten
Kindes sowie Menschenwürde und körperlicher
Unversehrtheit Gäfgens, sagte Hild. Gäfgen aber
habe sich durch seine Tat selbst in die Situation gebracht
und hätte sich durch eine Aussage jederzeit auch
daraus befreien können. Außerdem habe Daschner
mit der ausdrücklichen Billigung seines unmittelbaren
Vorgesetzten in Wiesbaden gehandelt. In zwei Gesprächen
habe dieser Vorgesetzte keine Bedenken geäußert,
sondern Daschners Vorgehen im Gegenteil als richtig bezeichnet.
Den Namen des Vorgesetzten nannte Hild nicht.
Staatsanwalt Wilhelm Möllers hatte
in seinem Plädoyer in der vergangenen Woche eine
Geldstrafe und eine Verwarnung für den mittlerweile
61-jährigen Daschner und den ebenfalls angeklagten
ausführenden Beamten gefordert. Er blieb damit deutlich
unter dem gesetzlichen Strafrahmen, der eine Haftstrafe
zwischen sechs Monaten und fünf Jahren vorsieht.
Zugunsten Daschners wertete Möllers, dass er aus
ehrenwerten Motiven gehandelt habe. Das Urteil gegen Daschner,
der der Verleitung zu schwerer Nötigung und des Amtsmissbrauchs
angeklagt ist, wird am Montag erwartet.
Daschner hatte die Drohung als letztes
Mittel gerechtfertigt, um Anfang Oktober 2002 den bereits
seit Tagen entführten Jakob noch lebend zu finden.
Gäfgen habe die Polizei nach seiner Festnahme stundenlang
irregeführt und belogen, sagte er. Erst nach der
Drohung räumte Gäfgen ein, Jakob längst
getötet zu haben, und nannte das Versteck der Leiche.
Der Prozess gegen den Jura-Studenten wäre 2003 wegen
der Bedrohung durch die Polizei beinahe geplatzt. Der
mittlerweile 29-Jährige wiederholte jedoch sein Geständnis
und wurde zu lebenslanger Haft mit Feststellung der besonderen
Schwere der Schuld verurteilt. Daschner hielt sein Vorgehen
in einem Aktenvermerk fest und löste damit selbst
die Ermittlungen in der Sache aus.
FAZ.net 16.12.2004
(dpa, AP)
Folter-Prozeß
Freispruch gefordert: Daschner ist ein gebrochener
Mann
Die Verteidiger des früheren Frankfurter
Polizeivizepräsidenten Wolfgang Daschner haben am
Donnerstag Freispruch gefordert. In ihren Plädoyers
vor dem Frankfurter Landgericht erklärten die Rechtsanwälte
Eckart Hild und Wolfgang Steinke, daß sich Daschner
nicht der Anstiftung des mitangeklagten Kriminalbeamten
zu schwerer Nötigung schuldig gemacht habe. Die Gewaltandrohung
gegen den Entführer des Bankierssohns Jakob von Metzler
war nach Auffassung der Verteidiger mit der Notwendigkeit
der Gefahrenabwehr gerechtfertigt.
Es bestand eine übergesetzliche
Notstandssituation, betonte Hild. Daschner habe
überhaupt keine Wahl gehabt. Egal wie er sich
entschieden hätte, er hätte immer eines der
geschützten Rechtsgüter verletzt. Die
Menschenwürde des mutmaßlich in akuter Lebensgefahr
schwebenden Entführungsopfers habe gegen die Menschenwürde
des Verbrechers gestanden. Dem Recht auf Menschenwürde
des Kindes war absoluter Vorrang einzuräumen,
sagte der Verteidiger. Die Polizei habe die Pflicht, gegen
den Verursacher der Lebensgefahr vorzugehen. Sonst
würde sie sich des Totschlags durch Unterlassen schuldig
machen, erklärte Hild.
Finaler Rettungsschuß ist straffrei
Bei der Gefahrenabwehr werde durchaus
schon abgewogen. Der Anwalt wies auf den straffreien
finalen Rettungsschuß von Polizisten hin und auf
das neue Luftsicherheitsgesetz: Verteidigungsminister
Peter Struck könne anordnen, ein Flugzeug vom
Himmel zu holen. Hild sagte: Es ist nicht
mehr alles unantastbar. So dürfe die Polizei
Brechmittel einsetzen, damit Drogentäter etwas preisgäben.
Die Regelung im Polizeigesetz, daß
unmittelbarer Zwang nicht zur Erlangung einer Aussage
angewandt werden darf, treffe nicht in diesem Fall zu,
widersprach der Verteidiger einem Argument des Staatsanwalts,
der eine Verurteilung Daschners zu 27.000 Euro Geldstrafe
auf Bewährung gefordert hat. Hild betonte, Daschner
habe lediglich vorsorglich angeordnet, die Anwendung unmittelbaren
Zwangs nur vorzubereiten. Es gibt keine dunklen
Räume, auch keine Türen, die einen Spalt weit
offen sind, negierte der Anwalt die Kritik des Staatsanwalts.
Notfalls von einer Strafe absehen
Allerdings beantragte Hild, das Gericht
möge, wenn es zu einer anderen rechtlichen Auffassung
käme, von einem Verbotsirrtum Daschners ausgehen.
Dieser führe zu Straflosigkeit. Der Verteidiger betonte,
der Entführer Magnus Gäfgen habe sich nicht
bedroht gefühlt. Er habe als Zeuge gegen Daschner
den Eindruck erweckt, daß er sich der Polizei überlegen
gefühlt habe. Der Verteidiger appellierte an das
Gericht: Lassen Sie nicht zu, daß die Menschenwürde
Jakob von Metzlers und der Familie von Metzler weiter
verletzt wird durch die eiskalte Strategie eines Verbrechers!
Die Krönung der Taktik Gäfgens wäre es,
daß der verurteilte Mörder in die Rolle des
Opfers schlüpfen könne.
Hild betonte, bei Daschner handele es
sich um einen absoluten Einzelfall. Er sagte
zu den Richtern und Schöffen, ein Gericht könne
auch auf dem Weg der Rechtsschöpfung tätig sein.
Sie sollten nicht Angst haben vor einer Schlagzeile im
Fall eines Freispruchs: Folter ist in Deutschland
erlaubt. Der Verteidiger beantragte für den
Fall einer Verurteilung, daß das Gericht prüft,
ob von Strafe abgesehen werden kann. Auch eine Einstellung
des Verfahrens käme in Frage, sagte Hild. Das Verfahren
habe Daschner stark mitgenommen. Herr Daschner ist
ein gebrochener Mann. Er habe keine Reputation
mehr, nichts mehr.
FAZ
Verteidiger im Fall Daschner zeigen Emotionen
16. Dezember 2004 Nicht mit den Anträgen
auf Freispruch, sondern mit dem hohen Maß an offen
gezeigter Erschütterung haben am Donnerstag die Verteidiger
im Prozeß um Vernehmungsmethoden im Frankfurter
Polizeipräsidium überrascht und einen Teil der
Zuhörer bewegt. Die Schlußvorträge von
Rechtsanwalt Eckart Hild, der Polizeivizepräsident
Wolfgang Daschner verteidigt, und von Rechtsanwalt Lutz
Simon als Verteidiger des Polizeihauptkommissars Ortwin
E. gerieten nicht nur zu gelegentlich mit brechender Stimme
vorgetragenen Plädoyers im Sinne der Angeklagten.
Darüber hinaus mündeten sie auch in Appelle
an ein Gefühl für Gerechtigkeit und die Aufforderung
an das Gericht, im Zweifelsfall "rechtsschöpferisch"
zugunsten der Angeklagten tätig zu werden.
Daschner wird die Verleitung zur schweren
Nötigung zu Last gelegt, dem Hauptkommissar, daß
er diese Straftat durch die Androhung begangen habe, Gäfgen
würden schlimmste Schmerzen zugefügt, wenn er
nicht wahrheitsgemäß Auskunft gebe, wo sich
der entführte Jakob von Metzler aufhalte. Daß
der elfjährige Schüler an jenem 1. Oktober 2002
bereits ermordet war, wußten die Beamten nicht.
Die Staatanwaltschaft hat, wie berichtet, einen Schuldspruch
verlangt, letztlich zur Verteidigung der Rechtsordnung,
jedoch wegen der besonderen Umstände des Falles lediglich
eine vorbehaltene Geldstrafe beantragt. Die Angeklagten
hätten das Leben des Kindes retten wollen und seien
weitgehend für ihre Gesetzesübertretung exkulpiert.
Aus Sicht der Verteidigung ist jedoch
kein Gesetz übertreten worden. Die Angeklagten haben
laut Ausführungen der Anwälte als Polizeibeamte
im Rahmen ihrer Verpflichtung zu Gefahrenabwehr gehandelt.
Die intendierte Rettung des Kindes habe die Gewaltandrohung
nicht nur erlaubt, sondern zwingend erforderlich gemacht.
Hätten Daschner und E. nicht gehandelt, hätten
sie sich der Strafverfolgung wegen Totschlags an Jakob
von Metzler durch Unterlassung ausgesetzt. Zur Thematik
der verletzten Menschenwürde wurde vorgetragen, daß
die Beamten die Menschenrechte von Täter und Opfer
abgewogen und zugunsten Jakob von Metzlers entschieden
hätten. Die Rechtslage erlaube dies. Zudem hätten
sich die Angeklagten in einer Nothilfesituation befunden
und seien in dieser durch das Strafgesetzbuch gedeckt.
Auf einer völlig anderen Argumentationsbasis
erklärten beide Verteidiger, ihre Mandanten seien
am 1. Oktober übermüdet, überarbeitet,
überfordert und durch das Lügen und Ausweichen
des verdächtigen Gäfgen herausgeforderte Beamte
gewesen, die zur Gewaltdrohung als letztem Mittel gegriffen
hätten, um das Leben des Kindes zu retten. Eine ruhig
überlegte Abwägung rechtlicher Bedingungen ihres
Vorhabens sei in dieser Situation wohl nicht in Frage
gekommen, sie hätten sich in dieser Sicht im Verbotsirrtum
befunden.
Hild und Simon warnten davor, durch eine
Verurteilung der Beamten dem Kalkül eines rechtskräftig
verurteilten Mörders zu folgen, der seine kleine
Genugtuung in der Rache an der Polizei suche. Beide Verteidiger
verloren bei der breit angelegten Schilderung des verlogenen
Charakters von Magnus Gäfgen und des von ihm ermordeten
Jakob von Metzler fast die Haltung und schluchzten.
Die 27. Große Strafkammer unter
Vorsitz von Bärbel Stock will das Urteil am Montag
verkünden. (tk.)
Berliner Morgenpost
16.12.2004
"Daschner konnte
nicht anders"
Verteidiger fordert Freispruch für Frankfurter Polizei-Vizepräsidenten
nach Folterdrohung
Von Michael Mielke
Frankfurt am Main - "Es gab keine
dunklen Räume", sagte Rechtsanwalt Eckart C.
Hild zu Beginn seines Plädoyers vor dem Frankfurter
Landgericht. "Es gibt auch keine Tore, die nun einen
Spalt offen sind". Er hatte damit ein Bild von Staatsanwalt
Wilhelm Möllers aufgenommen. Die Anspielung des Anklagevertreters
auf die Folterkammer "Room 101" aus George Orwells
Roman "1984". Und schon diesen Vergleich des
Anklagevertreters hielt der Verteidiger des ehemaligen
Frankfurter Polizei-Vizepräsidenten Wolfgang Daschner
für eine kaum erträgliche Zumutung.
Ohnehin wirkte Hild bei seinem Vortrag
sehr emotional. Als er auf den qualvollen Tod des elfjährigen
Jakob von Metzler zu sprechen kam, hatte der erfahrene
Strafverteidiger sogar mit den Tränen zu kämpfen.
Der Tenor der Plädoyers war klar: Daschner und der
ebenfalls angeklagte Kriminalhauptkommissar Ortwin Ennigkeit
sind freizusprechen. Ennigkeit, weil nicht bewiesen sei,
daß er Gäfgen tatsächlich Gewalt androhte.
Und nicht einmal Staatsanwalt Möllers habe Gäfgens
Zeugenaussagen als Beweismittel nutzen wollen. Ein Freispruch
aber auch für Daschner, weil der Polizei-Vizepräsident
nicht nur "menschlich absolut nachvollziehbar"
richtig gehandelt habe. "Daschner konnte gar nicht
anders", sagte Hild, "weil er sich ansonsten
wegen Tötens durch Unterlassen selber strafrechtlicher
Verfolgung hätte aussetzen können."
Die Vorwürfe der Nötigung oder
die Anstiftung zur Nötigung kämen ohnehin nicht
zum Tragen, weil es dafür, an "der mangelnden
Verwerflichkeit" fehle. Daschner habe "völlig
uneigennützig gehandelt". Hild kritisierte auch
die in der Öffentlichkeit immer wieder vorgetragene
Abwägung zwischen Menschenwürde und der Rettung
des Lebens des entführten Kindes. "Das ist falsch.
Hier stand Menschenwürde gegen Menschenwürde."
Auf der einen Seite die eines unschuldigen, nach Meinung
der Polizisten mit dem Tode bedrohten Kindes. Auf der
anderen die des Entführers, der hartnäckig log
und bei dem alle ansonsten zur Verfügung stehenden
Vernehmungsvarianten erfolglos geblieben waren. Daschner
habe in dieser Situation keine Wahl gehabt, sagte Hild.
Er hätte so oder so das Grundgesetz Artikel 1 (die
Würde des Menschen ist unantastbar . . .) verletzten
müssen. Und er habe sich dann für das Kind und
dessen Lebensrettung entschieden. Gegen Gäfgen, dem
ohnehin nur eine "partielle Beeinträchtigung
seiner körperlichen Unversehrtheit drohte".
In diese Situation sei Daschner überzeugt gewesen,
"daß seine Handlungen aus Gründen der
Notwehr, der Nothilfe und des übergesetzlichen Notstandes
richtig waren". Das sei ja auch dadurch belegt, daß
er seine Weisung ordnungsgemäß vermerkt und
dem zuständigen Oberstaatsanwalt umgehend mitgeteilt
hatte.
Hild: "Hohes Gericht, welcher Beamte
wird in Kenntnis der Rechtswidrigkeit einer Diensthandlung
so einen Vermerk hinterlassen?". Der Anwalt wandte
sich auch gegen Verallgemeinerungen, die sich gegen die
Mandanten auswirken könnten. Es handele sich "um
einen Einzelfall, der sich so nicht wiederholen"
werde. Verteidiger Wolfgang Steinke sagte, "jede
immer geartete Art einer Verurteilung Daschners würde
gegen das Gesetz verstoßen". Der Anwalt beschäftigte
sich mit der Polizeidienstvorschrift, die das Verhalten
der Beamten bei Entführungsfällen regelt. Da
werde gefordert, daß "das Leben des Entführten
zu schützen und er zu befreien" sei. Ein weiterer
Schwerpunkt war die Interpretation der Notwehrsituation.
Steinke wies darauf hin, daß durch
die Entführung eines Menschen eine Notwehrlage geschaffen
werde. Und daß es nach dem Gesetz gleichgültig
sei, ob ein normaler Bürger oder ein Polizist in
Notwehr für sich selbst oder einen Dritten agiere.
Es sei ein "grotesker Gedanke", kritisierte
Steinke, daß die Polizei in einer derart verschärften
Situation angeblich nicht handeln darf und die Eltern
des kleinen Jakob geholt werden müssen, weil sie
als Angehörige dem Entführer drohen dürfen.
Daschner verfolgte die Plädoyers mit unbewegtem Gesicht.
Ob die Richter bei ihm Veränderungen feststellen
könnten, fragte Anwalt Hild. Er selber könne
es. "Herr Daschner ist heute ein gebrochener Mann!
Ausgesetzt einer öffentlichen Zurschaustellung".
Ein Polizist, der seit 42 Jahren unbeanstandet seinen
Dienst versehen habe. "Jetzt steht er am Ende, keine
Reputation mehr, nichts mehr", sagte Hild bewegt.
"Sein Lebenswerk ist zerstört."
Falls die Kammer Daschner aber dennoch
verurteilen wolle, könne es dabei auch an ein Urteil
ohne Strafausspruch denken.
Tagesspiegel 17.12.04
Bestraft genug
Die Anwälte
von Polizeivize Daschner fordern Freispruch und
den Bruch mit dem Tabu der Folter
Von Karin Ceballos Betancur, Frankfurt
am Main
Für einen Augenblick klingt es, als
breche dem Verteidiger die Stimme, als er von seinen Unterlagen
aufsieht, aber das mag am Mikrofon liegen. Wir alle
haben Herrn Daschner jetzt einige Zeit hier erlebt. Sie
können sich selbst ein Bild davon machen, wie er
sich verändert hat. Der Polizeibeamte senkt
den Blick. Ich kenne ihn von früher,
sagt Eckart Hild, Wolfgang Daschner ist ein gebrochener
Mann. Er steht vor dem Ende, hat keine Reputation mehr.
Sein Lebenswerk ist zerstört. Man könnte sagen:
Er ist bestraft genug. Weitgehend reglos hat der
61-jährige Vizepolizeipräsident den Prozess
vor der 27. Großen Strafkammer des Landgerichts
Frankfurt verfolgt, in dem ihm die Staatsanwaltschaft
Verleitung zur Nötigung im besonders schweren Fall
vorwirft. Das Urteil gegen ihn und den mit angeklagten
Kriminalhauptkommissar Ortwin Ennigkeit wird für
kommenden Montag erwartet.
Freispruch forderten am Donnerstag in
ihren Plädoyers alle drei Verteidiger für die
beiden Angeklagten. Hohes Gericht, es gibt keine
dunklen Räume, es gibt auch keine Türen, die
einen Spalt breit offen stehen, stellte Hild an
den Anfang seiner Rede. Vor dem Hintergrund des Luftsicherheitsgesetzes
und des so genannten finalen Rettungsschusses müsse
überlegt werden, ob die Menschenwürde als Grundrecht
in Ausnahmefällen nicht doch einer Abwägung
zugänglich sei. Hild: Es ist nicht mehr alles
unantastbar.
Abzuwägen sei allerdings nicht die
Menschenwürde des Tatverdächtigen gegen das
Recht auf Leben des Opfers, sondern vielmehr die Würde
des einen gegen die Würde des anderen. Daschner habe
in einer für ihn erstmalig und einmalig ausweglosen
Situation versucht, den andauernden Angriff
auf die Würde und das Leben Jakob von Metzlers
zu beenden. Hätte der damalige Frankfurter Vizepolizeipräsident
am Morgen des 1. Oktober 2002 nicht angeordnet, dem tatverdächtigen
Magnus Gäfgen mit Schmerzen zu drohen, um den Aufenthaltsort
des entführten Kindes in Erfahrung zu bringen, hätte
sich Daschner nach Auffassung Hilds der Tötung durch
Unterlassen strafbar machen können.
Sollte das Gericht dennoch der Auffassung
sein, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Gäfgen
rechtswidrig ist, habe sich sein Mandant in einem Verbotsirrtum
befunden, so Hild, nachdem bei einem Telefongespräch
dessen unmittelbare Vorgesetzte, die weiterhin
namenlos bleiben, keinerlei Einwände erhoben
hätten. Daschner sei davon überzeugt gewesen,
dass sein Handeln zwingend notwendig und gerechtfertigt
war. Hild rief das Gericht dazu auf, keine Angst
vor Zeitungsüberschriften zu haben, die lauten: Folter
in Deutschland erlaubt Daschner ist freigesprochen
worden.
Wie zuvor sein Kollege Hild sprach sich
auch Rechtsanwalt Wolfgang Steinke dafür aus, dass
sich Polizeibeamte auf Notrechte berufen können.
Es sei absurd, wenn im Fall, dass ein privates
Sicherheitsunternehmen die Eltern des Kindes beraten und
betreut hätte, die Androhung von Gewalt durch einen
Mitarbeiter wohl ungestraft geblieben wäre.
Das Tabu der Folter verliere in der Diskussion
zunehmend an zwingender Kraft. Diejenigen, die schriftlich
über die Zulässigkeit von Zwang nachdenken,
vertreten noch eine Minderheitsmeinung, erklärte
Steinke, allerdings scheint sich das Verhältnis
zwischen Mehrheit und Minderheit derzeit zu verschieben.
Die Frage sei, ob uns die Rechte von Terroristen
wichtiger sind als die der Opfer.
Fulda-Info 20.12.2004
Daschner Urteil schafft Rechtssicherheit
für die Polizei
Berlin - Auch berücksichtigt es die
äußerst schwierige menschliche Konfliktsituation
der Angeklagten, so bewertet der Bundesvorsitzende der
Gewerkschaft der Polizei (GdP), Konrad Freiberg, den Spruch
der Frankfurter Richter im Prozess gegen Daschner und
den mitangeklagten Kriminalbeamten.
Der Prozess hat in der Öffentlichkeit
und natürlich besonders unter Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamten eine heftige Diskussion über die Zulässigkeit
bzw. Nichtzulässigkeit des Handelns von Herrn Daschner
ausgelöst. Tatsache ist, dass der Prozess einmal
mehr der Öffentlichkeit deutlich gemacht hat, vor
welch schwierige menschliche Konflikte Polizeibeamte
in Extremsituationen gestellt werden. Das Urteil sorgt
für Rechtsklarheit in der Öffentlichkeit und
schafft auch dahingehend Rechtssicherheit, dass gegen
Personen, die sich in polizeilichem Gewahrsam befinden,
weder Gewalt noch Drohung mit Gewalt zulässig sind.
Freiberg: Unsere Rechtsstaatlichkeit
ist ein hohes Gut, das auch in schwierigen Situationen
nicht an Bedeutung verliert. Die Polizei als staatliche
Organisation und jede einzelne Polizeibeamtin und jeder
Polizeibeamte müssen die Möglichkeiten und Grenzen
unseres Rechtsstaates kennen. Das erfordert aber auch
eine klare Gesetzeslage und eine eindeutige Rechtssprechung.
Aber auch die Politiker sind in der Pflicht. Gerade in
schwierigen Situationen dürfen sie sich nicht leichtfertig
in populistischen Stellungnahmen ergehen, sondern dürfen
die Folgen für den demokratischen Rechtsstaat nicht
aus den Augen verlieren. Verständnis für die
schwierige Arbeit der Polizei ist auf jeden Fall erforderlich.
süddeutsche.de
Pro Bewährungsstrafe
Angemessene Güte des Rechtsstaats
Die Rechtsstaatlichkeit gebot es, dass
der frühere Frankfurter Polizei-Vizepräsident
Daschner im Mordfall Metzler bestraft werden musste. Das
Urteil fiel allerdings zu recht milde aus.
Von Paul Katzenberger
Die ganz reale Wirklichkeit hält immer wieder Konstellationen
bereit, für die nicht einmal das ausgefeilteste Rechtssystem
eine Antwort parat hat. Der Fall Daschner ist eine solche
Konstellation.
Es darf als erwiesen gelten, dass der
frühere Frankfurter Polizei-Vizepräsident bei
seinen Ermittlungen die Toleranzgrenze überschritt,
indem er dem tatverdächtigen Mörder Magnus Gäfgen
Folter androhen ließ.
Gleichzeitig konnte Daschner aber auch
vermitteln, dass er sich nicht aus Jux und Dollerei sondern
nur auf Grund höchst lauterer Motive für die
radikalen Ermittlungsmaßnahmen entschieden hatte:
Mit der Folterandrohung hoffte er, das Leben des Bankierssohnes
Jakob von Metzler retten zu können.
Folter nicht tolerierbar
Das Frankfurter Landgericht, das in diesem
Fall zu befinden hatte, war bei der Entscheidungsfindung
wohl einer vergleichbaren Zwangssituation ausgesetzt wie
Daschner selbst. Stand dieser auf der einen Seite unter
extremen Handlungsdruck, musste das Gericht andererseits
die Staatsräson im Auge behalten. Und die bedeutet,
dass ein Rechtsstaat Folter nicht tolerieren darf, selbst
wenn die Umstände die Marter eines Menschen zu rechtfertigen
scheinen. Denn würde die erwiesene psychische oder
körperliche Peinigung im Zuge von Ermittlungen auch
nur ein einziges Mal straffrei bleiben, so wäre dieser
Praxis in Zukunft wohl immer wieder Tür und Tor geöffnet.
Daschner musste also bestraft werden.
Diese sicherlich nachvollziehbare Argumentation
bleibt für jeden Humanisten allerdings unbefriedigend.
Denn was nützt die Staatsräson, wenn ein Menschenleben
gerettet werden muss und die Folter auf Grund des hohen
Zeitdrucks als einziger Ausweg erscheint? Wohl recht wenig.
Kein unangreifbarer Ausweg
Aus humanistischen und moralischen Erwägungen
heraus, kann Daschner daher noch nicht einmal der eindeutige
Vorwurf gemacht werden, er habe falsch gehandelt. Vielmehr
war er in eine Zwangslage geraten, für die es keinen
unangreifbaren Ausweg gab. Daschner hatte deshalb auch
ein Recht auf Straffreiheit.
Da die Angelegenheit also aus zwei sich
ausschließenden - aber gleichermaßen berechtigten
- Blickwinkeln zu beurteilen war, hatte das Landgericht
Frankfurt daher gewiss keine leichte Aufgabe zu lösen.
Umso erfreulicher ist es, dass dem Gericht ein verantwortungsvoller
Kompromiss gelungen ist: Der Rechtsstaatlichkeit wird
ein Zeichen gesetzt, indem Daschner formal bestraft wird.
Dem verantwortungsvoll handelnden Polizeibeamten Daschner
wird Genüge getan, indem er in den Genuss der milden
Seiten des deutschen Rechtsstaates kommt.
Contra Bewährungsstrafe
Ein zu mildes Urteil
von mcs
Niemand wird behaupten, er habe kein Verständnis
für die Entscheidung des Vize-Polizeipräsidenten
Wolfgang Daschner, einem Entführer Gewalt androhen
zu lassen, wenn es um das Leben eines Kindes geht.
Und auch die lauteren Absichten des Polizisten
braucht man nicht in Frage zu stellen. Niemand denkt,
Daschner wäre ein Sadist. Es ging dem Mann um das
Leben von Jakob von Metzler, und vielleicht war er sich
auch sicher, dass alle Mittel ausgeschöpft waren
bis auf die zwei letzten: Gewalt-Androhung und
Gewaltanwendung. Dem ist zwar widersprochen worden, aber
gehen wir einmal davon aus.
Auch ich habe Verständnis für
Wolfgang Daschner. Vielleicht umso mehr, als ich Vater
eines Kindes bin und mir gut vorstellen kann, was man
mit einem Entführer alles machen möchte, um
den Nachwuchs zu retten.
Nun leben wir aber zum Glück
- in einem Rechtstaat, und es ist nicht dem einzelnen
überlassen, Urteile zu fällen, die die Unversehrtheit
eines anderen Menschen beeinträchtigen können.
Es steht uns nicht an, zu entscheiden, was jenseits des
Gesetzes erlaubt ist, und was nicht. Und das ist gut so.
Zu sehr würden sonst persönliche Betroffenheiten
und Gefühle das Verhalten etwa gegenüber
mutmaßlichen oder überführten Gewalttätern
- beeinflussen.
Das Urteil, das jetzt gegen Wolfgang Daschner
ausgesprochen wurde, beugt das Recht nicht schließlich
wurde er verurteilt. Doch die Milde des Urteils, insbesondere
dass es zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist nicht
in Ordnung. Das Gericht missbraucht die Bewährung
als Hintertür, um den Gewissenskonflikt zu lösen,
in dem es steckt, und um das Volk, das große Sympathie
für Daschner hegt, nicht zu verärgern.
Das Problem ist das Signal, das von diesem
Urteil ausgeht. Daschner hat Gewalt androhen lassen, was
gleichbedeutend ist mit Folter! Und eine Bewährungsstrafe
für Folter das ist zu wenig in einem Rechtsstaat.
Insbesondere da eine Bewährungsstrafe kaum als richtige
Strafe wahrgenommen wird.
Was kommt als Nächstes? Kann in Zukunft
nun jeder auf Bewährung hoffen, der foltert
wenn er gewissermaßen gute Gründe und die Sympathie
des Volkes auf seiner Seite hat? Allein ein Vielleicht
ist hier ein furchtbarer Schlag für unser System.
Was ist mit einem Polizisten, der einen
mutmaßlichen Attentäter foltert, um herauszufinden,
wo der nächste Anschlag geplant ist und damit
hofft, vielleicht tausende von Menschen zu retten? Wir
haben Verständnis - und doch hat sich unsere Kultur
- aus guten Gründen - entschieden, Folter trotzdem
zu verbieten.
Und Folter muss nicht nur verboten bleiben
was ja trotz des Daschner-Urteils der Fall ist.
Folter muss als Mittel grundsätzlich abgelehnt werden:
In Deutschland wird nicht gefoltert und nicht mit Folter
gedroht. In dieses Fundament hat das Daschner-Urteil ein
Loch gerissen.
Tagesspiegel 20.12.04
Geteiltes Echo auf Urteil gegen Daschner
Die Generalsekretärin der deutschen
Sektion von amnesty international, Barbara Lochbihler,
zeigte sich enttäuscht vom Urteil gegen den Frankfurter
Vize-Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner. Die Gewerkschaft
der Polizei (GdP) begrüßte dagegen den Richterspruch.
Berlin (20.12.2004, 14:16 Uhr) - Die im
Deutschen Beamtenbund organisierte Deutsche Polizeigewerkschaft
(DPolG) sprach von einem nachvollziehbaren Urteil. Gegen
Daschner und einen Vernehmungsbeamten verhängte das
Frankfurter Landgericht am Montag wegen der Folterdrohung
im Entführungsfall Metzler Geldstrafen auf Bewährung.
Lochbihler bemängelte, dass die Tat
Daschners und des mitangeklagten Hauptkommissars nicht
als Folter gewertet wurde. «Das Gericht hat die
Chance verpasst, hierzu ein unmissverständliches
Wort beizutragen», sagte Lochbihler in Berlin. Das
Frankfurter Gericht habe aber festgestellt, dass Daschners
Handeln strafbar gewesen sei.
«Das Urteil schafft Rechtssicherheit
für die Polizei und hat die äußerst schwierige
menschliche Konfliktsituation der Angeklagten berücksichtigt»,
sagte der GdP-Vorsitzende Konrad Freiberg in Berlin laut
einer Mitteilung. Das Urteil schaffe Rechtssicherheit,
dass gegen Personen, die sich in Polizeigewahrsam befinden,
weder Gewalt noch Drohung mit Gewalt zulässig seien,
heißt es in der GdP-Mitteilung.
«Das Urteil zeigt einerseits die
Grenzen zulässiger Vernehmungsmethoden klar auf,
andererseits wird der besonders belastenden Situation,
in der sich Vernehmungsbeamte in diesem und in vergleichbaren
Fällen befinden, durch den milden Richterspruch Rechnung
getragen», sagte der DPolG-Vorsitzende Wolfgang
Speck.
Mehr als Zweidrittel der Deutschen (68
Prozent) meinen, dass Daschner einen Freispruch verdient
hätte. Das ergab eine repräsentative Umfrage
der Forschungsgruppe Wahlen im Auftrag des ZDF. 26 Prozent
der Befragten waren dafür, Daschner zu verurteilen.
Die Umfrage war vor der Verkündung des Urteils beendet
worden, wie das ZDF am Montag mitteilte. (tso)
Stuttgarter Zeitung, 20.12.2004, 14:18
Uhr
Breites Lob für
Daschner-Urteil
Grüne, amnesty und Polizeigewerkschaften begrüßen
Frankfurter Entscheidung
Meetic.de - die beliebteste Single-Site Europas
Frankfurt/Berlin - Das Urteil im Frankfurter Prozess um
die Androhung von Folter ist auf breite Zustimmung gestoßen.
Grünen-Politiker und amnesty international zeigten
sich am Montag erleichtert, dass das Frankfurter Landgericht
das absolute Folterverbot bestätigte. Polizeigewerkschaften
begrüßten die mit dem Urteil gewonnene Rechtssicherheit.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte kritisierte
dagegen das Strafmaß als zu gering und warnte vor
einer Aushöhlung des Folterverbots.
Der Erste Parlamentarische Grünen-Geschäftsführer,
Volker Beck, erklärte: "Das Frankfurter Landgericht
hat unmissverständlich klar gemacht, dass in Deutschland
die Anwendung oder die Androhung von Folter eine Straftat
ist und daher geahndet werden muss." Zugleich habe
das Gericht das Grundrecht auf Menschenwürde gestärkt,
die auch für Straftäter gelte und nicht relativiert
werden dürfe. Der "tragischen Konfliktsituation,
in der sich Herr Daschner unzweifelhaft befunden hat",
habe das Gericht im Rahmen der Strafzumessung nachvollziehbar
Rechnung betragen, meinte Beck.
Der Kriminalhauptkommissar und der frühere
Frankfurter Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner
wurden vom Gericht der Nötigung beziehungsweise der
Verleitung dazu für schuldig befunden. Anstelle einer
verhängten Strafe wurde aber lediglich eine "Geldstrafe
vorbehalten", die zudem weit unter der von der Staatsanwaltschaft
geforderten lag.
Eben dieses Strafmaß kritisierte
der Direktor des Deutschen Instituts für Menschenrechte,
Heiner Bielefeldt. Das Gericht sei weit unter dem Regelstrafrahmen
geblieben: "Der Ausspruch einer Verwarnung mit Strafvorbehalt
wird der Bedeutung des absoluten Folterverbotes als einer
Grundlage rechtsstaatlicher Ordnung nicht gerecht."
Die absolute Geltung des Folterverbotes dürfe nicht
durch das Strafrecht in der Weise ausgehöhlt werden,
dass Polizeibeamte davon ausgehen könnten, dass sie
sich in bestimmten Fallkonstellationen strafrechtlich
nicht verantworten müssten.
Der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei
(GdP), Konrad Freiberg, erklärte dagegen: "Das
Urteil schafft Rechtssicherheit für die Polizei und
hat die äußerst schwierige menschliche Konfliktsituation
der Angeklagten berücksichtigt." Es mache klar,
"dass gegen Personen, die sich in polizeilichem Gewahrsam
befinden, weder Gewalt noch Drohung mit Gewalt zulässig
sind". Der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft
(DPolG) im Deutschen Beamtenbund, Wolfgang Speck, erklärte,
das Urteil zeige einerseits die Grenzen zulässiger
Vernehmungsmethoden klar auf. Andererseits werde der belastenden
Situation der Beamten "durch den milden Richterspruch
Rechnung getragen".
Die Generalsekretärin von amnesty
international, Barbara Lochbihler, erklärte für
das Forum Menschenrechte: "Das Urteil signalisiert
der Polizei und allen anderen gesellschaftlichen Kräften,
dass der Staat in Deutschland unter keinen Umständen
foltern oder misshandeln darf." Enttäuscht zeigte
sich Lochbihler allerdings, dass das Gericht die Tat der
angeklagten Polizisten nicht als Folter habe werten wollen:
"Das Gericht hat die Chance verpasst, hierzu ein
unmissverständliches Wort beizutragen."
Financial Times Deutschland, ftd.de,
Mo, 20.12.2004, 14:30
Daschner-Urteil stößt auf breite
Zustimmung
Das Urteil im Frankfurter Prozess um die
Androhung von Folter ist von Politikern, Menschenrechtsgruppen
und Polizeigewerkschaften begrüßt worden. In
die breite Front der Zustimmung mischte sich allerdings
auch eine kritische Stimme.
Grünen-Politiker und die Menschenrechtsorganisation
Amnesty International zeigten sich am Montag erleichtert,
dass das Frankfurter Landgericht das absolute Folterverbot
bestätigte. Der Erste Parlamentarische Grünen-Geschäftsführer,
Volker Beck, sagte: "Das Frankfurter Landgericht
hat unmissverständlich klar gemacht, dass in Deutschland
die Anwendung oder die Androhung von Folter eine Straftat
ist und daher geahndet werden muss."
Zugleich habe das Gericht das Grundrecht
auf Menschenwürde gestärkt, die auch für
Straftäter gelte und nicht relativiert werden dürfe.
Der "tragischen Konfliktsituation, in der sich Herr
Daschner unzweifelhaft befunden hat", habe das Gericht
im Rahmen der Strafzumessung nachvollziehbar Rechnung
betragen, sagte Beck.
Der frühere Frankfurter Polizeivizepräsident
Wolfgang Daschner und ein ihm untergebener Kriminalkommissar
wurden vom Gericht der Verleitung zur schweren Nötigung
beziehungsweise Nötigung für schuldig befunden.
Anstelle einer verhängten Strafe wurde aber lediglich
eine "Geldstrafe vorbehalten", die zudem weit
unter der von der Staatsanwaltschaft geforderten lag.
GdP sieht Rechtssicherheit
Polizeigewerkschaften begrüßten
die mit dem Urteil gewonnene Rechtssicherheit. "Das
Urteil schafft Rechtssicherheit für die Polizei und
hat die äußerst schwierige menschliche Konfliktsituation
der Angeklagten berücksichtigt", sagte der GdP-Bundesvorsitzende
Konrad Freiberg.
Der Prozess habe der Öffentlichkeit
deutlich gemacht, vor welch schwierige menschliche Konflikte
Polizisten in Extremsituationen gestellt würden,
hieß es weiter. Das Urteil schaffe auch dahingehend
Rechtssicherheit, dass gegen Personen, die sich in Polizeigewahrsam
befinden, weder Gewalt noch Drohung mit Gewalt zulässig
seien.
Der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft
(DPolG) im Deutschen Beamtenbund, Wolfgang Speck, sagte,
das Urteil zeige einerseits die Grenzen zulässiger
Vernehmungsmethoden klar auf. Andererseits werde der belastenden
Situation der Beamten "durch den milden Richterspruch
Rechnung getragen".
Institut für Menschenrechte kritisiert
Strafmaß
Das Deutsche Institut für Menschenrechte
kritisierte dagegen das Strafmaß als zu gering und
warnte vor einer Aushöhlung des Folterverbots. Institutsdirektor
Heiner Bielefeldt zufolge sei das Gericht weit unter dem
Regelstrafrahmen geblieben: "Der Ausspruch einer
Verwarnung mit Strafvorbehalt wird der Bedeutung des absoluten
Folterverbotes als einer Grundlage rechtsstaatlicher Ordnung
nicht gerecht." Die absolute Geltung des Folterverbotes
dürfe nicht durch das Strafrecht in der Weise ausgehöhlt
werden, dass Polizeibeamte davon ausgehen könnten,
dass sie sich in bestimmten Fallkonstellationen strafrechtlich
nicht verantworten müssten.
Die Generalsekretärin von Amnesty
International, Barbara Lochbihler, sagte im Namen des
Forums Menschenrechte: "Das Urteil signalisiert der
Polizei und allen anderen gesellschaftlichen Kräften,
dass der Staat in Deutschland unter keinen Umständen
foltern oder misshandeln darf." Enttäuscht zeigte
sich Lochbihler allerdings, dass das Gericht die Tat der
angeklagten Polizisten nicht als Folter habe werten wollen:
"Das Gericht hat die Chance verpasst, hierzu ein
unmissverständliches Wort beizutragen."
HANDELSBLATT, Montag,
20. Dezember 2004, 15:30 Uhr
"Grenzen zulässiger
Vernehmungsmethoden aufgezeigt"
Geteiltes Echo auf Daschner-Urteil
Während die Generalsekretärin
der deutschen Sektion von Amnesty International, Barbara
Lochbihler, sich enttäuscht vom Urteil gegen den
Frankfurter Vize-Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner
zeigte, begrüßten die Polizeigewerkschaften
den Richterspruch.
HB BERLIN. Die Generalsekretärin
der deutschen Sektion von Amnesty International, Barbara
Lochbihler, zeigte sich enttäuscht von der Entscheidung.
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßte
den Richterspruch. Und die im Deutschen Beamtenbund organisierte
Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) sprach von einem
nachvollziehbaren Urteil. Gegen Daschner und einen Vernehmungsbeamten
verhängte das Frankfurter Landgericht am Montag wegen
der Folterdrohung im Entführungsfall Metzler Geldstrafen
auf Bewährung.
Lochbihler bemängelte, dass die Tat
Daschners und des mitangeklagten Hauptkommissars nicht
als Folter gewertet wurde. Das Gericht hat die Chance
verpasst, hierzu ein unmissverständliches Wort beizutragen,
sagte Lochbihler in Berlin. Das Frankfurter Gericht habe
aber festgestellt, dass Daschners Handeln strafbar gewesen
sei.
Das Urteil schafft Rechtssicherheit
für die Polizei und hat die äußerst schwierige
menschliche Konfliktsituation der Angeklagten berücksichtigt,
sagte der GdP-Vorsitzende Konrad Freiberg in Berlin laut
einer Mitteilung. Das Urteil schaffe Rechtssicherheit,
dass gegen Personen, die sich in Polizeigewahrsam befinden,
weder Gewalt noch Drohung mit Gewalt zulässig seien,
heißt es in der GdP-Mitteilung.
Das Urteil zeigt einerseits die
Grenzen zulässiger Vernehmungsmethoden klar auf,
andererseits wird der besonders belastenden Situation,
in der sich Vernehmungsbeamte in diesem und in vergleichbaren
Fällen befinden, durch den milden Richterspruch Rechnung
getragen, sagte der DPolG-Vorsitzende Wolfgang Speck.
Mehr als Zwei Drittel der Deutschen (68 Prozent) meinen,
dass Daschner einen Freispruch verdient hätte. Das
ergab eine repräsentative Umfrage der Forschungsgruppe
Wahlen im Auftrag des ZDF. 26 Prozent der Befragten waren
dafür, Daschner zu verurteilen. Die Umfrage war vor
der Verkündung des Urteils beendet worden, wie das
ZDF am Montag mitteilte.
Yahoo-Nachrichten
20.12.2004
Gericht bescheinigt Fall Daschner
reinigende Wirkung
Frankfurt/Main (AP) Mit dem rechtskräftigen
Urteil des Frankfurter Landgerichts ist der Fall um die
Folterdrohung von Polizeibeamten endgültig entschieden.
Zugleich setzt es einen Schlusspunkt unter die Diskussion,
ob das Folterverbot in extremen Ausnahmefällen zur
Rettung von Menschenleben relativiert werden dürfte.
Dieser Debatte könne «eine kathartische (reinigende)
Wirkung ähnlich einer griechischen Tragödie
nicht ganz abgesprochen werden», sagte die Vorsitzende
Richterin Bärbel Stock am Montag zum Schluss der
Urteilsbegründung.
Der Streit um Ausnahmen vom Folterverbot
ist seit Februar 2003 im Gang, seit Beginn der staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungen gegen den damaligen Polizeivizepräsidenten
Wolfgang Daschner und einen Kriminalhauptkommissar wegen
der Gewaltandrohung gegen den Kindesentführer Magnus
Gäfgen. Zuletzt hatte sogar ein Strafrechtler - der
Mainzer Rechtsprofessor Volker Erb - Daschners Vorgehen
damit verteidigt, dass es sich um «erlaubte Nothilfe»
gehandelt habe.
Doch die Richter der 27. Strafkammer des
Frankfurter Landgerichts stellten in ihrem Urteil schlicht
und einfach klar: Artikel 1 der Verfassung - «Die
Würde des Menschen ist unantastbar» - «ist
und bleibt absolut gesetzt».
Die Vorsitzende Richterin betonte, das
Grundgesetz habe sich bewährt - sogar während
der Entführung des damaligen Arbeitgeberpräsidenten
Hanns-Martin Schleyer und der Lufthansa-Maschine «Landshut»
mit Urlaubern aus Mallorca im Jahr 1977. Damals habe Bundeskanzler
Helmut Schmidt unter unvorstellbarem Druck gestanden,
sagte Stock. Das Bundesverfassungsgericht habe den Antrag
eines Sohns Schleyers, der die Bundesregierung zum Eingehen
auf die Forderungen der Terroristen zwingen wollte, abgelehnt.
Die Richterin sagte in Bezug auf den Fall Daschner: «Was
den Verbrechern der RAF nicht gelungen ist, den Rechtsstaat
aus den Angeln zu heben, sollte erst recht nicht dem Verbrecher
Gäfgen gelingen.»
Stock betonte auch, dass das Gericht bei
seiner Beurteilung des Vorgehens von Daschner nicht auf
die Aussagen des verurteilten Mörders angewiesen
war. Gäfgen hatte den elfjährigen Bankierssohn
Jakob von Metzler am 27. September 2002 in seine Wohnung
gelockt und erstickt, um eine Million Euro von den Eltern
zu erpressen und ein luxuriöses Leben führen
zu können. Gäfgen habe selbst als Zeuge in diesem
Prozess «unwahre Aussagen gemacht» und seine
juristischen Kenntnisse (er hat das erste Jura-Staatsexamen)
genutzt, um die Angeklagten noch stärker als früher
zu belasten, sagte die Richterin. Gäfgen habe die
Neigung, Lügen aufzubringen, um andere in die Irre
zu führen und ganz bewusst zu schädigen.
Die Richter erkannten aber auch die Rechtfertigungsgründe
der beiden Angeklagten nicht an. Es habe keinen übergesetzlichen
Notstand, keine «Pflichtenkollision» und auch
kein Verbotsirrtum vorgelegen. Beide seien erfahrene Kriminalbeamten,
sagte Bärbel Stock. «Sie wussten, dass die
Drohung eine unerlaubte Verhörmethode war.»
Daschner habe den Kriminalhauptkommissar verbindlich angewiesen,
Gäfgen erhebliche Schmerzen zufügen zu lassen.
Als Beispiel habe er die Überdehnung des Daumens
genannt. Dies stelle eine Verletzung der Menschenwürde
dar, sagte die Richterin.
Sie erinnerte an die «Väter
und Mütter des Grundgesetzes», die den Methoden
des nationalsozialistischen Regimes einen «deutlichen
Riegel» vorschieben wollten. Aus dem ersten Verfassungsgrundsatz
«Die Würde des Menschen ist unantastbar»
folge, dass der Mensch nie mehr als Träger von Wissen
herabgewürdigt werden solle, das aus ihm herausgepresst
werden könnte - «und sei es im Namen der Gerechtigkeit».
Die Richter gehen von einer «günstigen
Prognose» für das künftige Verhalten der
verurteilten Beamten aus. Das würde bedeuten, dass
diese die «vorbehaltenen» Geldstrafen nicht
zahlen müssen. Die Bewährungszeit von einem
Jahr wurde auch nicht an eine Geldauflage geknüpft,
wie sie Staatsanwalt Wilhelm Möllers gefordert hatte.
Der frühere Frankfurter Polizeivizepräsident
und der Kriminalhauptkommissar gelten damit nicht als
vorbestraft, werden aber vermutlich künftig nicht
mehr an ihren früheren Arbeitsplätzen tätig
sein. Innenminister Volker Bouffier will mit ihnen darüber
sprechen, «an welchen Stellen sie angemessen eingesetzt
werden können.» Daschner wurde als Folge der
Anklageerhebung im Februar dieses Jahres in den Verwaltungsdienst
der Polizei abgeordnet, und der Kriminalhauptkommissar
darf seither keine strafprozessual relevanten Tätigkeiten
mehr ausführen.
FNP 20.12.2004
Amnesty vom Urteil
gegen Daschner enttäuscht - GdP begrüßt
Urteil
Berlin (dpa) Das Urteil gegen den Frankfurter Vize- Polizeipräsidenten
Wolfgang Daschner hat ein geteiltes Echo hervorgerufen.
Die Generalsekretärin der deutschen Sektion von amnesty
international, Barbara Lochbihler, zeigte sich enttäuscht
von der Entscheidung. Die Gewerkschaft der Polizei (GdP)
begrüßte den Richterspruch. Und die im Deutschen
Beamtenbund organisierte Deutsche Polizeigewerkschaft
(DPolG) sprach von einem nachvollziehbaren Urteil. Gegen
Daschner und einen Vernehmungsbeamten verhängte das
Frankfurter Landgericht am Montag wegen der Folterdrohung
im Entführungsfall Metzler Geldstrafen auf Bewährung.
Lochbihler bemängelte, dass die Tat
Daschners und des mitangeklagten Hauptkommissars nicht
als Folter gewertet wurde. «Das Gericht hat die
Chance verpasst, hierzu ein unmissverständliches
Wort beizutragen», sagte Lochbihler in Berlin. Das
Frankfurter Gericht habe aber festgestellt, dass Daschners
Handeln strafbar gewesen sei.
«Das Urteil schafft Rechtssicherheit
für die Polizei und hat die äußerst schwierige
menschliche Konfliktsituation der Angeklagten berücksichtigt»,
sagte der GdP-Vorsitzende Konrad Freiberg in Berlin laut
einer Mitteilung. Das Urteil schaffe Rechtssicherheit,
dass gegen Personen, die sich in Polizeigewahrsam befinden,
weder Gewalt noch Drohung mit Gewalt zulässig seien,
heißt es in der GdP- Mitteilung.
«Das Urteil zeigt einerseits die
Grenzen zulässiger Vernehmungsmethoden klar auf,
andererseits wird der besonders belastenden Situation,
in der sich Vernehmungsbeamte in diesem und in vergleichbaren
Fällen befinden, durch den milden Richterspruch Rechnung
getragen», sagte der DPolG-Vorsitzende Wolfgang
Speck.
Mehr als Zweidrittel der Deutschen (68
Prozent) meinen, dass Daschner einen Freispruch verdient
hätte. Das ergab eine repräsentative Umfrage
der Forschungsgruppe Wahlen im Auftrag des ZDF. 26 Prozent
der Befragten waren dafür, Daschner zu verurteilen.
Die Umfrage war vor der Verkündung des Urteils beendet
worden, wie das ZDF am Montag mitteilte.
telepolis, Harald
Neuber 21.12.2004
Folter bleibt in Deutschland ohne
Strafe
Mildes Urteil im Fall Daschner wegen "ehrenwerter
Motive" des Angeklagten, Strafrechtsexperte Oliver
Tolmein beklagt im Telepolis-Gespräch falsches politisches
Signal
Fast zwei Jahre nach Aufnahme der Ermittlungen
wegen des Verdachtes auf Folter gegen den ehemaligen Vize-Polizeipräsidenten
von Frankfurt am Main, Wolfgang Daschner, ist am heutigen
Montag das Urteil gefällt worden. Der 61-jährige
und ein Mitangeklagter Kriminalbeamter kommen nach dem
von den Medien als "mild" klassifizierten Richterspruch
mit einer Rüge davon. Nach einer [extern] Sonderregelung
des deutschen Strafrechtes wurden beide Angeklagte mit
einer "Verwarnung mit Strafvorbehalt" belegt.
Weder Daschner noch der Mitangeklagte Ortwin Ennigkeit
sind damit vorbestraft. Lassen sich die beiden Männer
binnen eines Jahres kein vergleichbares Delikt zuschulden
kommen, verfallen die auf Bewährung ausgesetzten
Geldstrafen von 10.800, beziehungsweise 3.600 Euro.
Die Ermittlungen gegen Daschner waren
im Februar 2003 aufgenommen worden, nachdem ein interner
Aktenvermerk des Angeklagten öffentlich geworden
war. Erst daraus wurde ersichtlich, dass der damalige
Vize-Polizeichef dem Kindesentführer Magnus Gäfgen
im Oktober des Vorjahres Folter androhen lies, gebe er
das Versteck seines 11-jährigen Opfers nicht preis.
Erst auf die Gewaltandrohung hin führte Gäfgen
die Polizei zu dem Versteck. Der Millionärssohn Jacob
von Metzler konnte dort jedoch nur noch tot geborgen werden.
Unabhängig von dem Verfahren gegen den Entführer
Gäfgen wurden die Anklage gegen Daschner und Ennigkeit
im Juni 2004 wegen "schwerer Nötigung"
zugelassen.
Die Vorsitzende Richterin Bärbel
Stock wies heute in der mündlichen Urteilsbegründung
darauf hin, dass die beiden Verfahren strikt zu trennen
seien. Nicht die Frage der Schuld oder Unschuld des Folteropfers
Gäfgen spielten eine Rolle:
Die Achtung der Menschenwürde ist
die Grundlage unseres Rechtsstaates.
Bärbel Stock, Vorsitzende Richterin der 27. Strafkammer
des Landgerichtes in Franfurt am Main zur Begründung
des Urteiles gegen Daschner
Menschenrechtsorganisationen bewerteten
das Urteil unterschiedlich. Barbara Lochbiehler, Generalsekretärin
der deutschen Sektion von amnesty international, bezeichnete
es als "erfreulich", dass Daschners Verhalten
von dem Gericht als rechtswidrig und strafbar anerkannt
wurde. Stellvertretend für das Forum Menschenrechte
erklärte Lochbiehler:
Das Urteil signalisiert der Polizei und
allen anderen gesellschaftlichen Kräften, dass der
Staat in Deutschland unter keinen Umständen foltern
oder misshandeln darf.
Barbara Lochbiehler
Doch eben eine solche Signalwirkung wird
von anderen Menschenrechtsgruppen und Justizexperten in
Abrede gestellt. So kündigte die deutsche Initiative
Stop Torture eine Strafanzeige gegen den zuständigen
Staatsanwalt Wilhelm Möller an. Weil er mit seiner
Forderung weit unter dem möglichen Strafmaß
von fünf Monaten bis sechs Jahren geblieben war,
soll Möller wegen "Anstiftung zur Rechtsbeugung"
zur Verantwortung gezogen werden. Auch Oliver Tolmein,
Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Universität
Hamburg, übt an dem Urteil scharfe Kritik.
Ich habe den Eindruck, dass das Gericht
am liebsten einen Freispruch erwirkt hätte. Ein Minimum
an juristischem Schamgefühl hat einen solchen Ausgang
am Ende aber wohl doch noch verhindern können.
Strafrechtsexperte Oliver Tolmein im Gespräch
mit Telepolis
Die Signalwirkung des Urteils bezeichnet Tolmein als verheerend.
Zwar dürfe dem Gerichtsentscheid zufolge nicht gefoltert
werden, sagt er, "wer es aber doch tut, hat offenbar
ja keine Strafe zu erwarten". Die sogenannte Verwarnung
mit Strafvorbehalt bezeichnet der Justizexperte als "sehr
umstritten", weil sie weder ein klares Urteil noch
einen Freispruch bedeute. Zudem habe der Angeklagte im
Verlauf der Verhandlung keinerlei Reue für sein grundgesetzwidriges
Verhalten gezeigt. "Normalerweise würde das
straferschwerend ausgelegt werden", sagt Tolmein,
"zumal das Vergehen von dem Gericht anerkannt wurde."
Und doch lehnt es Tolmein ab, die Schuld
an dem schon jetzt umstrittenen Urteil alleine der vorsitzenden
Richterin zu geben. Das Hauptproblem im Fall Daschner
sei von vornherein die schizophrene Rechtslage in Deutschland
gewesen. Zwar fordere das Grundgesetz im ersten Artikel
die unbedingte Wahrung der Menschenwürde, "trotzdem
konnte Wolfgang Daschner nicht wegen Folter angeklagt
oder verurteilt werden, weil es einen solchen Straftatbestand
bis heute im deutschen Strafrecht nicht gibt". Deutschland
komme seinen Verpflichtungen daher trotz der Ratifizierung
der zentralen internationalen Anti-Folter-Konventionen
nicht nach, kritisiert Tolmein.
Zwar hat der letzte Bericht des Antifolterkomitees
der Vereinten Nationen (in Paragpraph 4, Absatz 17) einen
gesonderten Paragraphen zum Folterverbot nicht zwingend
gefordert, "weil alle entsprechenden Straftatbestände
bereits durch bestehende Gesetzesregelungen geahndet werden
können". Und doch wirft das Urteil im Fall Daschner
neue Fragen auf.
So verurteilte die vorsitzende Richterin
die Gewaltandrohung - nach der Antifolterkonvention durchaus
als "grausam" oder "inhuman" zu ahnden
- gerade einmal als "verwerflich". Dem entgegen
sei Daschner als Hauptangeklagten "Respekt zu zollen",
weil er in seiner vorgeblichen Sorge um das Leben des
Opfers "aus ehrenwerten Motiven" gehandelt habe.
Das indes ließe sich auch bei den Misshandlungen
im Bagdader Gefängnis Abu Ghraib anführen. Immerhin
war den folternden Soldaten dort erklärt worden,
es handele sich bei den Insassen um Terroristen, die US-Amerikaner
töten wollten.
taz 21.12.04
brennpunkt
Massive Milderungsgründe
Dass der Polizeivize sein Vorgehen in Vermerken schriftlich
festhielt, wertet das Landgericht als Zeichen einer ehrenwerten
und anständigen Gesinnung
AUS FRANKFURT/MAIN HEIDE PLATEN
Die Vorsitzende Richterin der 27. Strafkammer
des Frankfurter Landgerichts, Bärbel Stock, beließ
es gestern Vormittag bei einer Verwarnung. Damit gelten
der ehemalige Frankfurter Polizeivizepräsident Wolfgang
Daschner (61) und sein mitangeklagter Untergebener, der
Kriminalhauptkommissar Ortwin Ennigkeit (51), als nicht
vorbestraft. Außerdem legte ihnen das Gericht "vorbehaltlich"
und auf ein Jahr Bewährung eine Geldstrafe auf -
für Daschner 10.800, für Ennigkeit 3.600 Euro.
Das milde Urteil, so die Kammer, spreche beide aber nicht
von ihrer Schuld frei. Sie hätten sich der Nötigung
im Amt in einem besonders schweren Fall schuldig gemacht,
als sie dem Kindesentführer und Mörder Magnus
Gäfgen im Herbst 2002 mit schweren körperlichen
Schmerzen drohten, falls er das Versteck des von ihm entführten
Jakob von Metzler (11) nicht preisgebe. Allerdings habe
das Gericht die Möglichkeit, es bei der Verwarnung
zu belassen, weil "massive Milderungsgründe"
vorlägen. So seien die "ehrenwerten" Motive
der Angeklagten zu berücksichtigen gewesen. Sie hätten
einzig und allein das Ziel verfolgt, das Leben des Kindes
zu retten.
Außerdem sei trotz der durch Daschner
ausgelösten öffentlichen Diskussion über
die gesetzliche Lockerung des Folterverbots die Rechtsordnung
der Bundesrepublik nicht in Gefahr. Artikel 1 des Grundgesetzes
sei eine "Ewigkeitsklausel" und fest in der
deutschen Rechtsauffassung verankert: "Die Menschenwürde
ist unantastbar." Stock folgte der Argumentation
der Verteidigung nicht, dass Daschner aus "übergesetzlichem
Notstand" gehandelt habe, als er dem Beamten Ennigkeit
befahl, Gäfgen mit "schweren körperlichen
Schmerzen" zu drohen. Auch das Hessische Ordnungs-
und Sicherheitsgesetz (HSOG), das Nothilfe gestatte und
auf das Daschner sich auch zum Ende des Verfahrens berufen
hatte, verbiete Gewalt ausdrücklich: "Keine
Person darf zum Objekt und zu einem Bündel Schmerzen
gemacht werden." Die "korrekte Arbeit der Polizei"
sei unabdingbares Fundament des rechtsstaatlichen Verfahrens:
"Ohne sie bricht alles zusammen." An dieser
"Normierung" dürfe nicht gerüttelt
werden. Auch habe kein staatlicher Notstand geherrscht.
Kindesentführung gehöre "leider" zur
polizeilichen Routine. Und, fragte Stock, "wie weit
will man gehen? Daumendehnen, Brechen der Glieder, töten?"
Das Gericht widmete sich noch einmal ausführlich
einer Chronik der Ereignisse nach der Verhaftung Gäfgens
am 30. September 2002 und am darauf folgenden Morgen.
Gäfgen, der das Kind sofort nach der Entführung
umgebracht hatte, habe bewusst gelogen, die Polizei in
die Irre geführt und sie im Glauben gelassen, der
Junge sei noch am Leben. Die Beamten seien seit über
drei Tagen pausenlos im Einsatz gewesen, Ennigkeit habe
seit 24 Stunden gar nicht, Daschner kaum geschlafen. Auch
sei der Vizepräsident mit seiner Führungsaufgabe
als Stellvertreter völlig überfordert gewesen.
Schon am Abend sei die "Anregung" Daschners
zur Anwendung "unmittelbaren Zwanges" im Führungsstab
mehrmals ausführlich diskutiert und wieder verworfen
worden. Die Einsatzgruppe habe einen "Stufenplan"
aufgestellt, der die Konfrontation Gäfgens mit den
Eltern und Geschwistern des Kindes vorsah, Daschners Plan
als "nicht zielführend" gewertet und "zunächst
zurückgestellt": "Man agierte ganz bewusst
an ihm vorbei."
Als Daschner am nächsten Morgen wieder
erschien, seien die Beamten "an der Grenze ihrer
Belastbarkeit" gewesen. Es habe, so Richterin Stock,
"eine unglaubliche Hektik" und "fieberhafte
Anspannung" geherrscht. Daschner sei "sehr erregt
und laut" geworden. Er habe die Variante der Schmerzzufügung
"unter ärztlicher Aufsicht und ohne Verletzungen"
gegen die Bedenken seiner Kollegen forciert und verlangt,
dass der einzige Spezialist per Hubschrauber aus dem Urlaub
geholt werden müsse. Auf Nachfragen, wie er sich
die Folter vorstelle, habe er "Daumenüberdehnen"
vorgeschlagen. Ennigkeit sei von Daschner zu Gäfgen
ins Vernehmungszimmer geschickt worden, um diesen "darauf
vorzubereiten". Dass Ennigkeit Gäfgen massiv
gedroht habe, sei "ursächlich" für
dessen Teilgeständnis gewesen, denn nach nur "wenigen
Minuten" habe der zumindest den späteren Fundort
des Kindes genannt. Auf die Frage eines Kollegen, wie
er das denn so schnell geschafft habe, habe er gesagt,
das sei "eine geheime Sache".
Die Kammer würdigte die Tatsache,
dass Daschner sein Vorgehen noch am selben Tag in einem
Vermerk festhielt, als Zeichen "ehrenwerter und anständiger
Gesinnung": "Es sollte nichts vertuscht werden."
Zum Ende hoffte das Gericht auf eine "kathartische
Wirkung" der Debatte, bei der es dem Mörder
Gäfgen nicht gelingen dürfe, "den Rechtsstaat
aus den Angeln zu heben".
taz 21.12.2004
brennpunkt
Der Tabubruch des Polizisten Daschner
hat bleibende Folgen
In Politik und Wissenschaft gibt es heute eine erschreckend
breite Diskussion über die Frage, ob der Einsatz
von Folter nicht in Ausnahmefällen zulässig
sein kann
FREIBURG taz "Dieses Urteil schafft
Rechtssicherheit für die Polizei", lobt die
Polizeigewerkschaft GdP die Entscheidung im Fall Daschner.
Erstaunlich. Wussten deutsche Polizisten bisher nicht,
dass Folter verboten ist?
Kaum eine andere rechtsstaatliche Vorschrift
ist lückenloser im Recht verankert wie das Folterverbot.
Über die UN-Konvention gegen Folter, die Europäische
Menschenrechtskonvention, das Grundgesetz bis hin zur
Strafprozessordnung ist klipp und klar festgestellt, dass
der Staat niemand Schmerzen zufügen darf, um eine
Aussage zu erzwingen. Weder für tragische Einzelfälle
noch für Krieg und Terrorismus sind Ausnahmen vorgesehen.
Und dennoch ist die Erklärung der
GdP verständlich. Immerhin hat es, nachdem Daschners
Vorgehen bekannt wurde, in Deutschland eine bemerkenswerte
Diskussion um die Zulässigkeit von Folter gegeben.
Da sagte die Justizministerin Brigitte Zypries (SPD),
es könne in bestimmten Fällen "ein rechtfertigender
Notstand" vorliegen. Der damalige Vorsitzende des
Richterbunds Geert Mackenroth (CDU), heute Justizminister
in Sachsen, erklärte: "Es sind Fälle vorstellbar,
in denen auch Folter oder ihre Androhung erlaubt sein
können." Mackenroth hat seine Äußerung
inzwischen bedauert. Anders der SPD-Linke Oskar Lafontaine,
der Freispruch für Daschner forderte, denn dieser
habe "nach elementarsten sittlichen Geboten unseres
Rechtsstaats gehandelt".
Selbst in der Rechtswissenschaft gibt
es eine lebhafte Diskussion. Der Heidelberger Staatsrechtler
Winfried Brugger hat sich schon seit einigen Jahren dafür
eingesetzt, die staatliche Schutzpflicht für das
Leben höher anzusetzen als das Folterverbot. Bedenklich
ist dies vor allem, weil Folter stets eine unmittelbare
Verletzung der Menschenwürde darstellt, die nach
dem Grundgesetz "unantastbar" ist. Doch auch
diese Gewissheit ist nicht mehr unumstößlich.
Im renommierten Grundgesetz-Kommentar Maunz-Dürig
schreibt der Bonner Professor Matthias Herdegen, "dass
die Androhung oder Zufügung körperlichen Übels
wegen der auf Lebensrettung gerichteten Finalität
eben nicht den Würdeanspruch verletzt". So wird
plötzlich die Menschenwürde doch ein Rechtsgut
unter vielen. Ähnliches ist im Grundgesetzkommentar
von Bleibtrau/Klein und im Strafrechtskommentar des Tübinger
Professors Kristian Kühl zu lesen.
Die lange Liste aus Politik und Wissenschaft
sollte zwar nicht darüber hinwegtäuschen, dass
es sich immer noch um Mindermeinungen handelt. Doch die
Diskussion über die Zulässigkeit von Folter
ist kein Tabu mehr. Umso wichtiger war es, dass der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts im Mai in der Zeit erklärte:
"Für das Gericht und für mich persönlich
gibt es nicht den Hauch eines Zweifels, dass der Schutz
der Menschenwürde unverbrüchlich ist. Die Menschenwürde
ist einer Relativierung, einer Einschränkung oder
Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten
Belangen nicht zugänglich."
In Umfrageergebnissen hat sich dies allerdings
nicht niedergeschlagen. Vor dem Daschner-Urteil ergab
eine Meinungsumfrage im Auftrag des ZDF, dass 69 Prozent
der Deutschen einen Freispruch für den Ex-Polizeivize
begrüßen würden. Bei Straßenumfragen
heißt es oft, die Menschenwürde von "so
einem wie Gäfgen" sei nicht unbedingt schützenswert.
Damit wird aber das Wesen der Menschenwürde gründlich
missverstanden, da diese jedem Einzelnen ohne Ansehen
der Verdienste oder Verbrechen in vollem Umfang zukommen.
Dass die Stimmung in Deutschland nicht
völlig gekippt ist, hängt möglicherweise
auch mit den Medien zusammen, die Daschners Vorhaben überwiegend
mit dem abschreckenden Begriff "Folter" versahen,
obwohl er und seine Anwälte sich stets dagegen verwahrten
und nur von "unmittelbarem Zwang" sprachen.
Mag sein, dass der Folterbegriff auch einfach nur publikumswirksamer
ist. In diesem Fall diente die Verkürzung durchaus
der Verdeutlichung.
CHRISTIAN RATH
ND 21.12.04
Schuldig, aber straffrei
Daschner und Mittätern »massive mildernde Umstände«
zugebilligt
Von Martin Brust
Der ehemalige Polizeivizepräsident von Frankfurt
(Main), Wolfgang Daschner, wurde gestern wegen Verleitung
eines Untergebenen zur Nötigung schuldig gesprochen.
Der mitangeklagte Kriminalbeamte Ortwin E. wurde dementsprechend
wegen Nötigung im Amt verurteilt. Das Gericht ließ
allerdings beide Angeklagte unbestraft und sprach stattdessen
eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus.
Sowohl die Verteidigung, als auch die Staatsanwaltschaft
verzichteten direkt nach der Urteilsverkündung auf
die Einlegung von Rechtsmitteln. Das Urteil der 27. Strafkammer
des Landgerichts Frankfurt (Main) ist damit rechtskräftig.
Es entspricht weitgehend dem Antrag der Staatsanwaltschaft.
Das Gericht zeigte jedoch bei der Bemessung der Geldstrafen,
die die Angeklagten nur dann zahlen müssen, wenn
sie binnen der nächsten zwölf Monate erneut
straffällig werden, noch milder: Daschner wurden
bei Bewährungsverstößen 90 Tagessätze
zu 120 Euro, E. 60 Tagessätze zu 60 Euro angedroht.
Das liegt im Falle Daschners um rund die Hälfte unter
dem vom Staatsanwalt geforderten Strafvorbehalt. Eigentlich
müsste die Tat mit einer Mindeststrafe von sechs
Monaten Gefängnis geahndet werden.
Wie bereits der Staatsanwalt in seinem Plädoyer sah
aber auch das Gericht »massive mildernde Umstände,
die so die Vorsitzende Richterin Bärbel Stock
in der Urteilsbegründung gegen die Anwendung
des Regelstrafrahmens« sprächen. Darunter in
erster Linie das ehrenwerte Motiv der Lebensrettung, zudem
hoher Erfolgsdruck seitens der Öffentlichkeit und
der Vorgesetzten, das »skrupellose und provokative
Aussageverhalten des Magnus Gaefgen«, sowie Hektik,
Erschöpfung, Müdigkeit und Anspannung bei beiden
Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat.
In ihrer rechtlichen Würdigung der Tat ging die Vorsitzende
auch auf die Diskussion über Grundrechte ein, die
durch den Fall losgetreten wurde. Die Drohung mit der
Anwendung unmittelbaren Zwangs hätte zum Ziel gehabt,
den Willen des Verdächtigen Gaefgen zu brechen. Insofern
sei ihm ein »empfindliches Übel« zugefügt
worden. Das Gericht ging, anders als von der Verteidigung
vorgebracht, auch davon aus, dass im fraglichen Verhör
durch den angeklagten Beamten E. nur diese Drohung Gaefgen
zu seiner wahrheitsgemäßen Aussage veranlasst
habe.
Es seien auch die Voraussetzungen für »Nötigung
in einem besonders schweren Fall« erfüllt,
befand das Gericht. »Die Norm über verbotene
Vernehmungsformen gilt auch im Bereich der Gefahrenabwehr«,
so Richterin Stock.
»Die Androhung von Schmerzen machte Magnus Gaefgen
zum Objekt und verstößt gegen Artikel1 des
Grundgesetzes. Die Würde des Menschen ist unantastbar«,
so die Richterin. Dieser Satz sei als Konsequenz aus dem
Schrecken des Nationalsozialismus aus gutem historischen
Grund von den Vätern und Müttern als erster
niedergeschrieben worden und zudem unabänderlich.
Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
hingegen sei erst in Artikel 2 niedergeschrieben, die
Rangfolge dadurch wie auch durch die Grundgesetzkommentierung
seither eindeutig.
Insofern sah das Gericht hier keinerlei Spielraum für
eine Rechtsgüterabwägung, auf die sich Daschner
berufen hatte. Anders als oft dargestellt, gehe es in
diesem Prozess weniger um Gaefgen der in der Urteilsbegründung
als notorischer Lügner dargestellt wurde, auf dessen
Aussagen das Gericht sich in seinem Urteil nur dann stütze,
wenn diese durch andere Zeugen belegt seien als
um den »Erhalt der Rechtsfähigkeit«.
»Polizei und Justiz sind die Fundamente des Rechtsstaates,
ohne die alles zusammenbricht«, so Richterin Stock.
Auch für den neuerdings häufiger diskutierten
Fall der »ticking bomb« werde selbst durch
Befürworter nur sehr zurückhaltend die Einschränkung
der Menschenwürde Verdächtiger diskutiert
und zwar als absoluter Ausnahme- und Grenzfall und juristische
Grauzone. Davon aber könne hier nicht gesprochen
werden, der Entführungsfall Jakob von Metzler sei
keineswegs eine singuläre Ausnahme gewesen. Außerdem
hätten die Angeklagten gar keine ausreichende Entscheidungsgrundlage
besessen und noch nicht alle übrigen polizeilichen
Mittel ausgeschöpft gehabt.
jW 21.12.04
Günter Platzdasch
Zwei zerquetschte Daumen
Die Würde des Menschen war unantastbar: Folter-Rechtfertigungen
bundesdeutscher Juristen
In den achtziger Jahren ging in Frankfurt am Main einmal
vorübergehend die Würde des Menschen
verloren. Am Montag verurteilte in der Mainmetropole ein
Gericht den ehemaligen stellvertretenden Polizeipräsidenten
Wolfgang Daschner wegen seiner Folterdrohung gegenüber
einem Kidnapper. »Die Würde des Menschen ist
unantastbar«, mit diesem Wort beginnt das Grundgesetz
der Bundesrepublik Deutschland, das vier Jahre nach dem
Ende der Nazibarbarei in Kraft trat. Und diese Worte,
in Stein gehauen, zierten das Gebäude der Staatsanwaltschaft
Frankfurt, wo sie einst des Nachts entwendet wurden, später
wieder auftauchten und zurück an ihren alten Platz
kamen. Die Frankfurter Staatsanwaltschaft, die in der
Tradition des legendären hessischen Generalstaatsanwalts
Fritz Bauer steht, der den Auschwitz-Prozeß betrieben
hat, zeigte sich mit ihrer Anklage gegen Daschner nicht
wegen Aussageerpressung, sondern nur wegen Verleitung
zu schwerer Nötigung (den Straftatbestand der Folter
kennt das deutsche Recht nicht), sowie mit ihrem auf einen
Freispruch zweiter Klasse hinauslaufenden Plädoyer
nicht gerade als konsequente Hüterin der Würde
des Menschen.
Musterschülerin der USA
Inzwischen ist die Würde des Menschen
bei bundesdeutschen Juristen nicht nur als Platteninschrift
abhanden gekommen. Wieder bewahrheitet sich die Regel,
daß die BRD als Musterschülerin der »Reeducation«
große Trends der USA nachmacht.
Dort kam Folter nach dem »11. September«
zur Geltung in Theorie (Alan Dershowitz, Harvard-Professor
und O. J.-Simpson-Verteidiger, in seinem Buch »Warum
Terrorismus wirkt«; der von der Melvin J. Berman
Hebrew Academy ausgezeichnete Nathan Lewin mit seinem
Rezept »Wie man Selbstmordkiller abschreckt«)
und Praxis (Abu Ghraib und Guantánamo). Inzwischen
wurde Alberto Gonzales, einer der Vordenker der Folter-Renaissance,
vom Chefjuristen des Weißen Hauses zum Justizminister
befördert (jW, 12. November). Aber nicht nur in fernen
Weltgegenden, in irgendwelchen Schurkenstaaten
auch in Deutschland gibt es Folterdebatten, und zwar nicht
erst seit dem Fall Daschner.
Schon 1976 hatte der Christdemokrat Ernst
Albrecht, zeitweise Chef aller Bahlsen-Kekse und Ministerpräsident
Niedersachsens, in seinem Buch »Der Staat
Idee und Wirklichkeit« es für denkbar gehalten,
daß in einigen Situationen die Anwendung von Folter
sittlich geboten wäre. Das Echo seinerzeit bewirkte,
daß Albrecht die Passage, nachdem er sie in einem
Rundfunkinterview noch einmal bekräftigt hatte, »in
aller Form« zurücknahm.
Auf dem Höhe- und Wendepunkt des
RAF-Terrors soll auch im Krisenstab der Bundesregierung
nach der Entführung einer Lufthansa-Maschine nach
Mogadischu im Herbst 1977 darüber diskutiert worden
sein (etwa von Bundesanwalt Kurt Rebmann), für jede
tote Geisel einen RAF-Gefangenen zu erschießen,
nachdem die Bild-Zeitung dies gefordert hatte.
Der inzwischen verstorbene Niklas Luhmann
erwog 1992 in seiner Heidelberger Universitätsrede
»Gibt es in unserer Gesellschaft noch unverzichtbare
Normen?« fiktiv bei einem gefangenen Terroristenführer,
um andere zu retten, die »Zulassung von Folter durch
international beaufsichtigte Gerichte, Fernsehüberwachung
der Szene in Genf oder Luxemburg, telekommunikative Fernsteuerung«.
Der Praeceptor Germaniae Jürgen Habermas, der im
»Historikerstreit« als Nicht-Historiker das
Gras hatte wachsen hören, erwiderte nichts auf die
Thesen seines Kontrahenten Luhmann, mit dem er jahrelang
über Systemtheorie und Kritische Theorie gestritten
hatte.
Ein Jurist unter Luhmanns Zuhörern
fühlte sich provoziert. Wohl wissend, wie er später
in einem Streitgespräch an der Berliner Humboldt-Universität
verriet, daß er sich gegen »fünfzig Jahre
Staatsrecht unter dem Grundgesetz und etwa 5000 Staatsrechtslehrer«
positionierte, rechtfertigte der Heidelberger Staatsrechts-
und Rechtsphilosophieprofessor Wilfried Brugger die Anwendung
von Folter in bestimmten Fällen. In einer Übungsklausur,
die er 200 Examenskandidaten 1996 schreiben ließ,
kamen zwei Drittel des juristischen Nachwuchses zu dem
Ergebnis, die Polizei dürfe ausnahmsweise foltern.
Das war eine Art Milgram-Experiment für Jurastudenten
(im Milgram-Experiment waren Probanden bereit, unter Anleitung
mit Stromstößen zu foltern).
Die lange Zeit beliebte Reductio ad Hitlerum
hilft nicht weiter, hier hat kein Alt- oder Neonazi seine
Maske fallen lassen: Brugger, Jahrgang 1950, ist ein theoretisch
und philosophisch beschlagener Jurist, weltgewandt, liebenswürdig
und streitlustig, wie man im Audimax der Humboldt-Universität
am 28. Juni 2001 erleben konnte, als er mit Bernhard Schlink,
dem Schriftsteller (»Der Vorleser«) und Juristen,
das Streitgespräch »Darf der Staat foltern?«
führte, das aufmerksame Studierende initiiert hatten.
»O.k., nicht gerade Stachelstöcke«
Am 22. April 1995 war Kollegengeburtstag
in der Verwaltungsfachschule zu Speyer, einer Kaderschmiede
des bundesdeutschen juristischen Establishments, und Brugger
ehrte den Jubilar mit einer akademischen folterapologetischen
Festrede, die wiederum 1996 zu einem Aufsatz in der renommierten
Juristenzeitschrift Der Staat führte (»Darf
der Staat ausnahmsweise foltern?«), bei der Brugger
zum geschäftsführenden Redakteur avancierte.
Im Frühjahr 1999 referierte er an US-amerikanischen
Rechtsfakultäten und erfreute sich dort schon vor
»9-11« einer aufgeschlosseneren Zuhörerschaft
als in Deutschland. Im Februar 2000 erschien dann seine
Folterrechtfertigung sogar in der Juristenzeitung (»Vom
unbedingten Verbot der Folter zum bedingten Recht auf
Folter?«), der tonangebenden juristischen Monatsschrift.
Als der Beitrag dann ins Englische übersetzt wurde,
befand sich Brugger an der Seite von Jonathan Alter, der
unter dem Titel »Zeit, über Folter nachzudenken«
seine Apologie in der Zeitschrift Newsweek vom 5. November
2001 veröffentlichte: »O.k., nicht gerade Stachelstöcke
oder Gummischläuche, jedenfalls nicht hier, in Amerika.
Aber irgend etwas, um den schleppenden Ermittlungen auf
die Sprünge zu helfen.«
Anfang 2003 schrieb ein anderer Heidelberger
Jurist, der Strafrechtler Olaf Miehe, an entlegener Stelle:
»Um es mal ganz drastisch zu sagen: Zwei zerquetschte
Daumen sind leichter zu verkraften als der Verlust eines
Menschenlebens.« Diesen klaren Worten in der Lokalpresse
folgten gewähltere in einer Fachzeitschrift (»Nochmals:
Die Debatte über Ausnahmen vom Folterverbot«,
in: Neue Juristische Wochenschrift 2003). Warum dann nicht
auch zwei Finger absägen »Der englische
Patient« grüßt gen Neckar. Heidelberg
liegt in dem von einem Ministerpräsidenten namens
Teufel regierten Bundesland Baden-Württemberg, das
einmal den furchtbaren Juristen Filbinger zum Ministerpräsidenten
hatte und wo 1831 Baden als letzter deutscher Staat Folter
offiziell abschaffte.
Obwohl, wie Professor Ralf Poscher, Rechtsphilosoph
an der Universität Bochum, hervorhob, Brugger keine
Mühe scheute, »den eindeutigen Wortlaut nicht
nur des Grundgesetzes, sondern fast eines Dutzend einfach-,
verfassungs-, europa- und völkerrechtlicher Vorschriften
zu überwinden«, wurden die Thesen nicht zurückgewiesen.
Obwohl in Artikel 104 unseres Grundgesetzes unmißverständlich
steht: »Festgehaltene Personen dürfen weder
seelisch noch körperlich mißhandelt werden.«
Aber was gilt eigentlich noch die Verfassung, wenn eine
SPD-Grünen-Regierung verfassungswidrig »ausnahmsweise«
meint, in den Krieg ziehen zu dürfen? Wie man jetzt
erkennt, war dies ein beredtes Schweigen. Nur Helmut Kramer,
ein Richter im Ruhestand, widersprach in der Zeitschrift
Ossietzky dem »menschenverachtenden Schwachsinn«.
Ebenfalls an exotischer Stelle erschien
letztes Jahr ein alarmierender Artikel: »Die Würde
des Menschen war unantastbar«, lautete der Titel
eines Beitrags im Feuilleton der Frankfurter Allgemeinen
Zeitung. Ernst-Wolfgang Böckenförde, ein sozialdemokratischer
Staatsrechtsprofessor und ehemaliger Richter am Bundesverfassungsgericht,
entdeckte einen Abschied vom jahrzehntelangen Grundgesetzkonsens
in der Neukommentierung im tonangebenden Verfassungskommentar
»Maunz/Dürig«. Dort habe Matthias Herdegen
das strikte Verfassungsgebot »Die Würde des
Menschen ist unantastbar« durch seine Grundgesetzinterpretation
relativiert und der Abwägung ausgeliefert (zwecks
»sachgerechter Beurteilung körperlicher und
seelischer Eingriffe für präventive Zwecke«).
»Rechtfertigender Notstand«
Erst nach dem Frankfurter Kidnapping-Fall
kam eine breitere Debatte über Folter und Menschenwürde
in Gang. Walter Grasnick, Strafrechts- und Rechtsphilosophieprofessor
in Marburg, verteidigt Brugger und hält dessen Positionen
für diskutabel. Michael Pawlik, er lehrt Strafrecht,
Strafprozeßrecht und Rechtsphilosophie in Rostock
und verfaßte die Studie »Der rechtfertigende
Notstand«, beschrieb die Folter »ein
sich krümmendes Stück Fleisch wimmert oder brüllt
die verlangte Information hinaus« und meinte
dennoch: »Angesichts der Bedrohungen, die der internationale
Terrorismus möglicherweise noch für uns bereithält,
sollten wir zwar nicht vorschnell behaupten, so weit dürfe
es niemals kommen«; der Frankfurter Kindesentführungsfall
habe allerdings noch »unterhalb der Schwelle, auf
der jenes äußerste Mittel der Suspendierung
des Bürgerstatus einzelner Individuen in Erwägung
gezogen werden dürfte«, gelegen. Jedoch mochte
er dem angeklagten Frankfurter Polizisten einen »Verbotsirrtum«
und mithin Schuldlosigkeit zugestehen, da dieser die Rechtswidrigkeit
seines Tuns nicht habe einsehen können. Ein Irrsinn:
Man müßte im Hinblick auf die klaren
Folterverbotsvorschriften des Grundgesetzes (Artikel 104),
der Strafprozeßordnung (§ 136a) und des hessischen
Polizeirechts (§§ 12, 52 HSOG) unterstellen,
daß ein Legastheniker oder Rechtsvorschriften-Unkundiger
zum Polizeivizepräsident befördert wurde.
Inzwischen hat sich auch Volker Erb, ein
Lehrer des Straf- und Strafprozeßrechts an der Universität
Mainz, zur Umgehung des Folterverbots bekannt. »Nicht
Folter, sondern Nothilfe« meint er zu rechtfertigen,
und er hält offenbar die Zeit zum Gegenangriff für
gekommen und unterstellt einem am Folterverbot festhaltenden
Staat, »daß er sich strukturell in die Rolle
eines Mordgehilfen begibt«. Er ist sich auch nicht
zu schade, sich implizit auf das, was man früher
»gesundes Volksempfinden« nannte, zu berufen.
Er warnt »vor allem die Vertreter von Menschenrechtsorganisationen«,
es sich mit »dem Volk« zu verscherzen, das
ein Folterverbot »als zwingende juristische Wahrheit«
für »etwas ganz Furchtbares« ansieht
»Umfragen zufolge mit Mehrheit«. Also
Demoskopie statt juristische Wahrheit, vulgo: Volksempfinden
statt Recht.
Ebenso zeigte Verständnis für
Daschner und das gesunde Volksempfinden der »brutalstmögliche«
Populist, der hessische Ministerpräsident Roland
Koch, auch er ein Jurist, sowie Thomas de Maizière,
inzwischen Minister der neuen sächsischen Landesregierung,
als er vor der Leipziger Juristischen Gesellschaft 2003
über die »Grenzen des Rechts« sprach.
Sogar für den Vorsitzenden des Deutschen Richterbunds,
Geert Mackenroth, waren »Fälle vorstellbar,
in denen auch Folter oder ihre Androhung erlaubt sein
können«, unter öffentlichem Druck nahm
er diese Äußerung Tage später zurück.
Auch der Mann wurde unlängst im Freistaat Sachsen
befördert zum Justizminister.
Das Empfinden des Volkes, mit dem kokettiert
wird, ist eindeutig. In einer Ende Februar 2003 veröffentlichten
Forsa-Umfrage zeigte eine große Mehrheit der Deutschen
Verständnis für die Gewaltandrohung der Polizei
im Entführungsfall Jakob von Metzler: 63 Prozent
waren gegen eine Bestrafung Daschners, nur 32 Prozent
für eine Bestrafung. Zustimmung breitete sich bis
in die Leserbriefspalten der sozialistischen Tageszeitung
»Neues Deutschland« aus, wo am 24. November
ein Aktivist der Gewerkschaft der Polizei aus Dessau bekannte:
Es »wäre für mich als Polizist (im Ruhestand)
jedes Mittel recht«.
»Gefahr eines Dammbruchs«
Es melden sich auch gesetzestreue Juristen
wie der Kriminologe Arthur Kreuzer, Direktor des Instituts
für Kriminologie an der Universität Gießen:
»Wenn man in äußersten Fällen nur
einmal sagt, Abwägungen bei Folter seien zulässig,
besteht die Gefahr eines Dammbruchs.« Solche Warnungen
sind kein hysterisches Gerede. In Israel, wo die Landau-Kommission
unter dem Vorsitz des Ex-Verfassungsgerichtspräsidenten
1987 ein Regelwerk zur Folter (»Leitlinien zu Verhörtechniken«)
palästinensischer Gefangener entwickelte, das vom
Parlament der Knesset übernommen wurde,
stieg die Zahl der Fälle, in denen bei Verhören
»moderater physischer Druck« angewandt wurde,
bis 1999 das Verfassungsgericht die Notbremse zog. (Seit
Herbst 2000 ist der Inlandsgeheimdienst zur Folter zurückgekehrt).
»Feindstrafrecht«
Mitte des Jahres 2004 sorgte Michael Wolffsohn,
immerhin an der Bundeswehrhochschule in München Professor
für Geschichte, mit seiner Folterrechtfertigung in
der Fernsehsendung von Sandra Maischberger für Erregung;
eine heikle Angelegenheit, hatte der Wissenschaftler sich
als Jude doch auf die Lage in Israel bezogen. Nach einem
Gespräch mit seinem und der weltweit operierenden
Bundeswehrsoldaten Dienstherrn fühlte Wolffsohn sich
»völlig rehabilitiert«.
Eine andere juristische Strategie als
Brugger und dessen Geistesverwandte, die eine rechtlich
geregelte Folter favorisieren, verfolgt der Bonner Strafrechtsprofessor
Günther Jakobs, der Rechtlosigkeitszonen, ein gesondertes
»Feindstrafrecht« schaffen will, das er dem
normalen »Bürgerstrafrecht« gegenüberstellt.
Darin würden Menschen, mit denen eine Rechtsgemeinschaft
unmöglich sei, nicht länger als Rechtspersonen
respektiert. Das liest sich wie ein Vorbote der Kategorie
des »unlawful enemy combatant« für Internierte
in Guantánamo Bay. Am Anfang dieses Denkens stand
auch schon vor »9-11« Jakobs
Beitrag zu dem Band »Die deutsche Strafrechtswissenschaft
vor der Jahrtausendwende: Rückbesinnung und Ausblick«,
der eine Tagung aus dem Oktober 1999 in der Berlin-Brandenburgischen
Akademie dokumentiert.
Die Preisgabe von Menschenwürde und
Folterverbot für Abwägungen mit beliebigem Ausgang
kann nicht mehr als Position von Außenseitern der
juristischen Zunft bagatellisiert werden. Das Verhältnis
von wie Juristen es nennen »herrschender
Lehre« und »Mindermeinung« scheint sich
zu verschieben. Das zeigt die Gesetzesinterpretation des
Tübinger Professors Kristian Kühl in der gerade
erschienen 25. Auflage des Strafgesetzbuch-Kommentars
»Lackner/ Kühl«, eines der beiden tonangebenden
Handkommentare für Studenten und Praktiker des Strafrechts.
Noch im Juli 2000 begutachtete Kühl die Vereinbarkeit
des türkischen Gesetzes Nr. 4422 von 1999 mit rechtsstaatlichen
Grundsätzen streng: »Foltermethoden wie das
Verbinden der Augen über eine Dauer von sechs Tagen
verstoßen nach deutschem Recht eindeutig gegen Paragraph
136a« Strafprozeßordnung. »Im Hinblick
auf polizeilich-präventive Foltermaßnahmen
zum Lebensschutz Entführter« mag er jetzt deren
Rechtfertigung als Notwehr- oder Notstandsmaßnahmen
»nicht kategorisch ausschließen«. Er
begibt sich sogar in die Rolle des Möchtegern-Gesetzgebers:
Sollte der von ihm vorgeschlagene Folter-Rechtfertigungsversuch
»an den Polizeigesetzen der Länder scheitern«,
fordert Kühl, »so müßte über
deren Änderung zur Ermöglichung des Eingreifens
in Extremfällen bedrohten Lebens nachgedacht werden«.
Einen neuen Höhepunkt erreichte die
Folterlegitimation mit Erscheinen der 10. Auflage (2004)
des 2300 Seiten dicken Grundgesetzkommentars, der nach
den Gründern Bruno Schmidt-Bleibtreu und dem verstorbenen
Franz Klein benannt ist. Darin wird unter der Überschrift
»Folterproblematik« der Fall Daschner behandelt,
und zwar nicht von irgendeinem juristischen Sonderling,
sondern von Hans Hofmann, einem Ministerialrat aus dem
Bundesministerium des Innern, also aus dem Ministerium,
dem der Schutz der Verfassung obliegt. Für ihn »kann
hier den bedrohten Rechtsgütern des entführten
Kindes unter besonderer Berücksichtigung seines Lebensrechts
ein Vorrang vor dem Recht auf körperliche Unversehrtheit
des Tatverdächtigen gegeben werden«, so daß
man die Folterdrohung »nicht als verwerflich einstufen
kann«.
Gieren nach Ermächtigungsgesetz
Nach 1933 wurde gefoltert, aber
anders als heutige Juristen scheuten die Nazis
noch davor zurück, dies offen zu legalisieren. Am
4. Juni 1937 trafen sich im Reichsjustizministerium Juristen
und Polizeibeamte, um die Grenze zwischen »verschärfter
Vernehmung« und »Körperverletzung im
Amte« zu erörtern, ein Oberstaatsanwalt vom
Landgericht Düsseldorf protokollierte »Regeln
und Richtlinien« bei Hoch- und Landesverrat: »nur
Stockhiebe auf das Gesäß« seien zulässig,
»und zwar bis zu 25 Stück« (»Vom
10. Stockhieb an muß ein Arzt zugegen sein«),
sodann »soll ein Einheitsstock bestimmt
werden, um jede Willkür auszuschalten«. Heute
will man das und mehr nicht nur heimlich
tun, sondern giert sogar nach einem Ermächtigungsgesetz
hierzu. Die Arbeitsgemeinschaft Demokratie und Recht von
Bündnis 90/Die Grünen in Münster hat im
Februar 2003 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, nach dem
die Anwendung einem Richtervorbehalt unterliegt und nur
durch entsprechend ausgebildetes Personal (unter Hinzuziehung
eines Arztes) durchgeführt werden darf. Statt Foltermethoden
zu nennen, wird die Landesregierung ermächtigt, dies
durch Rechtsverordnung zu regeln. Grüner Gender-Politik
eingedenk, ist geschlechtsspezifische Folter unzulässig,
die Folter einer Frau nur durch weibliche Vollzugsbedienstete
durchzuführen. Wenn man die Regelungen über
die Bildung von Folterkammern bei den Landgerichten und
über den vor der Industrie- und Handelskammer abzulegenden
Meisterberuf des Folterknechts liest, wird klar, daß
es sich (noch) um Satire handelt.
Falls Wissenschaft und Polizeipraxis weiterhin
auf Folter zusteuern sollten, bleibt nur die Hoffnung,
wieder einmal von außen davon befreit zu werden.
Die Rettung müßte diesmal nicht militärisch,
sondern könnte juristisch sein. Nur wenige Tage nach
Frankreichs Nationalfeiertag am 14. Juli ist das Land
der Menschenrechte 1999 vom Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte wegen Folter und schwerer Mißhandlung
von Ahmed Selmouni, eines Marokkaners mit niederländischem
Paß im französischen Gefängnis, verurteilt
worden. So ist Frankreich nach der Türkei das zweite
wegen Folter verurteilte Europarat-Mitgliedsland
da könnte sich Deutschland hinzugesellen.
jW 21.12.04
Winfried Wolf
Dammbruch für Folter
Frankfurt/Main: Expolizeivizepräsident Daschner darf
sich trotz Verstoß gegen Grundgesetz und Strafgesetzbuch
als »unbestraft« bezeichnen. Landgericht verhängte
milde Geldstrafe
Der Fall lag klar. Ein hoher deutscher Polizeibeamter
hatte unzweideutig gegen das Verbot, Folter anzudrohen,
verstoßen. Doch er wurde nun gestern von der 27.
Strafkammer des Frankfurter Landgerichts faktisch freigesprochen.
Am 1. Oktober 2002 ließ der damalige
Polizeivizepräsident von Frankfurt am Main, Wolfgang
Daschner, den Tatverdächtigten Magnus Gäfgen
mit körperlicher Mißhandlung bedrohen, um einen
Hinweis auf den Aufenthaltsort des entführten elfjährigen
Bankierssohnes Jakob von Metzler zu bekommen. Daraufhin
führte Gäfgen die Polizei zur Leiche des Opfers.
Das Grundgesetz stellt in Artikel 1 fest,
daß die »Würde des Menschen unantastbar«
ist, gewährleistet in Artikel 2 »körperliche
Unversehrtheit« und formuliert in Artikel 104, daß
festgehaltene Personen weder seelisch (!) noch körperlich
mißhandelt werden dürfen. Im Strafgesetzbuch
wird schließlich in Paragraph 343 Aussageerpressung
als strafbares Delikt erkannt.
Daschner hatte seine Tat akribisch in
einer Aktennotiz festgehalten. Danach ordnete er an, den
Tatverdächtigen »nach vorheriger Androhung
unter ärztlicher Aufsicht durch Zufügung von
Schmerzen erneut zu befragen«. Im Prozeß erklärte
der Kriminalbeamte Joachim W., daß von »Folter
im Beisein einer Ärztin« die Rede gewesen sei.
Ein anderer Kriminalbeamter, Stefan M., habe daraufhin
den Führer des mobilen Einsatzkommandos damit beauftragt,
ihm einen Beamten zu nennen, »der Gäfgen foltern
kann«.
Bereits der Umstand, daß Daschner
nur schwerwiegende Nötigung und nicht Aussageerpressung
zur Last gelegt wurde, machte deutlich, daß die
Tat und damit Folter in mildem Licht gesehen
werden sollte. Dennoch sieht das Strafgesetzbuch auch
im Fall einer Nötigung im besonders schweren Fall
und unter Mißbrauch der Amtsbefugnisse eine Freiheitsstrafe
zwischen sechs Monaten und fünf Jahren vor.
Auf einen Freispruch zweiter Klasse orientierte
auch die Staatsanwaltschaft. Deren Argumentation war von
einem krassen Mißverhältnis zwischen Worten
und Strafantrag geprägt. Staatsanwalt Wilhelm Möllers
hatte in seinem Plädoyer am 9. Dezember auf den »unstrittigen
Sachverhalt« und darauf verwiesen, daß »die
Androhung von Gewalt und der Zweck, damit eine Aussage
zu erreichen ... verwerflich und nicht tolerierbar«
sei. Ausdrücklich stellte Möllers fest, daß
»keine Rechtfertigungsgründe zu erkennen«
gewesen seien. Es gehe um die Verteidigung eines »Verfassungsgrundsatzes,
der nicht mit einzelnen Gesetzen abwägungsfähig«
sei. Vielmehr sei »jeder Eingriff in diesen Bereich
ein nicht zu verantwortender Grundrechtseingriff«.
Dennoch war es bereits die Staatsanwaltschaft, die lediglich
eine Geldstrafe auf Bewährung beantragte. Daschner
sei »bereits ausreichend bemakelt«
durch den Prozeß und dadurch, daß er »im
Gerichtssaal Gäfgens gegenüberstehen«
mußte. Das Gericht folgte dieser Argumentation und
unterschritt die seitens der Staatsanwaltschaft beantragte
Geldstrafe noch statt 27000 Euro für Daschner
und 14400 Euro für den Mitangeklagten Kriminalhauptkommissar
Ortwin Ennigkeit wurden Geldstrafen auf Bewährung
in Höhe von 10800 Euro im Fall Daschner und 3600
Euro im Fall Ennigkeit ausgeprochen.
Die beiden gelten bei einer solchen »Verwarnung
unter Strafvorbehalt« nicht als vorbestraft und
dürfen sich nach Paragraph 53 Bundeszentralregistergesetz
als »unbestraft« bezeichnen. Im Fall der Ausstellung
eines behördlichen Führungszeugnisses
etwa für die Bewerbung als »Berater für
Befragungstechniken« bleibt diese Eintragung
im Vorstrafenregister grundsätzlich unberücksichtigt.
Gegebenenfalls können beide darauf verweisen, sie
hätten »aus ehrenwertem Motiven« gefoltert.
»Ehrenwerte Motive« im Handeln nannte die
Richterin als strafmildernde Umstände.
Staatsanwalt Wilhelm Möllers hatte
in seinem Plädoyer richtigerweise von einem drohenden
»Dammbruch« gesprochen und davon, daß
hier »die »Tür zu einem dunklen Raum«
aufgestoßen werden könne. Dies ist hiermit
geschehen.
hr-online
Folter-Androhung
Reaktionen auf Daschner-Urteil
Innenminister Bouffier hat angekündigt,
sich demnächst mit dem Vize-Polizeiprädidenten
Wolfgang Daschner und dem Hauptkommisar Ortwin Ennigkeit
zusammensetzen. Gemeinsam will er mit ihnen über
deren Zukunft entscheiden. Unterdessen bewerteten Parteien
und Organisationen das Urteil überwiegend positiv.
Das Gericht hat sich seine Entscheidung nicht leicht
gemacht, erklärte der hessische Innenminister
Volker Bouffier (CDU) nach der Urteilsverkündung.
Für die Beamten sei er froh, dass das Verfahren abgeschlossen
ist. Das beamtenrechtliche Verfahren werde jetzt ebenfalls
zügig zum Abschluss gebracht. Er werde sich in Kürze
mit den beiden Beamten zusammensetzen, um gemeinsam mit
ihnen darüber zu sprechen, an welchen Stellen sie
künftig angemessen eingesetzt werden könnten,
kündigte der Minister als Dienstherr der beiden Polizisten
an.
Folterandrohung hat im Rechtsstaat keinen
Platz
Die Grünen bewerteten das Urteil als Bestätigung
des Rechtsstaats. Das Gericht habe klar gemacht, dass
es für das Abweichen vom generellen Folterverbot
im deutschen Rechtswesen keinerlei noch so hoch stehende
moralische Begründung geben könne, erklärte
der Vorsitzende der Grünen-Landtagsfraktion, Tarek
Al-Wazir.
Ale rechtliche Klarstellung und Urteil
mit Augenmaß bewertete die FDP-Landtagsfraktion
die Geldstrafe auf Bewährung. Das Urteil stelle klar,
dass Folterandrohungen in einem Rechtsstaat keinerlei
Platz hätten, erklärte der Abgeordnete Jörg-Uwe
Hahn. Andererseits sei die außergewöhnliche
und schwierige menschliche Konfliktsituation der Beteiligten
berücksichtigt worden.
Polizei-Gewerkschaft begrüßt
Urteil
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) hat das Urteil begrüßt.
«Das Urteil schafft Rechtssicherheit für die
Polizei und hat die äußerst schwierige menschliche
Konfliktsituation der Angeklagten berücksichtigt»,
sagte
der GdP-Bundesvorsitzende Konrad Freiberg am Montag in
Berlin. Der Prozess habe der Öffentlichkeit deutlich
gemacht, vor welch schwierige menschliche Konflikte Polizisten
in Extremsituationen gestellt würden, heißt
es in einer GdP-Mitteilung. Das Urteil schaffe auch dahingehend
Rechtssicherheit, dass gegen Personen, die sich in Polizeigewahrsam
befinden, weder Gewalt noch Drohung mit Gewalt zulässig
seien.
Forum Menschenrechte enttäuscht
Enttäuscht über die Gerichtsentscheidung äußerte
sich das Forum Menschenrechte in Berlin. Dessen
Sprecherin, die Generalsekretärin der deutschen Sektion
von amnesty international, Barbara Lochbihler, bemängelte,
dass die Tat der beiden Angeklagten nicht als Folter bewertet
wurde. Das Gericht habe die Chance verpasst, hierzu ein
unmissverständliches Wort beizutragen. Das Gericht
habe aber festgestellt, dass Daschners Handeln rechtswidrig
und strafbar gewesen sei. Als Bestätigung des absoluten
Folterverbots in Deutschland bewertete das Forum
Menschenrechte das Urteil.
FR 22.12.04
Richter befürwortet Folter des "Nicht-Menschen"
Gäfgen
Leserbrief zum Fall Daschner empört
Juristen und Standesorganisationen / Landgericht Berlin
leitet Disziplinarverfahren ein
Ein Berliner Richter, der die polizeiliche
Folterdrohung gegen den Mörder des Frankfurter Schülers
Jakob von Metzler öffentlich massiv gerechtfertigt
hat, muss sich dafür nun disziplinarisch verantworten.
VON KARL-HEINZ BAUM
Berlin · 21. Dezember ·
Die Debatte über den Foltervorwurf gegen Frankfurts
ehemaligen Polizeivizepräsidenten Wolfgang Daschner
beschäftigt nun auch Berlins Justiz. Am vergangenen
Sonntag hatte sich der Richter am Landgericht Berlin,
Andreas Ohlsen, im Berliner Tagesspiegel mit einem Leserbrief
zu Wort gemeldet. Darin hieß es, Daschner habe Recht
angewendet.
Die Funktionsgleichung des Rechts laute:
"Gesetz und Verstand und Herz und ein bisschen Mut."
Dann fügte Richter Ohlsen zwei Sätze hinzu,
die nun Stein des Anstoßes sind: "Schließlich
könnte man Magnus Gäfgen (ihn hat das Landgericht
Frankfurt/Main rechtskräftig als Mörder verurteilt)
sogar unter Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
subsumieren. Wer so etwas tut, ist ein Unmensch, ein Nicht-Mensch
und damit ein ,Niemand'. Und ,Niemand' darf bekanntlich
der Folter unterzogen werden."
Zahlreiche Richter und Anwälte in
Berlin sind über Ohlsens Äußerungen empört.
Die Pressesprecherin der Senatsverwaltung für Justiz,
Susanne Gerlach, berichtet von zahlreichen Eingaben und
Dienstaufsichtsbeschwerden von Richtern, Anwälten
und Bürgern an ihr Haus. Der Präsident des Landgerichts
Berlin, Peter-Joachim von Drenkmann, sagte am Dienstag
der Frankfurter Rundschau, den Leserbrief werte er "als
Dienstvergehen". Er leitete ein Disziplinarverfahren
gegen den Kollegen ein.
Scharf kritisierten auch der Präsident
des Landesverbands Berlin des Deutschen Richterbunds,
Peter Faust, und der Vorsitzende des Berliner Anwaltsvereins,
Ulrich von Schellenberg, die Ausführungen des 43-jährigen
Zivilrichters Ohlsen zur Europäischen Menschenrechtskommission.
Richter Faust, Vorsitzender der 22. Strafkammer in Berlin,
nannte Ohlsens Äußerungen "unsäglich"
und "nicht hinnehmbar". "Wer solche Theorien
vertritt, steht nicht mehr auf dem Boden des Grundgesetzes
und der Menschenrechte."
Anwälte besorgt um Urteilskraft
Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskommission
von 1950 lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden." Nach Artikel 15 der Konvention darf vom
Folterverbot nicht einmal im Kriegsfall oder bei einem
öffentlichen Notstand abgewichen werden.
Für den Anwaltsverein sagt Anwalt
Schellenberg: "Selbst Menschen, die etwas tun, was
wir aufs Äußerste verachten, kann ich die Menschenwürde
nicht absprechen." Richter seien in ihrer Amtsausübung
zwar unabhängig, aber sie hätten auch eine besondere
Verantwortung.
Schellenberg weist damit auf Paragraf
39 des Deutschen Richtergesetzes hin, das von den Amtsinhabern
besondere Mäßigung verlangt: "Der Richter
hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch
bei politischer Betätigung, so zu verhalten, dass
das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet
wird." Anwälte in Berlin betonten nun, sie wollten
nicht, dass über ihre Mandanten ein Richter urteilen
könne, der andere Menschen, auch wenn sie Verbrecher
sein sollten, "Nicht-Menschen" nennt.
PS: Gegen den Richter wurde Ende 2005
das Verfahren eröffnet
Gemeinsame
Presseerklärung
Humanistische Union · Bürgerrechte
& Polizei/CILIP · Komitee für Grundrechte
und Demokratie · Internationale Liga für Menschenrechte
· Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen
Berlin, 20.12.2004
Mildes Urteil im Fall Daschner ist falsches
Signal
Bürgerrechtsorganisationen befürchten
schleichende Erosion des generellen Folterverbots und
fordern entschiedenes Gegensteuern
Mit dem heute verkündeten Urteil
gegen den ehemaligen Vizepräsidenten der Frankfurter
Polizei, Wolfgang Daschner, und den mitangeklagten Kriminalhauptkommissar
Ortwin Ennigkeit sind weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft
der Bedeutung des ausnahmslos geltenden Folterverbotes
und dem Schutz der Menschenwürde gerecht geworden.
Zwar hat das Gericht die beiden Polizeibeamten für
schuldig befunden und die Gewaltandrohungen als rechtswidrig
bezeichnet. Die Angeklagten sind jedoch derart milde verurteilt
worden, als habe es sich bei der angedrohten Folter um
eine Bagatelle gehandelt. Folgt man der Logik des Gerichts,
ist die Androhung von Folter in Deutschland wenn
sie aus einer ehrenwerten Gesinnung erfolgt
faktisch legitim.
Der Fall Daschner hat über den konkreten Vorwurf
hinaus Bedeutung erlangt, weil mit seiner Hilfe das generelle
Folterverbot aufgeweicht werden sollte. Offenkundig hat
das Gericht die Chance und die Notwendigkeit versäumt,
in dieser Frage eine eindeutige Antwort zu geben.
Die unterzeichnenden Bürgerrechtsorganisationen werden
deshalb die schriftliche Urteilsbegründung mit besonderer
Sorgfalt lesen. Für uns steht fest, dass jeder Verharmlosung
von Folter, sei es im Namen der Gefahrenabwehr, des übergesetzlichen
Notstandes oder des Anti-Terror-Kampfes eine
Absage erteilt werden muss.
Als Ansprechpartner stehen
Ihnen zur Verfügung:
Humanistische Union: Martina Kant, Tel. (030) 204 502-56
Bürgerrechte & Polizei/CILIP: Prof. Dr. Norbert
Pütter, Tel. (030) 838-70462
Komitee für Grundrechte und Demokratie: Dr. Heiner
Busch, Tel. (030) 838-70378
Internationale Liga für Menschenrechte: Dr. Rolf
Gössner, Tel. (0421) 70 33 54
Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen: Christian
Fraatz, Tel.: (030) 44 67 67 23
Das Urteil gegen Daschner
Landgericht Frankfurt am Main
Der Präsident
60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2
Telefon (069) 1367-2575
Telefax (069) 1367-6262
Frankfurt am Main,
den 15.02.05
Schriftliche Urteilsgründe in der
Strafsache gegen
Wolfgang Daschner
In der Strafsache gegen Wolfgang Daschener
u.a. hatte die 27. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt
am Main den Angeklagten E. der Nötigung im Amt und
den Angeklagten Daschner der Verleitung eines Untergeben
zu einer Nötigung im Amt für schuldig erkannt.
Die Kammer hatte beide Angeklagten verwarnt und hinsichtlich
des Angeklagten Daschner die Verurteilung zu einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu je 120, - € und hinsichtlich
des Angeklagten E. die Verurteilung zu einer Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je 60,- € vorbehalten.
In den schriftlichen Urteilsgründen
hat die Kammer zu dem der Verurteilung zu Grunde liegenden
Sachverhalt folgende Feststellungen getroffen:
Am Freitag, dem 27.9.2002, entführte
der Zeuge G. den 11-jährigen Jakob M. und tötete
ihn in seiner Wohnung. Die Tat war schon länger geplant
und gehörte zu dem Vorhaben, die Familie M. um ein
Lösegeld von einer Million Euro zu erpressen. In
dem Erpresserbrief, den er bereits eine Woche vorher geschrieben
hatte, verlangte er die Übergabe des Lösegeldes
für die Nacht von Sonntag auf Montag um ein Uhr an
der Haltestelle der Linie 14 "Oberschweinstiege".
Er versicherte, dass Jakob nach Zahlung des Geldes am
nächsten Morgen wohlauf nach Hause kommen werde.
Dem entgegen hatte G. von Anfang an vor, den Jungen umzubringen.
Er war den Mitgliedern der Familie M. bekannt und musste
befürchten, dass Jakob ihn im Überlebensfall
als Täter benennen würde.
Mit dem toten Kind im Kofferraum seines
Autos fuhr G. zum Hause der Familie M. und warf dort den
Erpresserbrief in den Bereich der Einfahrt zu dem Wohngrundstück.
Sodann setzte er seine Fahrt nach Birstein fort und versenkte
dort die Leiche in einer Plastikhülle unter einem
Holzsteg im See.
Gegen 12.40 Uhr fand der Hausmeister der
Familie M. das Erpresserschreiben. Die Polizei wurde von
dem Entführungsfall informiert. Da es sich bei der
Familie M. um vermögende, stadtbekannte Persönlichkeiten
handelte, vermutete die Polizei sofort einen sehr ernsten
Hintergrund, bei dem das Leben des Kindes auf dem Spiel
stand.
Der Angeklagte D. war zu diesem Zeitpunkt
stellvertretender Behördenleiter für den urlaubsabwesenden
Polizeipräsidenten W.-B. Er ordnete die Alarmierung
der Einsatzkräfte und die Einrichtung der für
Entführungsfälle vorbereiteten Besonderen Aufbauorganisation
(BAO "Louisa") an. Sie wurde dem Zeugen E. als
Polizeiführer unterstellt, dem ein Führungsstab,
Spezialeinheiten und Spezialkräfte sowie eine Beratergruppe
zugewiesen waren. Um 15.20 Uhr wurde die Staatsanwaltschaft
Frankfurt über die Entführung informiert. Sie
war sodann durch Staatsanwalt K. im polizeilichen Führungsstab
und im Einsatzabschnitt "Ermittlungen" vertreten.
Der Angeklagte E. leitete als amtierender
Leiter K 12 den Unterabschnitt "Allgemeine Ermittlungen".
In Erwartung einer längeren Ermittlungsdauer wurde
Dienst in zwei Schichten vorgesehen. E. hatte die Leitung
der Tagesschicht und der Zeuge Pr. als sein Vertreter
die der Nachtschicht.
Die polizeilichen Ermittlungen konzentrierten
sich zunächst, unter Heranziehung des Polizeipsychologen
S., auf Erkundungen im Umfeld der Familie M. und die Bewertung
des Erpresserschreibens. Im Vordergrund stand, das Leben
und die Gesundheit des Entführten zu schützen
und seine Freilassung zu erreichen, wie es auch der polizeiinternen
für Entführungsfälle geltenden Anweisung
der PDV 131 entsprach.
Der Erpresserbrief gab berechtigten Anlass
zu der Hoffnung, dass Jakob M. noch lebte, da dessen Freilassung
nach Zahlung des Lösegeldes versprochen worden war.
Nachdem die laufenden Ermittlungen keine
Anhaltspunkte für einen Täterkreis ergaben,
bereitete man die Geldübergabe vor, mit der Maßgabe,
den Abholer des Geldes unbemerkt zu überwachen, um
auf diese Weise Erkenntnisse über den oder die Täter
und den Aufenthaltsort des Kindes zu erhalten.
Am Montag, dem 30.9.2002 um 1.10 Uhr, konnte G. als Abholer
des Geldes beobachtet und durch die weiteren Ermittlungen
identifiziert werden. Er stand von diesem Zeitpunkt an
unter nahezu lückenloser Kontrolle der Observationskräfte.
Die Polizei verfolgte an diesem Montag
jede seiner Aktivitäten, die darin bestanden, dass
er bei mehreren Geldinstituten Bargeldeinzahlungen vornahm,
in Aschaffenburg nach einer Probefahrt einen Kaufvertrag
über einen Pkw-Mercedes abschloss, mit seiner Freundin
P. für den 7.10.2002 eine Reise nach Fuerteventura
buchte und mit ihr verschiedene Ladenlokale in Frankfurt
auf der Zeil aufsuchte.
Die Polizei registrierte bei diesen hauptsächlich
urlaubs- und vergnügungsorientierten Besorgungen,
dass G. sich in keiner Weise um das Kind kümmerte,
keinen Kontakt zu dem Jungen oder zu eventuell anderen
Mittätern aufnahm und dass nach Zahlung des Lösegeldes
weder von ihm noch von anderer Seite Anstalten gemacht
wurden, das Kind freizulassen.
Nach kriminalistischer Einschätzung
konnten diese Verhaltensweisen Zeichen dafür sein,
dass der Junge möglicherweise schon tot war. Aufgrund
der Identifizierung stand fest, dass sich Jakob M. und
G. persönlich kannten, sodass zu befürchten
war, dass für den Fall einer Alleintäterschaft
das Kind als einziger Tatzeuge aus der Sicht des Täters
nicht überleben durfte. Andererseits bestand die
ernstzunehmende Alternative, dass der Junge noch lebte.
So war nicht auszuschließen, dass sich das Kind
in der Obhut anderer Leute befand, die ohne den Einbezug
G.s selbständig agierten. Aber auch wenn G. Alleintäter
sein sollte, konnte sich das Kind lebend irgendwo, möglicherweise
in hilfloser Situation, in einem Versteck befinden.
Da inzwischen drei Tage seit der Entführung
vergangen waren und sich aus dem Verhalten G.s keine Rückschlüsse
auf den Verwahrort des Kindes oder auf weitere Tatbeteiligte
ergaben, erfolgte gegen 16.20 Uhr dessen Festnahme. Nach
einer ersten Überhörung durch den Zeugen Pe.
begann gegen 18.20 Uhr die Vernehmung G.s durch den Zeugen
M., einem in Vernehmungsfragen erfahrenen Kriminalbeamten,
der sich bemühte, ein Vertauensverhältnis zu
G. aufzubauen und ihn zu veranlassen, Angaben darüber
zu machen, ob das Kind lebte und wo es sich befand.
Parallel dazu setzten intensive Ermittlungen im Familien-,
Freundes- und Bekanntenkreis G.s ein, die Durchsuchung
seiner Wohnung wurde angeordnet und seine Freundin P.
festgenommen und befragt.
G. war zunächst nicht bereit, auf
den Schuldvorwurf einzugehen und sorgte sich, was mit
seiner Freundin P. geschehen werde. Als der Zeuge M. ihn
beruhigte, dass P. nichts passiere, wenn sie mit der Sache
nichts zu tun habe, entschloss sich G., Angaben zu machen.
Anfangs behauptete er, er habe mit der Entführung
nichts zu tun, ein Unbekannter habe ihm 20.000,- €
angeboten, wenn er das Lösegeld abhole. Der Zeuge
M. machte ihm deutlich, dass diese Version völlig
unglaubhaft sei, und er redete ihm ins Gewissen, die Wahrheit
zu sagen und den Aufenthalt des Kindes zu nennen. Dabei
machte M. deutlich, dass er hauptsächlich um das
Leben des Kindes besorgt sei und dass G. eine erhebliche
Strafmilderung erhoffen könne, wenn er dazu beitrage,
den Jungen zu retten. G. machte jedoch keine Angaben zum
Verbleib des Kindes. Der Appell an sein Gewissen berührte
ihn nicht, da das Kind bereits tot war.
Während dieser Zeit der Vernehmung
fand die Polizei in G.s Wohnung einen Geldbetrag. Dieser
wurde als registriertes Lösegeld identifiziert und
zunächst lediglich auf 500.000,- € geschätzt.
Weiterhin entdeckte man einen Zettel, auf dem in Art einer
Check-Liste folgende einzelne Worte aufgeschrieben waren,
die Einzelheiten der Tatvorbereitung betrafen:
"Weg abfahren
Ortstermin Steg
Rucksäcke
Brieftest
Brief O
Briefsteinwurf testen
Beil"
Diese Funde deuteten darauf hin, dass
G. in maßgeblicher Weise in die Entführung
einbezogen und möglicherweise Alleintäter war.
Als G. von dem Zeugen M. damit konfrontiert
wurde, dass in seiner Wohnung etwa die Hälfte des
Lösegeldes aufgefunden worden sei, schilderte er,
wie er das Geld abgeholt und in seiner Wohnung verstaut
hatte. Er machte auch Angaben zu den Geldeinzahlungen
bei den Banken, der Urlaubsbuchung und dem Autokauf in
Aschaffenburg-Goldbach. Auf Fragen nach dem Verbleib des
Kindes gab er ausweichende Antworten und verhielt sich
abwehrend und distanziert. Er antwortete nicht unmittelbar,
sondern zog sich innerlich zurück und überlegte.
Er bat um die Konsultierung eines Rechtsanwalts, worauf
der Anwaltsnotdienst verständigt wurde.
Der Zeuge M. setzte die Befragung fort
und schrieb auf einen Zettel alternativ die drei Fragen
auf:
"Befindet sich Jakob alleine irgendwo?
Oder ist er unter Bewachung/Aufsicht?
Oder befindet er sich nicht mehr am Leben?"
Als G. sich weigerte, eine Antwort zu
geben, bot ihm der Zeuge M. an, er könne ein Kreuz
an die Alternative machen, die zutreffend sei, während
er (M.) ihm den Rücken zukehre und nicht zuschaue.
Als M. sich wieder umdrehte, hatte G. wahrheitswidrig
die zweite Alternative angekreuzt, dass sich Jakob unter
Bewachung/Aufsicht befinde.
Der laufenden Vernehmung wohnte zeitweise der Polizeipsychologe
S. bei, der beauftragt war, das Aussageverhalten G.s zu
beobachten. Er meldete der Polizeiführung, dass nach
seinem Eindruck G. bewusst keine zielführenden Angaben
mache, sondern sich zurückhalte, taktiere und Zeit
zu gewinnen suche.
Der Angeklagte D. wurde gegen 20.00 Uhr von dem Zeugen
E. telefonisch über die laufenden Ermittlungsmaßnahmen
gegen 10 Personen und 11 Wohnobjekte aus dem privaten
Umfeld von G. informiert, außerdem, dass in der
Wohnung G. 500.000,- € gefunden worden waren und
dass G. in seiner Vernehmung erklärt hatte, er habe
nur das Geld abholen sollen und im übrigen nichts
mit der Sache zu tun.
D. erklärte am Telefon gegenüber dem Zeugen
E., die Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen G. sei freigegeben.
Dies verstand der Zeuge E. nicht als eine Anordnung, sondern
als Anregung, sich auch darüber Gedanken zu machen.
Der Zeuge E. berief als Polizeiführer
gegen 21.30 Uhr eine Besprechung ein, an der neben ihm
die Zeugen L., R. als Abteilungsdirektor und S. teilnahmen.
Thema war die Bewertung der Aussage G.s und die Frage,
wie man ihn zu zielführenden Angaben veranlassen
könne. Nach dem Auffinden der Hälfte des Lösegeldes
und der "Check-Liste" war G. als Alleintäter
oder Mittäter der Entführung und Erpressung
dringend verdächtig.
Bei der Diskussion stellte der Zeuge E. auch die Frage
in den Raum, was die Anwendung unmittelbaren Zwanges gegenüber
G. bewirken könne. Er bat den Polizeipsychologen
S. dazu Stellung zu nehmen. S. erklärte, nach seinem
bisherigen Eindruck von G. und auch generell sei dies
nicht erfolgversprechend und zielführend, um die
gewünschte Aussage zu erlangen. Bei dem zögerlichen
und taktierenden Aussageverhalten sei zu erwarten, dass
G., zumal als ausgebildeter Jurist, ausweichend reagieren
und irgend etwas sagen werde, was Zeit koste und nicht
weiterführe. S. erläuterte, da G. als selbstverliebt,
arrogant und dem Geld verhaftet einzuschätzen sei,
sei es erfolgversprechender, diesen charakterlichen Bereich
anzusprechen und ihn mit den Geschwistern von Jakob, der
E. M. und dem älteren Bruder F. M., zu konfrontieren,
da er deren Nähe immer gesucht, sie bewundert und
ihre Anerkennung angestrebt habe.
Der Zeuge E. griff diese Anregung auf und wies S. an,
abzuklären, inwieweit die Geschwister M. freiwillig
bereit und psychisch in der Lage seien, eine Gegenüberstellung
durchzustehen und sie gegebenenfalls auf diese Konfrontation
vorzubereiten. S. schlug ferner vor, weitere Personen
ausfindig zu machen, die Einfluss auf G. hätten und
ihm gegenübergestellt werden könnten. Ob auch
eine Konfrontation G.s mit seiner Freundin P. erwogen
wurde, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt
werden.
Von den anwesenden Abschnittsleitern wurde
- ohne dass eine Anweisung D.s bestand - eigenständig
ein Konzept entwickelt, wonach stufenweise vorgehend G.
mit seiner Mutter, den Geschwistern M. und gegebenenfalls
mit den Eltern M. konfrontiert und durch den Zeugen M.
weiter intensiv vernommen werden sollte. Die von D. angeregte
Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen G. war nach übereinstimmender
Auffassung aller Gesprächsteilnehmer nicht zielführend
und wurde deshalb ausgeschieden.
Gegen 22.30 Uhr teilte der Zeuge E. dem
Angeklagten D. dieses Ergebnis der Besprechung mit und
erläuterte ihm den ins Auge gefassten Stufenplan.
D. war mit dieser Verfahrensweise einverstanden.
Während der Besprechung und auch
danach wurde nicht erörtert und erwogen, die Staatsanwaltschaft
zur Frage der Anwendung von unmittelbarem Zwang zum Erlangen
einer Aussage zu hören und einzubeziehen. Die Möglichkeit
hätte ohne weiteres bestanden, da sich Staatsanwalt
K. noch im Präsidium befand und auf dem Flur zeitweise
mit S. über die geplante Konfrontation G.s mit den
Geschwistern M. sprach.
Nachdem G. mit dem vom Notdienst hinzugezogenen
Rechtsanwalt Z. gesprochen hatte, benannte er irreführend
gegenüber dem Zeugen M. als Verwahrort des Kindes
eine Hütte am Langener Waldsee, deren Standort und
weitere Umgebung er nur vage beschrieb, so dass man die
Stelle auch unter Hinzuziehung einer Landkarte nicht ausmachen
konnte. Bei der Beschreibung der Hütte benutzte G.,
um seine Darstellung glaubhaft erscheinen zu lassen, spezifische
Einzelheiten, welche auf die Hütte am Birsteiner
See zutrafen, an der er die Leiche versenkt hatte.
Da in der Wohnung G.s bisher nur etwa
die Hälfte des Lösegeldes gefunden worden war,
G. die Alternative Bewachung/Aufsicht angekreuzt hatte
und die Angaben zu der Hütte am Langener Waldsee
nicht unrealistisch erschienen, gab es für die ermittelnden
Beamten Gründe zu der Annahme, dass weitere Mittäter
existierten. Der Zeuge M. konzentrierte deshalb seine
Befragung darauf, ob es Mittäter gebe und wo diese
sich mit dem Jungen befänden.
Nach intensiver Befragung gab G. schließlich
in der Nacht an, die Gebrüder R. hätten sich
des Kindes bemächtigt und bewachten es in der Hütte
am Langener Waldsee. Diese wahrheitswidrige Belastung
hatte den Zweck, die intensive Befragung von M. zu beenden.
G. war sich bewusst, dass gegen die Brüder R. gravierende
und massive Ermittlungsmaßnahmen unternommen würden.
Er gab gegenüber dem Zeugen M. an: "Hoffentlich
finden sie jetzt dort kein totes Kind". Danach war
G. nicht mehr bereit, Angaben zu machen. Der Zeuge M.
ließ ihn in die Zelle bringen und verblieb mit ihm,
dass er die Vernehmung am Morgen des 1.10.2002 um 8.00
Uhr fortsetzen werde. M. war gegenüber den Angaben
des G. skeptisch, konnte aber letztlich nicht ausschließen,
dass sie zutrafen und das Kind noch am Leben war. Er hoffte,
dass G. am nächsten Morgen aufgrund des in der Vernehmung
aufgebauten Vertrauensverhältnisses und der Verarbeitung
in der Nacht bereitwilliger und wahrheitsgemäß
aussagen werde.
Nachdem G. gegen 1.00 Uhr nachts die neue
Aussagevariante der Beteiligung der Brüder R. dargelegt
hatte, entstand für die Polizei ein enormer Handlungsbedarf.
Zwar hatte der Zeuge S., der völlig erschöpft
und übermüdet war, spontan geäußert,
dass es sich wieder um ein "Lügengebäude"
handele, mit dem G. ablenken und Zeit gewinnen wolle,
jedoch waren die Angaben aus objektiver Sicht nicht von
vornherein abwegig und unglaubhaft. Die detaillierte Beschreibung
der Hütte und des naheliegenden Geländes des
Langener oder Mörfelder Waldsees sowie die konkrete
namentliche Bezeichnung zweier mutmaßlicher Mittäter
legten einen Sachverhalt nahe, der durchaus zutreffend
sein konnte und auch die Hoffnung bestärkte, dass
Jakob versorgt und lebend versteckt gehalten wurde. Der
Zeuge L. als Leiter des Abschnitts "Ermittlungen"
wurde durch den Unterabschnittsleiter Pr. regelmäßig
über den Verlauf der Vernehmung G.s durch den Zeugen
M. informiert. L. hielt die Aussage G.s für ausreichend
glaubhaft, da dieser präzise Angaben gemacht hatte,
die man nicht ignorieren konnte. Aufgrund dieser Einschätzung
von L. ordnete der Zeuge E. polizeiliche Maßnahmen
für ein Absuchen des Geländes um den Langener
Waldsee an.
Die Hundertschaften, die am Waldstadion in Frankfurt bereit
standen, um das Waldgebiet zwischen dem Wohnobjekt M.
und dem Geldübergabeort abzusuchen, wurden an den
Langener Waldsee verlegt. Es wurden etwa 1000 Einsatzbeamte
mit 60 Suchhunden zu dem angegebenen Gelände beordert,
um die Hütte ausfindig zu machen. Weiterhin wurden
mit zwei pezialeinheiten Vorbereitungen für Aufklärungs-
und Zugriffsmaßnahmen bezüglich der Wohnobjekte
der Brüder R. getroffen. Schließlich wurden
Polizeieinheiten benötigt und abzogen, um die Villa
der Familie M. abzuschirmen, die von ca. 20 Übertragungswagen
der Fernsehanstalten umlagert und in taghelles Scheinwerferlicht
eingetaucht war, nachdem die Polizei sich entschlossen
hatte, die Öffentlichkeit über die Entführung
zu informieren, um Hinweise aus der Bevölkerung zu
erhalten.
In Anbetracht dieser veränderten
Ermittlungslage wurde die geplante Konfrontation mit den
Geschwistern M. zurückgestellt. Die Absuchmaßnahmen
an den Seen liefen bis zum Morgen. Gegen 6.00 Uhr erfolgte
der Zugriff auf die Wohnungen der Brüder R. M. R.
wurde um 6.02 Uhr festgenommen, F. R. um 6.26 Uhr. Beide
Brüder befanden sich in ihren Wohnungen und nicht,
wie G. angegeben hatte, in einer Hütte am Langener
Waldssee zur Bewachung des Kindes, von dem man auch in
den Wohnungen keine Spuren fand. Die Vernehmung von M.
R. begann gegen 6.30 Uhr, die von F. R. etwa eine halbe
Stunde später.
Die Gesamtlage war in diesen Morgenstunden
sehr intensiv und komplex. Es waren viele Entscheidungen
zu treffen und Maßnahmen anzuordnen. Dabei herrschten
große Hektik und Aufregung. Viele Beamte waren überlange
im Dienst und übermüdet. Gleichwohl waren alle
in fieberhafter Anspannung bemüht, den Aufenthalt
des Jungen endlich zu ermitteln.
Der Angeklagte D. erschien gegen 6.30
Uhr im Polizeipräsidium. Er hatte nur wenige Stunden
geschlafen und sich Sorgen um das Schicksal des Kindes
gemacht. Der Zeuge E. informierte ihn über den aktuellen
Sach- und Kenntnisstand.
Kurz danach, gegen 6.35 Uhr, bat der Angeklagte
D. den Polizeiführer E. und dessen Vertreter Mü.
zu einem Gespräch in den Nebenraum der Befehlsstelle.
Dort teilte er mit, dass er beabsichtige, die Anwendung
von unmittelbarem Zwang gegenüber G. anzuordnen.
D. referierte die Lage. Er verspreche sich von den laufenden
Maßnahmen gegen die Brüder R. kein schnelles
zielführendes Ergebnis, weil eher anzunehmen sei,
dass G. die Unwahrheit gesagt habe. Es bestehe für
das entführte Kind eine akute Lebensgefahr, da mit
gravierendem Nahrungs- und Flüssigkeitsmangel zu
rechnen sei. G. müsse daher veranlasst werden, den
Aufenthaltsort preiszugeben. Ein Lügendetektor sei
hierfür nicht geeignet. Wenn vorhanden, könne
ein Wahrheitsserum mit einer Spritze verabreicht werden.
Im Übrigen ordne er an, dass G. nach vorheriger Androhung,
unter ärztlicher Aufsicht, durch Zufügung von
Schmerzen, ohne Verursachung von Verletzungen, erneut
zu befragen sei.
D. begründete seine Anordnung mit
dem Vorliegen eines übergesetzlichen Notstands. Er
war bei diesen Ausführungen emotional stark betroffen.
Seine Anordnung war aber klar und bestimmt vorgetragen.
Mü. und E. wurden angewiesen, die notwendigen Vorbereitungen
zu treffen.
Der Zeuge Mü. war, wie er es anlässlich
seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausdrückte,
erst einmal "perplex" über diese Anordnung.
Er hielt die Zufügung von Schmerzen auch unter dem
Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes für
rechtlich unzulässig. Obwohl er davon ausging, dass
G. permanent log mit der Folge, dass die Polizei Türen
eintrat und Unschuldige festnahm, sah er in den Maßnahmen
des Stufenplans tragfähige Alternativen, um zum Erfolg
zu gelangen. Gegen 6.50 Uhr rief Mü. den Zeugen W.,
den Leiter des Sondereinsatzkommandos, an und fragte,
ob dieser ihm einen Beamten aus seiner Spezialeinheit
nennen könne, der bereit sei, G. zu "foltern".
Mü. benutzte den Begriff "foltern", weil
er die Art der von D. beschriebenen Schmerzenszufügung
damit assoziierte. W. war über das Ansinnen und die
Wortwahl dermaßen verblüfft, dass er nicht
nachfragte und den Hörer auflegte. Er erörterte
die angedachte Maßnahme mit seinen Einsatzleitern
und kam übereinstimmend mit diesen zu dem Ergebnis,
dass es hierfür keine rechtliche Grundlage gebe.
Von L. erfuhr Mü. gegen 6.55 Uhr, dass Manuel R.
eine Beteiligung an der Tat bestreite und sich die falsche
Anschuldigung so erkläre, dass sich G. aufgrund einer
früheren Strafanzeige wegen sexueller Übergriffe
habe rächen wollen. Mü. ordnete an, dass die
Polizeiärzte ins Präsidium gerufen werden sollten.
Gegen 7.00 Uhr berief der Zeuge Mü.
eine Besprechung der Abschnittsleiter ein. Anwesend waren
dabei unter anderen die Zeugen E., L., W., R., Mo. sowie
der Angeklagte E.
Mü. eröffnete die Besprechung,
indem er die Anordnung D.s referierte und zur Diskussion
stellte. Es entstand bei diesem Vortrag eine deutliche
Unruhe unter den Teilnehmern. Der Zeuge Mo. wies darauf
hin, dass eine mit diesen Methoden erreichte Aussage strafprozessual
nicht verwertbar sei, und er erklärte, dass er auch
keine rechtliche Grundlage für die Maßnahme
sehe. Der Zeuge W. wandte ein, dass er aus Fürsorgegründen
gegenüber den Beamten seiner Spezialeinheit die Durchführung
dieser Maßnahmen ablehne. Er könne es keinem
seiner Beamten zumuten, die Zufügung von Schmerzen
auszuführen; auch das gute Renommee seiner Einheit
würde dadurch in Frage gestellt. Der Zeuge L. wies
unter Bezugnahme auf die früheren Ausführungen
des Polizeipsychologen S. darauf hin, dass die Anwendung
von Gewalt nicht zielführend sei und dass es bessere
Alternativen gebe, die auch in einem Stufenkonzept vorbereitet
seien. Die kriminalistische Sorgfalt gebiete es, die begonnenen
Ermittlungsmaßnahmen zu Ende zu führen.
Der Zeuge R. machte hingegen klar, dass er das Leben des
Kindes nicht der Beliebigkeit G.s überlassen wolle.
Sein Gewissen gebiete ihm dies. Er gab zu erkennen, dass
er innerlich die Anordnung D.s - auch wenn sie keine rechtliche
Grundlage besitze - mittrage, jedoch nur als ultima ratio,
als allerletzte Möglichkeit, wenn alle anderen Mittel
ergebnislos ausgeschöpft seien.
Alle Teilnehmer waren damit einverstanden, dass zunächst
die bereits besprochenen und vorbereiteten Ermittlungsmaßnahmen
im Rahmen eines Stufenkonzepts durchgeführt werden
sollten. Die noch laufenden Maßnahmen gegenüber
den Brüder R. und die operativen Maßnahmen
am Langener Waldsee sollten fortgesetzt werden. Die Abschnittsleiter,
erfahrene Kriminalisten, sahen diese Vorhaben als erfolgversprechend
und zielführend an. Auch sie waren emotional vom
Schicksal des Kindes stark berührt, und ihre hauptsächliche
Sorge galt der Lebensrettung des Jungen.
Die Anordnung D.s, G. Schmerzen zuzufügen,
sollte, wenn überhaupt, als äußerste und
letzte Maßnahme erwogen und derzeit zurückgestellt
werden. Die Intention der Abschnittsleiter war es, dass
man mit den im Stufenplan festgelegten Maßnahmen
gedachte, das Ziel einer wahrheitsgemäßen Aussage
G.s zu erreichen, und dass es gar nicht mehr erforderlich
sein werde, auf die Anordnung D.s zurückzukommen.
Es wurde deshalb auch keine konfliktreiche Auseinandersetzung
mit D. angestrebt, sondern man agierte bewusst an ihm
vorbei.
Auch bei dieser Besprechung wurde nicht
erörtert und in Erwägung gezogen, die Staatsanwaltschaft
zur Frage der Anwendung von Gewalt zu hören und einzubeziehen.
Der Zeuge R. berief im Anschluss daran gegen 7.40 Uhr
eine Folgebesprechung im kleinen Kreis an, bei der neben
ihm die Zeugen Mü., W., E., O., Sch. und der Angeklagte
E. zugegen waren.
Es wurden nochmals die Argumente wie in der vorherigen
Besprechung vorgebracht und erörtert mit dem Ergebnis,
dass alle einverstanden waren, das Stufenkonzept möglichst
schnell durchzuführen. Der Zeuge R. sah die Anordnung
D.s als verbindliche Weisung an.
Wenig später gegen 8.00 Uhr bat der Angeklagte D.
die Zeugen R., W. und Mü. In sein Zimmer. Er war
sehr erregt und laut und fragte, warum seine angeordnete
Maßnahme noch nicht umgesetzt worden sei. Er habe
sich klar genug ausgedrückt. Als ihm der Zeuge Mü.
entgegenhielt, es sei ein Stufenkonzept entwickelt worden,
erwiderte D., ein Stufenverfahren sei nicht vereinbart
gewesen.
Die Zeugen stellten klar, dass sie in Übereinstimmung
mit den übrigen Abschnittsleitern Bedenken gegen
die angeordnete Maßnahme hätten. Sie erläuterten,
welche Ermittlungsmaßnahmen sie bei den Besprechungen
bevorzugt hatten, und beschrieben die beabsichtigte Konfrontation
G.s mit den Geschwistern M., die in der Nacht zurückgestellt
worden war.
D. ließ sich auf eine rechtliche Diskussion nicht
ein und fragte den Zeugen W., warum noch kein Beamter
gefunden sei, der die Maßnahme durchführen
könne. Als Beispiel für die Zufügung von
Schmerzen ohne Verletzungen nannte D. das Überdrehen
des Daumens und Handgelenks. W. äußerte Bedenken,
dass man so etwas nicht anordnen könne und dass aus
seiner Einheit keiner dafür bereit stünde. Als
D. darauf bestand, dass ein Mann gefunden werden müsse,
erklärte W., es komme nur ein bestimmter Beamter
in Betracht, der sich aber gerade in Urlaub befinde. D.
verlangte, dass dieser Mann mit einem Hubschrauber aus
dem Urlaub geholt werden solle. Er erbot sich, mit dem
genannten Beamten direkte Gespräche zu führen.
Die Anwesenden erkannten, dass es D. sehr
ernst war und seine Auffassung festgefügt, so dass
ein direkter Widerstand zu einem gravierenden, zeitraubenden
Konflikt geführt hätte, den man aber vermeiden
wollte. Alle waren sehr angespannt. Mü. begab sich
nach dieser Unterredung zur Befehlsstelle zurück.
Er telefonierte mit dem Zeugen Mo., der ihn als Abschnittsleiter
ablöste, und kam mit ihm überein, dass die Maßnahme
D.s derzeit nicht durchgeführt werden solle. Ob und
wie diese überhaupt in Betracht komme, wollten sich
beide nur in gemeinsamer Absprache vorbehalten.
Während dieser Besprechungen meldete gegen 8.20 Uhr
die Sondereinheit vom Langener Waldsee, dass in einer
Hütte ein Kinderschlafsack mit rötlichen Anhaftungen
gefunden worden sei.
Um 8.40 Uhr war der Polizeiarzt Dr. C. von dem Zeugen
Mü. über die Anordnung D.s und deren Hintergrund
informiert und gefragt worden, ob er bereit sie, diese
ärztlich zu begleiten, was er bejahte.
Der Zeuge Mü. teilte D. telefonisch um 8.50 Uhr den
Fund des Kinderschlafsacks und die Bereitschaft des Polizeiarztes
mit.
D. erklärte am Telefon, der Sachverhalt sei ihm bekannt.
Er habe mit dem Kollegen E. gesprochen und diesen angewiesen,
G. darauf vorzubereiten, dass beabsichtigt sei, ihm Schmerzen
unter ärztlicher Aufsicht, ohne Verletzungen, zuzufügen.
Der Zeuge Mü. erkannte, dass D. ohne Abstimmung mit
den Abteilungsleitern unter Negierung des Stufenkonzepts
direkten Kontakt zu E. aufgenommen und an ihnen vorbei
die Maßnahme in die Wege geleitet hatte.
Am Morgen des 1.10. war G. gegen 8.00 Uhr aus seiner Zelle
geholt und zunächst seiner Mutter gegenübergestellt
worden. Die Zeugen Pr. und Pe. waren zugegen. Sie hatten
G. zuvor nach dem Verbleib des Kindes gefragt, aber nur
ausweichende Antworten erhalten. Der Zeuge M. war nicht,
wie angekündigt, um 8.00 Uhr im Dienst erschienen.
G. erklärte seiner Mutter wahrheitswidrig, er stehe
selbst unter Druck und werde erpresst. Angaben zum Verbleib
des Kindes machte er auch ihr gegenüber nicht. Er
bat seine Mutter noch, seine wertvolle, aus einem Diebstahl
stammende, Armbanduhr an sich zu nehmen und ihm ihre weniger
wertvolle zu überlassen. Der Austausch wurde auch
vollzogen.
Der Angeklagte E. war am Morgen des 1.10.
mit der Koordinierung der Durchsuchungs- und Festnahmemaßnahmen
gegen die Brüder R. befasst. Er befand sich seit
dem 30.9. ab 9.00 Uhr ununterbrochen im Dienst. Er hatte
an der Besprechung um 7.00 Uhr und der daran anschließenden
Besprechung im kleinen Kreis im Nebenraum der Befehlsstelle
teilgenommen.
Gegen 8.30 Uhr wurde E. in D.s Büro
bestellt. D. gab zu erkennen, dass er das Kind in Lebensgefahr
sehe und unter allen Umständen von G. das Versteck
erfahren wolle. D. wies als Dienstvorgesetzter den Angeklagten
E. an, G. erneut zum Verwahrort des Kindes zu befragen,
eindringlich an sein Gewissen zu appellieren und auf die
akute Lebensgefahr hinzuweisen. Für den Fall der
weiteren Weigerung sollte er ankündigen, dass sich
die Behördenleitung nicht damit zufrieden geben werde;
er müsse damit rechnen, dass gegen ihn unmittelbarer
Zwang angewendet werde. Es solle ihm angedroht werden,
dass er unter ärztlicher Aufsicht, durch Zufügung
von Schmerzen, ohne Verursachung von Verletzungen, erneut
befragt werde. In Anbetracht der Dringlichkeit und Ernsthaftigkeit
der Sorge um das Leben des Kindes war es beiden klar,
dass die Drohung intensiv und einschüchternd vorgebracht
werden musste, um den bisherigen beharrlichen und hartnäckigen
Widerstand G.s zu brechen. D. gab E. zu verstehen, dass
ein besonderer Beamter aus dem Urlaub mit dem Hubschrauber
geholt werde, der die Maßnahme gegebenenfalls durchführen
sollte. Das Gespräch dauerte wenige Minuten.
D. war sich bei der Anordnung bewusst,
dass gegen ihre rechtliche Zulässigkeit massive Bedenken
bestanden und dass er eine angemessene Prüfung der
Rechtslage und die Einholung eines Rechtsrates bei der
Staatsanwaltschaft nicht vorgenommen hatte.
Soweit er in früheren Polizei-Lehrgängen mit
der Rechtsproblematik befasst gewesen war und dabei auch
in juristischen Zeitschriften Ausführungen über
eine Relativierung des Folterverbotes gelesen hatte, war
für ihn klar, dass dies nur für extreme Ausnahmefälle
als absolut letzte Maßnahme angedacht war.
Obwohl er sich bereits am Abend vorher und in der Nacht
Gedanken über die Zulässigkeit von Zwangsmitteln
gemacht hatte, machte er keine Anstalten, bei der Staatsanwaltschaft
Rechtsrat einzuholen, trotz der Erkenntnis, dass auch
strafprozessuale, beweisrechtliche Belange und nicht nur
Fragen der Gefahrenabwehr tangiert waren.
E. war ebenfalls bewusst, dass Bedenken
gegen die rechtliche Zulässigkeit der Androhung bestanden
und er die Rechtslage nicht angemessen geprüft hatte.
Beiden erfahrenen Kriminalisten war auch
klar, dass weder die Beweislage so eindeutig noch die
Ermittlungsmöglichkeiten so ausgeschöpft waren,
dass nur noch das Zwangsmittel als einzig denkbares, erfolgversprechendes
Mittel zur Verfügung gestanden hätte.
Die Angeklagten wussten, dass die Beweislage nicht sicher
und es immer noch offen war, ob neben G. Mittäter
existierten, die über das Schicksal des Kindes mitbestimmten.
Die Angaben G.s zu den Brüdern R. waren noch nicht
ausermittelt, die Vernehmungen dauerten an. Die Durchsuchungen
des Geländes am Langener Waldsee zum Auffinden der
Hütte waren weiter im Gange. Eine sichere Überzeugung,
dass G. wiederum in vollem Umfang gelogen hatte, konnte
zu diesem Zeitpunkt aus den Ermittlungsergebnissen nicht
hergeleitet werden. D. stützte seine Einschätzung,
dass G. log, auf Vermutungen und nicht auf sichere Fakten.
Er hatte die Information, der Kriminalbeamte, der G. vernommen
hatte, sei der Ansicht, dass dieser die Wahrheit gesagt
habe; im Gegensatz dazu vertrete der Polizeipsychologe
S. die Auffassung, dass es sich um ein Lügengebäude
handele. D. machte sich ohne nähere Begründung
die Auffassung S.s zu eigen. Den Fund des Schlafsacks
mit rötlichen Anhaftungen benutzte er als Argument
dafür, dass Jakob im Bereich des Langener Waldsees
verletzt und in Lebensgefahr sei, so dass er zumindest
insoweit der Aussage G.s einen gewissen Wahrheitsgehalt
zusprach.
Auch die Annahme, das Kind sei in akuter
Lebensgefahr, gründete sich auf Vermutungen wegen
des Zeitablaufs und auf kriminalistische Erfahrungen aus
früheren Erpressungsfällen. Sichere Anhaltspunkte
für eine derartige Opfersituation gab es nicht. Die
Realität war ohnehin anders.
Die Angeklagten wussten auch, dass die
von den Abschnittsleitern im Stufenplan erarbeiteten Maßnahmen,
deren Durchführung unmittelbar bevorstand, kriminalistisch
sinnvoll und zielführend waren und ihnen nicht von
vornherein jegliche Erfolgsaussicht abzusprechen war.
Unter der von allen angenommenen Voraussetzung, dass das
Kind noch am Leben war und der Täter mit den Komponenten
von Mitleid, der Chance der Lebensrettung und Strafmilderung
angesprochen werden konnte, kam den im Stufenplan vorgesehenen
Maßnahmen eine gewichtige Bedeutung zu, da sie genau
auf diese psychologisch relevanten Bereiche zielten. D.
und E. war als erfahrenen Kriminalisten diese Wertigkeit
der Maßnahmen bewusst.
Der Angeklagte E. begab sich gegen 8.40
Uhr zu dem Büro des Zeugen Pr., in dem sich G. befand,
nachdem die Konfrontation mit der Mutter beendet war.
Zu Pr. sagte E., er habe einen Auftrag von D. und müsse
mit G. sprechen. Pr. verließ das Vernehmungszimmer,
und E. war mit G. alleine.
E. sagte G. auf den Kopf zu, dass an seiner
maßgeblichen Tatbeteiligung keine vernünftigen
Zweifel bestünden. Die Polizei gehe davon aus, dass
Jakob in höchster Lebensgefahr sei, und es sei für
ihn von Vorteil, wenn er sage, wo das Kind sei. Wenn er
weiter schweige oder falsche Angaben mache, habe die Behördenleitung
angeordnet und vorbereitet, ihn unter Zufügung von
Schmerzen, jedoch ohne Verletzungen, im Beisein eines
Arztes dazu zu bringen, Einzelheiten zu nennen, um das
Leben des Kindes zu retten. Es werde auch überlegt,
ihm ein Wahrheitsserum zu verabreichen. E. sprach sehr
intensiv und eindringlich auf G. ein. Um ihn zu beeindrucken
benutzte er die Formulierung, dass ein besonderer Beamter
mit dem Hubschrauber unterwegs sei, der ihm Schmerzen
zufügen könne, die er nicht vergessen werde.
Hierzu machte er mit den Händen kreisende Bewegungen.
Im Zusammenhang mit dem Appell an das Gewissen erhoffte
sich E., dass G. umgestimmt und wahrheitsgemäße
Angaben machen würde.
E. verfolgte bei diesem Gespräch
allein das Ziel, den Verwahrort des Kindes zu erfahren
und dessen Leben zu retten.
G. ließ sich durch die Androhung
beeindrucken. Der Appell an sein Gewissen und die Aussicht
auf Strafmilderung hatten ihn nicht berührt, da das
Kind tot war. Die Androhung machte ihm Angst und unterstützte
seine starke Neigung zum Selbstmitleid. Während er
bisher durch den Zeugen M. einfühlsam in dem Bemühen
um eine Vertrauensbasis befragt worden war, stellte die
eindringliche, intensive Drohung durch E. einen Wechsel
des Vernehmungsstils dar und ließ weitere strenge
Maßnahmen befürchten. Dem wollte er sich nicht
aussetzen. Es dauerte daher nur wenige Minuten bis G.
sagte, er habe Jakob M. unter einem Steg an einem See
bei Birstein versteckt. Er ließ es dabei aber immer
noch offen, ob der Junge am Leben war, und äußerte
diffus, es könne sein, dass der Junge tot sei.
E. lief auf den Flur und verlangte lautstark
eine Landkarte von Birstein. Der Ermittlungsbeamte K.,
der sich in dieser Gegend gut auskannte, begab sich zusammen
mit dem Zeugen Sk. in das Vernehmungszimmer zu G., um
diesen nach örtlichen Details zu fragen. Auf die
Frage K.s, ob Jakob noch am Leben sei, gab G. ausweichende
Antworten. Er erklärte, er (G.) sei als erster dort
(am Birsteiner See) weggegangen, und er wisse nicht, ob
die anderen noch da seien. Der Junge sei in schwarze Bettlaken
gehüllt.
Der Zeuge K. misstraute diesen Angaben und fragte, ob
der Ort jetzt richtig angegeben sei, worauf G. erwiderte:
"Das stimmt jetzt". Er zeigte dabei auf der
Karte einen Feldweg und nannte weitere Einzelheiten, die
nur jemand kennen konnte, der dort gewesen war.
G. machte bei dieser Unterredung keine Angaben darüber,
dass er bedroht worden sei oder Angst habe. Im Hinblick
auf die offene Frage, ob der Junge lebt, brachen die Einsatzkräfte
beschleunigt zu dem angegebenen Ort bei Birstein auf.
Von dem Zeugen Pr. angesprochen, wie er
es überhaupt und so schnell erreicht habe, dass G.
so ausgesagt habe, erklärte E., es sei eine geheime
Sache; er habe G. sagen sollen, es sei angedacht, ihm
ein Wahrheitsserum zu verabreichen beziehungsweise ihm
Schmerzen zuzufügen.
Inzwischen war der Zeuge M. verspätet
erschienen. Er war verärgert, dass G. bereits im
Vernehmungszimmer von Pr. war und bat den Zeugen Sk.,
G. in sein Zimmer zu bringen. Die Verärgerung ergab
sich daraus, dass M. befürchtete, sein zu G. aufgebautes
Vertrauensverhältnis werde durch die Einschaltung
anderer Vernehmungspersonen gestört und die Aussagebereitschaft
gefährdet.
M. befragte sodann G. zu Birstein, der ihm sagte, er wolle
dorthin nur mitfahren, wenn er, M., ihn begleite. M. fuhr
deshalb mit G. nach Birstein und begleitete ihn auch auf
der Rückfahrt. Auf der Fahrt nach Mittätern
befragt, gab G. wahrheitswidrig an, der B. S. sei Urheber
und Drahtzieher der Straftat gewesen. B. S. wurde daraufhin
zunächst festgenommen. Die nachfolgenden Ermittlungen
ergaben schnell, dass die Anschuldigung nicht stimmte,
und G. räumte auch ein, gelogen zu haben. M. und
G. waren auf der Fahrt nach Birstein und zurück mehrere
Stunden zusammen im Fahrzeug. Während dieser Zeit
sagte G. zu keinem Zeitpunkt, dass er durch E. oder sonst
jemanden bedroht worden sei oder Angst vor E. habe.
Gegenüber dem Zeugen L. erklärte
E. am nächsten Tag auf dessen Frage, wie die Angaben
G.s zustande gekommen seien: "Das wollen Sie doch
gar nicht wissen." Sodann erläuterte er, er
habe einen Auftrag von D. gehabt. Er habe an G.s Gewissen
appelliert, ihm das Schreckliche seiner Tat vor Augen
geführt und dann darauf hingewiesen, dass die Behördenleitung
es nicht mehr akzeptiere, dass er lüge und nichts
sage. Er habe ihm die Anwendung von unmittelbarem Zwang
angedroht.
D. hat noch am 1.10.2002 einen schriftlichen
Vermerk gefertigt, in dem es unter anderem
heißt:
"Am 30.9.2002, gegen 22.45 Uhr, teilte
mir KOR E. mit, dass der Tatverdächtige Magnus G.
weiterhin keine Angaben zum Verbleib des vermissten Kindes
gemacht habe. Für den Fall der weiteren Weigerung
habe ich die Anwendung unmittelbaren Zwanges angeordnet.
Nach Sachlage ist davon auszugehen, dass sich Jakob M.,
sofern er noch am Leben ist, in akuter Lebensgefahr befindet
(Entzug von Nahrung und Flüssigkeit, Außentemperatur).
Am 1.10.2002 um 6.15 Uhr, teilten mir KOR E. und KOR Mü.
mit, dass G. mittlerweile freiwillig ausgesagt habe. Nach
seinen Angaben seien weitere Tatverdächtige festgenommen
und Wohnungen - ohne Erfolg - durchsucht worden. Angeblich
werde Jakob M. in einer Hütte am Langener Waldsee
festgehalten (der Beschreibung nach könnte es auch
der Walldorfer Badesee sein). Dort werden zur Zeit mehrere
Hundertschaften zusammengezogen. Wegen des ausgedehnten
Geländes und fehlender Eingrenzungsmöglichkeiten
ist mit einer langen Suchaktion zu rechnen. Der Vernehmungsbeamte
des G. sei der Ansicht, dass dieser die Wahrheit gesagt
habe. Im Gegensatz dazu vertrete der Polizeipsychologe
S. die Auffassung, dass es sich um ein Lügengebäude
handele.
Zur Rettung des Lebens des entführten Kindes habe
ich angeordnet, dass G.
- nach vorheriger Androhung
- unter ärztlicher Aufsicht
- durch Zufügung von Schmerzen (keine Verletzungen)
erneut zu befragen ist. Die Feststellung des Aufenthaltsortes
des entführten Kindes duldet keinen Aufschub; insoweit
besteht für die Polizei die Pflicht, im Rahmen der
Verhältnismäßigkeit alle Maßnahmen
zu ergreifen, um das Leben des Kindes zu retten. Parallel
dazu wurde der Polizeiführer Mü. beauftragt,
zu prüfen, ob ein "Wahrheitsserum" beschafft
werden kann.
Die Befragung des G. dient nicht der Aufklärung der
Straftat, sondern ausschließlich der Rettung des
Lebens des entführten Kindes.
Die von KOR W. erhobenen moralischen Bedenken wurden in
einer weiteren Besprechung mit AD R., KOR W. und KOR Mü.
zurückgestellt (8.00 Uhr).
KHK E. wurde angewiesen, den Beschuldigten G. auf die
bevorstehende Verfahrensweise vorzubereiten.
Um 8.25 Uhr teilte Herr E. mit, dass G. "im Konjunktiv"
eingeräumt habe, dass Jakob M. tot sei. Später
ergänzte er diese Aussage durch den Hinweis auf eine
Hütte im Bereich des Langener Waldsees und den Fundort
der Leiche bei Birstein.
Durch das inzwischen abgelegte Geständnis war die
Maßnahme entbehrlich".
Die 22. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt
am Main hat in dem Strafverfahren gegen G. (Az. 5/22 Ks
3490 Js 230118/02) mit Beschluss vom 9.4.2003 festgestellt,
dass die Androhung des Angeklagten E. wegen Verstoßes
gegen Art. 1 und 104 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz und Art.
3 MRK gesetzeswidrig ist und dass deshalb vier Vernehmungen
G.s, drei polizeiliche Vermerke und eine Leseabschrift
nicht zu Beweiszwecken verwertet werden dürfen.
G. wurde durch Urteil der 22. Strafkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.7.2003 rechtskräftig
wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub
mit Todesfolge und wegen falscher Verdächtigung in
Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen
zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.
Es wurde festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten
besonders schwer wiegt.
Verfassungsbeschwerde in vorgenannter
Strafsache wegen des hier in Rede stehenden
Verhaltens der Angeklagten ist eingelegt.
Diesen Sachverhalt hat das Gericht wie
folgt rechtlich gewürdigt:
Der Angeklagte E. hat sich einer Nötigung
im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Indem er G. am Morgen des 1.10.2002 drohte, man werde
ihm unter ärztlicher Aufsicht Schmerzen, jedoch ohne
Verletzungen, zufügen, um ihn zur Preisgabe des Aufenthaltsortes
des entführten Kindes zu zwingen, hat er ein empfindliches
Übel in Aussicht gestellt, wobei er deutlich machte,
dass er nicht der Ausführende sein werde, aber im
Auftrag und in Vertretung der Behördenleitung spreche
und somit Einfluss auf die Verwirklichung der Androhung
habe.
Der Angeklagte D. hat sich der Verleitung
eines Untergebenen zu dieser Straftat gem. §375 Abs.
1 StGB in Verbindung mit § 240 Abs. 1 StGB schuldig
gemacht. Als Vizepräsident war D. Vorgesetzter von
E. und hat diesen verbindlich zu der Tat angewiesen, die
E. auch ausführte.
Nach der Vorstellung der Angeklagten und
der gebrauchten Wortwahl sollte die in Aussicht gestellte
Schmerzzufügung erheblich und so stark sein, dass
sie für einen entgegenstehenden Willen von G. keinen
Raum mehr ließ. Mit dem Hinweis, dass ein besonderer
Beamter herangezogen werden sollte, wurde suggeriert,
dass eine ganz gezielte und besonders wirkungsvolle Schmerzzufügung
beabsichtigt war. Die vorbeugende Anwesenheit eines Arztes
signalisierte körperliche und gesundheitliche Beeinträchtigungen,
die der ärztlichen Überwachung bedurften.
Die Drohung hatte den gewünschten
Erfolg. Sie war ursächlich dafür, dass G. seinen
Widerstand aufgab und den Verwahrort des Kindes offenbarte.
Dies ergibt sich daraus, dass G. zuvor sowohl gegenüber
dem Zeugen M. als auch bei der Konfrontation mit seiner
Mutter am Morgen des 1.10.2002 und auch gegenüber
den Zeugen Pr. und Pe. insoweit nicht zur Aussage bereit
gewesen war. Der Appell von E. an G.s Gewissen und der
Versuch, Mitleid mit dem Schicksal des Kindes zu erwecken,
konnten keinen Erfolg haben, da G. wusste, dass das Kind
bereits tot war. Bei der sehr kurzen Zeit, die E. mit
G. allein im Zimmer war, konnte ausschließlich die
Androhung der Gewaltanwendung bewirkt haben, dass G. seinen
Widerstand aufgab.
Beide Angeklagten wussten, was sie taten
und wollten den eingetretenen Erfolg.
Es sind keine Rechtfertigungsgründe
gegeben, und die Androhung des Übels war zu dem angestrebten
Zweck als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB).
Es sind keine Ermächtigungsgrundlagen ersichtlich.
Die polizeirechtlichen Vorschriften des Hessischen Gesetzes
für Sicherheit und Ordnung (HSOG) bieten keine Ermächtigungsgrundlagen
für die zwangsweise Durchsetzung einer Aussage, sondern
verbieten sie. Auch die allgemeine Schutzpflicht des Staates
und seiner Institutionen, wie zum Beispiel der Polizei,
gewährt keine diesbezüglichen Eingriffsbefugnisse.
Die Schutzpflicht des Staates zur Rettung menschlichen
Lebens besteht immer nur in den Grenzen, die dem Handeln
des Staates gesetzt sind. Die Nichtbeachtung von Rechtsnormen
durch die Exekutive ist wegen Art. 20 Abs. 3 2. Hs. Grundgesetz
nicht bloß Rechtsbruch, sondern auch verfassungswidrig.
G. war zwar Störer im Sinne des §
6 Abs. 1 HSOG und damit nach § 12 Abs. 2 HSOG auskunftspflichtig.
Gleichzeitig war er Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren
wegen Entführung und Erpressung und entsprechend
durch den Zeugen M. belehrt worden.
Die Kollision der polizeilichen Auskunftspflicht
mit dem umfassenden Schweigerecht als Beschuldigter hat
der Gesetzgeber gesehen und in § 12 Abs. 4 HSOG gelöst.
Danach gelten die Vorschriften des § 136 a StPO entsprechend;
dies bedeutet, dass die Auskunft im Rahmen der Gefahrenabwehr
nicht auf die in § 136 a StPO beschriebene Weise,
also z. B. nicht durch Drohung mit Schmerzzufügung,
erlangt werden darf. Die Norm über verbotene Vernehmungsmethoden
gilt demgemäß auch im Rahmen der Gefahrenabwehr.
So wird insbesondere in der Kommentierung zu § 12
Abs. 2 HSOG (Meixner /Fredrich, HSOG, 9. Auflage 2001,
Rdnr. 14) ausgeführt, dass Methoden, die die Freiheit
der Willensentschließung nach § 136 a StPO
beeinträchtigen, verboten sind, weil sie gegen die
Menschenwürde (Art. 1 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz) verstoßen.
Als Beispiel wird dort genannt: "Die Verabreichung
eines Wahrheitsserums an den einer Geiselnahme Verdächtigen
zur Auffindung der Geisel ist unzulässig."
Mit § 12 Abs. 4 HSOG steht § 52 Abs. 2 HSOG,
wonach unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung
ausgeschlossen ist, in Einklang.
Selbst wenn man der Rechtsansicht folgt,
welche die strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe,
die für Privatpersonen gelten, auch auf hoheitliches
Handeln anwendet, ist das Vorgehen von beiden Angeklagten
weder durch Nothilfe (§ 32 StGB) noch durch rechtfertigenden
Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt.
§ 32 StGB setzt objektiv eine Notwehrlage zur Tatzeit
voraus (Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 52.
Auflage 2004, § 32 Rdnr. 3). Diese lag nicht vor,
da das Kind bereits tot war. Doch beide Angeklagten hielten
die Rettung des Kindes für möglich. Die Angeklagten
befanden sich gleichwohl nicht in einem vorsatzausschließenden
Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen
eines Rechtfertigungsgrundes: Erforderlich im Sinne des
§ 32 StGB ist die Verteidigung, wenn sie einerseits
zur Abwehr geeignet ist und andererseits das mildeste
Gegenmittel darstellt (Schönke-Schröder, Kommentar
zum StGB, 26. Auflage 2001, § 32 Rdnr. 34). Die Androhung
von Schmerzzufügung war jedoch nach Art und Maß
nicht das mildeste Gegenmittel, da mit dem Stufenkonzept
noch andere Maßnahmen zur Verfügung standen.
§ 34 StGB setzt unter anderem voraus,
dass die Gefahr für das Leben des Kindes nicht anders
abwendbar ist und die Tat ein angemessenes Mittel darstellt.
Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Wie bereits
erörtert standen noch andere, weniger einschneidende
Mittel zur Verfügung, wie z. B. die noch nicht durchgeführte
Konfrontation mit den Geschwistern des Opfers.
Zudem war die Handlung weder geboten im Sinne des §
32 StGB, noch stellte sie ein angemessenes Mittel im Sinne
des § 34 StGB dar, denn sie verstieß gegen
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Dieser fundamentale Satz der Verfassung findet sich auch
in Art. 104 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes wieder, wonach
festgehaltene Personen weder seelisch noch körperlich
misshandelt werden dürfen. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz
1 Grundgesetz ist die Menschenwürde unantastbar.
Keine Person darf durch die staatliche Gewalt zum Objekt,
zu einem Ausbund von Angst vor Schmerzen gemacht werden.
Seinen Niederschlag hat dieser Rechtsgedanke auch in internationalen
Verträgen und Konventionen, wie z. B. in Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention, die in Deutschland
Gesetzeskraft hat, gefunden.
Die Achtung der Menschenwürde ist die Grundlage dieses
Rechtsstaates. Der Verfassungsgeber hat sie ganz bewusst
an den Anfang der Verfassung gestellt. Das Recht auf Leben
und körperliche Unversehrtheit dagegen ist erst in
Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz normiert. Dies hat seinen Grund
in der Geschichte dieses Staates. Die Dokumente aus der
Zeit der Entstehung der Bundesrepublik Deutschland machen
unschwer deutlich, dass den Mitgliedern des Parlamentarischen
Rates die Gräueltaten des nationalsozialistischen
Regimes noch sehr deutlich vor Augen standen. Sein fundamentales
Anliegen war, so etwas wie damals nie wieder entstehen
zu lassen und mit der Fassung dieses Grundgesetzes einen
deutlichen Riegel vor jegliche Versuchung zu schieben.
Der Mensch sollte nicht ein zweites Mal als Träger
von Wissen behandelt werden können, das der Staat
aus ihm herauspressen will, und sei es auch im Dienste
der Gerechtigkeit. So ist zu erklären, dass Artikel
1 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz unabänderlich ist. Der
Verfassungsgeber hat in Art. 79 Abs. 3 Grundgesetz dem
Gedanken "Wehret den Anfängen" Ausdruck
verliehen und eine Änderung dieses Verfassungsgrundsatzes
ausgeschlossen, auch wenn eine entsprechende Mehrheit
für eine Grundgesetzänderung vorläge. Aus
diesem Grund wird Art. 79 Abs. 3 Grundgesetz auch als
"Ewigkeitsklausel" bezeichnet. Das strikte Verbot,
einem Beschuldigten Gewalt auch nur anzudrohen, ist bereits
das Ergebnis einer Abwägung aller zu berücksichtigenden
Interessen. Diese wurde bei Errichtung des Grundgesetzes
vorgenommen. Dabei geht es ganz wesentlich auch um den
Schutz und die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege.
Die Urteile der Strafgerichte basieren
auf einer korrekten Arbeit der Polizei in einem rechtsstaatlichen
Verfahren. Der Rechtsstaat würde sich selber aufgeben,
wenn er diesem strikten Gebot keine Folge leisten würde.
Der Angeklagte E. kann sich auch nicht auf seine Weisungsgebundenheit
gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 HSOG berufen, denn nach §
56 Abs. 1 Satz 2 HSOG besteht sie gerade nicht, wenn die
Anordnung die Menschenwürde verletzt.
Die gleichen Ausführungen gelten
auch für die Verwerflichkeitsklausel des § 240
Abs. 2 StGB. Die Androhung von Schmerzen zu dem Zweck,
eine Information zu erlangen, war verwerflich. Die innere
Verknüpfung von Nötigungsmittel und Nötigungszweck
(Zweck-Mittel-Relation) stellt auf einen erhöhten
Grad sittlicher Missbilligung und sozialwidrigen Verhaltens
ab. In diesem Wertbegriff sind ebenso die Gebote des Grundgesetzes
und damit auch die unumstößliche Wertigkeit
des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten.
Ein Verstoß gegen die Achtung der Menschenwürde
ist daher auch als verwerflich anzusehen, wenn dieser
- subjektiv - zu dem Zweck erfolgt ist, das Leben eines
Kindes zu retten.
Die Kammer folgt insoweit nicht den Ausführungen
des von der Verteidigung vorgelegten Gutachtens von Prittwitz,
das eine Strafbarkeit beider Angeklagter ausschließt,
da ein Vergleich der hier zu beurteilenden Nötigungshandlung
mit anderen abgeurteilten Nötigungshandlungen Indizien
erbracht habe, die gegen eine Einordnung des Verhaltens
der beiden Angeklagten als verwerflich sprechen.
Hierzu wird im Gutachten unter anderem ausgeführt:
"Zur Anwendung kam mit der bloßen
Androhung von Schmerzen nur' das am wenigsten Verwerflichkeit
indizierende Nötigungsmittel.
Das abgenötigte Verhalten entsprach dem, was die
Rechtsordnung in mehrfacher Hinsicht von dem Nötigungsopfer
verlangt.
Das abgenötigte Verhalten weist eine unübersehbare
Rechtfertigungsnähe' auf, die ein starkes Indiz
gegen die Verwerflichkeit darstellt.
Die Motive für das nötigende Verhalten, die
Absicht, so das Leben des Entführungsopfers vielleicht
noch retten zu können, sind eindeutig im rechtsgutfreundlichen
Bereich einzuordnen.
Die Situation, in der das nötigende Verhalten eingebettet
war, ist durch eine erregte Anspannung gekennzeichnet
gewesen, die es der Rechtsgemeinschaft erlaubt, ein für
verboten erachtetes Verhalten für nicht strafbar,
weil nicht verwerflich zu erklären.
Schließlich spricht, ohne dass diesem Indiz eine
herausragende Rolle zukommt, die tatsächliche Reaktion
der Rechtsgemeinschaft und führender Repräsentanten
der Rechtsgemeinschaft indiziell ebenfalls dafür,
dass eben nicht jeder Vernünftige' das Verhalten
als sittlich missbilligenswert und sozial unerträglich
ansieht".
Die Tatsache, dass die Nötigungshandlung
eindeutig polizeirechtlich und strafprozessual unzulässig
und damit verboten war, wird im Rahmen des Gutachtens
lediglich als ein Indiz unter den oben genannten Aspekten
angeführt. Eine Einbeziehung von Art. 1 Abs. 1 Satz
1 Grundgesetz erfolgt dabei nicht.
Im vorliegenden Fall war die Intensität
des Zwangsmittels zudem auch nicht geringfügig. Die
Zufügung von Schmerzen, ohne Verletzung, durch einen
besonderen Beamten, der sich in den körperlichen
Gegebenheiten besonders schmerzempfindlicher Regionen
auskennt und diese auch gezielt angreifen kann, ist Angst
einflößend und abschreckend. Die Hinzuziehung
eines Arztes wirkt dabei nicht beruhigend. Die Schmerzzufügung
musste gegebenenfalls so stark sein, dass sie für
einen entgegenstehenden Willen keinen Raum mehr ließ.
Der Wille sollte gebrochen werden. Es handelt sich auch
nicht um ein bloßes Gedankenmodell, vielmehr waren
tatsächliche Vorbereitungen getroffen. Der Arzt war
in das Polizeipräsidium beordert und nach seiner
Einwilligung befragt worden. Der besondere Beamte sollte
mit dem Hubschrauber aus dem Urlaubsort geholt werden.
Eine Ausnahme von der eindeutigen Gesetzeslage
bedeutete, dass der verfassungsrechtliche Schutz der Menschenwürde
in seiner Absolutheit durchbrochen und einer Abwägung
zugänglich gemacht würde, was einem Tabubruch
gleichkäme. Solche Ausnahmen sind im Rahmen von Fallkonstellationen
mit terroristischen Angriffen erörtert worden. Es
wurden Grenzfälle beschrieben, in denen der Schutz
der Menschenwürde des Täters dem möglichen
Tod und damit dem Schutz des Lebens Tausender von Menschen
gegenübergestellt wurde ("ticking-bomb-Fälle").
Im Rahmen dieser Diskussion wird unter anderem die Auffassung
vertreten, die Menschenwürde der Opfer verlange,
dass der Staat alles unternehme, gegebenenfalls auch seelischen
oder körperlichen Druck anwende, um das Leben der
bedrohten Menschen zu retten. Bei einer Abwägung
sei die Menschenwürde des Täters nachrangig.
Nach der Ansicht von Brugger (JZ 2000, 164 ff.) kommt
zum Beispiel eine Relativierung des Folterverbotes nur
bei einer Fallgestaltung in Betracht, bei der mehrere
Merkmale erfüllt sind, die den Vorfall als eine einmalige,
extreme Ausnahmesituation qualifizieren. Der Störer
muss die einzig sicher identifizierte Person sein, die
die Gefahr verursacht hat und sie auch beseitigen kann.
Die Anwendung von Zwang muss das einzige Erfolg versprechende
Mittel sein. Herdegen (Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar
zum Grundgesetz, 42. Auflage 2003, Art. 1 Rdnr. 45 ff.)
will eine "Abschichtung von Würdekern und weiterem
Schutzbereich" vornehmen. Es sollen "abwägungsoffene
Randzonen des Schutzbereiches" geschaffen werden.
Ferner führt er aus, dass die gebotene Abwägung
nicht auf der "internormativen Ebene (Kollision)
von Art. 1 Abs. 1 Satz. 1Grundgesetz und Art. 2 Abs. 2
Satz 1 Grundgesetz" zu vollziehen sei. Herdegen zielt
vielmehr auf eine "normimmanente" Abwägung
bereits bei der "Konkretisierung des Würdeanspruches",
wonach im Einzelfall die Androhung oder Zufügung
körperlichen Übels den Würdeanspruch nicht
verletzen soll.
Nach anderer Auffassung (Roxin: Festschrift
für Albin Eser, 2005) legitimiert der Angriff des
Täters auf die Menschenwürde des Opfers den
Staat nicht, nun seinerseits die Menschenwürde des
Täters anzugreifen. Die Tatsache, dass er sich gerade
nicht mit dem Verbrecher auf eine Stufe stelle, dokumentiere
seine sittliche Überlegenheit.
Nach Hamm (NJW 2003, 946 ff.) ist die in drastischer Sprache
vorgebrachte Drohung mit der lebenslangen Freiheitsstrafe
der gesetzlich zugelassene psychische Zwang, wobei die
vorbezeichnete legale Variante keineswegs von vornherein
weniger aussichtsreich als die illegale sei.
Miehe (NJW 2003, 1220 ff.) hält die Vorstellung einer
gezielten amtlichen Schmerzzufügung für kaum
erträglich und fragt, ob die Durchführung einem
Beamten überhaupt zuzumuten sei.
Hilgendorf (JZ 2004, 331 ff.) warnt davor, dass Missbrauch
nie ausgeschlossen werden könne. Bei einer "formalisierten"
Folter gäbe es keine rechtlichen Grenzen mehr, und
der vermeintliche Täter werde der schrankenlosen
Willkür ausgesetzt. Hecker (KJ 2003, 210 ff.) weist
nach Auffassung der Kammer zu Recht darauf hin, dass angesichts
des Niveaus der heutigen professionellen Standards polizeilicher
Vernehmungs- und Befragungstechniken die Drohung mit oder
die Zufügung von Schmerzen ein Rückgriff auf
Techniken des Mittelalters sei.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass selbst die Befürworter
einer Relativierung der Menschenwürde sehr vorsichtig
und restriktiv die Voraussetzungen für eine solche
extreme Ausnahmesituation formulieren. Es bleiben die
grundsätzlichen Bedenken bestehen, und den abstrakten
Fällen ist gemeinsam, dass die Zwangsmittel nur als
ultima ratio erwogen werden, wenn sie erfolgversprechend
gegen einen sicher feststehenden Täter eingesetzt
werden können.
Ein Vergleich mit dem finalen Rettungsschuss
ist nicht überzeugend. Beim finalen Rettungsschuss
wird die von einem sicher identifizierten Angreifer ausgehende,
unmittelbare Gefahr sofort und endgültig beseitigt.
Er ist das einzige und letzte Mittel, um die konkrete
Gefahr zu beseitigen. Zudem wird vom Täter keine
Handlung gefordert, sondern eine Unterlassung erzwungen.
Es ist nicht Aufgabe der erkennenden Kammer, in die abstrakte
Diskussion verfassungsrechtlicher Grundsätze einzugreifen,
da dies zur Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles
nicht erforderlich ist. Die Gesetzeslage ist eindeutig.
Die diskutierten Ausnahmefälle sind theoretische
Grenzfälle, die möglicherweise hinsichtlich
der Bewertung in eine juristische Grauzone und an die
Grenzen der Jurisprudenz stoßen. Der vorliegende
Fall stellt aber keine derartige extreme Ausnahmesituation
dar, sondern bewegt sich in einem Rahmen, in dem die Anwendung
von Zwangsmitteln schon deshalb nicht in Betracht kommen
konnte, weil die Verdachtsmomente noch nicht ausreichend
sicher ermittelt und die zulässigen Ermittlungsmaßnahmen
bei weitem noch nicht ausgeschöpft waren.
Entschuldigungsgründe liegen ebenfalls
nicht vor.
Die beiden Angeklagten können sich nicht auf einen
Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB berufen, denn
sie rechneten bei Begehung der Tat mit der Möglichkeit
Unrecht zu tun und nahmen dies zumindest billigend in
Kauf. Der Angeklagte D. hat selbst mit der Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens gerechnet und trotz anders
lautender Auffassungen zahlreicher Ermittlungsbeamter
den Polizeiführer Mü. und W. zur Rede gestellt.
Dem Angeklagten E. waren die heftigen Reaktionen und die
gegenteiligen Auffassungen aller übrigen Kollegen
durch die beiden Besprechungen bekannt. Auch zeigt seine
Reaktion auf die Frage des Zeugen Pr., wie er denn so
rasch G. zum Reden gebracht habe, dass er sich der Unrechtmäßigkeit
seiner Handlung sehr wohl bewusst war.
Beide Angeklagte sind erfahrene Beamte
mit Vorgesetztenposition und kannten die entsprechenden
Normen des Polizeirechts und des § 136 a StP0. Sie
wussten, dass die Drohung eine unerlaubte Vernehmungsmethode
darstellt. Der Angeklagte D. hat erklärt, dass er
sich mit den Ausführungen von Brugger befasst habe.
Es war ihm klar, dass auch nach dessen Auffassung die
Androhung von Zwangsmaßnahmen nur als letzte Möglichkeit
in Betracht kommen durfte. Auch er kannte die gravierenden
Bedenken der anderen Beamten. Ein Anruf bei der Staatsanwaltschaft
Frankfurt am Main war möglich und zumutbar, zumal
erkennbar strafprozessuale Belange tangiert waren und
die PDV 131 (Einsatz bei Entführungen) die Einbindung
der Staatsanwaltschaft vorsieht.
Ein entschuldigender Notstand im Sinne
des § 35 StGB kann nicht angenommen werden. Die Verantwortung
für das entführte Kind ergab sich aus der Verpflichtung
der polizeilichen Gefahrenabwehr. Ein Näheverhältnis,
wie es § 35 StGB verlangt, war nicht gegeben. Nach
dieser Vorschrift sind nur Angehörige und Personen,
die dem Opfer nahe stehen, wegen der persönlichen
Beziehung und Konfliktsituation entschuldigt, nicht jedoch
Polizeibeamte.
Ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand bestand
nicht. Es lag keine schuldausschließende unlösbare
Pflichtenkollision vor. Wie bereits ausgeführt war
die vorgenommene Handlung nicht das einzige, unabweisbar
erforderliche Mittel zur Hilfe.
Der Entführungsfall hob sich nicht
wesentlich von den aus der Kasuistik bekannten Fällen
ab, in denen die Täter gleich zu Beginn ihr Opfer
töteten und dennoch mit der Täuschung, es sei
noch am Leben, versuchten, Geld zu erpressen. Er war kein
singulärer Einzelfall, sondern in seinem Bereich
leider nicht untypisch.
Zudem ist zu bedenken, dass eine Anwendung des übergesetzlichen
Notstandes auf Eingriffsbefugnisse der staatlichen Organe
zu einem Aufbrechen des geltenden Organisations- und Kompetenzrechtes
führen kann (vgl. Böckenförde, NJW 1978,
1881 ff.). Bei einer Anwendung im Verfassungsrecht besteht
die Gefahr, dass der übergesetzliche Notstand zu
einem "überverfassungsmäßigen Notstand
führt und eine offene Generalermächtigung zur
Bewältigung von Notständen und Notlagen"
entstünde. Jede verfassungsrechtliche oder gesetzliche
Begrenzung von Befugnissen würde damit nur eine vorläufige.
Sonstige Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich,
so dass eine Strafbarkeit gemäß § 240
Abs. 1 StGB vorliegt.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer
Aussageerpressung gemäß § 343 StGB sind
dagegen nicht erfüllt. Beide Angeklagte handelten
nicht zum Zwecke der Aussagegewinnung in dem Ermittlungsverfahren
gegen Magnus G. Zwar lassen sich objektiv Strafverfolgung
und Gefahrenabwehr schwerlich trennen, andererseits stellt
der klare Wortlaut des § 343 StGB eindeutig auf das
subjektive Element der Absicht ab und eröffnet damit
die Möglichkeit einer getrennten Betrachtungsweise.
Beiden Angeklagten ging es zielgerichtet und ausschließlich
um die Rettung des entführten Kindes. Sie hatten
nicht die Intention, das Ermittlungsverfahren zu fördern.
Eine Beweisgewinnung spielte für ihre Motivation
keine Rolle; vielmehr wurden Beweisverwertungsverbote
ausdrücklich in Kauf genommen. Dies ergibt sich auch
aus dem Vermerk des Angeklagten D. vom 1.10.2002.
Zur Strafzumessung, insbesondere zu der
Frage, inwieweit vorliegend von einem besonders schweren
Fall der Nötigung und damit von einem Strafrahmen
der von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht,
auszugehen ist, enthalten die schriftlichen Urteilsgründe
folgende Ausführungen:
Die Voraussetzungen für einen besonders
schweren Fall im Sinne von § 240 Abs. 4 Ziff. 3 StGB
mit dem Regelbeispiel, dass der Täter seine Befugnisse
oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht, sind
zwar erfüllt, da der Angeklagte E. in seiner Eigenschaft
als Kriminalbeamter in verantwortlicher Position und leitender
Funktion im Rahmen der "Besonderen Aufbauorganisation
(BAO)" tätig war, Zugang zu dem Zeugen G. hatte
und die Androhung vornahm. Diese Tatsachen waren auch
dem Angeklagten D. bewusst.
Trotz Vorliegens des Regelbeispiels sieht das Gericht
jedoch im vorliegenden Fall massive mildernde Umstände,
die der Anwendung des erhöhten Strafrahmens von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe entgegenstehen
und ihn als unangemessen erscheinen lassen.
Damit ist auch die Vermutung, dass der Fall insgesamt
als besonders schwer anzusehen
ist, widerlegt.
Für eine milde Bewertung spricht
in ganz erheblichem Maße, dass es beiden Angeklagten
ausschließlich und dringend darum ging, das Leben
des Kindes zu retten. Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte
D. in besonderer Verantwortung fühlte, da er in Stellvertretung
des Polizeipräsidenten die Behördenspitze vertrat.
Er war dadurch ungewohnt mit der Verantwortungslast befrachtet
und fühlte sich deshalb ganz besonders in der Pflicht.
Er hatte sich in der Nacht noch lange Zeit Gedanken über
die Situation und die richtige Vorgehensweise gemacht
und sah einen Konflikt, der ihm in seiner 40-jährigen
Dienstzeit noch nicht vorgekommen war. Zudem stand er
unter hohem Erfolgsdruck gegenüber der vorgesetzten
Behörde und der Öffentlichkeit.
Der Angeklagte E. dachte an seine eigenen,
zum Teil gleichaltrigen Kinder und litt unter der Vorstellung,
dass das Opfer möglicherweise elend umkommt. Auch
er war in Stellvertretung des urlaubsabwesenden Kommissariatsleiters
in der Pflicht. Mildernd ist auch für beide Angeklagte
zu berücksichtigen, dass G.s provozierendes und skrupelloses
Aussageverhalten die Nerven der Ermittler aufs äußerste
strapazierte. Juristisch geschult, wusste er seine falschen
Aussagen so zu formulieren und darzubieten, dass sie ständig
Ungewissheiten, Hoffnungen, Enttäuschungen erzeugten
und keine Sicherheiten boten. Er vermittelte den Eindruck,
dass er bewusst mit dem Leben des Kindes spielte und den
Einsatz - und Rettungswillen der Polizei in die falsche
Richtung lenkte, um Zeit zu gewinnen und möglicherweise
den Tod des Jungen herbeizuführen.
Es herrschte im Übrigen eine außergewöhnliche
Hektik. Die Polizeikräfte waren überlang im
Dienst, erschöpft und müde. Der Angeklagte E.
hatte die Nacht durchgearbeitet, und der Angeklagte D.
hatte nur wenige Stunden geschlafen. Diese angespannte
Befindlichkeit der Angeklagten verringert den Schuldvorwurf
erheblich, da sie die Hemmschwelle zur Tat herabgesetzt
hat. Beide befanden sich an der Grenze ihrer Belastbarkeit.
Zudem haben beide ein tadelloses Vorleben aufzuweisen.
Eine ehrenwerte, verantwortungsbewusste Gesinnung des
Angeklagten D. kommt darin zum Ausdruck, dass er noch
am 1.10.2002 in seinem schriftlichen Vermerk den Sachverhalt
festgehalten und öffentlich gemacht hat. Dafür
ist ihm Respekt zu zollen in einer Zeit, in der das Abschieben
von Verantwortung und Schuld auf andere eher an der Tagesordnung
ist. Er hat damit frühzeitig die objektiven Tatumstände
eingeräumt.
Auch die Folgen der Taten sind strafmildernd
zu berücksichtigen. Die Begleitung durch die Medien
vorprozessual und während des Strafverfahrens war
immens. Das hat die Angeklagten und ihre Familien sehr
belastet und zum Teil - ob gewollt oder nicht - zu einer
Prangerwirkung geführt. Zudem wurden beide in einen
Zusammenhang mit den schrecklichen Folterszenen aus Krisengebieten
gestellt.
Die lange Verfahrensdauer ist strafmildernd zu berücksichtigen.
Der sich über mehrere Wochen hinziehende Prozess
wie auch die lange Dauer des Ermittlungsverfahrens war
eine gewaltige Belastung für die Angeklagten, wobei
insbesondere die Konfrontation mit dem als Mörder
verurteilten Zeugen G., der seine Tat fast völlig
negierte, sich selbst als Opfer in den Vordergrund stellte
und dabei noch log, hervorzuheben ist.
Beide Angeklagte haben Einbußen in ihren dienstlichen
Tätigkeiten erfahren: Der Angeklagte D. ist zum Hessischen
Ministerium des Innern nach Wiesbaden versetzt worden,
und der Angeklagte E. durfte keine strafprozessual relevanten
Maßnahmen ausführen.
Schließlich ist beiden zugute zu
halten, das erstmals eine solche - wenn auch nicht unlösbare
- Konfliktlage vor Gericht verhandelt wurde.
Aus diesen Gründen war von dem Strafrahmen
des § 240 Abs. 1 StGB auszugehen.
Dieser sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
vor.
Im Rahmen der Strafzumessung waren die
vorstehend angeführten strafmildernden Gesichtspunkte
zu berücksichtigen.
Zu Lasten des Angeklagten D. ist zu bedenken,
dass es sich nicht um eine spontane Tat handelte, denn
er hatte bereits am Abend zuvor über die Anwendung
von unmittelbarem Zwang gegenüber dem Zeugen E. gesprochen.
Weiterhin ist in die Abwägung einzubeziehen, dass
die konkrete Gefahr bestand, dass G. nicht wegen Mordes
hätte verurteilt werden können, denn sein Verteidiger
hatte zunächst die Einstellung des Verfahrens wegen
eines Verfahrenshindernisses beantragt und die erkennende
Strafkammer hatte mehrere Vernehmungen und polizeiliche
Vermerke nicht zu Beweiszwecken verwerten können.
Darüber hinaus ist eine Verfassungsbeschwerde gegen
das rechtskräftige Urteil anhängig.
Unter Abwägung aller für und
gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt
die Kammer eine Geldstrafe für den Angeklagten D.
in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 120,- €
und für den Angeklagten E. von 60 Tagessätzen
zu je 60,- Euro für tat- und schuldangemessen. Hierbei
war zu Gunsten des Angeklagten E. zu berücksichtigen,
dass er als weisungsabhängiger Beamter handelte und
nur kurze Zeit für Überlegungen und zu einer
Verweigerung der Tat hatte.
In Anbetracht der aufgeführten besonderen
Umstände hat die Kammer davon abgesehen, die Angeklagten
zu einer Strafe zu verurteilen. Vielmehr bleibt die Verurteilung
zu einer Geldstrafe nach § 59 StGB vorbehalten. Die
strengen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt:
Es bestehen keine Zweifel an einer günstigen Sozialprognose
für beide Angeklagte. Die Gesamtwürdigung der
vorliegenden Tat und der Persönlichkeit der beiden
Angeklagten ergeben besondere Umstände, nach denen
es vorliegend angezeigt ist, von der Verhängung einer
Strafe abzusehen. Die Tat ist zwar nicht aus einer unausweichlichen
Konfliktlage erwachsen, da noch zahlreiche Handlungsalternativen
zur Verfügung standen. Es lag jedoch für die
Angeklagten aus subjektiver Sicht eine Situation vor,
die eine gewisse Nähe zu Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen
hatte. Im Übrigen wird auf die eingangs erörterten
Strafzumessungsgründe Bezug genommen, bei denen das
Motiv der Lebensrettung des Kindes
durchgreifend ist.
§ 59 StGB verlangt darüber hinaus,
dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung
zur Strafe nicht gebietet. Eine ernstliche Beeinträchtigung
des Rechtsempfindens und der Rechtstreue der Bevölkerung
ist durch die bloße Verwarnung der Angeklagten nicht
zu erwarten. Die Verteidigung der Rechtsordnung hat es
geboten, dass ein Schuldspruch erfolgt, nicht aber eine
Bestrafung. Es musste klargestellt werden, dass die bestehenden
Gesetze und die in ihnen verkörperten Verfassungsgrundsätze
von Repräsentanten der Staatsgewalt beachtet werden,
auch in Situationen, in denen es persönlich sehr
schwer fallen mag, sich danach zu richten. Zwar hat das
Verhalten der Angeklagten das Strafverfahren gegen Magnus
G. erheblich erschwert und damit die Rechtsordnung zusätzlich
tangiert. Aber ähnlich einer griechischen Tragödie
kann dem Verfahren eine kathartische, also reinigende
Wirkung nicht abgesprochen werden, denn es hat eine umfangreiche
öffentliche Diskussion entfacht.
Es galt deutlich zu machen, dass bei einer
derart offenen Sachlage, in der weder Allein- noch Mittäterschaft
geklärt war, bei der ernst zu nehmende Ermittlungsmaßnahmen
noch nicht beendet sowie erfolgversprechende kriminaltaktische
und polizeipsychologische Konzeptionen noch durchzuführen
waren, kein rechtlicher Spielraum für die Anordnung
von Zwangsmaßnahmen zur Erlangung von Informationen
bestand.
Durch die umfangreiche Resonanz in der
Öffentlichkeit besteht die Hoffnung, dass sich der
Blick auch für die Gefahren weitet, die ein Abweichen
von der Absolutheit des Art. 1 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz
mit sich bringt.
Das Urteil ist, nachdem die Angeklagten,
ihre Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft noch am
Tage der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet
hatten, rechtskräftig.
Im Auftrag
Klaus Wiens
Vorsitzender Richter am Landgericht
Pressereferent in Strafsachen
Frankfurter Rundschau 02.03.2005
Zukunft von Daschner
weiter ungewiss
Der frühere Polizei-Vizepräsident käme
gern auf den Posten zurück, aber Innenminister Bouffier
hält sich bedeckt
Die berufliche Zukunft des früheren Polizei-Vizepräsidenten
Wolfgang Daschner ist immer noch ungewiss. Nach seiner
Verurteilung wegen Nötigung durch das Landgericht
wartet der 61-Jährige seit Dezember auf den Abschluss
seines Disziplinarverfahrens.
VON HANS-JÜRGEN BIEDERMANN
Frankfurt · 1. März ·
Daschner stand im vergangenen Herbst vor Gericht, weil
er Magnus Gäfgen, dem Mörder und Entführer
des Bankierssohns Jakob von Metzler, mit Folter gedroht
hatte. Auf diese Weise hoffte der damalige Polizeivizepräsident
das Leben des Jungen zu retten. Die Kammer des Landgerichts
erkannte auf Nötigung und verurteilte den Polizeiführer
am 20. Dezember zu einer Geldbuße auf Bewährung.
Daschner war bereits mit Beginn der staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungen, Anfang 2003, in das Landespolizeipräsidium
nach Wiesbaden versetzt worden. Nach dem Urteil kündigte
Innenminister Volker Bouffier an, das Disziplinarverfahren
gegen Daschner solle "zügig" beendet werden.
Doch das kam erst so richtig in Gang, nachdem vor wenigen
Tagen das schriftliche Urteil im Ministerium eingegangen
war, berichtet Pressesprecher Michael Bußer. Zuvor
hatte sich Bouffier im persönlichen Gespräch
nach Daschners Befinden erkundigt und sich nach dessen
Vorstellungen über seine Zukunft im Polizeidienst
erkundigt. Es ist allgemein bekannt, dass der 61-Jährige
auf den Posten des "Vize" zurückkehren
möchte.
Dort würde ihn auch Lothar Herrmann,
Landessprecher des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK),
gerne wiedersehen. Der BDK-Mann, der im Polizeipräsidium
das Straßenraub-Kommissariat leitet, verweist darauf,
Daschner habe im Präsidium "prima Arbeit geleistet"
und das Gerichtsverfahren hätte zu "keinem Autoritäts-
und Kompetenzverlust" geführt, zumal Daschner
nicht als vorbestraft gelte. Eine Verwaltungstätigkeit
im Landespolizeipräsidium wäre für den
gelernten Polizisten dagegen "eine echte Strafe",
meint Herrmann.
Die Hängepartie bei der Personalie
Daschner ist geeignet, um Spekulationen ins Kraut schießen
zu lassen. Im Präsidium hört man die Version,
der Dienstherr werde die Entscheidung über Daschners
berufliche Zukunft so lange hinauszögern, bis die
Nachfolge des Frankfurter Polizeipräsidenten geklärt
sei. Harald Weiss-Bollandt geht am 31. Juli in den Ruhestand.
In diesem Zusammenhang verbreitet der Flurfunk, Bouffier
beabsichtige Daschner nur dann wieder als "Vize"
einzusetzen, wenn sich der "Neue" eine Zusammenarbeit
mit ihm vorstellen könne. Für den Chefposten
im Präsidium werden derzeit vor allem zwei Namen
gehandelt. Als Favorit gilt der gelernte Jurist Günter
Häfner, momentan Stellvertreter des Landespolizeipräsidenten
Norbert Nedela, davor Polizeipräsident in Offenbach
und ganz früher Leiter der Präsidialabteilung
im PP Frankfurt. Chancen werden auch dem Offenbacher Polizeipräsidenten
Heinrich Bernhard eingeräumt, der in Frankfurt Karriere
bis zum Vizepräsidenten gemacht hat.
Insider halten es aber auch für möglich,
dass Bouffier den Präsidentenposten mit einer Person
besetzt, die aus einem anderen Bundesland kommt.
Nachfolgend zwei
Artikel aus: Frankfurter Rundschau vom 20.04.2005
Daschner kehrt nicht
nach Frankfurt zurück
Verurteilter Ex-Polizeivizepräsident wird Leiter
des Präsidiums für Technik und Logistik / Weiss-Bollandt
geht im Sommer
Nach monatelanger Hängepartie ist
die Entscheidung gefallen: Wolfgang Daschner wird nicht
mehr auf seinen Posten als Polizeivizepräsident in
Frankfurt zurückkehren. Der 62-Jährige war im
Dezember wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe
verurteilt worden.
VON HANS-JÜRGEN BIEDERMANN UND MATTHIAS
BARTSCH
Frankfurt / Wiesbaden · 19. April
· Das Verfahren gegen Daschner vor dem Frankfurter
Landgericht stieß seinerzeit auf bundesweites Interesse.
Anlass für den Prozess war das Eingeständnis
des stellvertretenden Behördenleiters, er habe Magnus
Gäfgen mit "schlimmen Schmerzen" gedroht,
damit dieser das Versteck des Entführungsopfers Jakob
von Metzler preisgebe. Als das Urteil - Geldbuße
auf Bewährung - erging, war Daschner bereits zum
Landespolizeipräsidium nach Wiesbaden abgeordnet.
Im Disziplinarverfahren gelangte Innenminister
Volker Bouffier am gestrigen Dienstag nach dreieinhalb
Monaten zu dem Ergebnis, das Landgericht habe Daschners
Verhalten "abschließend gewürdigt"
und deshalb bleibe "kein Raum mehr" für
beamtenrechtliche Maßnahmen. Doch anstatt in Frankfurt
"Vize" zu bleiben, wird Daschner mit der kommissarischen
Leitung des Präsidiums für Technik, Logistik
und Verwaltung in Wiesbaden beauftragt. Daschner sieht
in dieser, vom Ministerium als "schwierig" eingeschätzten
Aufgabe "einen Vertrauensbeweis und eine Herausforderung,
über die ich mich freue". Damit steht fest,
dass Eckhard Sauer , der aus Kassel abgeordnet wurde,
zunächst Polizeivizepräsident in Frankfurt bleibt,
bis im Verlauf der "nächsten Wochen", so
Ministeriumssprecher Michael Bußer, die Nachfolge
von Polizeipräsident Harald Weiss-Bollandt geregelt
ist, der Ende Juli in Pension geht.
Die Entscheidung über Daschners Zukunft
ist von Sibylle Perrot, der Vorsitzenden im Personalrat
des Frankfurter Polizeipräsidiums "als zweitbeste
Lösung" bezeichnet worden. Eigentlich hätte
man sich die Rückkehr des "beliebten und fähigen"
Kollegen gewünscht. Daschner könne jedoch mit
der neuen Situation "ganz gut leben" und habe
sein Gesicht gewahrt. "Er ist einerseits nicht mehr
in der Schusslinie und andererseits Präsident geworden",
meinte Perrot. Lothar Herrmann, Pressesprecher des Bund
Deutscher Kriminalbeamter und Kommissariatsleiter in Frankfurt,
ist der Überzeugung, "dass Daschner gerne zurückgekommen
wäre". Mit seiner Verwendung in Wiesbaden verliere
"das Präsidium an Kompetenz". Er vermute,
dass der Innenminister "aus politischen Gründen"
so entschieden habe.
Die Landtags-SPD verlangt von Bouffier
eine detaillierte Begründung der Entscheidung: "Herr
Daschner wird mit der Behördenleitung quasi noch
belohnt", sagte der SPD-Abgeordnete Günter Rudolph.
Bouffier müsse seine Entscheidung an der "unnachgiebigen
Härte" messen, die er als Oppositionsabgeordneter
im Disziplinarverfahren gegen den früheren Frankfurter
Polizeipräsidenten Wolfhard Hoffmann an den Tag gelegt
habe. Hoffmann seien vor 1999 von der CDU nur unzulässige
Ausritte auf Polizeipferden vorgeworfen worden, während
es bei Daschner immerhin um eine Verurteilung wegen eines
schweren Rechts- und Verfassungsverstoßes gehe.
Die Grünen halten für erklärungsbedürftig,
warum Daschner nun die Leitung des Präsidiums für
Technik, Logistik und Verwaltung (PTLV) übernehmen
soll. Die bisherigen Leiter dieser Behörde, Wolfgang
Sedlak und sein Vize Karlheinz Heymach, sollen ins Innenministerium
versetzt werden. In Sedlaks Amtszeit, die Ende 2001 begann,
fielen offenbar Betrugsfälle im PTLV, wegen derer
sich ein früherer PTLV-Mitarbeiter derzeit in Untersuchungshaft
befindet. In Zusammenhang mit diesem Fall hatte die Landtagsopposition
dem Innenminister mehrfach vorgeworfen, das Parlament
falsch informiert zu haben.
Bouffiers Sprecher Michael Bußer
wollte sich am Dienstag nicht dazu äußern,
ob die Versetzung Sedlaks und Heymachs eine Konsequenz
aus diesen Vorfällen ist. Die beiden Ex-Chefs würden
im Ministerium "eine vergleichbare Aufgabe"
wie im PTVL wahrnehmen, so der Sprecher. Details nannte
er aber nicht.
KOMMENTAR
Angemessen
VON HANS-JÜRGEN BIEDERMANN
Im Frankfurter Polizeipräsidium wurde
Wolfgang Daschner immer als Opfer und nie als Täter
angesehen. Deshalb herrscht Verdrossenheit darüber,
dass der Mann nicht mehr als stellvertretender Behördenleiter
zurückkehren wird. Langjährige Weggefährten
hätten gerne auch weiterhin von seiner kriminalpolizeilichen
Kompetenz und seinem fairen Führungsstil profitiert.
Vor allem der Schulterschluss des Personalrats spricht
für Daschners Reputation. Aber war der Mann wirklich
in Frankfurt zu halten?
Immerhin hat er das in der Genfer Konvention
geächtete Folterverbot missachtet und dem Metzler-Entführer
Schmerzen der schlimmsten Sorte angedroht. Vor diesem
Hintergrund war der Innenminister gut beraten, Daschner
mit einer logistischen Aufgabe in einer Fachbehörde
zu betrauen und aus dem operativen Geschäft einer
Ermittlungsbehörde herauszunehmen.
Die letzten Jahre sind an dem Beamten
nicht spurlos vorüber gegangen. Dem Mann wurde von
der Boulevardpresse auf üble Weise nachgestellt und
deshalb darf man vermuten, dass Daschner sogar froh darüber
ist, in seiner neuen Funktion nicht mehr in der Schusslinie
zu sein. Ansonsten hätte er mit permanenter Beobachtung
durch einige Medien rechnen müssen. Drei Jahre in
der Etappe werden ihm gut tun, zumal der Innenminister
eine elegante Lösung gefunden hat, der nicht der
Geruch von Degradierung anhaftet.